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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte

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FlSO

249 Byte hinzugefügt, 15:51, 22. Mai 2019
§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung
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====§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Erweiterungsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:</div>
1. <s>Theorie des jeweiligen Faches</s> <span style="color: #ff0000;">Fachinhalte des jeweiligen Faches</span>
<s>2. Praxis des jeweiligen Faches,</s>
3. Fachdidaktik des jeweiligen Faches.
(2) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach <s>ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen</s> <span style="color: #ff0000;">werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft</span>. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt <s>180 </s> <span style="color: #ff0000;">540</span>Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 21 entsprechend.
<s>(3) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Prüfungszeit beträgt für das Fach Kommunikationstechnik 300 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der praktischen Prüfung gilt § 22 entsprechend.</s>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine mündliche Prüfung in der entsprechenden Fachdidaktik abzulegen. <sup class="satznr">2</sup>Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen und praktischen Prüfung statt. <sup class="satznr">3</sup> § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig.</div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> 
====§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis====
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