1.934
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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
FlSO
,keine Bearbeitungszusammenfassung
<sup>2</sup>Das Staatsministerium für <s>Bildung</s> <span style="color: #ff0000;">Unterricht</span> und Kultus, <s>Wissenschaft und Kunst</s> (Staatsministerium) kann die Erweiterung der genannten Fächerverbindungen mit einem in einer anderen Fächerverbindung genannten Fach zulassen.
==='''Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung'''===
===='''Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme'''====
====§ 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge====
(1) <sup>1</sup>Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in den in § 2 Abs. 2 genannten Fächern; die fachlichen Inhalte der Fächer Englisch und Musik werden am Staatsinstitut in der Regel nicht vermittelt. <sup>2</sup>Die pädagogisch<span style="color: #ff0000;">-</span>didaktische Ausbildung umfasst eine Einführung in die Schulpraxis.
(2) Für die Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen</s>, Kunst<s>erziehung</s> und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> wird in drei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</div><div class="absatz paratext">(3) Für die Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen</s>, Sport und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> wird in drei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</div><div class="absatz paratext">(4) Für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird in zwei Ausbildungsjahren die auf einer beruflichen Ausbildung aufbauende fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung <s>integriert</s> vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Für die Fächerverbindungen Englisch und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span>, Musik und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> sowie Sport und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> werden in <s>einem</s> <span style="color: #ff0000;">zwei </span>Ausbildungsjahr<span style="color: #ff0000;">en</span> die fachliche <s>Ausbildung</s> <s>in Kommunikationstechnik</s> und <s>in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr</s> die pädagogisch- didaktische Ausbildung <s>jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung</s> vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Für die Fächerverbindungen Englisch und Sport sowie Musik und Sport werden in <s>einem</s> <span style="color: #ff0000;">zwei </span>Ausbildungsjahr<span style="color: #ff0000;">en</span> die fachliche <s>Ausbildung</s> <s>in Sport</s> und <s>in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr</s> die pädagogisch-didaktische Ausbildung <s>jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung</s> vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(7) Nach erfolgreichem Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung kann zur Erweiterung einer Fächerverbindung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) in einem einjährigen Ausbildungsgang die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in einem Erweiterungsfach vermittelt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(8) Über die Durchführung der Ausbildungsgänge entscheidet das Staatsministerium.</div>
<div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">(9) Für die Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und <s>Kommunikationstechnik </s>Informationstechnik wird in vier Ausbildungsjahren die fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</span></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div></div></div>
====§ 4 Aufnahmevoraussetzungen====
(1) Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus
(2) Die Aufnahme in die Ausbildung für Ernährung und Gestaltung setzt zusätzlich einen erfolgreichen Berufsabschluss als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin <span style="color: #ff0000;">bzw. Assistent/Assistentin für Ernährung und Versorgung, Diätassistent/Diätassistentin </span>oder in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt in den Bereichen Mode, Keramik-, Holz- oder Flechtwerkgestaltung voraus.
====§ 5 Bewerbung====
(2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
(3) <sup class="satznr">1</sup>Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. <sup class="satznr">2</sup>Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren.
====§ 6 Eignungstest====
<div class="absatz paratext">(4) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Ernährung und Gestaltung beziehen sich bei einem Berufsabschluss als Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin <span style="color: #ff0000;">bzw. Assistent/Assistentin für Ernährung und Versorgung </span>zusätzlich auf räumliches Vorstellungsvermögen und gestalterische Fähigkeiten, bei einem Berufsabschluss in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt zusätzlich auf Grundkenntnisse in Ernährung und Hauswirtschaft.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach Sport beziehen sich zusätzlich auf die sportpraktische Eignung in den Bereichen Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen sowie Sportspiele.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> in den zulässigen Fächerverbindungen oder als Erweiterungsfach beziehen sich außerdem auf Grundkenntnisse im Umgang mit einem Personal-Computer.</div><div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Im Eignungstest können schriftliche und praktische Aufgaben gestellt werden; die Bearbeitungszeit soll insgesamt 5 Stunden nicht überschreiten. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt nach Punkten. <sup class="satznr">3</sup>Ergänzend können mit den Bewerbern und Bewerberinnen Gespräche geführt werden.</div><div class="absatz paratext">(8) Die Aufnahme in einen Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt in der Regel nur den Nachweis der jeweiligen fachlichen Eignung voraus.</div><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div><div class="absatz paranr"></div></div>
====§ 7 Aufnahme====
<div class="absatz paratext">(1) Über die Aufnahme entscheidet die jeweils zuständige Abteilung des Staatsinstituts.</div>
</div>
====§ 8 Probezeit====
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die endgültige Aufnahme ist vom Bestehen einer Probezeit abhängig. <sup class="satznr">2</sup>Dies gilt auch nach einem Austritt bei späterem Wiedereintritt in das Staatsinstitut. <sup class="satznr">3</sup>In der Probezeit wird festgestellt, ob die Studierenden den Anforderungen des jeweiligen Ausbildungsgangs gewachsen sind.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit trifft die Lehrerkonferenz in der Regel Mitte Februar des ersten Ausbildungsjahres, bei einjährigen Ausbildungsgängen in der Regel Mitte Dezember; in besonderen Ausnahmefällen kann die Probezeit um bis zu drei Monate verlängert werden.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Haben Studierende die Probezeit nicht bestanden, so teilt dies die Leitung der Abteilung ihnen, bei minderjährigen Studierenden den Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich gegen Empfangsnachweis mit.</div>
<div class="cont"></div>
===='''Abschnitt II Unterrichtsbetrieb'''====
====§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien====
<div class="absatz paratext">(1) Für den Unterricht gelten die vom Staatsministerium erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Der Stundenplan wird von der Leitung der Abteilung festgesetzt.</div>