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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte

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FlSO

16 Byte hinzugefügt, 15:55, 22. Mai 2019
§ 46 Erweiterungsprüfung Sport
</div>
====<s>§ 46 Erweiterungsprüfung Sport</s>====</div><div class="absatz paratext"><s>(1) §§ 19, 20, 21, 23 Abs. 1 und 3, §§ 24, 25, 27, 31, 42 Sätze 2 und 3, § 44 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 sowie § 45 gelten für die Erweiterungsprüfung Sport entsprechend.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Neben den sich aus § 31 ergebenden Prüfungsleistungen ist eine mündliche Prüfung in der Fachdidaktik Sport abzulegen. <sup class="satznr">2</sup>Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der sonstigen Prüfungen statt. <sup class="satznr">3</sup> § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(3) Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten gemäß § 31 Abs. 3 bis 5 und den Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten der dort genannten Prüfungsfächer sowie eine Note für Didaktik des Sports fest.</divs></div> 
==='''Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle'''===
<div class="cont"><div class="paraheading">