166
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Änderungen
Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
FLSO
,→Keine Zusammenfassung
<div class="cont">
=Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern<br />(FISO)<br />Vom 9. August 2005<br />(GVBl. S. 436, ber. S. 516)<br />BayRS 2038-3-4-8-7-K=
<div class="absatz standangabe">Vollzitat nach RedR: Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl. S. 436, 516, BayRS 2038-3-4-8-7-K), die zuletzt durch § 1 Nr. 125 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist</div>
<div class="einleitungsformel"><div class="absatz einleitungsformel">Auf Grund von</div>
; 1.<dd><div class="absatz einleitungsformel">Art. 125 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 89 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 272) und Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss §§ 1 bis 49, § 52,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz einleitungsformel">Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69), erlassen die Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss §§ 50, 52 Abs. 1,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz einleitungsformel">Art. 60 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl S. 84), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, §§ 51, 52 Abs. 1</div>
</dd>
<div class="absatz einleitungsformel">die folgende Verordnung:</div>
</div>
</div>
<div class="cont">
==Inhaltsübersicht==
<div class="clearer"></div>
; <dd><div class="absatz gltext">Erster Teil Allgemeines</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 1 Geltungsbereich</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 2 Zulässige Fächerverbindungen</div>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung</div>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 4 Aufnahmevoraussetzungen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 5 Bewerbung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 6 Eignungstest</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 7 Aufnahme</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 8 Probezeit</div>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt II Unterrichtsbetrieb</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 10 Leistungsnachweise</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer</div>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 14 Studierendenvertretung</div>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 15 Leitung der Abteilung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 16 Lehrerkonferenz</div>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 18 Erhebungen</div>
</dd>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut</div>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen</div>
; <dd><div class="absatz gltext">a) Allgemeines</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 24 Unterschleif</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 25 Versäumnis, Rücktritt</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 26 Wiederholung der Prüfung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium</div>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport</div>
</dd>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 32 Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 33 Aufgaben des Staatsministeriums</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 35 Zulassung zur Prüfung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 36 Prüfungsteile</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 38 Fachgebundene Hochschulreife</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 39 Wiederholung der Prüfung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 40 Niederschrift und Prüfungslisten</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 41 Geltung weiterer Vorschriften</div>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt III Erweiterungsprüfung</div>
; <dd><div class="absatz gltext">a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 42 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung</div>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">b) Erweiterungsprüfung für Sport</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 46 Erweiterungsprüfung Sport</div>
</dd>
</dd>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 47 Ordnungsmaßnahmen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 49 Ausnahmefälle</div>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 50 Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 51 Änderung der Qualifikationsverordnung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 52 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen</div>
</dd>
</dd>
</div>
<div class="cont">
==Erster Teil Allgemeines==
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 1</div>
<div class="absatz paratitel">Geltungsbereich</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">Diese Verordnung regelt die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderliche fachliche und pädagogische Ausbildung und die hierfür erforderlichen Einstellungsprüfungen für Fachlehrer und Fachlehrerinnen; für Fachlehrer und Fachlehrerinnen an beruflichen Schulen gelten gesonderte Regelungen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 2</div>
<div class="absatz paratitel">Zulässige Fächerverbindungen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Ausbildung muss in einer zulässigen Fächerverbindung erfolgen.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Folgende Fächerverbindungen sind möglich:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Kommunikationstechnik</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Ernährung und Gestaltung</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Englisch und Sport</div>
</dd>
; 5.<dd><div class="absatz paratext">Englisch und Kommunikationstechnik</div>
</dd>
; 6.<dd><div class="absatz paratext">Musik und Kommunikationstechnik</div>
</dd>
; 7.<dd><div class="absatz paratext">Musik und Sport</div>
</dd>
; 8.<dd><div class="absatz paratext">Sport und Kommunikationstechnik.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) kann die Erweiterung der genannten Fächerverbindungen mit einem in einer anderen Fächerverbindung genannten Fach zulassen.</div>
</div>
<div class="cont">
==Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung==
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont">
===Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme===
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 3</div>
<div class="absatz paratitel">Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in den in § 2 Abs. 2 genannten Fächern; die fachlichen Inhalte der Fächer Englisch und Musik werden am Staatsinstitut in der Regel nicht vermittelt. <sup class="satznr">2</sup>Die pädagogischdidaktische Ausbildung umfasst eine Einführung in die Schulpraxis.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Kommunikationstechnik wird in drei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik wird in drei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird in zwei Ausbildungsjahren die auf einer beruflichen Ausbildung aufbauende fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung integriert vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Für die Fächerverbindungen Englisch und Kommunikationstechnik, Musik und Kommunikationstechnik sowie Sport und Kommunikationstechnik werden in einem Ausbildungsjahr die fachliche Ausbildung in Kommunikationstechnik und in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr die pädagogisch- didaktische Ausbildung jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Für die Fächerverbindungen Englisch und Sport sowie Musik und Sport werden in einem Ausbildungsjahr die fachliche Ausbildung in Sport und in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(7) Nach erfolgreichem Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung kann zur Erweiterung einer Fächerverbindung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) in einem einjährigen Ausbildungsgang die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in einem Erweiterungsfach vermittelt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(8) Über die Durchführung der Ausbildungsgänge entscheidet das Staatsministerium.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 4</div>
<div class="absatz paratitel">Aufnahmevoraussetzungen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin und</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme in die Ausbildung für Ernährung und Gestaltung setzt zusätzlich einen erfolgreichen Berufsabschluss als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin oder in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt in den Bereichen Mode, Keramik-, Holz- oder Flechtwerkgestaltung voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme in die Ausbildung für Englisch und Sport bzw. Englisch und Kommunikationstechnik setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/ Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin mit Englisch als Erster Fremdsprache voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Aufnahme in die Ausbildung für Musik und Kommunikationstechnik bzw. Musik und Sport setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Leiter/Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren, als Staatlich geprüfter Leiter/ Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren/ Chorleiter/Chorleiterin oder als Staatlich geprüfter Kirchenmusiker/Staatlich geprüfte Kirchenmusikerin (C-Prüfung) voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Die Aufnahme in die Ausbildung für Sport und Kommunikationstechnik setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Sportlehrer/Sportlehrerin im freien Beruf, Diplom Sportlehrer/Diplom Sportlehrerin oder Diplom Sportwissenschaftler/Diplom Sportwissenschaftlerin voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Die Aufnahme in den Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt den erfolgreichen Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung für eine Fächerverbindung voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(7) Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann andere fachliche Ausbildungen allgemein oder im Einzelfall als für die Aufnahme gleichwertig anerkennen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 5</div>
<div class="absatz paratitel">Bewerbung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Anträge auf Aufnahme in eine Abteilung des Staatsinstituts sind innerhalb des vom Staatsministerium festgesetzten Zeitraums bei der zuständigen Abteilung einzureichen; Mehrfachbewerbungen für den gleichen Ausbildungsgang sind unzulässig.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Lebenslauf (tabellarisch),</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Nachweis der erforderlichen Schulbildung; wenn die erforderliche Schulbildung erst am Ende des laufenden Schuljahrs abgeschlossen wird, ist der Bewerbung zunächst das letzte Zwischen- oder ggf. Jahreszeugnis beizufügen,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">bei minderjährigen Bewerbern und Bewerberinnen die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, sofern nicht unmittelbar der Übergang aus einer Schule erfolgt,</div>
</dd>
; 5.<dd><div class="absatz paratext">eine ärztliche Bescheinigung über die uneingeschränkte Sporttauglichkeit, wenn die Ausbildung im Fach Sport erfolgen soll; die Bescheinigung ist spätestens am Tag des Eignungstests vorzulegen.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. <sup class="satznr">2</sup>Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 6</div>
<div class="absatz paratitel">Eignungstest</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Aufgenommen kann nur werden, wer in einem unmittelbar vorausgehenden Eignungstest die allgemeine und fachliche Eignung für die Ausbildung nachweist. <sup class="satznr">2</sup>Ein nicht bestandener Eignungstest kann nur zu einem späteren Aufnahmetermin und nur einmal wiederholt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Anforderungen des Eignungstests beziehen sich für alle Ausbildungen auf den Bereich Deutsch.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Werken, Technisches Zeichnen und Kommunikationstechnik beziehen sich zusätzlich auf handwerkliche Fähigkeiten und Grundkenntnisse aus dem technischen Bereich, auf räumliches Vorstellungsvermögen, in der Fächerverbindung mit Kunsterziehung zusätzlich auf gestalterische Fähigkeiten.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Ernährung und Gestaltung beziehen sich bei einem Berufsabschluss als Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin zusätzlich auf räumliches Vorstellungsvermögen und gestalterische Fähigkeiten, bei einem Berufsabschluss in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt zusätzlich auf Grundkenntnisse in Ernährung und Hauswirtschaft.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach Sport beziehen sich zusätzlich auf die sportpraktische Eignung in den Bereichen Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen sowie Sportspiele.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach Kommunikationstechnik in den zulässigen Fächerverbindungen oder als Erweiterungsfach beziehen sich außerdem auf Grundkenntnisse im Umgang mit einem Personal-Computer.</div>
<div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Im Eignungstest können schriftliche und praktische Aufgaben gestellt werden; die Bearbeitungszeit soll insgesamt 5 Stunden nicht überschreiten. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt nach Punkten. <sup class="satznr">3</sup>Ergänzend können mit den Bewerbern und Bewerberinnen Gespräche geführt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(8) Die Aufnahme in einen Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt in der Regel nur den Nachweis der jeweiligen fachlichen Eignung voraus.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 7</div>
<div class="absatz paratitel">Aufnahme</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Über die Aufnahme entscheidet die jeweils zuständige Abteilung des Staatsinstituts.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme ist Bewerbern und Bewerberinnen zu versagen,</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">welche die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen; bestehen Zweifel, ob die gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin gegeben ist, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt werden,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6),</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">die zweimal die Probezeit (§ 8) nicht bestanden haben,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen,</div>
</dd>
; 5.<dd><div class="absatz paratext">die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können,</div>
</dd>
; 6.<dd><div class="absatz paratext">soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme kann Bewerbern und Bewerberinnen versagt werden, wenn</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">sie die Meldefrist versäumt haben,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,</div>
</dd>
; 5.<dd><div class="absatz paratext">sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit</div>
; a)<dd><div class="absatz paratext">eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder</div>
</dd>
; b)<dd><div class="absatz paratext">eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder</div>
</dd>
; c)<dd><div class="absatz paratext">eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen.</div>
</dd>
</dd>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der gewählten Abteilung des Staatsinstituts. <sup class="satznr">3</sup>Zur gleichmäßigen Auslastung kann nach gegenseitiger Abstimmung der Abteilungen des Staatsinstituts die Zuteilung zu einer anderen Abteilung erfolgen. <sup class="satznr">4</sup>Sind mehr Bewerber und Bewerberinnen vorhanden, als aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 8</div>
<div class="absatz paratitel">Probezeit</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die endgültige Aufnahme ist vom Bestehen einer Probezeit abhängig. <sup class="satznr">2</sup>Dies gilt auch nach einem Austritt bei späterem Wiedereintritt in das Staatsinstitut. <sup class="satznr">3</sup>In der Probezeit wird festgestellt, ob die Studierenden den Anforderungen des jeweiligen Ausbildungsgangs gewachsen sind.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit trifft die Lehrerkonferenz in der Regel Mitte Februar des ersten Ausbildungsjahres, bei einjährigen Ausbildungsgängen in der Regel Mitte Dezember; in besonderen Ausnahmefällen kann die Probezeit um bis zu drei Monate verlängert werden.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Haben Studierende die Probezeit nicht bestanden, so teilt dies die Leitung der Abteilung ihnen, bei minderjährigen Studierenden den Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich gegen Empfangsnachweis mit.</div>
</div>
<div class="cont">
===Abschnitt II Unterrichtsbetrieb===
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 9</div>
<div class="absatz paratitel">Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für den Unterricht gelten die vom Staatsministerium erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Der Stundenplan wird von der Leitung der Abteilung festgesetzt.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Stundentafeln können Unterricht auch in Form von Vorlesungen, Seminaren und schulpraktischen Veranstaltungen, und als Pflichtveranstaltungen, Wahlpflichtveranstaltungen sowie Wahlveranstaltungen vorsehen. <sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen, insbesondere im Fach Sport, können Ausbildungskurse und Praktika auch in Blockform, in den Ferienzeiten sowie außerhalb des Staatsinstituts abgehalten werden.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Ferien richten sich nach der allgemeinen Ferienordnung (Art. 5 Abs. 2 BayEUG). <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 10</div>
<div class="absatz paratitel">Leistungsnachweise</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) In allen Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern (mit Ausnahme von Pädagogik, Psychologie und Schulpädagogik im letzten Jahr der Ausbildung), außerdem auch in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch werden in der Regel schriftliche, mündliche und nach Art des Fachs ggf. auch praktische Leistungsnachweise in angemessener Zahl und angemessenem Umfang verlangt.</div>
<div class="absatz paratext">(2) An einem Unterrichtstag soll in der Regel nur ein besonderer schriftlicher oder praktischer Leistungsnachweis verlangt werden; der Termin ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In jedem Unterrichtsfach können außerdem Stegreifaufgaben in angemessener Anzahl gestellt werden. <sup class="satznr">2</sup>Stegreifaufgaben beziehen sich auf den unmittelbar vorausgegangenen Unterricht und auf Grundkenntnisse des Fachs. <sup class="satznr">3</sup>Sie werden nicht angekündigt. <sup class="satznr">4</sup>Haben Studierende den vorhergegangenen Unterricht versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob den Studierenden die Bearbeitung zugemutet werden kann.</div>
<div class="absatz paratext">(3a) § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Leistungsnachweise sind so bald wie möglich zu bewerten und mit den Studierenden zu besprechen; die erreichte Note ist mitzuteilen. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG; Zwischennoten sind nicht zulässig. <sup class="satznr">3</sup>Die Arbeiten sind bis zum Ende des folgenden Studienjahres am Staatsinstitut aufzubewahren; Werkarbeiten können früher zurückgegeben werden.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 11</div>
<div class="absatz paratitel">Nachholung von Leistungsnachweisen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Studierende, die einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt haben, erhalten einen Nachtermin. <sup class="satznr">2</sup>Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche bzw. eine praktische Ersatzprüfung angesetzt werden. <sup class="satznr">2</sup>Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach die mündlichen Leistungen der Studierenden wegen ihrer Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. <sup class="satznr">2</sup>Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin der Ersatzprüfung ist den Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. <sup class="satznr">4</sup>Mit dem Termin ist den Studierenden der Prüfungsstoff bekannt zu geben.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 12</div>
<div class="absatz paratitel">Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Am Ende jeden Ausbildungsjahres, vor Beginn der fachlichen Abschlussprüfung und vor Beginn der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung werden für alle Unterrichtsfächer, in denen nach § 10 Abs. 1 Leistungsnachweise zu erbringen sind, Jahresfortgangsnoten in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. <sup class="satznr">2</sup>In den schulpraktischen Fächern werden dabei nur die Lehrproben gewertet. <sup class="satznr">3</sup> § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt; dies gilt nicht für Ausbildungsjahre, die mit einer Abschlussprüfung enden.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Die Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Ausbildungsjahr erhält, wer in höchstens einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „mangelhaft“ und in keinem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „ungenügend“ erhalten hat.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Erlaubnis zum Vorrücken in die pädagogisch-didaktische Ausbildung erhält, wer</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die erforderliche fachliche Abschlussprüfung bestanden hat,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">bei allen Fächerverbindungen in den Fächern Deutsch und Pädagogik mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">bei den Fächerverbindungen mit Kommunikationstechnik zusätzlich im Fach Informationstechnische Bildung mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat und</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe vorgelegt hat.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die genannten Jahresfortgangsnoten sind in das Zeugnis über den fachlichen Abschluss aufzunehmen.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. <sup class="satznr">2</sup>Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. <sup class="satznr">3</sup>Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis 1. September des darauf folgenden Studienjahres. <sup class="satznr">4</sup>Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Ausbildungen beträgt zwei Jahre mehr als die Gesamtdauer der jeweiligen Regelausbildung am Staatsinstitut. <sup class="satznr">2</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die Ausbildung zur Erweiterung der Lehrbefähigung gemäß § 3 Abs. 6 beträgt zwei Jahre. <sup class="satznr">3</sup>Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle am Staatsinstitut bzw. einer Abteilung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. <sup class="satznr">4</sup>Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.</div>
</div>
<div class="cont">
===Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden===
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 13</div>
<div class="absatz paratitel">Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen einschließlich von Exkursionen und eintägigen Studienfahrten trifft die Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Mehrtägige Studienfahrten bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Die Studierenden sind verpflichtet, die ihnen zur Ausbildung auferlegten Leistungen gewissenhaft zu erbringen und sich am Unterrichtsgeschehen aktiv zu beteiligen.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Studierenden haben die Lernmittel, insbesondere eine Grundausstattung mit den wichtigsten Arbeitsgeräten selbst zu beschaffen.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Die Studierenden haben den Anordnungen der Leitung der Abteilung und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen und sich in einer dem angestrebten Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin angemessenen Weise zu verhalten.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Die Leitung der Abteilung kann in dringenden Ausnahmefällen Studierende auf deren Antrag beurlauben.</div>
<div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Sind Studierende wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert, den ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, so sind die Verhinderungen und ihr Grund unverzüglich dem Staatsinstitut anzuzeigen. <sup class="satznr">2</sup>Dauert eine Erkrankung länger als drei Unterrichtstage, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">3</sup>Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 14</div>
<div class="absatz paratitel">Studierendenvertretung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Zur Vertretung ihrer Interessen wählen die Studierenden eines jeden Jahrgangs für jeden Ausbildungsgang zu Beginn des Studienjahres aus ihrer Mitte je einen Jahrgangssprecher bzw. eine Jahrgangssprecherin und je einen stellvertretenden Jahrgangssprecher bzw. eine stellvertretende Jahrgangssprecherin. <sup class="satznr">2</sup>Die Wahl wird von der Leitung der Abteilung oder einer von ihr beauftragten Person geleitet. <sup class="satznr">3</sup>Das Recht der einzelnen Studierenden, ihre Interessen selbst zu vertreten, bleibt hiervon unberührt.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Jahrgangssprecher und Jahrgangssprecherinnen und deren Stellvertretungen wählen aus ihrer Mitte für die gesamte Abteilung einen Sprecher oder eine Sprecherin der Studierenden und eine weitere Person als Stellvertretung.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Hinsichtlich der Aufgaben der Studierendenvertretung gilt Art. 62 Abs. 1 BayEUG entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Studierendenvertretung kann eine Verbindungslehrkraft wählen.</div>
</div>
<div class="cont">
===Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz===
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 15</div>
<div class="absatz paratitel">Leitung der Abteilung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine Person mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung); für deren Aufgaben gilt Art. 57 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Neben den sonst in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ist sie ferner zuständig für</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Durchführung des Eignungstests,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Ausübung des Hausrechts,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.</div>
</dd>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 16</div>
<div class="absatz paratitel">Lehrerkonferenz</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) An jeder Abteilung besteht eine Lehrerkonferenz.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Abteilung tätigen Lehrkräfte.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Auswahl wichtiger Lehrmittel,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Veranstaltungen, die die gesamte Abteilung betreffen,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">die Hausordnung,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">die ihr vorbehaltenen Ordnungsmaßnahmen gegen Studierende,</div>
</dd>
; 5.<dd><div class="absatz paratext">Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. <sup class="satznr">2</sup>Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin ist so festzulegen, dass auch nebenamtlich tätige und unterhälftig beschäftige Lehrkräfte möglichst teilnehmen können. <sup class="satznr">4</sup>Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Studierendenvertreter oder andere Personen Gelegenheit zur Äußerung erhalten.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Die Leitung der Abteilung beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Studienjahr ein. <sup class="satznr">2</sup>Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt. <sup class="satznr">3</sup>Das vorsitzende Mitglied hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. <sup class="satznr">4</sup>Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der in der Abteilung des Staatsinstituts üblichen Weise erfolgen. <sup class="satznr">5</sup>In dringenden Fällen ist das vorsitzende Mitglied an die Fristen nicht gebunden.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. <sup class="satznr">2</sup>Lehrkräfte, die auch an Schulen unterrichten, sowie nebenamtlich tätige oder unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte sind hierzu nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht. <sup class="satznr">3</sup>Das vorsitzende Mitglied kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.</div>
<div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Das vorsitzende Mitglied setzt die Tagesordnung fest. <sup class="satznr">2</sup>Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. <sup class="satznr">3</sup>Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.</div>
<div class="absatz paratext">(8) <sup class="satznr">1</sup>Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist. <sup class="satznr">2</sup>Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. <sup class="satznr">3</sup>Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. <sup class="satznr">4</sup>Im Entlassungs- und Ausschlussverfahren richtet sich die Beschlussfähigkeit nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG.</div>
<div class="absatz paratext">(9) <sup class="satznr">1</sup>Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz. <sup class="satznr">2</sup>Mitglieder dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst, ihren Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. <sup class="satznr">3</sup>Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung der Betroffenen.</div>
<div class="absatz paratext">(10) <sup class="satznr">1</sup>Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Dies gilt nicht für nach Abs. 9 Satz 2 von der Abstimmung ausgeschlossene Mitglieder der Lehrerkonferenz. <sup class="satznr">3</sup>Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; im Entlassungs- und Ausschlussverfahren richtet sich die Beschlussfassung nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG. <sup class="satznr">4</sup>Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.</div>
<div class="absatz paratext">(11) <sup class="satznr">1</sup>Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. <sup class="satznr">2</sup>Das vorsitzende Mitglied betraut ein anderes Mitglied mit der Schriftführung. <sup class="satznr">3</sup>Die Niederschrift muss Datum, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis, bei wichtigen Entscheidungen ferner die maßgebenden Gründe enthalten. <sup class="satznr">4</sup>Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und vom mit der Schriftführung betrauten Mitglied zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen. <sup class="satznr">5</sup>Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. <sup class="satznr">6</sup>Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. <sup class="satznr">7</sup>Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.</div>
<div class="absatz paratext">(12) <sup class="satznr">1</sup>Zur Beratung der Lehrerkonferenz in Fachfragen können für die einzelnen Ausbildungsgänge Teilkonferenzen einberufen werden. <sup class="satznr">2</sup>Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt die Leitung der Abteilung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft. <sup class="satznr">3</sup>Für die Teilkonferenzen gelten die Vorschriften über die Lehrerkonferenz im Übrigen entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(13) Die Leitung der Abteilung vollzieht die Beschlüsse der Lehrerkonferenz entsprechend Art. 58 Abs. 5 BayEUG.</div>
</div>
<div class="cont">
===Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)===
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 17</div>
<div class="absatz paratitel">Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Veranstaltungen nicht zum Staatsinstitut gehöriger Personen im Staatsinstitut oder vom Staatsinstitut durchgeführte Besuche solcher Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Informationsbesuche nicht zum Staatsinstitut gehöriger Personen im Unterricht sind nicht zulässig; über Ausnahmen (z.B. Tag der offenen Tür) entscheidet die Leitung der Abteilung.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Sammlungen im Staatsinstitut für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an Studierende, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, sind unzulässig; Ausnahmen kann die Leitung der Abteilung im Einvernehmen mit dem Sprecher oder der Sprecherin der Studierenden (§ 14 Abs. 2) zulassen. <sup class="satznr">2</sup>Spenden von Studierenden oder deren Eltern für schulische Zwecke dürfen vom Staatsinstitut oder dessen Lehrkräften nicht angeregt oder sonst beeinflusst werden. <sup class="satznr">3</sup>Wird durch erhebliche Zuwendungen Dritter das Staatsinstitut bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, so kann auf Antrag des Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden; unzulässig ist eine Produktwerbung für den Zuwendenden.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Sammelbestellungen sind nur zulässig, wenn besondere Gründe zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags des Staatsinstituts sie erfordern.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Der Aushang von Plakaten und die Verteilung sonstiger Druckschriften, die sich an die Studierenden wenden, können zugelassen werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für Erziehung und Unterricht oder für die spätere berufliche Ausbildung und Tätigkeit von Bedeutung sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. <sup class="satznr">2</sup>Die Entscheidung trifft die Leitung der Abteilung.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 18</div>
<div class="absatz paratitel">Erhebungen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig. <sup class="satznr">2</sup>Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gelten Art. 85 Abs. 1 und 2 BayEUG entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont">
==Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut==
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont">
===Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen===
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont">
====a) Allgemeines====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 19</div>
<div class="absatz paratitel">Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Die fachliche Abschlussprüfung wird am Ende der fachlichen Ausbildung abgelegt; in der Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird sie in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahrs abgelegt. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann die Termine der Prüfung näher bestimmen. <sup class="satznr">3</sup>Die fachliche Abschlussprüfung wird an der Abteilung abgelegt, an der die fachliche Ausbildung durchlaufen wurde. <sup class="satznr">4</sup>Einer gesonderten Meldung bzw. Zulassung bedarf es nicht. <sup class="satznr">5</sup>Die Jahresfortgangsnoten werden in eine Prüfungsliste eingetragen und den Studierenden spätestens vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 20</div>
<div class="absatz paratitel">Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) An jeder Abteilung wird für die jeweiligen Ausbildungsgänge jeweils ein Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung gebildet.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Der Vorsitz des Prüfungsausschusses obliegt der Leitung der Abteilung; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die fachliche Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann andere geeignete Personen mit dem Vorsitz oder dem stellvertretenden Vorsitz beauftragen. <sup class="satznr">3</sup>Dem Prüfungsausschuss gehören ferner alle mit mehr als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit an der Abteilung tätigen Lehrkräfte an sowie alle Lehrkräfte, die im Prüfungsjahr Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben. <sup class="satznr">4</sup>Das vorsitzende Mitglied kann weitere Lehrkräfte, mit Zustimmung des Staatsministeriums auch Lehrkräfte anderer Abteilungen des Staatsinstituts in den Prüfungsausschuss berufen. <sup class="satznr">5</sup>Das vorsitzende Mitglied entscheidet in sonstigen Angelegenheiten, die keinem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Der Prüfungsausschuss</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über den Zeitplan der Prüfung,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Prüfungsaufgaben mit den Bewertungskriterien, die Notenschlüssel und über die Zulassung von Hilfsmitteln,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">bestimmt die Prüfer und Prüferinnen, die Prüfungskommissionen für die praktischen und für die sportpraktisch-didaktischen Prüfungen,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Bei Abstimmungen des Prüfungsausschusses entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. <sup class="satznr">2</sup>Für die Frage der Stimmberechtigung findet § 16 Abs. 9 entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Stimmenthaltung ist nicht zulässig. <sup class="satznr">4</sup>Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder die es vertretende Person und mehr als die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Prüfungskommissionen bestehen aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens einem weiteren Mitglied. <sup class="satznr">2</sup>Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(7) In Prüfungsangelegenheiten besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 21</div>
<div class="absatz paratitel">Durchführung schriftlicher Prüfungen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Aufgaben für schriftliche Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht in diesem Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Anonymität der Prüfungsarbeiten ist bis zum Abschluss der Bewertung sicherzustellen.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufsicht bei der Abnahme der schriftlichen Prüfungen führen zwei Lehrkräfte, die nicht im Prüfungsfach Unterricht erteilt haben. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, dass Unterschleife bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. <sup class="satznr">3</sup>Sie haben die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern und ausdrücklich auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen. <sup class="satznr">4</sup>Während der Arbeitszeit darf jeweils nicht mehr als ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin den Prüfungsraum verlassen; die Austrittszeit ist auf dem Prüfungspapier zu vermerken. <sup class="satznr">5</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von diesem beauftragte Person hat sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht zu überzeugen.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die gefertigten Prüfungsarbeiten werden getrennt von je einer erst- und zweitprüfenden Person selbständig bewertet; die Zweitprüfer bzw. Zweitprüferinnen müssen nicht an der Abteilung des Staatsinstituts unterrichtet haben. <sup class="satznr">2</sup>Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Lehrkräfte dürfen nicht zur Bewertung herangezogen werden.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt nicht auf dem Prüfungspapier, sondern auf einem gesonderten Blatt. <sup class="satznr">2</sup>Sie soll die Begründung der erteilten Note ausweisen, dabei sind die Vorzüge und Mängel der Arbeit hervorzuheben. <sup class="satznr">3</sup>Bei abweichender Beurteilung sollen beide Prüfenden eine Einigung über die Bewertung versuchen. <sup class="satznr">4</sup>Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder überträgt den Stichentscheid einem anderen Prüfer oder einer anderen Prüferin. <sup class="satznr">5</sup>Die Bewertungen sind zu unterzeichnen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 22</div>
<div class="absatz paratitel">Durchführung praktischer Prüfungen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Aufgaben für praktische Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht im jeweiligen Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden treffen bis zum Beginn der Arbeitszeit unter Aufsicht gegebenenfalls die notwendigen Vorbereitungen. <sup class="satznr">2</sup>Das benötigte Arbeitsmaterial sowie Hilfsmittel sind vom Staatsinstitut bereitzustellen; § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Ausführung wird von jeweils mindestens einer für das zu prüfende Fach zuständigen Lehrkraft beaufsichtigt. <sup class="satznr">2</sup>Im Übrigen gelten § 21 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Nicht selbständige Arbeit oder Beratung der Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen miteinander sind als Unterschleif zu werten; dies gilt auch für die Zeit der Vorbereitung der praktischen Arbeiten. <sup class="satznr">2</sup>Die an der Prüfung teilnehmenden Personen sind bei Beginn der Vorbereitungszeit ausdrücklich darauf und auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden durch die nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellte Prüfungskommission bewertet.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 23</div>
<div class="absatz paratitel">Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Nach Abschluss der Prüfung setzt der Prüfungsausschuss für jedes geprüfte Fach aus der Prüfungsnote und der Jahresfortgangsnote die Gesamtnote fest; § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Bei der Bildung der Gesamtnote sind die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote gleichwertig. <sup class="satznr">3</sup>Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer in einem Prüfungsfach</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Prüfungsnote „ungenügend“</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">erzielt hat.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den fachlichen Abschluss, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. <sup class="satznr">2</sup>Studierende, die die fachliche Abschlussprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die fachlichen Leistungen im Studienjahr ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die fachliche Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf. <sup class="satznr">3</sup>Studierende des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 als nicht zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung zugelassen; dies ist ihnen unverzüglich mitzuteilen; sie können für den Rest des Ausbildungsjahres auf Antrag von der weiteren Teilnahme am Unterricht befreit werden.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 4 Sätze 1 und 2) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup>Die Leitung der Abteilung bestimmt den Ablauf der Einsichtnahme, insbesondere Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 24</div>
<div class="absatz paratitel">Unterschleif</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin bei der Prüfung unerlaubter Hilfe oder macht er bzw. sie den Versuch dazu, so wird die betreffende Arbeit mit Note 6 bewertet. <sup class="satznr">2</sup>Als Versuch gilt auch die Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. <sup class="satznr">3</sup>Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. <sup class="satznr">4</sup>In schweren Fällen des Unterschleifs oder der Beihilfe hierzu wird die an der Prüfung teilnehmende Person von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. <sup class="satznr">2</sup>In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. <sup class="satznr">3</sup>Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 sind schriftlich gegen Aushändigungs- bzw. Zustellungsnachweis mitzuteilen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 25</div>
<div class="absatz paratitel">Versäumnis, Rücktritt</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie zu vertreten haben, so werden die in diesem Prüfungsteil zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note 6 bewertet.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, so sind die versäumten Prüfungsteile zu einem späteren Zeitpunkt (Nachtermin) nachzuholen. <sup class="satznr">2</sup>Der Zeitpunkt wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. <sup class="satznr">3</sup>Für diese Nachtermine sind neue Prüfungsaufgaben zu bestimmen.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. <sup class="satznr">2</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass die Krankheit durch das Zeugnis eines anderen Arztes oder einer anderen Ärztin nachgewiesen wird. <sup class="satznr">3</sup>In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. <sup class="satznr">4</sup>Haben sich Studierende der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe nicht anerkannt werden, es sei denn, dass diese den Studierenden nicht erkennbar waren.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. <sup class="satznr">2</sup>Ist Prüfungsteilnehmern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die volle Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuss den Rücktritt mit der Wirkung genehmigen, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 26</div>
<div class="absatz paratitel">Wiederholung der Prüfung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup>Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. <sup class="satznr">3</sup>Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich; zur Bildung der Gesamtnoten werden dann die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. <sup class="satznr">4</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ohne erneuten Besuch des Ausbildungsjahres ist bis spätestens 1. Februar, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des fachlichen Ergebnisses der Abschlussprüfung des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen. <sup class="satznr">5</sup>Satz 3 gilt nicht für die integrierte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 27</div>
<div class="absatz paratitel">Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Über die Aufgabenstellung und den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die wesentlichen Prüfungsvorgänge aufzunehmen sind und die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Der Niederschrift ist eine Prüfungsliste beizugeben, die die von jedem Prüfungsteilnehmer bzw. jeder Prüfungsteilnehmerin erzielten Prüfungsnoten, die Jahresfortgangsnoten und die Gesamtnoten enthält.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Über die Durchführung der Prüfung ist nach deren Abschluss dem Staatsministerium zusammenfassend zu berichten.</div>
</div>
<div class="cont">
====b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 28</div>
<div class="absatz paratitel">Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie Werken,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des Werkens,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie Technisches Zeichnen,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Praxis Technisches Zeichnen,</div>
</dd>
; 5.<dd><div class="absatz paratext">Theorie der Kommunikationstechnik,</div>
</dd>
; 6.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Kommunikationstechnik,</div>
</dd>
; 7.<dd><div class="absatz paratext">Kunstgeschichte/Werkanalyse,</div>
</dd>
; 8.<dd><div class="absatz paratext">Bildnerische Praxis.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis des Werkens, Praxis Technisches Zeichnen, Praxis der Kommunikationstechnik und Bildnerische Praxis ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für die Prüfungsfächer Praxis Technisches Zeichnen und Praxis Kommunikationstechnik jeweils 300 Minuten, für die Prüfungsfächer Praxis des Werkens und Bildnerische Praxis jeweils 360 Minuten.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 28a</div>
<div class="absatz paratitel">Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich neben den Prüfungsfächern des § 28 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 zusätzlich auf</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Allgemeine Theorie des Sports und</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des Sports.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen in Allgemeine Theorie des Sports und Praxis des Sports unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichende Leistungen im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Trainingslehre.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis des Werkens, Praxis Technisches Zeichnen, Praxis der Kommunikationstechnik ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für die Prüfungsfächer Praxis Technisches Zeichnen und Praxis Kommunikationstechnik jeweils 300 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis des Werkens 360 Minuten.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Die sportpraktisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Gerätturnen,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Schwimmen.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sport-praktisch-didaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</div>
<div class="absatz paratext">(7) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</div>
<div class="absatz paratext">(8) Wurde gemäß Abs. 2 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 29</div>
<div class="absatz paratitel">Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie der Gestaltung,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Gestaltung,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie der Ernährung,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Ernährung.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie der Gestaltung sowie Fachtheorie Ernährung ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis der Gestaltung und Praxis der Ernährung ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für das Prüfungsfach Praxis der Gestaltung 360 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis der Ernährung 300 Minuten.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 30</div>
<div class="absatz paratitel">Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie der Kommunikationstechnik,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Kommunikationstechnik.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Theorie der Kommunikationstechnik ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 31</div>
<div class="absatz paratitel">Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">den sportpraktisch-didaktischen Bereich.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Trainingslehre.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die sportpraktisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Geräteturnen,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Schwimmen.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sportpraktischdidaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</div>
<div class="absatz paratext">(5) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Wurde gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.</div>
</div>
<div class="cont">
===Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung===
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 32</div>
<div class="absatz paratitel">Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut findet jährlich einmal gegen Ende des Studienjahres statt. <sup class="satznr">2</sup> § 19 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Die Abschlussprüfung (Erste Lehramtsprüfung) gilt zugleich als Einstellungsprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 2 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 33</div>
<div class="absatz paratitel">Aufgaben des Staatsministeriums</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">Dem Staatsministerium obliegt es,</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.</div>
</dd>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 34</div>
<div class="absatz paratitel">Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Für den Prüfungsausschuss gilt § 20 Abs. 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Sätze 2 bis 5, Abs. 4, 5 und 7 entsprechend; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Der Prüfungsausschuss</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. <sup class="satznr">2</sup>Jede Prüfungskommission besteht aus zwei fachkundigen Lehrkräften, von denen eine zum vorsitzenden Mitglied, die andere zum beisitzenden Mitglied bestellt wird. <sup class="satznr">3</sup>Im Übrigen gelten § 20 Abs. 5 und Abs. 7 entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 35</div>
<div class="absatz paratitel">Zulassung zur Prüfung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Über die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. <sup class="satznr">2</sup>Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung setzt voraus je eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ für</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. <sup class="satznr">3</sup> § 37 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer vom Staatsinstitut zu benennenden Schule (Praktikumsschule) zu erbringen. <sup class="satznr">5</sup>Eine Woche vor der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft abzugeben mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. <sup class="satznr">6</sup>Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und an Grund- und Hauptschulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft bzw. an Realschulen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin oder einer von ihm bzw. ihr benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts bewertet. <sup class="satznr">7</sup>Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Lehrkräfte eine Einigung über die Benotung versuchen. <sup class="satznr">8</sup>Falls keine Einigung zustande kommt, erhalten die Studierenden die Note nach § 37 Abs. 3 analog, die sich auf zwei Dezimalstellen aus den Bewertungen der beiden Lehrkräfte ergibt. <sup class="satznr">9</sup> § 23 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. <sup class="satznr">2</sup>Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 36</div>
<div class="absatz paratitel">Prüfungsteile</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Pädagogik,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Psychologie,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Schulpädagogik.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. <sup class="satznr">3</sup>Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. <sup class="satznr">4</sup>Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. <sup class="satznr">2</sup>Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. <sup class="satznr">3</sup>Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik und in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. <sup class="satznr">5</sup>In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. <sup class="satznr">6</sup>Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. <sup class="satznr">7</sup>Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">8</sup>Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. <sup class="satznr">9</sup>Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. <sup class="satznr">10</sup>Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 37</div>
<div class="absatz paratitel">Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Bewertung der Leistungen in</div>
{| border="0" frame="void" rules="none"<colgroup><col><col></colgroup>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">je dreifach,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Didaktik der gewählten Fächer</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei Fächerverbindungen mit 4 Unterrichtsfächern je Fach eineinhalbfach,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach.</div>
|}<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote ist jeweils 15.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtprüfungsnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet. <sup class="satznr">2</sup>Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. <sup class="satznr">3</sup>Es wird die Gesamtprüfungsnote</div>
{| border="0" frame="void" rules="none"<colgroup><col><col></colgroup>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„sehr gut“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„gut“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„befriedigend“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„ausreichend“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„mangelhaft“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„ungenügend“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt über 5,50</div>
|}<div class="absatz paratext">erteilt.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter oder</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">erhalten hat.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. <sup class="satznr">2</sup>Dieses enthält</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">3</sup>Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. <sup class="satznr">4</sup>Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Satz 2 Nr. 2 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 5 Satz 1) bzw. der Bescheinigung (vgl. Abs. 5 Satz 3) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup> § 23 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 38</div>
<div class="absatz paratitel">Fachgebundene Hochschulreife</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die fachgebundene Hochschulreife für die in § 6 Nr. 4 der Qualifikationsverordnung vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung genannten Studiengänge erwirbt, wer</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife wird durch eine Urkunde bestätigt, die vom Staatsministerium ausgestellt wird.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 39</div>
<div class="absatz paratitel">Wiederholung der Prüfung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen gilt § 26 Sätze 1 bis 3 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung freiwillig wiederholt werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen, die sich aus der erstmals abgelegten Prüfung ergeben, unberührt. <sup class="satznr">5</sup>Wurde binnen eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt. <sup class="satznr">6</sup>Ein Prüfungszeugnis über die wiederholte Prüfung ist nur auszuhändigen, wenn das bisher erteilte Zeugnis vorgelegt wird. <sup class="satznr">7</sup>Auf diesem wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vermerkt, dass und zu welchem Termin die Prüfung wiederholt wurde.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Aushändigung der Bescheinigung nach § 37 Abs. 5 Satz 3 einzureichen. <sup class="satznr">2</sup>Für die Antragstellung auf Wiederholung der Prüfung gemäß Abs. 2 gilt § 26 Satz 4 entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 40</div>
<div class="absatz paratitel">Niederschrift und Prüfungslisten</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für Niederschrift und Prüfungslisten gilt § 27 Abs. 1 bis 3 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere die Zahl der vorgeladenen und erschienenen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sowie die Unversehrtheit der Umschläge der Prüfungsaufgaben festzustellen; ferner ist zu vermerken, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden. <sup class="satznr">2</sup>Der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen beizugeben, in dem die täglich ausgelosten Arbeitsplatznummern eingetragen sind.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Über den Prüfungsverlauf und das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfung fertigt das beisitzende Mitglied der Prüfungskommission die Niederschrift. <sup class="satznr">2</sup>Diese enthält insbesondere den wesentlichen Inhalt der gestellten Fragen, Feststellungen über Aufbau, Inhalt, Klarheit und Selbständigkeit der Ausführungen des Prüfungsteilnehmers bzw. der Prüfungsteilnehmerin sowie die erteilte Note und die Unterschriften der Mitglieder der Prüfungskommission.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Niederschriften und Prüfungsliste sind dem Staatsministerium vorzulegen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 41</div>
<div class="absatz paratitel">Geltung weiterer Vorschriften</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 24 und 25 gelten entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts im Übrigen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont">
===Abschnitt III Erweiterungsprüfung===
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont">
====a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 42</div>
<div class="absatz paratitel">Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 19, 20, 24, 25 und 27 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. <sup class="satznr">2</sup>Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens ausreichend sein. <sup class="satznr">3</sup>Für die schulpraktischen Leistungen gelten § 35 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 43</div>
<div class="absatz paratitel">Umfang der Erweiterungsprüfung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Erweiterungsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie des jeweiligen Faches,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des jeweiligen Faches,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Fachdidaktik des jeweiligen Faches.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 21 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Prüfungszeit beträgt für das Fach Kommunikationstechnik 300 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der praktischen Prüfung gilt § 22 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine mündliche Prüfung in der entsprechenden Fachdidaktik abzulegen. <sup class="satznr">2</sup>Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen und praktischen Prüfung statt. <sup class="satznr">3</sup> § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 44</div>
<div class="absatz paratitel">Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) § 23 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten in Theorie des jeweiligen Faches, Praxis des jeweiligen Faches, der Fachdidaktik des jeweiligen Faches und aus den jeweiligen Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten je Prüfungsfach fest. <sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen die Prüfungsnote und die Jahresfortgangsnote je einfach. <sup class="satznr">3</sup>Der Teiler ist zwei. <sup class="satznr">4</sup>Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. <sup class="satznr">2</sup>Mit dem Zeugnis wird die erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 FPO II nachgewiesen. <sup class="satznr">3</sup>Wer die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 45</div>
<div class="absatz paratitel">Wiederholung der Erweiterungsprüfung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht nicht.</div>
</div>
<div class="cont">
====b) Erweiterungsprüfung für Sport====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 46</div>
<div class="absatz paratitel">Erweiterungsprüfung Sport</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) §§ 19, 20, 21, 23 Abs. 1 und 3, §§ 24, 25, 27, 31, 42 Sätze 2 und 3, § 44 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 sowie § 45 gelten für die Erweiterungsprüfung Sport entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Neben den sich aus § 31 ergebenden Prüfungsleistungen ist eine mündliche Prüfung in der Fachdidaktik Sport abzulegen. <sup class="satznr">2</sup>Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der sonstigen Prüfungen statt. <sup class="satznr">3</sup> § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten gemäß § 31 Abs. 3 bis 5 und den Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten der dort genannten Prüfungsfächer sowie eine Note für Didaktik des Sports fest.</div>
</div>
<div class="cont">
==Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle==
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 47</div>
<div class="absatz paratitel">Ordnungsmaßnahmen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Bei Verstößen gegen die in § 13 festgelegten Pflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,</div>
</dd>
; 5.<dd><div class="absatz paratext">Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,</div>
</dd>
; 6.<dd><div class="absatz paratext">Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Staatsinstituts oder die Rechte anderer gefährdet haben. <sup class="satznr">2</sup>Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Entlassung von Studierenden kann die Lehrerkonferenz nur mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. <sup class="satznr">2</sup>Die Lehrerkonferenz ist hierfür beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Sind bei einer Entlassung besonders schwerwiegende Tatumstände im Sinn des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG oder Art. 88 Abs. 2 BayEUG gegeben, so hat die Lehrerkonferenz unmittelbar nach dem Beschluss über die Entlassung gesondert zu beschließen, ob beim Staatsministerium Antrag auf Ausschluss des Studierenden von allen Abteilungen des Staatsinstituts gestellt werden soll (Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). <sup class="satznr">2</sup>Abs. 3 gilt entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu treffen.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist den Studierenden, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 außerdem den Erziehungsberechtigten minderjähriger Studierender, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 48</div>
<div class="absatz paratitel">Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen im Staatsinstitut im Weg einer Aussprache beigelegt werden. <sup class="satznr">2</sup>Im Übrigen kann beim Staatsinstitut Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. <sup class="satznr">3</sup>Dieses legt die Beschwerde, sofern sie ihr nicht abhilft, einschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 49</div>
<div class="absatz paratitel">Ausnahmefälle</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.</div>
</div>
<div class="cont">
==Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen==
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 50</div>
<div class="absatz paratitel">Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer – ZAF – vom 29. Januar 1975 (GVBl S. 20, BayRS 2038-3-4-8-9-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1991 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Die Überschrift erhält folgende Fassung:</div>
<div class="absatz paratext">„Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)“</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">§ 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:</div>
<div class="absatz paratext">„<sup>1</sup>Diese Verordnung gilt für Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.“</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">§ 2 erhält folgende Fassung:</div>
<div class="paraheading"><div class="absatz paranr aendinhalt">Ҥ 2</div>
<div class="absatz paratitel aendinhalt">Zulassung zur Laufbahn</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext aendinhalt"><sup class="satznr">1</sup>Die Zulassung zur Laufbahn des Fachlehrers setzt unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus.<sup class="satznr">2</sup>Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436 BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung.“</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">§§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.</div>
</dd>
; 5.<dd><div class="absatz paratext">§ 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:</div>
<div class="absatz paratext">„(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.“</div>
</dd>
; 6.<dd><div class="absatz paratext">§ 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben.</div>
</dd>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 51</div>
<div class="absatz paratitel">Änderung der Qualifikationsverordnung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2005 (GVBl S. 154), wird wie folgt geändert:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">§ 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:</div>
; <dd><div class="absatz paratext">„4. Zeugnis über die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I, II, III und V) zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 38 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung für die folgenden Studiengänge an einer Universität:</div>
; –<dd><div class="absatz paratext">Pädagogik</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Psychologie</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Psychology of Excellence</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Schulpädagogik</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Sonderpädagogik</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Lehramt an Grundschulen</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Lehramt an Hauptschulen,</div>
<div class="absatz paratext">Absolventen des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern darüber hinaus</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Ernährungswissenschaft;“</div>
</dd>
</dd>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">In § 66 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt:</div>
; <dd><div class="absatz paratext">„9. Zeugnis über die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern an einer in Spalte 1 aufgeführten Abteilung jeweils zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 29 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) für einen jeweils in Spalte 2 genannten Studiengang an einer Universität:</div>
{| border="0" frame="void" rules="none"<colgroup><col><col></colgroup>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Spalte 1</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Spalte 2</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Universität</div>
|-
| class="b" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Abteilung</div>
| class="b" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Studiengang</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">a) Abteilungen</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">I und V</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychology of Excellence</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Sonderpädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Grundschulen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Hauptschulen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">b) Abteilungen</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">II und III</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Ernährungswissenschaft</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychology of Excellence</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Sonderpädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Grundschulen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Hauptschulen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an beruflichen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulen in einer Fächerverbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Hauswirtschaft).</div>
|}<div class="absatz paratext">Die Studienberechtigung gemäß Buchst. b gilt auch für Absolventen einer einjährigen pädagogisch-didaktischen Ausbildung nach § 52 Abs. 8 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK).“</div>
</dd>
</dd>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 52</div>
<div class="absatz paratitel">In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2005 treten außer Kraft</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK),</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Schulordnung für die staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten für Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Textverarbeitung (FASSO) vom 24. April 1995 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-8-2-UK), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl S. 367).</div>
</dd>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">München, den 9. August 2005</div>
<div class="absatz paratext"><span class="b">Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus</span></div>
<div class="absatz paratext">Siegfried Schneider, Staatsminister</div>
<div class="absatz paratext"><span class="b">Bayerisches Staatsministerium des Innern</span></div>
<div class="absatz paratext">Dr. Günther Beckstein, Staatsminister</div>
</div>
=Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern<br />(FISO)<br />Vom 9. August 2005<br />(GVBl. S. 436, ber. S. 516)<br />BayRS 2038-3-4-8-7-K=
<div class="absatz standangabe">Vollzitat nach RedR: Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl. S. 436, 516, BayRS 2038-3-4-8-7-K), die zuletzt durch § 1 Nr. 125 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist</div>
<div class="einleitungsformel"><div class="absatz einleitungsformel">Auf Grund von</div>
; 1.<dd><div class="absatz einleitungsformel">Art. 125 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 89 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 272) und Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss §§ 1 bis 49, § 52,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz einleitungsformel">Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69), erlassen die Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss §§ 50, 52 Abs. 1,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz einleitungsformel">Art. 60 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl S. 84), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, §§ 51, 52 Abs. 1</div>
</dd>
<div class="absatz einleitungsformel">die folgende Verordnung:</div>
</div>
</div>
<div class="cont">
==Inhaltsübersicht==
<div class="clearer"></div>
; <dd><div class="absatz gltext">Erster Teil Allgemeines</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 1 Geltungsbereich</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 2 Zulässige Fächerverbindungen</div>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung</div>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 4 Aufnahmevoraussetzungen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 5 Bewerbung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 6 Eignungstest</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 7 Aufnahme</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 8 Probezeit</div>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt II Unterrichtsbetrieb</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 10 Leistungsnachweise</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer</div>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 14 Studierendenvertretung</div>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 15 Leitung der Abteilung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 16 Lehrerkonferenz</div>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 18 Erhebungen</div>
</dd>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut</div>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen</div>
; <dd><div class="absatz gltext">a) Allgemeines</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 24 Unterschleif</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 25 Versäumnis, Rücktritt</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 26 Wiederholung der Prüfung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium</div>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport</div>
</dd>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 32 Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 33 Aufgaben des Staatsministeriums</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 35 Zulassung zur Prüfung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 36 Prüfungsteile</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 38 Fachgebundene Hochschulreife</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 39 Wiederholung der Prüfung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 40 Niederschrift und Prüfungslisten</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 41 Geltung weiterer Vorschriften</div>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt III Erweiterungsprüfung</div>
; <dd><div class="absatz gltext">a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 42 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung</div>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">b) Erweiterungsprüfung für Sport</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 46 Erweiterungsprüfung Sport</div>
</dd>
</dd>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 47 Ordnungsmaßnahmen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 49 Ausnahmefälle</div>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 50 Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 51 Änderung der Qualifikationsverordnung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 52 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen</div>
</dd>
</dd>
</div>
<div class="cont">
==Erster Teil Allgemeines==
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 1</div>
<div class="absatz paratitel">Geltungsbereich</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">Diese Verordnung regelt die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderliche fachliche und pädagogische Ausbildung und die hierfür erforderlichen Einstellungsprüfungen für Fachlehrer und Fachlehrerinnen; für Fachlehrer und Fachlehrerinnen an beruflichen Schulen gelten gesonderte Regelungen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 2</div>
<div class="absatz paratitel">Zulässige Fächerverbindungen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Ausbildung muss in einer zulässigen Fächerverbindung erfolgen.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Folgende Fächerverbindungen sind möglich:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Kommunikationstechnik</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Ernährung und Gestaltung</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Englisch und Sport</div>
</dd>
; 5.<dd><div class="absatz paratext">Englisch und Kommunikationstechnik</div>
</dd>
; 6.<dd><div class="absatz paratext">Musik und Kommunikationstechnik</div>
</dd>
; 7.<dd><div class="absatz paratext">Musik und Sport</div>
</dd>
; 8.<dd><div class="absatz paratext">Sport und Kommunikationstechnik.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) kann die Erweiterung der genannten Fächerverbindungen mit einem in einer anderen Fächerverbindung genannten Fach zulassen.</div>
</div>
<div class="cont">
==Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung==
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont">
===Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme===
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 3</div>
<div class="absatz paratitel">Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in den in § 2 Abs. 2 genannten Fächern; die fachlichen Inhalte der Fächer Englisch und Musik werden am Staatsinstitut in der Regel nicht vermittelt. <sup class="satznr">2</sup>Die pädagogischdidaktische Ausbildung umfasst eine Einführung in die Schulpraxis.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Kommunikationstechnik wird in drei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik wird in drei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird in zwei Ausbildungsjahren die auf einer beruflichen Ausbildung aufbauende fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung integriert vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Für die Fächerverbindungen Englisch und Kommunikationstechnik, Musik und Kommunikationstechnik sowie Sport und Kommunikationstechnik werden in einem Ausbildungsjahr die fachliche Ausbildung in Kommunikationstechnik und in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr die pädagogisch- didaktische Ausbildung jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Für die Fächerverbindungen Englisch und Sport sowie Musik und Sport werden in einem Ausbildungsjahr die fachliche Ausbildung in Sport und in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(7) Nach erfolgreichem Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung kann zur Erweiterung einer Fächerverbindung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) in einem einjährigen Ausbildungsgang die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in einem Erweiterungsfach vermittelt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(8) Über die Durchführung der Ausbildungsgänge entscheidet das Staatsministerium.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 4</div>
<div class="absatz paratitel">Aufnahmevoraussetzungen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin und</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme in die Ausbildung für Ernährung und Gestaltung setzt zusätzlich einen erfolgreichen Berufsabschluss als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin oder in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt in den Bereichen Mode, Keramik-, Holz- oder Flechtwerkgestaltung voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme in die Ausbildung für Englisch und Sport bzw. Englisch und Kommunikationstechnik setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/ Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin mit Englisch als Erster Fremdsprache voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Aufnahme in die Ausbildung für Musik und Kommunikationstechnik bzw. Musik und Sport setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Leiter/Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren, als Staatlich geprüfter Leiter/ Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren/ Chorleiter/Chorleiterin oder als Staatlich geprüfter Kirchenmusiker/Staatlich geprüfte Kirchenmusikerin (C-Prüfung) voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Die Aufnahme in die Ausbildung für Sport und Kommunikationstechnik setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Sportlehrer/Sportlehrerin im freien Beruf, Diplom Sportlehrer/Diplom Sportlehrerin oder Diplom Sportwissenschaftler/Diplom Sportwissenschaftlerin voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Die Aufnahme in den Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt den erfolgreichen Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung für eine Fächerverbindung voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(7) Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann andere fachliche Ausbildungen allgemein oder im Einzelfall als für die Aufnahme gleichwertig anerkennen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 5</div>
<div class="absatz paratitel">Bewerbung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Anträge auf Aufnahme in eine Abteilung des Staatsinstituts sind innerhalb des vom Staatsministerium festgesetzten Zeitraums bei der zuständigen Abteilung einzureichen; Mehrfachbewerbungen für den gleichen Ausbildungsgang sind unzulässig.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Lebenslauf (tabellarisch),</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Nachweis der erforderlichen Schulbildung; wenn die erforderliche Schulbildung erst am Ende des laufenden Schuljahrs abgeschlossen wird, ist der Bewerbung zunächst das letzte Zwischen- oder ggf. Jahreszeugnis beizufügen,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">bei minderjährigen Bewerbern und Bewerberinnen die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, sofern nicht unmittelbar der Übergang aus einer Schule erfolgt,</div>
</dd>
; 5.<dd><div class="absatz paratext">eine ärztliche Bescheinigung über die uneingeschränkte Sporttauglichkeit, wenn die Ausbildung im Fach Sport erfolgen soll; die Bescheinigung ist spätestens am Tag des Eignungstests vorzulegen.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. <sup class="satznr">2</sup>Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 6</div>
<div class="absatz paratitel">Eignungstest</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Aufgenommen kann nur werden, wer in einem unmittelbar vorausgehenden Eignungstest die allgemeine und fachliche Eignung für die Ausbildung nachweist. <sup class="satznr">2</sup>Ein nicht bestandener Eignungstest kann nur zu einem späteren Aufnahmetermin und nur einmal wiederholt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Anforderungen des Eignungstests beziehen sich für alle Ausbildungen auf den Bereich Deutsch.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Werken, Technisches Zeichnen und Kommunikationstechnik beziehen sich zusätzlich auf handwerkliche Fähigkeiten und Grundkenntnisse aus dem technischen Bereich, auf räumliches Vorstellungsvermögen, in der Fächerverbindung mit Kunsterziehung zusätzlich auf gestalterische Fähigkeiten.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Ernährung und Gestaltung beziehen sich bei einem Berufsabschluss als Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin zusätzlich auf räumliches Vorstellungsvermögen und gestalterische Fähigkeiten, bei einem Berufsabschluss in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt zusätzlich auf Grundkenntnisse in Ernährung und Hauswirtschaft.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach Sport beziehen sich zusätzlich auf die sportpraktische Eignung in den Bereichen Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen sowie Sportspiele.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach Kommunikationstechnik in den zulässigen Fächerverbindungen oder als Erweiterungsfach beziehen sich außerdem auf Grundkenntnisse im Umgang mit einem Personal-Computer.</div>
<div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Im Eignungstest können schriftliche und praktische Aufgaben gestellt werden; die Bearbeitungszeit soll insgesamt 5 Stunden nicht überschreiten. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt nach Punkten. <sup class="satznr">3</sup>Ergänzend können mit den Bewerbern und Bewerberinnen Gespräche geführt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(8) Die Aufnahme in einen Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt in der Regel nur den Nachweis der jeweiligen fachlichen Eignung voraus.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 7</div>
<div class="absatz paratitel">Aufnahme</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Über die Aufnahme entscheidet die jeweils zuständige Abteilung des Staatsinstituts.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme ist Bewerbern und Bewerberinnen zu versagen,</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">welche die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen; bestehen Zweifel, ob die gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin gegeben ist, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt werden,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6),</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">die zweimal die Probezeit (§ 8) nicht bestanden haben,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen,</div>
</dd>
; 5.<dd><div class="absatz paratext">die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können,</div>
</dd>
; 6.<dd><div class="absatz paratext">soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme kann Bewerbern und Bewerberinnen versagt werden, wenn</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">sie die Meldefrist versäumt haben,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,</div>
</dd>
; 5.<dd><div class="absatz paratext">sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit</div>
; a)<dd><div class="absatz paratext">eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder</div>
</dd>
; b)<dd><div class="absatz paratext">eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder</div>
</dd>
; c)<dd><div class="absatz paratext">eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen.</div>
</dd>
</dd>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der gewählten Abteilung des Staatsinstituts. <sup class="satznr">3</sup>Zur gleichmäßigen Auslastung kann nach gegenseitiger Abstimmung der Abteilungen des Staatsinstituts die Zuteilung zu einer anderen Abteilung erfolgen. <sup class="satznr">4</sup>Sind mehr Bewerber und Bewerberinnen vorhanden, als aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 8</div>
<div class="absatz paratitel">Probezeit</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die endgültige Aufnahme ist vom Bestehen einer Probezeit abhängig. <sup class="satznr">2</sup>Dies gilt auch nach einem Austritt bei späterem Wiedereintritt in das Staatsinstitut. <sup class="satznr">3</sup>In der Probezeit wird festgestellt, ob die Studierenden den Anforderungen des jeweiligen Ausbildungsgangs gewachsen sind.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit trifft die Lehrerkonferenz in der Regel Mitte Februar des ersten Ausbildungsjahres, bei einjährigen Ausbildungsgängen in der Regel Mitte Dezember; in besonderen Ausnahmefällen kann die Probezeit um bis zu drei Monate verlängert werden.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Haben Studierende die Probezeit nicht bestanden, so teilt dies die Leitung der Abteilung ihnen, bei minderjährigen Studierenden den Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich gegen Empfangsnachweis mit.</div>
</div>
<div class="cont">
===Abschnitt II Unterrichtsbetrieb===
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 9</div>
<div class="absatz paratitel">Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für den Unterricht gelten die vom Staatsministerium erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Der Stundenplan wird von der Leitung der Abteilung festgesetzt.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Stundentafeln können Unterricht auch in Form von Vorlesungen, Seminaren und schulpraktischen Veranstaltungen, und als Pflichtveranstaltungen, Wahlpflichtveranstaltungen sowie Wahlveranstaltungen vorsehen. <sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen, insbesondere im Fach Sport, können Ausbildungskurse und Praktika auch in Blockform, in den Ferienzeiten sowie außerhalb des Staatsinstituts abgehalten werden.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Ferien richten sich nach der allgemeinen Ferienordnung (Art. 5 Abs. 2 BayEUG). <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 10</div>
<div class="absatz paratitel">Leistungsnachweise</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) In allen Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern (mit Ausnahme von Pädagogik, Psychologie und Schulpädagogik im letzten Jahr der Ausbildung), außerdem auch in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch werden in der Regel schriftliche, mündliche und nach Art des Fachs ggf. auch praktische Leistungsnachweise in angemessener Zahl und angemessenem Umfang verlangt.</div>
<div class="absatz paratext">(2) An einem Unterrichtstag soll in der Regel nur ein besonderer schriftlicher oder praktischer Leistungsnachweis verlangt werden; der Termin ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In jedem Unterrichtsfach können außerdem Stegreifaufgaben in angemessener Anzahl gestellt werden. <sup class="satznr">2</sup>Stegreifaufgaben beziehen sich auf den unmittelbar vorausgegangenen Unterricht und auf Grundkenntnisse des Fachs. <sup class="satznr">3</sup>Sie werden nicht angekündigt. <sup class="satznr">4</sup>Haben Studierende den vorhergegangenen Unterricht versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob den Studierenden die Bearbeitung zugemutet werden kann.</div>
<div class="absatz paratext">(3a) § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Leistungsnachweise sind so bald wie möglich zu bewerten und mit den Studierenden zu besprechen; die erreichte Note ist mitzuteilen. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG; Zwischennoten sind nicht zulässig. <sup class="satznr">3</sup>Die Arbeiten sind bis zum Ende des folgenden Studienjahres am Staatsinstitut aufzubewahren; Werkarbeiten können früher zurückgegeben werden.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 11</div>
<div class="absatz paratitel">Nachholung von Leistungsnachweisen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Studierende, die einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt haben, erhalten einen Nachtermin. <sup class="satznr">2</sup>Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche bzw. eine praktische Ersatzprüfung angesetzt werden. <sup class="satznr">2</sup>Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach die mündlichen Leistungen der Studierenden wegen ihrer Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. <sup class="satznr">2</sup>Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin der Ersatzprüfung ist den Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. <sup class="satznr">4</sup>Mit dem Termin ist den Studierenden der Prüfungsstoff bekannt zu geben.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 12</div>
<div class="absatz paratitel">Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Am Ende jeden Ausbildungsjahres, vor Beginn der fachlichen Abschlussprüfung und vor Beginn der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung werden für alle Unterrichtsfächer, in denen nach § 10 Abs. 1 Leistungsnachweise zu erbringen sind, Jahresfortgangsnoten in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. <sup class="satznr">2</sup>In den schulpraktischen Fächern werden dabei nur die Lehrproben gewertet. <sup class="satznr">3</sup> § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt; dies gilt nicht für Ausbildungsjahre, die mit einer Abschlussprüfung enden.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Die Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Ausbildungsjahr erhält, wer in höchstens einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „mangelhaft“ und in keinem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „ungenügend“ erhalten hat.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Erlaubnis zum Vorrücken in die pädagogisch-didaktische Ausbildung erhält, wer</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die erforderliche fachliche Abschlussprüfung bestanden hat,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">bei allen Fächerverbindungen in den Fächern Deutsch und Pädagogik mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">bei den Fächerverbindungen mit Kommunikationstechnik zusätzlich im Fach Informationstechnische Bildung mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat und</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe vorgelegt hat.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die genannten Jahresfortgangsnoten sind in das Zeugnis über den fachlichen Abschluss aufzunehmen.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. <sup class="satznr">2</sup>Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. <sup class="satznr">3</sup>Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis 1. September des darauf folgenden Studienjahres. <sup class="satznr">4</sup>Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Ausbildungen beträgt zwei Jahre mehr als die Gesamtdauer der jeweiligen Regelausbildung am Staatsinstitut. <sup class="satznr">2</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die Ausbildung zur Erweiterung der Lehrbefähigung gemäß § 3 Abs. 6 beträgt zwei Jahre. <sup class="satznr">3</sup>Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle am Staatsinstitut bzw. einer Abteilung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. <sup class="satznr">4</sup>Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.</div>
</div>
<div class="cont">
===Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden===
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 13</div>
<div class="absatz paratitel">Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen einschließlich von Exkursionen und eintägigen Studienfahrten trifft die Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Mehrtägige Studienfahrten bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Die Studierenden sind verpflichtet, die ihnen zur Ausbildung auferlegten Leistungen gewissenhaft zu erbringen und sich am Unterrichtsgeschehen aktiv zu beteiligen.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Studierenden haben die Lernmittel, insbesondere eine Grundausstattung mit den wichtigsten Arbeitsgeräten selbst zu beschaffen.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Die Studierenden haben den Anordnungen der Leitung der Abteilung und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen und sich in einer dem angestrebten Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin angemessenen Weise zu verhalten.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Die Leitung der Abteilung kann in dringenden Ausnahmefällen Studierende auf deren Antrag beurlauben.</div>
<div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Sind Studierende wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert, den ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, so sind die Verhinderungen und ihr Grund unverzüglich dem Staatsinstitut anzuzeigen. <sup class="satznr">2</sup>Dauert eine Erkrankung länger als drei Unterrichtstage, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">3</sup>Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 14</div>
<div class="absatz paratitel">Studierendenvertretung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Zur Vertretung ihrer Interessen wählen die Studierenden eines jeden Jahrgangs für jeden Ausbildungsgang zu Beginn des Studienjahres aus ihrer Mitte je einen Jahrgangssprecher bzw. eine Jahrgangssprecherin und je einen stellvertretenden Jahrgangssprecher bzw. eine stellvertretende Jahrgangssprecherin. <sup class="satznr">2</sup>Die Wahl wird von der Leitung der Abteilung oder einer von ihr beauftragten Person geleitet. <sup class="satznr">3</sup>Das Recht der einzelnen Studierenden, ihre Interessen selbst zu vertreten, bleibt hiervon unberührt.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Jahrgangssprecher und Jahrgangssprecherinnen und deren Stellvertretungen wählen aus ihrer Mitte für die gesamte Abteilung einen Sprecher oder eine Sprecherin der Studierenden und eine weitere Person als Stellvertretung.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Hinsichtlich der Aufgaben der Studierendenvertretung gilt Art. 62 Abs. 1 BayEUG entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Studierendenvertretung kann eine Verbindungslehrkraft wählen.</div>
</div>
<div class="cont">
===Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz===
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 15</div>
<div class="absatz paratitel">Leitung der Abteilung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine Person mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung); für deren Aufgaben gilt Art. 57 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Neben den sonst in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ist sie ferner zuständig für</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Durchführung des Eignungstests,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Ausübung des Hausrechts,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.</div>
</dd>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 16</div>
<div class="absatz paratitel">Lehrerkonferenz</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) An jeder Abteilung besteht eine Lehrerkonferenz.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Abteilung tätigen Lehrkräfte.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Auswahl wichtiger Lehrmittel,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Veranstaltungen, die die gesamte Abteilung betreffen,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">die Hausordnung,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">die ihr vorbehaltenen Ordnungsmaßnahmen gegen Studierende,</div>
</dd>
; 5.<dd><div class="absatz paratext">Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. <sup class="satznr">2</sup>Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin ist so festzulegen, dass auch nebenamtlich tätige und unterhälftig beschäftige Lehrkräfte möglichst teilnehmen können. <sup class="satznr">4</sup>Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Studierendenvertreter oder andere Personen Gelegenheit zur Äußerung erhalten.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Die Leitung der Abteilung beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Studienjahr ein. <sup class="satznr">2</sup>Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt. <sup class="satznr">3</sup>Das vorsitzende Mitglied hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. <sup class="satznr">4</sup>Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der in der Abteilung des Staatsinstituts üblichen Weise erfolgen. <sup class="satznr">5</sup>In dringenden Fällen ist das vorsitzende Mitglied an die Fristen nicht gebunden.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. <sup class="satznr">2</sup>Lehrkräfte, die auch an Schulen unterrichten, sowie nebenamtlich tätige oder unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte sind hierzu nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht. <sup class="satznr">3</sup>Das vorsitzende Mitglied kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.</div>
<div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Das vorsitzende Mitglied setzt die Tagesordnung fest. <sup class="satznr">2</sup>Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. <sup class="satznr">3</sup>Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.</div>
<div class="absatz paratext">(8) <sup class="satznr">1</sup>Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist. <sup class="satznr">2</sup>Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. <sup class="satznr">3</sup>Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. <sup class="satznr">4</sup>Im Entlassungs- und Ausschlussverfahren richtet sich die Beschlussfähigkeit nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG.</div>
<div class="absatz paratext">(9) <sup class="satznr">1</sup>Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz. <sup class="satznr">2</sup>Mitglieder dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst, ihren Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. <sup class="satznr">3</sup>Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung der Betroffenen.</div>
<div class="absatz paratext">(10) <sup class="satznr">1</sup>Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Dies gilt nicht für nach Abs. 9 Satz 2 von der Abstimmung ausgeschlossene Mitglieder der Lehrerkonferenz. <sup class="satznr">3</sup>Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; im Entlassungs- und Ausschlussverfahren richtet sich die Beschlussfassung nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG. <sup class="satznr">4</sup>Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.</div>
<div class="absatz paratext">(11) <sup class="satznr">1</sup>Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. <sup class="satznr">2</sup>Das vorsitzende Mitglied betraut ein anderes Mitglied mit der Schriftführung. <sup class="satznr">3</sup>Die Niederschrift muss Datum, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis, bei wichtigen Entscheidungen ferner die maßgebenden Gründe enthalten. <sup class="satznr">4</sup>Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und vom mit der Schriftführung betrauten Mitglied zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen. <sup class="satznr">5</sup>Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. <sup class="satznr">6</sup>Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. <sup class="satznr">7</sup>Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.</div>
<div class="absatz paratext">(12) <sup class="satznr">1</sup>Zur Beratung der Lehrerkonferenz in Fachfragen können für die einzelnen Ausbildungsgänge Teilkonferenzen einberufen werden. <sup class="satznr">2</sup>Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt die Leitung der Abteilung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft. <sup class="satznr">3</sup>Für die Teilkonferenzen gelten die Vorschriften über die Lehrerkonferenz im Übrigen entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(13) Die Leitung der Abteilung vollzieht die Beschlüsse der Lehrerkonferenz entsprechend Art. 58 Abs. 5 BayEUG.</div>
</div>
<div class="cont">
===Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)===
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 17</div>
<div class="absatz paratitel">Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Veranstaltungen nicht zum Staatsinstitut gehöriger Personen im Staatsinstitut oder vom Staatsinstitut durchgeführte Besuche solcher Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Informationsbesuche nicht zum Staatsinstitut gehöriger Personen im Unterricht sind nicht zulässig; über Ausnahmen (z.B. Tag der offenen Tür) entscheidet die Leitung der Abteilung.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Sammlungen im Staatsinstitut für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an Studierende, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, sind unzulässig; Ausnahmen kann die Leitung der Abteilung im Einvernehmen mit dem Sprecher oder der Sprecherin der Studierenden (§ 14 Abs. 2) zulassen. <sup class="satznr">2</sup>Spenden von Studierenden oder deren Eltern für schulische Zwecke dürfen vom Staatsinstitut oder dessen Lehrkräften nicht angeregt oder sonst beeinflusst werden. <sup class="satznr">3</sup>Wird durch erhebliche Zuwendungen Dritter das Staatsinstitut bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, so kann auf Antrag des Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden; unzulässig ist eine Produktwerbung für den Zuwendenden.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Sammelbestellungen sind nur zulässig, wenn besondere Gründe zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags des Staatsinstituts sie erfordern.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Der Aushang von Plakaten und die Verteilung sonstiger Druckschriften, die sich an die Studierenden wenden, können zugelassen werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für Erziehung und Unterricht oder für die spätere berufliche Ausbildung und Tätigkeit von Bedeutung sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. <sup class="satznr">2</sup>Die Entscheidung trifft die Leitung der Abteilung.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 18</div>
<div class="absatz paratitel">Erhebungen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig. <sup class="satznr">2</sup>Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gelten Art. 85 Abs. 1 und 2 BayEUG entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont">
==Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut==
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont">
===Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen===
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont">
====a) Allgemeines====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 19</div>
<div class="absatz paratitel">Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Die fachliche Abschlussprüfung wird am Ende der fachlichen Ausbildung abgelegt; in der Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird sie in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahrs abgelegt. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann die Termine der Prüfung näher bestimmen. <sup class="satznr">3</sup>Die fachliche Abschlussprüfung wird an der Abteilung abgelegt, an der die fachliche Ausbildung durchlaufen wurde. <sup class="satznr">4</sup>Einer gesonderten Meldung bzw. Zulassung bedarf es nicht. <sup class="satznr">5</sup>Die Jahresfortgangsnoten werden in eine Prüfungsliste eingetragen und den Studierenden spätestens vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 20</div>
<div class="absatz paratitel">Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) An jeder Abteilung wird für die jeweiligen Ausbildungsgänge jeweils ein Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung gebildet.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Der Vorsitz des Prüfungsausschusses obliegt der Leitung der Abteilung; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die fachliche Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann andere geeignete Personen mit dem Vorsitz oder dem stellvertretenden Vorsitz beauftragen. <sup class="satznr">3</sup>Dem Prüfungsausschuss gehören ferner alle mit mehr als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit an der Abteilung tätigen Lehrkräfte an sowie alle Lehrkräfte, die im Prüfungsjahr Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben. <sup class="satznr">4</sup>Das vorsitzende Mitglied kann weitere Lehrkräfte, mit Zustimmung des Staatsministeriums auch Lehrkräfte anderer Abteilungen des Staatsinstituts in den Prüfungsausschuss berufen. <sup class="satznr">5</sup>Das vorsitzende Mitglied entscheidet in sonstigen Angelegenheiten, die keinem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Der Prüfungsausschuss</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über den Zeitplan der Prüfung,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Prüfungsaufgaben mit den Bewertungskriterien, die Notenschlüssel und über die Zulassung von Hilfsmitteln,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">bestimmt die Prüfer und Prüferinnen, die Prüfungskommissionen für die praktischen und für die sportpraktisch-didaktischen Prüfungen,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Bei Abstimmungen des Prüfungsausschusses entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. <sup class="satznr">2</sup>Für die Frage der Stimmberechtigung findet § 16 Abs. 9 entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Stimmenthaltung ist nicht zulässig. <sup class="satznr">4</sup>Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder die es vertretende Person und mehr als die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Prüfungskommissionen bestehen aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens einem weiteren Mitglied. <sup class="satznr">2</sup>Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(7) In Prüfungsangelegenheiten besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 21</div>
<div class="absatz paratitel">Durchführung schriftlicher Prüfungen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Aufgaben für schriftliche Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht in diesem Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Anonymität der Prüfungsarbeiten ist bis zum Abschluss der Bewertung sicherzustellen.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufsicht bei der Abnahme der schriftlichen Prüfungen führen zwei Lehrkräfte, die nicht im Prüfungsfach Unterricht erteilt haben. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, dass Unterschleife bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. <sup class="satznr">3</sup>Sie haben die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern und ausdrücklich auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen. <sup class="satznr">4</sup>Während der Arbeitszeit darf jeweils nicht mehr als ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin den Prüfungsraum verlassen; die Austrittszeit ist auf dem Prüfungspapier zu vermerken. <sup class="satznr">5</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von diesem beauftragte Person hat sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht zu überzeugen.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die gefertigten Prüfungsarbeiten werden getrennt von je einer erst- und zweitprüfenden Person selbständig bewertet; die Zweitprüfer bzw. Zweitprüferinnen müssen nicht an der Abteilung des Staatsinstituts unterrichtet haben. <sup class="satznr">2</sup>Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Lehrkräfte dürfen nicht zur Bewertung herangezogen werden.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt nicht auf dem Prüfungspapier, sondern auf einem gesonderten Blatt. <sup class="satznr">2</sup>Sie soll die Begründung der erteilten Note ausweisen, dabei sind die Vorzüge und Mängel der Arbeit hervorzuheben. <sup class="satznr">3</sup>Bei abweichender Beurteilung sollen beide Prüfenden eine Einigung über die Bewertung versuchen. <sup class="satznr">4</sup>Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder überträgt den Stichentscheid einem anderen Prüfer oder einer anderen Prüferin. <sup class="satznr">5</sup>Die Bewertungen sind zu unterzeichnen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 22</div>
<div class="absatz paratitel">Durchführung praktischer Prüfungen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Aufgaben für praktische Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht im jeweiligen Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden treffen bis zum Beginn der Arbeitszeit unter Aufsicht gegebenenfalls die notwendigen Vorbereitungen. <sup class="satznr">2</sup>Das benötigte Arbeitsmaterial sowie Hilfsmittel sind vom Staatsinstitut bereitzustellen; § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Ausführung wird von jeweils mindestens einer für das zu prüfende Fach zuständigen Lehrkraft beaufsichtigt. <sup class="satznr">2</sup>Im Übrigen gelten § 21 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Nicht selbständige Arbeit oder Beratung der Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen miteinander sind als Unterschleif zu werten; dies gilt auch für die Zeit der Vorbereitung der praktischen Arbeiten. <sup class="satznr">2</sup>Die an der Prüfung teilnehmenden Personen sind bei Beginn der Vorbereitungszeit ausdrücklich darauf und auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden durch die nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellte Prüfungskommission bewertet.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 23</div>
<div class="absatz paratitel">Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Nach Abschluss der Prüfung setzt der Prüfungsausschuss für jedes geprüfte Fach aus der Prüfungsnote und der Jahresfortgangsnote die Gesamtnote fest; § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Bei der Bildung der Gesamtnote sind die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote gleichwertig. <sup class="satznr">3</sup>Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer in einem Prüfungsfach</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Prüfungsnote „ungenügend“</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">erzielt hat.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den fachlichen Abschluss, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. <sup class="satznr">2</sup>Studierende, die die fachliche Abschlussprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die fachlichen Leistungen im Studienjahr ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die fachliche Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf. <sup class="satznr">3</sup>Studierende des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 als nicht zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung zugelassen; dies ist ihnen unverzüglich mitzuteilen; sie können für den Rest des Ausbildungsjahres auf Antrag von der weiteren Teilnahme am Unterricht befreit werden.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 4 Sätze 1 und 2) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup>Die Leitung der Abteilung bestimmt den Ablauf der Einsichtnahme, insbesondere Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 24</div>
<div class="absatz paratitel">Unterschleif</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin bei der Prüfung unerlaubter Hilfe oder macht er bzw. sie den Versuch dazu, so wird die betreffende Arbeit mit Note 6 bewertet. <sup class="satznr">2</sup>Als Versuch gilt auch die Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. <sup class="satznr">3</sup>Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. <sup class="satznr">4</sup>In schweren Fällen des Unterschleifs oder der Beihilfe hierzu wird die an der Prüfung teilnehmende Person von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. <sup class="satznr">2</sup>In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. <sup class="satznr">3</sup>Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 sind schriftlich gegen Aushändigungs- bzw. Zustellungsnachweis mitzuteilen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 25</div>
<div class="absatz paratitel">Versäumnis, Rücktritt</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie zu vertreten haben, so werden die in diesem Prüfungsteil zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note 6 bewertet.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, so sind die versäumten Prüfungsteile zu einem späteren Zeitpunkt (Nachtermin) nachzuholen. <sup class="satznr">2</sup>Der Zeitpunkt wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. <sup class="satznr">3</sup>Für diese Nachtermine sind neue Prüfungsaufgaben zu bestimmen.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. <sup class="satznr">2</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass die Krankheit durch das Zeugnis eines anderen Arztes oder einer anderen Ärztin nachgewiesen wird. <sup class="satznr">3</sup>In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. <sup class="satznr">4</sup>Haben sich Studierende der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe nicht anerkannt werden, es sei denn, dass diese den Studierenden nicht erkennbar waren.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. <sup class="satznr">2</sup>Ist Prüfungsteilnehmern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die volle Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuss den Rücktritt mit der Wirkung genehmigen, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 26</div>
<div class="absatz paratitel">Wiederholung der Prüfung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup>Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. <sup class="satznr">3</sup>Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich; zur Bildung der Gesamtnoten werden dann die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. <sup class="satznr">4</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ohne erneuten Besuch des Ausbildungsjahres ist bis spätestens 1. Februar, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des fachlichen Ergebnisses der Abschlussprüfung des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen. <sup class="satznr">5</sup>Satz 3 gilt nicht für die integrierte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 27</div>
<div class="absatz paratitel">Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Über die Aufgabenstellung und den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die wesentlichen Prüfungsvorgänge aufzunehmen sind und die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Der Niederschrift ist eine Prüfungsliste beizugeben, die die von jedem Prüfungsteilnehmer bzw. jeder Prüfungsteilnehmerin erzielten Prüfungsnoten, die Jahresfortgangsnoten und die Gesamtnoten enthält.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Über die Durchführung der Prüfung ist nach deren Abschluss dem Staatsministerium zusammenfassend zu berichten.</div>
</div>
<div class="cont">
====b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 28</div>
<div class="absatz paratitel">Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie Werken,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des Werkens,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie Technisches Zeichnen,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Praxis Technisches Zeichnen,</div>
</dd>
; 5.<dd><div class="absatz paratext">Theorie der Kommunikationstechnik,</div>
</dd>
; 6.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Kommunikationstechnik,</div>
</dd>
; 7.<dd><div class="absatz paratext">Kunstgeschichte/Werkanalyse,</div>
</dd>
; 8.<dd><div class="absatz paratext">Bildnerische Praxis.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis des Werkens, Praxis Technisches Zeichnen, Praxis der Kommunikationstechnik und Bildnerische Praxis ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für die Prüfungsfächer Praxis Technisches Zeichnen und Praxis Kommunikationstechnik jeweils 300 Minuten, für die Prüfungsfächer Praxis des Werkens und Bildnerische Praxis jeweils 360 Minuten.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 28a</div>
<div class="absatz paratitel">Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich neben den Prüfungsfächern des § 28 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 zusätzlich auf</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Allgemeine Theorie des Sports und</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des Sports.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen in Allgemeine Theorie des Sports und Praxis des Sports unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichende Leistungen im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Trainingslehre.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis des Werkens, Praxis Technisches Zeichnen, Praxis der Kommunikationstechnik ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für die Prüfungsfächer Praxis Technisches Zeichnen und Praxis Kommunikationstechnik jeweils 300 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis des Werkens 360 Minuten.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Die sportpraktisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Gerätturnen,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Schwimmen.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sport-praktisch-didaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</div>
<div class="absatz paratext">(7) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</div>
<div class="absatz paratext">(8) Wurde gemäß Abs. 2 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 29</div>
<div class="absatz paratitel">Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie der Gestaltung,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Gestaltung,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie der Ernährung,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Ernährung.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie der Gestaltung sowie Fachtheorie Ernährung ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis der Gestaltung und Praxis der Ernährung ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für das Prüfungsfach Praxis der Gestaltung 360 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis der Ernährung 300 Minuten.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 30</div>
<div class="absatz paratitel">Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie der Kommunikationstechnik,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Kommunikationstechnik.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Theorie der Kommunikationstechnik ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 31</div>
<div class="absatz paratitel">Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">den sportpraktisch-didaktischen Bereich.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Trainingslehre.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die sportpraktisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Geräteturnen,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Schwimmen.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sportpraktischdidaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</div>
<div class="absatz paratext">(5) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Wurde gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.</div>
</div>
<div class="cont">
===Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung===
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 32</div>
<div class="absatz paratitel">Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut findet jährlich einmal gegen Ende des Studienjahres statt. <sup class="satznr">2</sup> § 19 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Die Abschlussprüfung (Erste Lehramtsprüfung) gilt zugleich als Einstellungsprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 2 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 33</div>
<div class="absatz paratitel">Aufgaben des Staatsministeriums</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">Dem Staatsministerium obliegt es,</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.</div>
</dd>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 34</div>
<div class="absatz paratitel">Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Für den Prüfungsausschuss gilt § 20 Abs. 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Sätze 2 bis 5, Abs. 4, 5 und 7 entsprechend; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Der Prüfungsausschuss</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. <sup class="satznr">2</sup>Jede Prüfungskommission besteht aus zwei fachkundigen Lehrkräften, von denen eine zum vorsitzenden Mitglied, die andere zum beisitzenden Mitglied bestellt wird. <sup class="satznr">3</sup>Im Übrigen gelten § 20 Abs. 5 und Abs. 7 entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 35</div>
<div class="absatz paratitel">Zulassung zur Prüfung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Über die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. <sup class="satznr">2</sup>Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung setzt voraus je eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ für</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. <sup class="satznr">3</sup> § 37 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer vom Staatsinstitut zu benennenden Schule (Praktikumsschule) zu erbringen. <sup class="satznr">5</sup>Eine Woche vor der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft abzugeben mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. <sup class="satznr">6</sup>Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und an Grund- und Hauptschulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft bzw. an Realschulen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin oder einer von ihm bzw. ihr benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts bewertet. <sup class="satznr">7</sup>Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Lehrkräfte eine Einigung über die Benotung versuchen. <sup class="satznr">8</sup>Falls keine Einigung zustande kommt, erhalten die Studierenden die Note nach § 37 Abs. 3 analog, die sich auf zwei Dezimalstellen aus den Bewertungen der beiden Lehrkräfte ergibt. <sup class="satznr">9</sup> § 23 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. <sup class="satznr">2</sup>Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 36</div>
<div class="absatz paratitel">Prüfungsteile</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Pädagogik,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Psychologie,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Schulpädagogik.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. <sup class="satznr">3</sup>Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. <sup class="satznr">4</sup>Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. <sup class="satznr">2</sup>Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. <sup class="satznr">3</sup>Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik und in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. <sup class="satznr">5</sup>In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. <sup class="satznr">6</sup>Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. <sup class="satznr">7</sup>Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">8</sup>Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. <sup class="satznr">9</sup>Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. <sup class="satznr">10</sup>Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 37</div>
<div class="absatz paratitel">Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Bewertung der Leistungen in</div>
{| border="0" frame="void" rules="none"<colgroup><col><col></colgroup>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">je dreifach,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Didaktik der gewählten Fächer</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei Fächerverbindungen mit 4 Unterrichtsfächern je Fach eineinhalbfach,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach.</div>
|}<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote ist jeweils 15.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtprüfungsnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet. <sup class="satznr">2</sup>Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. <sup class="satznr">3</sup>Es wird die Gesamtprüfungsnote</div>
{| border="0" frame="void" rules="none"<colgroup><col><col></colgroup>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„sehr gut“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„gut“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„befriedigend“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„ausreichend“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„mangelhaft“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„ungenügend“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt über 5,50</div>
|}<div class="absatz paratext">erteilt.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter oder</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">erhalten hat.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. <sup class="satznr">2</sup>Dieses enthält</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">3</sup>Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. <sup class="satznr">4</sup>Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Satz 2 Nr. 2 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 5 Satz 1) bzw. der Bescheinigung (vgl. Abs. 5 Satz 3) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup> § 23 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 38</div>
<div class="absatz paratitel">Fachgebundene Hochschulreife</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die fachgebundene Hochschulreife für die in § 6 Nr. 4 der Qualifikationsverordnung vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung genannten Studiengänge erwirbt, wer</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife wird durch eine Urkunde bestätigt, die vom Staatsministerium ausgestellt wird.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 39</div>
<div class="absatz paratitel">Wiederholung der Prüfung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen gilt § 26 Sätze 1 bis 3 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung freiwillig wiederholt werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen, die sich aus der erstmals abgelegten Prüfung ergeben, unberührt. <sup class="satznr">5</sup>Wurde binnen eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt. <sup class="satznr">6</sup>Ein Prüfungszeugnis über die wiederholte Prüfung ist nur auszuhändigen, wenn das bisher erteilte Zeugnis vorgelegt wird. <sup class="satznr">7</sup>Auf diesem wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vermerkt, dass und zu welchem Termin die Prüfung wiederholt wurde.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Aushändigung der Bescheinigung nach § 37 Abs. 5 Satz 3 einzureichen. <sup class="satznr">2</sup>Für die Antragstellung auf Wiederholung der Prüfung gemäß Abs. 2 gilt § 26 Satz 4 entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 40</div>
<div class="absatz paratitel">Niederschrift und Prüfungslisten</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für Niederschrift und Prüfungslisten gilt § 27 Abs. 1 bis 3 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere die Zahl der vorgeladenen und erschienenen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sowie die Unversehrtheit der Umschläge der Prüfungsaufgaben festzustellen; ferner ist zu vermerken, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden. <sup class="satznr">2</sup>Der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen beizugeben, in dem die täglich ausgelosten Arbeitsplatznummern eingetragen sind.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Über den Prüfungsverlauf und das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfung fertigt das beisitzende Mitglied der Prüfungskommission die Niederschrift. <sup class="satznr">2</sup>Diese enthält insbesondere den wesentlichen Inhalt der gestellten Fragen, Feststellungen über Aufbau, Inhalt, Klarheit und Selbständigkeit der Ausführungen des Prüfungsteilnehmers bzw. der Prüfungsteilnehmerin sowie die erteilte Note und die Unterschriften der Mitglieder der Prüfungskommission.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Niederschriften und Prüfungsliste sind dem Staatsministerium vorzulegen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 41</div>
<div class="absatz paratitel">Geltung weiterer Vorschriften</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 24 und 25 gelten entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts im Übrigen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont">
===Abschnitt III Erweiterungsprüfung===
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont">
====a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 42</div>
<div class="absatz paratitel">Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 19, 20, 24, 25 und 27 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. <sup class="satznr">2</sup>Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens ausreichend sein. <sup class="satznr">3</sup>Für die schulpraktischen Leistungen gelten § 35 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 43</div>
<div class="absatz paratitel">Umfang der Erweiterungsprüfung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Erweiterungsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie des jeweiligen Faches,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des jeweiligen Faches,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Fachdidaktik des jeweiligen Faches.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 21 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Prüfungszeit beträgt für das Fach Kommunikationstechnik 300 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der praktischen Prüfung gilt § 22 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine mündliche Prüfung in der entsprechenden Fachdidaktik abzulegen. <sup class="satznr">2</sup>Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen und praktischen Prüfung statt. <sup class="satznr">3</sup> § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 44</div>
<div class="absatz paratitel">Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) § 23 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten in Theorie des jeweiligen Faches, Praxis des jeweiligen Faches, der Fachdidaktik des jeweiligen Faches und aus den jeweiligen Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten je Prüfungsfach fest. <sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen die Prüfungsnote und die Jahresfortgangsnote je einfach. <sup class="satznr">3</sup>Der Teiler ist zwei. <sup class="satznr">4</sup>Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. <sup class="satznr">2</sup>Mit dem Zeugnis wird die erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 FPO II nachgewiesen. <sup class="satznr">3</sup>Wer die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 45</div>
<div class="absatz paratitel">Wiederholung der Erweiterungsprüfung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht nicht.</div>
</div>
<div class="cont">
====b) Erweiterungsprüfung für Sport====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 46</div>
<div class="absatz paratitel">Erweiterungsprüfung Sport</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) §§ 19, 20, 21, 23 Abs. 1 und 3, §§ 24, 25, 27, 31, 42 Sätze 2 und 3, § 44 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 sowie § 45 gelten für die Erweiterungsprüfung Sport entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Neben den sich aus § 31 ergebenden Prüfungsleistungen ist eine mündliche Prüfung in der Fachdidaktik Sport abzulegen. <sup class="satznr">2</sup>Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der sonstigen Prüfungen statt. <sup class="satznr">3</sup> § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten gemäß § 31 Abs. 3 bis 5 und den Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten der dort genannten Prüfungsfächer sowie eine Note für Didaktik des Sports fest.</div>
</div>
<div class="cont">
==Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle==
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 47</div>
<div class="absatz paratitel">Ordnungsmaßnahmen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Bei Verstößen gegen die in § 13 festgelegten Pflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,</div>
</dd>
; 5.<dd><div class="absatz paratext">Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,</div>
</dd>
; 6.<dd><div class="absatz paratext">Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Staatsinstituts oder die Rechte anderer gefährdet haben. <sup class="satznr">2</sup>Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Entlassung von Studierenden kann die Lehrerkonferenz nur mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. <sup class="satznr">2</sup>Die Lehrerkonferenz ist hierfür beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Sind bei einer Entlassung besonders schwerwiegende Tatumstände im Sinn des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG oder Art. 88 Abs. 2 BayEUG gegeben, so hat die Lehrerkonferenz unmittelbar nach dem Beschluss über die Entlassung gesondert zu beschließen, ob beim Staatsministerium Antrag auf Ausschluss des Studierenden von allen Abteilungen des Staatsinstituts gestellt werden soll (Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). <sup class="satznr">2</sup>Abs. 3 gilt entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu treffen.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist den Studierenden, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 außerdem den Erziehungsberechtigten minderjähriger Studierender, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 48</div>
<div class="absatz paratitel">Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen im Staatsinstitut im Weg einer Aussprache beigelegt werden. <sup class="satznr">2</sup>Im Übrigen kann beim Staatsinstitut Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. <sup class="satznr">3</sup>Dieses legt die Beschwerde, sofern sie ihr nicht abhilft, einschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 49</div>
<div class="absatz paratitel">Ausnahmefälle</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.</div>
</div>
<div class="cont">
==Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen==
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 50</div>
<div class="absatz paratitel">Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer – ZAF – vom 29. Januar 1975 (GVBl S. 20, BayRS 2038-3-4-8-9-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1991 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Die Überschrift erhält folgende Fassung:</div>
<div class="absatz paratext">„Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)“</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">§ 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:</div>
<div class="absatz paratext">„<sup>1</sup>Diese Verordnung gilt für Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.“</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">§ 2 erhält folgende Fassung:</div>
<div class="paraheading"><div class="absatz paranr aendinhalt">Ҥ 2</div>
<div class="absatz paratitel aendinhalt">Zulassung zur Laufbahn</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext aendinhalt"><sup class="satznr">1</sup>Die Zulassung zur Laufbahn des Fachlehrers setzt unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus.<sup class="satznr">2</sup>Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436 BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung.“</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">§§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.</div>
</dd>
; 5.<dd><div class="absatz paratext">§ 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:</div>
<div class="absatz paratext">„(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.“</div>
</dd>
; 6.<dd><div class="absatz paratext">§ 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben.</div>
</dd>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 51</div>
<div class="absatz paratitel">Änderung der Qualifikationsverordnung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2005 (GVBl S. 154), wird wie folgt geändert:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">§ 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:</div>
; <dd><div class="absatz paratext">„4. Zeugnis über die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I, II, III und V) zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 38 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung für die folgenden Studiengänge an einer Universität:</div>
; –<dd><div class="absatz paratext">Pädagogik</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Psychologie</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Psychology of Excellence</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Schulpädagogik</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Sonderpädagogik</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Lehramt an Grundschulen</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Lehramt an Hauptschulen,</div>
<div class="absatz paratext">Absolventen des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern darüber hinaus</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Ernährungswissenschaft;“</div>
</dd>
</dd>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">In § 66 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt:</div>
; <dd><div class="absatz paratext">„9. Zeugnis über die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern an einer in Spalte 1 aufgeführten Abteilung jeweils zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 29 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) für einen jeweils in Spalte 2 genannten Studiengang an einer Universität:</div>
{| border="0" frame="void" rules="none"<colgroup><col><col></colgroup>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Spalte 1</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Spalte 2</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Universität</div>
|-
| class="b" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Abteilung</div>
| class="b" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Studiengang</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">a) Abteilungen</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">I und V</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychology of Excellence</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Sonderpädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Grundschulen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Hauptschulen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">b) Abteilungen</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">II und III</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Ernährungswissenschaft</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychology of Excellence</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Sonderpädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Grundschulen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Hauptschulen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an beruflichen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulen in einer Fächerverbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Hauswirtschaft).</div>
|}<div class="absatz paratext">Die Studienberechtigung gemäß Buchst. b gilt auch für Absolventen einer einjährigen pädagogisch-didaktischen Ausbildung nach § 52 Abs. 8 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK).“</div>
</dd>
</dd>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 52</div>
<div class="absatz paratitel">In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2005 treten außer Kraft</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK),</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Schulordnung für die staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten für Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Textverarbeitung (FASSO) vom 24. April 1995 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-8-2-UK), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl S. 367).</div>
</dd>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">München, den 9. August 2005</div>
<div class="absatz paratext"><span class="b">Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus</span></div>
<div class="absatz paratext">Siegfried Schneider, Staatsminister</div>
<div class="absatz paratext"><span class="b">Bayerisches Staatsministerium des Innern</span></div>
<div class="absatz paratext">Dr. Günther Beckstein, Staatsminister</div>
</div>