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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte

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FLSO

18 Byte hinzugefügt, 16:45, 14. Feb. 2019
Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus</div>
1. einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG,
1. einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG,
2. gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin und
 
3. Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Lebenslauf (tabellarisch),</div>
</dd>
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Nachweis der erforderlichen Schulbildung; wenn die erforderliche Schulbildung erst am Ende des laufenden Schuljahrs abgeschlossen wird, ist der Bewerbung zunächst das letzte Zwischen- oder ggf. Jahreszeugnis beizufügen,</div>
</dd>
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">bei minderjährigen Bewerbern und Bewerberinnen die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten,</div>
</dd>
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, sofern nicht unmittelbar der Übergang aus einer Schule erfolgt,</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">welche die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen; bestehen Zweifel, ob die gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin gegeben ist, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt werden,</div>
</dd>
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6),</div>
</dd>
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">die zweimal die Probezeit (§ 8) nicht bestanden haben,</div>
</dd>
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen,</div>
</dd>
 
; 5.<dd><div class="absatz paratext">die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können,</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">sie die Meldefrist versäumt haben,</div>
</dd>
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,</div>
</dd>
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,</div>
</dd>
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,</div>
</dd>
 
; 5.<dd><div class="absatz paratext">sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit</div>
</dd>
 
; a)<dd><div class="absatz paratext">eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder</div>
</dd>
 
; b)<dd><div class="absatz paratext">eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder</div>
</dd>