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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte

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FLSO

14 Byte hinzugefügt, 17:27, 14. Feb. 2019
Keine Zusammenfassung
<div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme kann Bewerbern und Bewerberinnen versagt werden, wenn</div>
<div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">1. sie die Meldefrist versäumt haben,</span></div>
2. <span style="font-size: 0.939em;">sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,</span>
; 1.<dd><div classspan style="absatz paratextfont-size: 0.939em;">3. sie eine Straftat begangen haben und die Meldefrist versäumt habenübrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,</div></ddspan>
<span style="font-size: 15.024px;">4. </span><span style="font-size: 0.939em;">Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,</span>
<span style="font-size: 15.024px;">5. </span><span style="font-size: 0.939em;">sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit</span>
a) <span style="font-size: 0.939em;">eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder</span>
b) <span style="font-size: 0.939em;">eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder</span>
<span style="font-size: 0.939em;">c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen.</span>
 
 
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 5.<dd><div class="absatz paratext">sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; a)<dd><div class="absatz paratext">eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; b)<dd><div class="absatz paratext">eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; c)<dd><div class="absatz paratext">eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der gewählten Abteilung des Staatsinstituts. <sup class="satznr">3</sup>Zur gleichmäßigen Auslastung kann nach gegenseitiger Abstimmung der Abteilungen des Staatsinstituts die Zuteilung zu einer anderen Abteilung erfolgen. <sup class="satznr">4</sup>Sind mehr Bewerber und Bewerberinnen vorhanden, als aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.</div>