FlSO
Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
Inhaltsverzeichnis
- 1 Erster Teil Allgemeines
- 2 Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung
- 3 Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut
- 3.1 Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen
- 3.1.1 a) Allgemeines
- 3.1.1.1 § 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort
- 3.1.1.2 § 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
- 3.1.1.3 § 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen
- 3.1.1.4 § 22 Durchführung praktischer Prüfungen
- 3.1.1.5 § 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
- 3.1.1.6 § 24 Unterschleif
- 3.1.1.7 § 25 Versäumnis, Rücktritt
- 3.1.1.8 § 26 Wiederholung der Prüfung
- 3.1.1 a) Allgemeines
- 3.1 Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen
- 4 1Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. 2Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. 3Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich; zur Bildung der Gesamtnoten werden dann die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. 4Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ohne erneuten Besuch des Ausbildungsjahres ist bis spätestens 1. Februar, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des fachlichen Ergebnisses der Abschlussprüfung des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen. 5Satz 3 gilt nicht für die integrierte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3.
- 4.1 § 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium
- 4.2
- 4.3 b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen
- 4.3.1 § 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik
- 4.3.2 § 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik
- 4.3.3 § 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
- 4.3.4 § 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
- 4.3.5
- 4.3.6 § 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport
- 4.3.7 § 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
- 4.3.8 § 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
- 4.3.9
- 4.3.10 § 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport
- 4.3.11 § 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
- 4.3.12 § 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
- 4.3.13 § 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport
- 4.3.14 § 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
- 4.3.15 § 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
- 4.3.16 § 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
- 4.3.17 § 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
- 4.3.18 § 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
- 4.3.19 § 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
- 4.3.20 § 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
- 4.4 Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung
- 4.5 Abschnitt III Erweiterungsprüfung
- 5 Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle
- 6 Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen
Erster Teil Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zulässige Fächerverbindungen
2. Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik
3. Ernährung und Gestaltung
4. Englisch und Sport
5. Englisch und Kommunikationstechnik Informationstechnik
6. Musik und Kommunikationstechnik Informationstechnik
7. Musik und Sport
8. Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik
9. Gestaltung, Ernährung und Kommunikationstechnik Informationstechnik
Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung
Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme
§ 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
1. einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG,
2. gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin und
3. Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.
§ 5 Bewerbung
4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, sofern nicht unmittelbar der Übergang aus einer Schule erfolgt,
5. eine ärztliche Bescheinigung über die uneingeschränkte Sporttauglichkeit, wenn die Ausbildung im Fach Sport erfolgen soll; die Bescheinigung ist spätestens am Tag des Eignungstests vorzulegen.
6. ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe.
(3) 1Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. 2Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren.
§ 6 Eignungstest
§ 7 Aufnahme
2. die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6),
3. die zweimal die Probezeit (§ 8) nicht bestanden haben,
4. die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen,
5. die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können,
6. soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen.
2. sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,
3. sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,
4. Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,
5. sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen.
§ 8 Probezeit
Abschnitt II Unterrichtsbetrieb
§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien
§ 10 Leistungsnachweise
§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen
§ 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer
Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten
§ 14 Studierendenvertretung
Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz
§ 15 Leitung der Abteilung
§ 16 Lehrerkonferenz
2In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen.
Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)
§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate
§ 18 Erhebungen
Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut
Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen
a) Allgemeines
§ 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort
§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen
§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen
§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
§ 24 Unterschleif
§ 25 Versäumnis, Rücktritt
§ 26 Wiederholung der Prüfung
1Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. 2Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. 3Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich; zur Bildung der Gesamtnoten werden dann die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. 4Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ohne erneuten Besuch des Ausbildungsjahres ist bis spätestens 1. Februar, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des fachlichen Ergebnisses der Abschlussprüfung des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen. 5Satz 3 gilt nicht für die integrierte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3.
§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium
b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen
§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik
§ 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik
§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport
§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport
§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport
§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
- 2.
- Praxis der Kommunikationstechnik.
- 1.
- des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,
- 2.
- eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,
- 3.
- mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und
- 4.
- die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.
- 1.
- das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und
- 2.
- den sportpraktisch-didaktischen Bereich.
- 1.
- Sportbiologie/-medizin und
- 2.
- Trainingslehre.
- 1.
- Geräteturnen,
- 2.
- Leichtathletik und
- 3.
- Schwimmen.
§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
- 2.
- Praxis der Kommunikationstechnik.
- 1.
- des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,
- 2.
- eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,
- 3.
- mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und
- 4.
- die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.
- 1.
- das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und
- 2.
- den sportpraktisch-didaktischen Bereich.
- 1.
- Sportbiologie/-medizin und
- 2.
- Trainingslehre.
- 1.
- Geräteturnen,
- 2.
- Leichtathletik und
- 3.
- Schwimmen.
§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
- 1.
- Theorie der Kommunikationstechnik,
- 2.
- Praxis der Kommunikationstechnik.
- 1.
- des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,
- 2.
- eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,
- 3.
- mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und
- 4.
- die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.
- 1.
- das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und
- 2.
- den sportpraktisch-didaktischen Bereich.
- 1.
- Sportbiologie/-medizin und
- 2.
- Trainingslehre.
- 1.
- Geräteturnen,
- 2.
- Leichtathletik und
- 3.
- Schwimmen.
§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
- 1.
- Theorie der Kommunikationstechnik,
- 2.
- Praxis der Kommunikationstechnik.
- 1.
- des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,
- 2.
- eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,
- 3.
- mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und
- 4.
- die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.
- 1.
- das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und
- 2.
- den sportpraktisch-didaktischen Bereich.
- 1.
- Sportbiologie/-medizin und
- 2.
- Trainingslehre.
- 1.
- Geräteturnen,
- 2.
- Leichtathletik und
- 3.
- Schwimmen.
Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung
- 1.
- die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,
- 2.
- die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,
- 3.
- über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.
- 1.
- entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,
- 2.
- bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,
- 3.
- entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.
- 1.
- die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,
- 2.
- die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.
- 1.
- Pädagogik,
- 2.
- Psychologie,
- 3.
- Schulpädagogik.
>
Pädagogik
|
|
Psychologie
|
|
Schulpädagogik
|
je dreifach,
|
Didaktik der gewählten Fächer
|
bei Fächerverbindungen mit 4 Unterrichtsfächern je Fach eineinhalbfach,
|
bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach.
|
>
„sehr gut“
|
bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50,
|
„gut“
|
bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50,
|
„befriedigend“
|
bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50,
|
„ausreichend“
|
bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,50,
|
„mangelhaft“
|
bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50,
|
„ungenügend“
|
bei einem Notendurchschnitt über 5,50
|
- 1.
- die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter oder
- 2.
- in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder
- 3.
- in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“
- 1.
- die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,
- 2.
- die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen.
- 1.
- die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder
- 2.
- einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.
Abschnitt III Erweiterungsprüfung
a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik
- 1.
- Theorie des jeweiligen Faches,
- 2.
- Praxis des jeweiligen Faches,
- 3.
- Fachdidaktik des jeweiligen Faches.
b) Erweiterungsprüfung für Sport
Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle
- 1.
- schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,
- 2.
- verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,
- 3.
- Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,
- 4.
- Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
- 5.
- Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
- 6.
- Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.
Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen
- 1.
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
- 2.
- § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
- 3.
- § 2 erhält folgende Fassung:
- 4.
- §§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.
- 5.
- § 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:
- 6.
- § 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben.
- 1.
- § 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
- –
- Pädagogik
- –
- Psychologie
- –
- Psychology of Excellence
- –
- Schulpädagogik
- –
- Sonderpädagogik
- –
- Lehramt an Grundschulen
- –
- Lehramt an Hauptschulen,
- –
- Ernährungswissenschaft;“
- 2.
- In § 66 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt:
>
Spalte 1
|
Spalte 2
|
Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern
|
Universität
|
Abteilung
|
Studiengang
|
a) Abteilungen
|
|
I und V
|
Pädagogik
|
Psychologie
| |
Psychology of Excellence
| |
Schulpädagogik
| |
Sonderpädagogik
| |
Lehramt an Grundschulen
| |
Lehramt an Hauptschulen
| |
b) Abteilungen
|
|
II und III
|
Ernährungswissenschaft
|
Pädagogik
| |
Psychologie
| |
Psychology of Excellence
| |
Schulpädagogik
| |
Sonderpädagogik
| |
Lehramt an Grundschulen
| |
Lehramt an Hauptschulen
| |
Lehramt an beruflichen
| |
Schulen in einer Fächerverbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Hauswirtschaft).
|
- 1.
- die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK),
- 2.
- die Schulordnung für die staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten für Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Textverarbeitung (FASSO) vom 24. April 1995 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-8-2-UK), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl S. 367).