1.934
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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
FLSO
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<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Leistungsnachweise sind so bald wie möglich zu bewerten und mit den Studierenden zu besprechen; die erreichte Note ist mitzuteilen. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG; Zwischennoten sind nicht zulässig. <sup class="satznr">3</sup>Die Arbeiten sind bis zum Ende des folgenden Studienjahres am Staatsinstitut aufzubewahren; Werkarbeiten können früher zurückgegeben werden.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 11</div><div class="absatz paratitelparanr">§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen</div>
<div class="clearer"></div>
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