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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte

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FlSO

68 Byte hinzugefügt, 15:52, 22. Mai 2019
§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis
====§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis====
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<div class="absatz paratext">(1) § 23 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss <s>aus den Prüfungsnoten in Theorie des jeweiligen Faches, Praxis des jeweiligen Faches, </s> <span style="color: #ff0000;">im jeweiligen Fach und</span> der Fachdidaktik des jeweiligen Faches und aus den jeweiligen Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten je Prüfungsfach fest. <sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen die Prüfungsnote und die Jahresfortgangsnote je einfach. <sup class="satznr">3</sup>Der Teiler ist zwei. <sup class="satznr">4</sup>Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. <sup class="satznr">2</sup>Mit dem Zeugnis wird die erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 FPO II nachgewiesen. <sup class="satznr">3</sup>Wer die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht.</div>
<div class="absatz paratext"></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung====
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