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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte

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FlSO

238 Byte hinzugefügt, 15:04, 5. Sep. 2019
§ 35 Zulassung zur Prüfung
====§ 35 Zulassung zur Prüfung====
(1) <sup>1</divsup>(1) 1Über Über die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. 2Der <sup>2</sup>Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen.
(2) 1Die <sup>1</sup>Die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung setzt voraus je eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ für
1. die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,
2. die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.
2Bei <sup>2</sup>Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. <sup>3 </sup> § 37 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 4Jede <sup>4</sup>Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer vom Staatsinstitut zu benennenden Schule (Praktikumsschule) zu erbringen. 5Eine <sup>5</sup><s>Eine Woche vor </s> <span style="color: #ff0000;">Vor</span> der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft abzugeben mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. 6Die <sup>6</sup>Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und an Grund- und Hauptschulen <s>Haupt</s> <span style="color: #ff0000;">Mittel</span>schulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft bzw. an Realschulen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin oder einer von ihm bzw. ihr benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts bewertet. 7Bei <sup>7</sup>Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Lehrkräfte eine Einigung über die Benotung versuchen. 8Falls <sup>8</sup>Falls keine Einigung zustande kommt, erhalten die Studierenden die Note nach § 37 Abs. 3 analog, die sich auf zwei Dezimalstellen aus den Bewertungen der beiden Lehrkräfte ergibt. <sup>9 </sup> § 23 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) 1Die <sup>1</sup>Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. 2Werden <sup>2</sup>Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen.
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====§ 36 Prüfungsteile====
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