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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte

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55 Byte hinzugefügt, 14:51, 5. Sep. 2019
§ 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
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====§ 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen====
(1) <sup>1</divsup>(1) 1Für Für den Prüfungsausschuss gilt § 20 Abs. 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Sätze 2 bis 5, Abs. 4, 5 und 7 entsprechend; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. 2Das <sup>2</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen.
(2) Der Prüfungsausschuss
3. entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.
(3) 1Zur <sup>1</sup>Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. 2Jede <sup>2</sup>Jede Prüfungskommission besteht aus zwei fachkundigen Lehrkräften, von denen eine zum vorsitzenden Mitglied, die andere zum beisitzenden Mitglied bestellt wird. 3Im <sup>3</sup>Im Übrigen gelten § 20 Abs. 5 und Abs. 7 entsprechend.
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====§ 35 Zulassung zur Prüfung====
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