FlSO: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup><s>Die fachliche Abschlussprüfung wird am Ende der fachlichen Ausbildung abgelegt; in der Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird sie in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahrs abgelegt. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann die Termine der Prüfung näher bestimmen. <sup class="satznr">3</sup>Die fachliche Abschlussprüfung wird an der Abteilung abgelegt, an der die fachliche Ausbildung durchlaufen wurde. <sup class="satznr">4</sup>Einer gesonderten Meldung bzw. Zulassung bedarf es nicht. <sup class="satznr">5</sup>Die Jahresfortgangsnoten werden in eine Prüfungsliste eingetragen und den Studierenden spätestens vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.</s></div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup><s>Die fachliche Abschlussprüfung wird am Ende der fachlichen Ausbildung abgelegt; in der Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird sie in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahrs abgelegt. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann die Termine der Prüfung näher bestimmen. <sup class="satznr">3</sup>Die fachliche Abschlussprüfung wird an der Abteilung abgelegt, an der die fachliche Ausbildung durchlaufen wurde. <sup class="satznr">4</sup>Einer gesonderten Meldung bzw. Zulassung bedarf es nicht. <sup class="satznr">5</sup>Die Jahresfortgangsnoten werden in eine Prüfungsliste eingetragen und den Studierenden spätestens vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.</s></div> | ||
<div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">§ 19 wird aufgehoben.</span></div> | <div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">§ 19 wird aufgehoben.</span></div> | ||
− | <div class=" | + | <div class="absatz paratext"></div> |
− | + | <div class="cont"><div class="paraheading"> | |
+ | ====§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen==== | ||
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><s>(1) An jeder Abteilung wird für die jeweiligen Ausbildungsgänge jeweils ein Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung gebildet.</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) An jeder Abteilung wird für die jeweiligen Ausbildungsgänge jeweils ein Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung gebildet.</s></div> | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 20 wird aufgehoben.</span></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 20 wird aufgehoben.</span></div> | ||
<div class="absatz paranr"></div> | <div class="absatz paranr"></div> | ||
− | + | ====§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen==== | |
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Aufgaben für schriftliche Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht in diesem Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) Die Aufgaben für schriftliche Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht in diesem Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</s></div> | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
− | + | ====§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen==== | |
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Aufgaben für praktische Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht im jeweiligen Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) Die Aufgaben für praktische Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht im jeweiligen Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</s></div> | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 22 wird aufgehoben.</span></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 22 wird aufgehoben.</span></div> | ||
<div class="absatz paranr"></div> | <div class="absatz paranr"></div> | ||
− | + | ====§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen==== | |
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><s>(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.</s></div> | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 23 wird aufgehoben.</span></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 23 wird aufgehoben.</span></div> | ||
<div class="absatz paranr"></div> | <div class="absatz paranr"></div> | ||
− | + | ====§ 24 Unterschleif==== | |
<div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin bei der Prüfung unerlaubter Hilfe oder macht er bzw. sie den Versuch dazu, so wird die betreffende Arbeit mit Note 6 bewertet. <sup class="satznr">2</sup>Als Versuch gilt auch die Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. <sup class="satznr">3</sup>Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. <sup class="satznr">4</sup>In schweren Fällen des Unterschleifs oder der Beihilfe hierzu wird die an der Prüfung teilnehmende Person von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin bei der Prüfung unerlaubter Hilfe oder macht er bzw. sie den Versuch dazu, so wird die betreffende Arbeit mit Note 6 bewertet. <sup class="satznr">2</sup>Als Versuch gilt auch die Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. <sup class="satznr">3</sup>Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. <sup class="satznr">4</sup>In schweren Fällen des Unterschleifs oder der Beihilfe hierzu wird die an der Prüfung teilnehmende Person von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.</s></div> | ||
<div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. <sup class="satznr">2</sup>In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. <sup class="satznr">3</sup>Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. <sup class="satznr">2</sup>In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. <sup class="satznr">3</sup>Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.</s></div> | ||
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<div class="absatz paratext"></div> | <div class="absatz paratext"></div> | ||
</div> | </div> | ||
− | + | ====§ 25 Versäumnis, Rücktritt==== | |
<div class="absatz paratext"><s>(1) Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie zu vertreten haben, so werden die in diesem Prüfungsteil zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note 6 bewertet.</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie zu vertreten haben, so werden die in diesem Prüfungsteil zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note 6 bewertet.</s></div> | ||
<div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, so sind die versäumten Prüfungsteile zu einem späteren Zeitpunkt (Nachtermin) nachzuholen. <sup class="satznr">2</sup>Der Zeitpunkt wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. <sup class="satznr">3</sup>Für diese Nachtermine sind neue Prüfungsaufgaben zu bestimmen.</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, so sind die versäumten Prüfungsteile zu einem späteren Zeitpunkt (Nachtermin) nachzuholen. <sup class="satznr">2</sup>Der Zeitpunkt wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. <sup class="satznr">3</sup>Für diese Nachtermine sind neue Prüfungsaufgaben zu bestimmen.</s></div> | ||
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<div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 25 wird aufgehoben.</span></div> | <div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 25 wird aufgehoben.</span></div> | ||
<div class="absatz paranr"></div> | <div class="absatz paranr"></div> | ||
− | + | ====§ 26 Wiederholung der Prüfung==== | |
<div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup>Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. <sup class="satznr">3</sup>Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich; zur Bildung der Gesamtnoten werden dann die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. <sup class="satznr">4</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ohne erneuten Besuch des Ausbildungsjahres ist bis spätestens 1. Februar, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des fachlichen Ergebnisses der Abschlussprüfung des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen. <sup class="satznr">5</sup>Satz 3 gilt nicht für die integrierte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3.</s></div> | <div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup>Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. <sup class="satznr">3</sup>Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich; zur Bildung der Gesamtnoten werden dann die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. <sup class="satznr">4</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ohne erneuten Besuch des Ausbildungsjahres ist bis spätestens 1. Februar, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des fachlichen Ergebnisses der Abschlussprüfung des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen. <sup class="satznr">5</sup>Satz 3 gilt nicht für die integrierte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3.</s></div> | ||
</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 26 wird aufgehoben.</span></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 26 wird aufgehoben.</span></div> | ||
<div class="absatz paranr"></div> | <div class="absatz paranr"></div> | ||
− | + | ====§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium==== | |
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><s>(1) Über die Aufgabenstellung und den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die wesentlichen Prüfungsvorgänge aufzunehmen sind und die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) Über die Aufgabenstellung und den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die wesentlichen Prüfungsvorgänge aufzunehmen sind und die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.</s></div> | ||
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<div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">§ 27 wird aufgehoben.<br /></span></div> | <div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">§ 27 wird aufgehoben.<br /></span></div> | ||
</div> | </div> | ||
− | ====b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen==== | + | ===='''b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen'''==== |
− | + | ====§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik==== | |
<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div> | ||
<div class="absatz paratext"><s>1. Fachtheorie Werken,</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>1. Fachtheorie Werken,</s></div> | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 28 wird aufgehoben.</span></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 28 wird aufgehoben.</span></div> | ||
<div class="absatz paranr"></div> | <div class="absatz paranr"></div> | ||
− | + | ====<s>§ 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik</s>==== | |
<div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich neben den Prüfungsfächern des § 28 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 zusätzlich auf</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich neben den Prüfungsfächern des § 28 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 zusätzlich auf</s></div> | ||
<div class="absatz paratext"><s>1. Allgemeine Theorie des Sports und</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>1. Allgemeine Theorie des Sports und</s></div> | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">$ 28a wird aufgehoben.</span></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">$ 28a wird aufgehoben.</span></div> | ||
<div class="absatz paranr"></div> | <div class="absatz paranr"></div> | ||
− | + | ====§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung==== | |
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div> | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 29 wird aufgehoben.</span></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 29 wird aufgehoben.</span></div> | ||
<div class="absatz paranr"></div> | <div class="absatz paranr"></div> | ||
− | + | ====§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik==== | |
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div> | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 30 wird aufgehoben.</span></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 30 wird aufgehoben.</span></div> | ||
− | + | ==== ==== | |
</div> | </div> | ||
</div> | </div> | ||
</div> | </div> | ||
</div> | </div> | ||
− | + | ====§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport==== | |
<div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</s></div> | ||
<div class="absatz paratext"><s>1. des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>1. des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</s></div> | ||
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===Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung=== | ===Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung=== | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
− | + | ====§ 32 Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung==== | |
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut findet jährlich einmal gegen Ende des Studienjahres statt. <sup class="satznr">2</sup> § 19 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Die Abschlussprüfung (Erste Lehramtsprüfung) gilt zugleich als Einstellungsprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 2 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut findet jährlich einmal gegen Ende des Studienjahres statt. <sup class="satznr">2</sup> § 19 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Die Abschlussprüfung (Erste Lehramtsprüfung) gilt zugleich als Einstellungsprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 2 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes.</div> | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
− | + | ====§ 33 Aufgaben des Staatsministeriums==== | |
</div> | </div> | ||
Dem Staatsministerium obliegt es, | Dem Staatsministerium obliegt es, | ||
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3. über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden. | 3. über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden. | ||
− | + | ==== ==== | |
− | |||
</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
− | + | ====§ 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen==== | |
</div> | </div> | ||
(1) 1Für den Prüfungsausschuss gilt § 20 Abs. 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Sätze 2 bis 5, Abs. 4, 5 und 7 entsprechend; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen. | (1) 1Für den Prüfungsausschuss gilt § 20 Abs. 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Sätze 2 bis 5, Abs. 4, 5 und 7 entsprechend; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen. | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
− | + | ====§ 35 Zulassung zur Prüfung==== | |
</div> | </div> | ||
(1) 1Über die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. 2Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen. | (1) 1Über die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. 2Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen. | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
− | + | ====§ 36 Prüfungsteile==== | |
</div> | </div> | ||
(1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. | (1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. | ||
− | (2) | + | (2)<sup> 1</sup>Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern: |
1. Pädagogik, | 1. Pädagogik, | ||
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3. Schulpädagogik. | 3. Schulpädagogik. | ||
− | + | <sup>2</sup>Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. <sup>3</sup>Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. <sup>4</sup>Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 entsprechend. | |
(3) 1Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. 2Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. 3Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. 4Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik und in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. 5In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. 6Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. 7Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. 8Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. 9Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. 10Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen. | (3) 1Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. 2Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. 3Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. 4Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik und in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. 5In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. 6Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. 7Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. 8Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. 9Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. 10Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen. | ||
Zeile 506: | Zeile 506: | ||
</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
− | + | ====§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen==== | |
</div> | </div> | ||
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. | (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | ||
− | + | ====§ 38 Fachgebundene Hochschulreife==== | |
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) Die fachgebundene Hochschulreife für die in § 6 Nr. 4 der Qualifikationsverordnung vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung genannten Studiengänge erwirbt, wer</div> | <div class="absatz paratext">(1) Die fachgebundene Hochschulreife für die in § 6 Nr. 4 der Qualifikationsverordnung vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung genannten Studiengänge erwirbt, wer</div> | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | ||
− | + | ====§ 39 Wiederholung der Prüfung==== | |
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) Für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen gilt § 26 Sätze 1 bis 3 entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(1) Für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen gilt § 26 Sätze 1 bis 3 entsprechend.</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Aushändigung der Bescheinigung nach § 37 Abs. 5 Satz 3 einzureichen. <sup class="satznr">2</sup>Für die Antragstellung auf Wiederholung der Prüfung gemäß Abs. 2 gilt § 26 Satz 4 entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht.</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Aushändigung der Bescheinigung nach § 37 Abs. 5 Satz 3 einzureichen. <sup class="satznr">2</sup>Für die Antragstellung auf Wiederholung der Prüfung gemäß Abs. 2 gilt § 26 Satz 4 entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht.</div> | ||
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− | <div class="cont"><div class="paraheading"> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"> |
− | + | ==== ==== | |
+ | ====§ 40 Niederschrift und Prüfungslisten==== | ||
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) Für Niederschrift und Prüfungslisten gilt § 27 Abs. 1 bis 3 entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(1) Für Niederschrift und Prüfungslisten gilt § 27 Abs. 1 bis 3 entsprechend.</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.</div> | <div class="absatz paratext">(4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(5) Niederschriften und Prüfungsliste sind dem Staatsministerium vorzulegen.</div> | <div class="absatz paratext">(5) Niederschriften und Prüfungsliste sind dem Staatsministerium vorzulegen.</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"></div> | ||
</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
− | + | ====§ 41 Geltung weiterer Vorschriften==== | |
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 24 und 25 gelten entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts im Übrigen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 24 und 25 gelten entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts im Übrigen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"></div> | ||
</div> | </div> | ||
<div class="cont"> | <div class="cont"> | ||
− | ===Abschnitt III Erweiterungsprüfung=== | + | ==='''Abschnitt III Erweiterungsprüfung'''=== |
</div> | </div> | ||
<div class="cont"> | <div class="cont"> | ||
− | ====a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik==== | + | ===='''a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik'''==== |
</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
− | + | ====§ 42 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften==== | |
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 19, 20, 24, 25 und 27 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. <sup class="satznr">2</sup>Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens ausreichend sein. <sup class="satznr">3</sup>Für die schulpraktischen Leistungen gelten § 35 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 19, 20, 24, 25 und 27 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. <sup class="satznr">2</sup>Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens ausreichend sein. <sup class="satznr">3</sup>Für die schulpraktischen Leistungen gelten § 35 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 entsprechend.</div> | ||
</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | ||
− | + | ====§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung==== | |
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) Die Erweiterungsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:</div> | <div class="absatz paratext">(1) Die Erweiterungsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:</div> | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | ||
− | + | ====§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis==== | |
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) § 23 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(1) § 23 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.</div> | ||
Zeile 657: | Zeile 660: | ||
</div> | </div> | ||
<div class="cont"> | <div class="cont"> | ||
− | ====b) Erweiterungsprüfung für Sport==== | + | ===='''b) Erweiterungsprüfung für Sport'''==== |
</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
− | + | ====§ 46 Erweiterungsprüfung Sport==== | |
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) §§ 19, 20, 21, 23 Abs. 1 und 3, §§ 24, 25, 27, 31, 42 Sätze 2 und 3, § 44 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 sowie § 45 gelten für die Erweiterungsprüfung Sport entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(1) §§ 19, 20, 21, 23 Abs. 1 und 3, §§ 24, 25, 27, 31, 42 Sätze 2 und 3, § 44 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 sowie § 45 gelten für die Erweiterungsprüfung Sport entsprechend.</div> | ||
Zeile 666: | Zeile 669: | ||
<div class="absatz paratext">(3) Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten gemäß § 31 Abs. 3 bis 5 und den Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten der dort genannten Prüfungsfächer sowie eine Note für Didaktik des Sports fest.</div> | <div class="absatz paratext">(3) Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten gemäß § 31 Abs. 3 bis 5 und den Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten der dort genannten Prüfungsfächer sowie eine Note für Didaktik des Sports fest.</div> | ||
</div> | </div> | ||
− | + | === === | |
− | =='''Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle'''== | + | ==='''Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle'''=== |
<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
− | + | ====§ 47 Ordnungsmaßnahmen==== | |
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) Bei Verstößen gegen die in § 13 festgelegten Pflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:</div> | <div class="absatz paratext">(1) Bei Verstößen gegen die in § 13 festgelegten Pflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(6) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist den Studierenden, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 außerdem den Erziehungsberechtigten minderjähriger Studierender, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.</div> | <div class="absatz paratext">(6) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist den Studierenden, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 außerdem den Erziehungsberechtigten minderjähriger Studierender, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.</div> | ||
</div> | </div> | ||
− | <div class="cont"><div class="paraheading"> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"> |
− | + | ==== ==== | |
+ | ====§ 48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten==== | ||
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen im Staatsinstitut im Weg einer Aussprache beigelegt werden. <sup class="satznr">2</sup>Im Übrigen kann beim Staatsinstitut Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. <sup class="satznr">3</sup>Dieses legt die Beschwerde, sofern sie ihr nicht abhilft, einschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen im Staatsinstitut im Weg einer Aussprache beigelegt werden. <sup class="satznr">2</sup>Im Übrigen kann beim Staatsinstitut Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. <sup class="satznr">3</sup>Dieses legt die Beschwerde, sofern sie ihr nicht abhilft, einschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.</div> | ||
</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | ||
− | + | ====§ 49 Ausnahmefälle==== | |
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.</div> | <div class="absatz paratext">Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.</div> | ||
Zeile 707: | Zeile 711: | ||
</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
− | + | ====§ 50 Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer==== | |
− | |||
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer – ZAF – vom 29. Januar 1975 (GVBl S. 20, BayRS 2038-3-4-8-9-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1991 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:</div> | <div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer – ZAF – vom 29. Januar 1975 (GVBl S. 20, BayRS 2038-3-4-8-9-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1991 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:</div> | ||
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: | 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: | ||
− | |||
− | |||
<div class="absatz paratext">„Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)“</div> | <div class="absatz paratext">„Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)“</div> | ||
Zeile 723: | Zeile 724: | ||
<div class="absatz paratext aendinhalt"><sup class="satznr">1</sup>Die Zulassung zur Laufbahn des Fachlehrers setzt unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus.<sup class="satznr">2</sup>Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436 BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung.“</div> | <div class="absatz paratext aendinhalt"><sup class="satznr">1</sup>Die Zulassung zur Laufbahn des Fachlehrers setzt unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus.<sup class="satznr">2</sup>Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436 BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung.“</div> | ||
4. §§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5. | 4. §§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5. | ||
− | |||
5. § 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung: | 5. § 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung: | ||
− | |||
− | |||
<div class="absatz paratext">„(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.“</div> | <div class="absatz paratext">„(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.“</div> | ||
6. § 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben. | 6. § 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben. | ||
− | |||
− | |||
<div class="absatz paratext"></div> | <div class="absatz paratext"></div> | ||
</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
− | + | ====§ 51 Änderung der Qualifikationsverordnung==== | |
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2005 (GVBl S. 154), wird wie folgt geändert:</div> | <div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2005 (GVBl S. 154), wird wie folgt geändert:</div> | ||
1. § 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung: | 1. § 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung: | ||
− | |||
− | |||
<div class="absatz paratext">„4. Zeugnis über die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I, II, III und V) zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 38 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung für die folgenden Studiengänge an einer Universität:</div> | <div class="absatz paratext">„4. Zeugnis über die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I, II, III und V) zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 38 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung für die folgenden Studiengänge an einer Universität:</div> | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
− | + | ====§ 52 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen==== | |
− | |||
</div> | </div> | ||
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft. | (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft. | ||
− | |||
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2005 treten außer Kraft | (2) Mit Ablauf des 31. Juli 2005 treten außer Kraft | ||
− | |||
1. die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK), | 1. die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK), | ||
− | |||
2. die Schulordnung für die staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten für Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Textverarbeitung (FASSO) vom 24. April 1995 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-8-2-UK), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl S. 367). | 2. die Schulordnung für die staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten für Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Textverarbeitung (FASSO) vom 24. April 1995 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-8-2-UK), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl S. 367). |
Version vom 19. Februar 2019, 15:27 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Erster Teil Allgemeines
- 2 Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung
- 2.1 Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme
- 2.2 § 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge
- 2.3 § 4 Aufnahmevoraussetzungen
- 2.4 § 5 Bewerbung
- 2.5 § 6 Eignungstest
- 2.6 § 7 Aufnahme
- 2.7 § 8 Probezeit
- 2.8 Abschnitt II Unterrichtsbetrieb
- 2.9 § 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien
- 2.10 § 10 Leistungsnachweise
- 2.11 § 11 Nachholung von Leistungsnachweisen
- 2.12 § 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer
- 2.13 Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden
- 2.14 § 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten
- 2.15 § 14 Studierendenvertretung
- 2.16 Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz
- 2.17 § 15 Leitung der Abteilung
- 2.18 § 16 Lehrerkonferenz
- 2.19 Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)
- 2.20 § 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate
- 2.21 § 18 Erhebungen
- 3 Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut
- 3.1 Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen
- 3.2 a) Allgemeines
- 3.3 § 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort
- 3.4 § 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
- 3.5 § 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen
- 3.6 § 22 Durchführung praktischer Prüfungen
- 3.7 § 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
- 3.8 § 24 Unterschleif
- 3.9 § 25 Versäumnis, Rücktritt
- 3.10 § 26 Wiederholung der Prüfung
- 3.11 § 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium
- 3.12 b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen
- 3.13 § 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik
- 3.14 § 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik
- 3.15 § 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
- 3.16 § 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
- 3.17
- 3.18 § 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport
- 4 Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung
- 4.1 § 32 Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung
- 4.2 § 33 Aufgaben des Staatsministeriums
- 4.3
- 4.4 § 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
- 4.5 § 35 Zulassung zur Prüfung
- 4.6 § 36 Prüfungsteile
- 4.7 § 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
- 4.8 § 38 Fachgebundene Hochschulreife
- 4.9 § 39 Wiederholung der Prüfung
- 4.10
- 4.11 § 40 Niederschrift und Prüfungslisten
- 4.12 § 41 Geltung weiterer Vorschriften
- 5 Abschnitt III Erweiterungsprüfung
- 6
- 7 Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle
- 8 Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen
Erster Teil Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zulässige Fächerverbindungen
(1) Die Ausbildung muss in einer zulässigen Fächerverbindung erfolgen.
(2) 1Folgende Fächerverbindungen sind möglich:
1. Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Kommunikationstechnik Informationstechnik
2. Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik
3. Ernährung und Gestaltung
4. Englisch und Sport
5. Englisch und Kommunikationstechnik Informationstechnik
6. Musik und Kommunikationstechnik Informationstechnik
7. Musik und Sport
8. Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik
9. Gestaltung, Ernährung und Kommunikationstechnik Informationstechnik
Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung
Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme
§ 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
1. einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG,
2. gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin und
3. Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.
§ 5 Bewerbung
4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, sofern nicht unmittelbar der Übergang aus einer Schule erfolgt,
5. eine ärztliche Bescheinigung über die uneingeschränkte Sporttauglichkeit, wenn die Ausbildung im Fach Sport erfolgen soll; die Bescheinigung ist spätestens am Tag des Eignungstests vorzulegen.
6. ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe.
(3) 1Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. 2Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren.
§ 6 Eignungstest
§ 7 Aufnahme
1. welche die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen; bestehen Zweifel, ob die gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin gegeben ist, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt werden,
2. die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6),
3. die zweimal die Probezeit (§ 8) nicht bestanden haben,
4. die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen,
5. die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können,
6. soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen.
1. sie die Meldefrist versäumt haben,
2. sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,
3. sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,
4. Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,
5. sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen.
§ 8 Probezeit
Abschnitt II Unterrichtsbetrieb
§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien
§ 10 Leistungsnachweise
§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen
§ 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer
Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten
§ 14 Studierendenvertretung
Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz
§ 15 Leitung der Abteilung
1. die Durchführung des Eignungstests,
2. die Ausübung des Hausrechts,
3. alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.
§ 16 Lehrerkonferenz
1. die Auswahl wichtiger Lehrmittel,
2. Veranstaltungen, die die gesamte Abteilung betreffen,
3. die Hausordnung,
4. die ihr vorbehaltenen Ordnungsmaßnahmen gegen Studierende,
5. Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung. 2In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen.
Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)
§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate
§ 18 Erhebungen
Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut
Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen
a) Allgemeines
§ 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort
§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen
§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen
§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
§ 24 Unterschleif
§ 25 Versäumnis, Rücktritt
§ 26 Wiederholung der Prüfung
§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium
b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen
§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik
§ 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik
§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport
Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung
§ 32 Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung
§ 33 Aufgaben des Staatsministeriums
Dem Staatsministerium obliegt es,
1. die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,
2. die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,
3. über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.
§ 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
(1) 1Für den Prüfungsausschuss gilt § 20 Abs. 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Sätze 2 bis 5, Abs. 4, 5 und 7 entsprechend; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen.
(2) Der Prüfungsausschuss
1. entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,
2. bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,
3. entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.
(3) 1Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. 2Jede Prüfungskommission besteht aus zwei fachkundigen Lehrkräften, von denen eine zum vorsitzenden Mitglied, die andere zum beisitzenden Mitglied bestellt wird. 3Im Übrigen gelten § 20 Abs. 5 und Abs. 7 entsprechend.
§ 35 Zulassung zur Prüfung
(1) 1Über die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. 2Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen.
(2) 1Die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung setzt voraus je eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ für
1. die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,
2. die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.
2Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. 3 § 37 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 4Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer vom Staatsinstitut zu benennenden Schule (Praktikumsschule) zu erbringen. 5Eine Woche vor der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft abzugeben mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. 6Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und an Grund- und Hauptschulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft bzw. an Realschulen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin oder einer von ihm bzw. ihr benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts bewertet. 7Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Lehrkräfte eine Einigung über die Benotung versuchen. 8Falls keine Einigung zustande kommt, erhalten die Studierenden die Note nach § 37 Abs. 3 analog, die sich auf zwei Dezimalstellen aus den Bewertungen der beiden Lehrkräfte ergibt. 9 § 23 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. 2Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen.
§ 36 Prüfungsteile
(1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) 1Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern:
1. Pädagogik,
2. Psychologie,
3. Schulpädagogik.
2Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. 3Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. 4Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.
(3) 1Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. 2Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. 3Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. 4Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik und in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. 5In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. 6Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. 7Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. 8Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. 9Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. 10Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.
§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(2) 1Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Bewertung der Leistungen in
Pädagogik Psychologie Schulpädagogik Didaktik der gewählten Fächer |
je dreifach, bei Fächerverbindungen mit 4 Unterrichtsfächern je Fach eineinhalbfach, bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach. |
2Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote ist jeweils 15.
(3) 1Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtprüfungsnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Es wird die Gesamtprüfungsnote
„sehr gut“ „gut“ „befriedigend“ „ausreichend“ „mangelhaft“ „ungenügend“ |
bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50, bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50, bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50, bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,50, bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50, bei einem Notendurchschnitt über 5,50 |
erteilt.
(4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer
1. die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter oder
2. in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder
3. in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“
erhalten hat.
1. die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,
2. die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen.
§ 38 Fachgebundene Hochschulreife
1. die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder
2. einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.
§ 39 Wiederholung der Prüfung
§ 40 Niederschrift und Prüfungslisten
§ 41 Geltung weiterer Vorschriften
Abschnitt III Erweiterungsprüfung
a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik
§ 42 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften
§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung
1. Theorie des jeweiligen Faches,
2. Praxis des jeweiligen Faches,
3. Fachdidaktik des jeweiligen Faches.
(2) 1Im gewählten Fach ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 2Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten. 3Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 21 entsprechend.
(3) 1Im gewählten Fach ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 2Die Prüfungszeit beträgt für das Fach Kommunikationstechnik 300 Minuten. 3Für die Durchführung der praktischen Prüfung gilt § 22 entsprechend.
§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis
§ 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung
b) Erweiterungsprüfung für Sport
§ 46 Erweiterungsprüfung Sport
Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle
§ 47 Ordnungsmaßnahmen
1. schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,
2. verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,
3. Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,
4. Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
5. Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
6. Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.
(2) 1Die Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Staatsinstituts oder die Rechte anderer gefährdet haben. 2Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist.
§ 48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten
§ 49 Ausnahmefälle
Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen
§ 50 Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
4. §§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.
5. § 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:
6. § 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben.
§ 51 Änderung der Qualifikationsverordnung
1. § 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
– Pädagogik
- Psychologie
- Psychology of Excellence
- Schulpädagogik
- Sonderpädagogik
- Lehramt an Grundschulen
- Lehramt an Hauptschulen,
Absolventen des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern darüber hinaus
– Ernährungswissenschaft;“
2. In § 66 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt:
„9. Zeugnis über die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern an einer in Spalte 1 aufgeführten Abteilung jeweils zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 29 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) für einen jeweils in Spalte 2 genannten Studiengang an einer Universität:
Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern
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Universität
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Abteilung
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Studiengang
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a) Abteilungen
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I und V
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Pädagogik
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Psychologie
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Psychology of Excellence
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Schulpädagogik
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Sonderpädagogik
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Lehramt an Grundschulen
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Lehramt an Hauptschulen
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b) Abteilungen
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II und III
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Ernährungswissenschaft
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Pädagogik
| |
Psychologie
| |
Psychology of Excellence
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Schulpädagogik
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Sonderpädagogik
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Lehramt an Grundschulen
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Lehramt an Hauptschulen
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Lehramt an beruflichen Schulen in einer Fächerverbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Hauswirtschaft).
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§ 52 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2005 treten außer Kraft
1. die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK),
2. die Schulordnung für die staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten für Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Textverarbeitung (FASSO) vom 24. April 1995 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-8-2-UK), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl S. 367).