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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte

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FlSO

76 Byte entfernt, 18:32, 19. Feb. 2019
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
====§ 4 Aufnahmevoraussetzungen====
</div><div class="absatz paratext">(1) Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus</div> 
1. einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG,
3. Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.
(2) Die Aufnahme in die Ausbildung für Ernährung und Gestaltung setzt zusätzlich einen erfolgreichen Berufsabschluss als <s>Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin</s> <span style="color: #ff0000;">Assistent/Assistentin für Ernährung und Versorgung </span>oder in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt in den Bereichen Mode, Keramik-, Holz- oder Flechtwerkgestaltung voraus.
 
<div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme in die Ausbildung für Ernährung und Gestaltung setzt zusätzlich einen erfolgreichen Berufsabschluss als <s>Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin</s> <span style="color: #ff0000;">Assistent/Assistentin für Ernährung und Versorgung </span>oder in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt in den Bereichen Mode, Keramik-, Holz- oder Flechtwerkgestaltung voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme in die Ausbildung für Englisch und Sport bzw. Englisch und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik </span>setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/ Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin mit Englisch als Erster Fremdsprache voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Aufnahme in die Ausbildung für Musik und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik </span>bzw. Musik und Sport setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Leiter/Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren, als Staatlich geprüfter Leiter/ Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren/ Chorleiter/Chorleiterin oder als Staatlich geprüfter Kirchenmusiker/Staatlich geprüfte Kirchenmusikerin (C-Prüfung) voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Die Aufnahme in den Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt den erfolgreichen Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung für eine Fächerverbindung voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(7) Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann andere fachliche Ausbildungen allgemein oder im Einzelfall als für die Aufnahme gleichwertig anerkennen.</div>
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</div>
<div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
====§ 5 Bewerbung====
</div>