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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte

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FlSO

5 Byte entfernt, 08:16, 20. Feb. 2019
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus
1. # einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG, 2. # gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin und 3. # Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.
(2) Die Aufnahme in die Ausbildung für Ernährung und Gestaltung setzt zusätzlich einen erfolgreichen Berufsabschluss als <s>Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin</s> <span style="color: #ff0000;">Assistent/Assistentin für Ernährung und Versorgung </span>oder in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt in den Bereichen Mode, Keramik-, Holz- oder Flechtwerkgestaltung voraus.