1.934
Bearbeitungen
Änderungen
Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
FLSO
,→Abschnitt II Unterrichtsbetrieb
===Abschnitt II Unterrichtsbetrieb===
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<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Ferien richten sich nach der allgemeinen Ferienordnung (Art. 5 Abs. 2 BayEUG). <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen.</div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 10</div><div class="absatz paratitelparanr">§ 10 Leistungsnachweise</div>
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<div class="absatz paratext">(1) In allen Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern (mit Ausnahme von Pädagogik, Psychologie und Schulpädagogik im letzten Jahr der Ausbildung), außerdem auch in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch werden in der Regel schriftliche, mündliche und nach Art des Fachs ggf. auch praktische Leistungsnachweise in angemessener Zahl und angemessenem Umfang verlangt.</div>
<div class="absatz paratext">(2) An einem Unterrichtstag soll in der Regel nur ein besonderer schriftlicher oder praktischer Leistungsnachweis verlangt werden; der Termin ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.</div>
<div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In jedem Unterrichtsfach können außerdem Stegreifaufgaben in angemessener Anzahl gestellt werden. <sup class="satznr">2</sup>Stegreifaufgaben beziehen sich auf den unmittelbar vorausgegangenen Unterricht und auf Grundkenntnisse des Fachs. <sup class="satznr">3</sup>Sie werden nicht angekündigt. <sup class="satznr">4</sup>Haben Studierende den vorhergegangenen Unterricht versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob den Studierenden die Bearbeitung zugemutet werden kann.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(3a) § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.</s></div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Leistungsnachweise sind so bald wie möglich zu bewerten und mit den Studierenden zu besprechen; die erreichte Note ist mitzuteilen. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG; Zwischennoten sind nicht zulässig. <sup class="satznr">3</sup>Die Arbeiten sind bis zum Ende des folgenden Studienjahres am Staatsinstitut aufzubewahren; Werkarbeiten können früher zurückgegeben werden.</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">die erforderliche fachliche Abschlussprüfung bestanden hat,</div>
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">bei allen Fächerverbindungen in den Fächern Deutsch und Pädagogik mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat,</div>
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">bei den Fächerverbindungen mit Kommunikationstechnik zusätzlich im Fach Informationstechnische Bildung mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat und</div>
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<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Ausbildungen beträgt zwei Jahre mehr als die Gesamtdauer der jeweiligen Regelausbildung am Staatsinstitut. <sup class="satznr">2</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die Ausbildung zur Erweiterung der Lehrbefähigung gemäß § 3 Abs. 6 beträgt zwei Jahre. <sup class="satznr">3</sup>Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle am Staatsinstitut bzw. einer Abteilung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. <sup class="satznr">4</sup>Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.</div>
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===Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden===
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