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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
FLSO
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<div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme in die Ausbildung für Ernährung und Gestaltung setzt zusätzlich einen erfolgreichen Berufsabschluss als <s>Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin</s> <span style="color: #ff0000;">Assistent/Assistentin für Ernährung und Versorgung </span>oder in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt in den Bereichen Mode, Keramik-, Holz- oder Flechtwerkgestaltung voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme in die Ausbildung für Englisch und Sport bzw. Englisch und <s>Kommunikationstechnik </s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik </span>setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/ Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin mit Englisch als Erster Fremdsprache voraus.</div><div class="absatz paratext">(4) Die Aufnahme in die Ausbildung für Musik und <s>Kommunikationstechnik </s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik </span>bzw. Musik und Sport setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Leiter/Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren, als Staatlich geprüfter Leiter/ Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren/ Chorleiter/Chorleiterin oder als Staatlich geprüfter Kirchenmusiker/Staatlich geprüfte Kirchenmusikerin (C-Prüfung) voraus.</div><div class="absatz paratext">(5) Die Aufnahme in die Ausbildung für Sport und <s>Kommunikationstechnik setzt </s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik </span>ersetzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Sportlehrer/Sportlehrerin im freien Beruf, Diplom Sportlehrer/Diplom Sportlehrerin oder Diplom Sportwissenschaftler/Diplom Sportwissenschaftlerin voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Die Aufnahme in den Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt den erfolgreichen Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung für eine Fächerverbindung voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(7) Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann andere fachliche Ausbildungen allgemein oder im Einzelfall als für die Aufnahme gleichwertig anerkennen.</div>