Meine Werkzeuge

Anmelden

Änderungen

Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte

Wechseln zu: Navigation, Suche

FlSO

347 Byte hinzugefügt, 12:12, 2. Okt. 2019
Keine Zusammenfassung
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 19, 20, 24, 25 und 27 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. <sup class="satznr">2</sup>Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens ausreichend sein. <sup class="satznr">3</sup>Für die schulpraktischen Leistungen gelten § 35 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
==§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung==
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine mündliche Prüfung in der entsprechenden Fachdidaktik abzulegen. <sup class="satznr">2</sup>Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen und praktischen Prüfung statt. <sup class="satznr">3</sup> § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig.</div>
<div class="absatz paratext"></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><div class="absatz paratext"></div><div class="absatz paratext"><!-- PAGE BREAK --> </div></div>
</div>
</div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht nicht.</div>
<div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div><div class="absatz paratext"><!-- PAGE BREAK --> </div></div>
</div>
<div class="cont">
<div class="absatz paratext">(6) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist den Studierenden, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 außerdem den Erziehungsberechtigten minderjähriger Studierender, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.</div>
<div class="absatz paratext"></div>
<div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
===§ 48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten===
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen im Staatsinstitut im Weg einer Aussprache beigelegt werden. <sup class="satznr">2</sup>Im Übrigen kann beim Staatsinstitut Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. <sup class="satznr">3</sup>Dieses legt die Beschwerde, sofern sie ihr nicht abhilft, einschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><br /><br /><br /></div>
<div class="absatz paranr"></div>
==§ 49 Ausnahmefälle==
6. § 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben. 
<div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div><div class="absatz paratext"><!-- PAGE BREAK --> </div></div>
<div class="absatz paratext"></div>
</div>
| style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
|}<div class="absatz paratext">Die Studienberechtigung gemäß Buchst. b gilt auch für Absolventen einer einjährigen pädagogisch-didaktischen Ausbildung nach § 52 Abs. 8 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK).“</div>
<br /><br />