1.934
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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
FlSO
,→Keine Zusammenfassung
==='''Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung'''===
<div class="cont">
===='''Abschnitt IAllgemeines, Aufnahme''' Allgemeines, Aufnahme====
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge====
</div>
<div class="cont"></div>
===='''Abschnitt IIUnterrichtsbetrieb''' Unterrichtsbetrieb====
====§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien====
</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Ausbildungen beträgt zwei Jahre mehr als die Gesamtdauer der jeweiligen Regelausbildung am Staatsinstitut. <sup class="satznr">2</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die Ausbildung zur Erweiterung der Lehrbefähigung gemäß § 3 Abs. 6 beträgt zwei Jahre. <sup class="satznr">3</sup>Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle am Staatsinstitut bzw. einer Abteilung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. <sup class="satznr">4</sup>Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.</div>
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===='''Abschnitt III''' Rechte und Pflichten der Studierenden'''====
====§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten====
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.</div>
<div class="absatz paratext"></div>
</div>
===='''Abschnitt IV''' Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz'''====
====§ 15 Leitung der Abteilung====
</div>
</div>
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===='''Abschnitt V''' Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)'''====
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate====