1.934
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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
FLSO
,→Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme
<div class="absatz paratext">(7) Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann andere fachliche Ausbildungen allgemein oder im Einzelfall als für die Aufnahme gleichwertig anerkennen.</div>
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<div class="absatz paranr">§ 5 Bewerbung</div>
<span style="font-size: 15.024px;">5. </span><span style="font-size: 0.939em;">eine ärztliche Bescheinigung über die uneingeschränkte Sporttauglichkeit, wenn die Ausbildung im Fach Sport erfolgen soll; die Bescheinigung ist spätestens am Tag des Eignungstests vorzulegen.</span>
6. den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe vorgelegt hat.
(3) <sup class="satznr">1</sup>Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. <sup class="satznr">2</sup>Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren.
<div class="absatz paratext">(8) Die Aufnahme in einen Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt in der Regel nur den Nachweis der jeweiligen fachlichen Eignung voraus.</div>
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6. <span style="font-size: 0.939em;">soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen.</span>
<span style="font-size: 0.939em;">c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen.</span>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der gewählten Abteilung des Staatsinstituts. <sup class="satznr">3</sup>Zur gleichmäßigen Auslastung kann nach gegenseitiger Abstimmung der Abteilungen des Staatsinstituts die Zuteilung zu einer anderen Abteilung erfolgen. <sup class="satznr">4</sup>Sind mehr Bewerber und Bewerberinnen vorhanden, als aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
<div class="absatz paranr">§ 8 Probezeit</div>