FlSO: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
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<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.</div> | <div class="absatz paratext">(5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.</div> | ||
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====§ 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer==== | ====§ 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer==== | ||
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<div class="clearer"><span style="font-size: 0.939em;">(1) </span><sup class="satznr">1</sup><span style="font-size: 0.939em;">Am Ende jeden Ausbildungsjahres<s>, vor Beginn der fachlichen Abschlussprüfung</s> und vor Beginn der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung werden für alle Unterrichtsfächer, in denen nach § 10 Abs. 1 Leistungsnachweise zu erbringen sind, Jahresfortgangsnoten in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. </span><sup class="satznr">2</sup><span style="font-size: 0.939em;">In den schulpraktischen Fächern werden dabei nur die <s>Lehrproben</s> <span style="color: #ff0000;">schulpraktischen Leistungen </span>gewertet. </span><sup class="satznr">3</sup><span style="font-size: 0.939em;"> § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.</span></div> | <div class="clearer"><span style="font-size: 0.939em;">(1) </span><sup class="satznr">1</sup><span style="font-size: 0.939em;">Am Ende jeden Ausbildungsjahres<s>, vor Beginn der fachlichen Abschlussprüfung</s> und vor Beginn der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung werden für alle Unterrichtsfächer, in denen nach § 10 Abs. 1 Leistungsnachweise zu erbringen sind, Jahresfortgangsnoten in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. </span><sup class="satznr">2</sup><span style="font-size: 0.939em;">In den schulpraktischen Fächern werden dabei nur die <s>Lehrproben</s> <span style="color: #ff0000;">schulpraktischen Leistungen </span>gewertet. </span><sup class="satznr">3</sup><span style="font-size: 0.939em;"> § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.</span></div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt; dies gilt nicht für Ausbildungsjahre, die mit einer Abschlussprüfung enden.</div> | <div class="absatz paratext">(2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt; dies gilt nicht für Ausbildungsjahre, die mit einer Abschlussprüfung enden.</div> | ||
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===Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden=== | ===Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden=== | ||
====§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten==== | ====§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten==== | ||
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<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.</div> | <div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen einschließlich von Exkursionen und <s>eintägigen</s> Studienfahrten trifft die Leitung der Abteilung. <s><sup class="satznr">2</sup>Mehrtägige Studienfahrten bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.</s></div> | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen einschließlich von Exkursionen und <s>eintägigen</s> Studienfahrten trifft die Leitung der Abteilung. <s><sup class="satznr">2</sup>Mehrtägige Studienfahrten bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.</s></div> | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | ||
====§ 14 Studierendenvertretung==== | ====§ 14 Studierendenvertretung==== | ||
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<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Zur Vertretung ihrer Interessen wählen die Studierenden eines jeden Jahrgangs für jeden Ausbildungsgang zu Beginn des Studienjahres aus ihrer Mitte je einen Jahrgangssprecher bzw. eine Jahrgangssprecherin und je einen stellvertretenden Jahrgangssprecher bzw. eine stellvertretende Jahrgangssprecherin. <sup class="satznr">2</sup>Die Wahl wird von der Leitung der Abteilung oder einer von ihr beauftragten Person geleitet. <sup class="satznr">3</sup>Das Recht der einzelnen Studierenden, ihre Interessen selbst zu vertreten, bleibt hiervon unberührt.</div> | <div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Zur Vertretung ihrer Interessen wählen die Studierenden eines jeden Jahrgangs für jeden Ausbildungsgang zu Beginn des Studienjahres aus ihrer Mitte je einen Jahrgangssprecher bzw. eine Jahrgangssprecherin und je einen stellvertretenden Jahrgangssprecher bzw. eine stellvertretende Jahrgangssprecherin. <sup class="satznr">2</sup>Die Wahl wird von der Leitung der Abteilung oder einer von ihr beauftragten Person geleitet. <sup class="satznr">3</sup>Das Recht der einzelnen Studierenden, ihre Interessen selbst zu vertreten, bleibt hiervon unberührt.</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(3) Hinsichtlich der Aufgaben der Studierendenvertretung gilt Art. 62 Abs. 1 BayEUG entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(3) Hinsichtlich der Aufgaben der Studierendenvertretung gilt Art. 62 Abs. 1 BayEUG entsprechend.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(4) Die Studierendenvertretung kann eine Verbindungslehrkraft wählen.</div> | <div class="absatz paratext">(4) Die Studierendenvertretung kann eine Verbindungslehrkraft wählen.</div> | ||
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</div> | </div> | ||
===Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz=== | ===Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz=== | ||
====§ 15 Leitung der Abteilung==== | ====§ 15 Leitung der Abteilung==== | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine Person mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung); für deren Aufgaben gilt Art. 57 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Neben den sonst in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ist sie ferner zuständig für</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine Person mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung); für deren Aufgaben gilt Art. 57 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Neben den sonst in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ist sie ferner zuständig für</div> | ||
− | + | 1. die Durchführung des Eignungstests, | |
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+ | 2. die Ausübung des Hausrechts, | ||
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+ | 3. alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht. | ||
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<div class="paraheading"> | <div class="paraheading"> | ||
====§ 16 Lehrerkonferenz==== | ====§ 16 Lehrerkonferenz==== | ||
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<div class="absatz paratext">(1) An jeder Abteilung besteht eine Lehrerkonferenz.</div> | <div class="absatz paratext">(1) An jeder Abteilung besteht eine Lehrerkonferenz.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Abteilung tätigen Lehrkräfte.</div> | <div class="absatz paratext">(2) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Abteilung tätigen Lehrkräfte.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über</div> | ||
− | + | 1. die Auswahl wichtiger Lehrmittel, | |
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− | + | 2. Veranstaltungen, die die gesamte Abteilung betreffen, | |
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+ | 3. die Hausordnung, | ||
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+ | 4. die ihr vorbehaltenen Ordnungsmaßnahmen gegen Studierende, | ||
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− | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. <sup class="satznr">2</sup>Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin ist so festzulegen, dass auch nebenamtlich tätige und unterhälftig beschäftige Lehrkräfte möglichst teilnehmen können. <sup class="satznr">4</sup>Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Studierendenvertreter oder andere Personen Gelegenheit zur Äußerung erhalten.</div> | + | 5. Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung. |
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+ | <sup class="satznr">2</sup>In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen.<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. <sup class="satznr">2</sup>Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin ist so festzulegen, dass auch nebenamtlich tätige und unterhälftig beschäftige Lehrkräfte möglichst teilnehmen können. <sup class="satznr">4</sup>Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Studierendenvertreter oder andere Personen Gelegenheit zur Äußerung erhalten.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Die Leitung der Abteilung beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Studienjahr ein. <sup class="satznr">2</sup>Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt. <sup class="satznr">3</sup>Das vorsitzende Mitglied hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. <sup class="satznr">4</sup>Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der in der Abteilung des Staatsinstituts üblichen Weise erfolgen. <sup class="satznr">5</sup>In dringenden Fällen ist das vorsitzende Mitglied an die Fristen nicht gebunden.</div> | <div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Die Leitung der Abteilung beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Studienjahr ein. <sup class="satznr">2</sup>Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt. <sup class="satznr">3</sup>Das vorsitzende Mitglied hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. <sup class="satznr">4</sup>Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der in der Abteilung des Staatsinstituts üblichen Weise erfolgen. <sup class="satznr">5</sup>In dringenden Fällen ist das vorsitzende Mitglied an die Fristen nicht gebunden.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. <sup class="satznr">2</sup>Lehrkräfte, die auch an Schulen unterrichten, sowie nebenamtlich tätige oder unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte sind hierzu nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht. <sup class="satznr">3</sup>Das vorsitzende Mitglied kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.</div> | <div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. <sup class="satznr">2</sup>Lehrkräfte, die auch an Schulen unterrichten, sowie nebenamtlich tätige oder unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte sind hierzu nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht. <sup class="satznr">3</sup>Das vorsitzende Mitglied kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.</div> | ||
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<div class="cont"></div> | <div class="cont"></div> | ||
===Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)=== | ===Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)=== | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
====§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate==== | ====§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate==== | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Veranstaltungen nicht zum Staatsinstitut gehöriger Personen im Staatsinstitut oder vom Staatsinstitut durchgeführte Besuche solcher Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Informationsbesuche nicht zum Staatsinstitut gehöriger Personen im Unterricht sind nicht zulässig; über Ausnahmen (z.B. Tag der offenen Tür) entscheidet die Leitung der Abteilung.</div> | <div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Veranstaltungen nicht zum Staatsinstitut gehöriger Personen im Staatsinstitut oder vom Staatsinstitut durchgeführte Besuche solcher Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Informationsbesuche nicht zum Staatsinstitut gehöriger Personen im Unterricht sind nicht zulässig; über Ausnahmen (z.B. Tag der offenen Tür) entscheidet die Leitung der Abteilung.</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(3) Sammelbestellungen sind nur zulässig, wenn besondere Gründe zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags des Staatsinstituts sie erfordern.</div> | <div class="absatz paratext">(3) Sammelbestellungen sind nur zulässig, wenn besondere Gründe zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags des Staatsinstituts sie erfordern.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Der Aushang von Plakaten und die Verteilung sonstiger Druckschriften, die sich an die Studierenden wenden, können zugelassen werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für Erziehung und Unterricht oder für die spätere berufliche Ausbildung und Tätigkeit von Bedeutung sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. <sup class="satznr">2</sup>Die Entscheidung trifft die Leitung der Abteilung.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Der Aushang von Plakaten und die Verteilung sonstiger Druckschriften, die sich an die Studierenden wenden, können zugelassen werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für Erziehung und Unterricht oder für die spätere berufliche Ausbildung und Tätigkeit von Bedeutung sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. <sup class="satznr">2</sup>Die Entscheidung trifft die Leitung der Abteilung.</div> | ||
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</div> | </div> | ||
====§ 18 Erhebungen==== | ====§ 18 Erhebungen==== | ||
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig. <sup class="satznr">2</sup>Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gelten Art. 85 Abs. 1 und 2 BayEUG entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig. <sup class="satznr">2</sup>Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gelten Art. 85 Abs. 1 und 2 BayEUG entsprechend.</div> | ||
<div class="cont"></div> | <div class="cont"></div> | ||
− | ==Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut== | + | =='''Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut'''== |
===Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen=== | ===Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen=== | ||
====a) Allgemeines==== | ====a) Allgemeines==== | ||
=====§ 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort===== | =====§ 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort===== | ||
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup><s>Die fachliche Abschlussprüfung wird am Ende der fachlichen Ausbildung abgelegt; in der Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird sie in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahrs abgelegt. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann die Termine der Prüfung näher bestimmen. <sup class="satznr">3</sup>Die fachliche Abschlussprüfung wird an der Abteilung abgelegt, an der die fachliche Ausbildung durchlaufen wurde. <sup class="satznr">4</sup>Einer gesonderten Meldung bzw. Zulassung bedarf es nicht. <sup class="satznr">5</sup>Die Jahresfortgangsnoten werden in eine Prüfungsliste eingetragen und den Studierenden spätestens vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.</s></div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup><s>Die fachliche Abschlussprüfung wird am Ende der fachlichen Ausbildung abgelegt; in der Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird sie in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahrs abgelegt. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann die Termine der Prüfung näher bestimmen. <sup class="satznr">3</sup>Die fachliche Abschlussprüfung wird an der Abteilung abgelegt, an der die fachliche Ausbildung durchlaufen wurde. <sup class="satznr">4</sup>Einer gesonderten Meldung bzw. Zulassung bedarf es nicht. <sup class="satznr">5</sup>Die Jahresfortgangsnoten werden in eine Prüfungsliste eingetragen und den Studierenden spätestens vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.</s></div> | ||
<div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">§ 19 wird aufgehoben.</span></div> | <div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">§ 19 wird aufgehoben.</span></div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | ||
=====§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen===== | =====§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen===== | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><s>(1) An jeder Abteilung wird für die jeweiligen Ausbildungsgänge jeweils ein Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung gebildet.</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) An jeder Abteilung wird für die jeweiligen Ausbildungsgänge jeweils ein Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung gebildet.</s></div> | ||
Zeile 290: | Zeile 297: | ||
<div class="absatz paranr"></div> | <div class="absatz paranr"></div> | ||
=====§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen===== | =====§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen===== | ||
− | |||
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Aufgaben für schriftliche Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht in diesem Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) Die Aufgaben für schriftliche Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht in diesem Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</s></div> | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
=====§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen===== | =====§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen===== | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Aufgaben für praktische Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht im jeweiligen Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) Die Aufgaben für praktische Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht im jeweiligen Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</s></div> | ||
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<div class="absatz paranr"></div> | <div class="absatz paranr"></div> | ||
=====§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen===== | =====§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen===== | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><s>(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.</s></div> | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 23 wird aufgehoben.</span></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 23 wird aufgehoben.</span></div> | ||
+ | <div class="absatz paranr"></div> | ||
=====§ 24 Unterschleif===== | =====§ 24 Unterschleif===== | ||
<div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin bei der Prüfung unerlaubter Hilfe oder macht er bzw. sie den Versuch dazu, so wird die betreffende Arbeit mit Note 6 bewertet. <sup class="satznr">2</sup>Als Versuch gilt auch die Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. <sup class="satznr">3</sup>Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. <sup class="satznr">4</sup>In schweren Fällen des Unterschleifs oder der Beihilfe hierzu wird die an der Prüfung teilnehmende Person von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin bei der Prüfung unerlaubter Hilfe oder macht er bzw. sie den Versuch dazu, so wird die betreffende Arbeit mit Note 6 bewertet. <sup class="satznr">2</sup>Als Versuch gilt auch die Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. <sup class="satznr">3</sup>Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. <sup class="satznr">4</sup>In schweren Fällen des Unterschleifs oder der Beihilfe hierzu wird die an der Prüfung teilnehmende Person von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.</s></div> | ||
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<div class="absatz paratext"><s>(3) Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 sind schriftlich gegen Aushändigungs- bzw. Zustellungsnachweis mitzuteilen.</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(3) Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 sind schriftlich gegen Aushändigungs- bzw. Zustellungsnachweis mitzuteilen.</s></div> | ||
<div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">§ 24 wird aufgehoben.</span></div> | <div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">§ 24 wird aufgehoben.</span></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"></div> | ||
</div> | </div> | ||
=====§ 25 Versäumnis, Rücktritt===== | =====§ 25 Versäumnis, Rücktritt===== | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 25 wird aufgehoben.</span></div> | <div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 25 wird aufgehoben.</span></div> | ||
+ | <div class="absatz paranr"></div> | ||
=====§ 26 Wiederholung der Prüfung===== | =====§ 26 Wiederholung der Prüfung===== | ||
<div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup>Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. <sup class="satznr">3</sup>Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich; zur Bildung der Gesamtnoten werden dann die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. <sup class="satznr">4</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ohne erneuten Besuch des Ausbildungsjahres ist bis spätestens 1. Februar, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des fachlichen Ergebnisses der Abschlussprüfung des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen. <sup class="satznr">5</sup>Satz 3 gilt nicht für die integrierte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3.</s></div> | <div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup>Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. <sup class="satznr">3</sup>Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich; zur Bildung der Gesamtnoten werden dann die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. <sup class="satznr">4</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ohne erneuten Besuch des Ausbildungsjahres ist bis spätestens 1. Februar, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des fachlichen Ergebnisses der Abschlussprüfung des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen. <sup class="satznr">5</sup>Satz 3 gilt nicht für die integrierte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3.</s></div> | ||
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<div class="absatz paranr"></div> | <div class="absatz paranr"></div> | ||
=====§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium===== | =====§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium===== | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><s>(1) Über die Aufgabenstellung und den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die wesentlichen Prüfungsvorgänge aufzunehmen sind und die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) Über die Aufgabenstellung und den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die wesentlichen Prüfungsvorgänge aufzunehmen sind und die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.</s></div> | ||
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====b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen==== | ====b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen==== | ||
=====§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik===== | =====§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik===== | ||
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<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div> | ||
<div class="absatz paratext"><s>1. Fachtheorie Werken,</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>1. Fachtheorie Werken,</s></div> | ||
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<div class="absatz paranr"></div> | <div class="absatz paranr"></div> | ||
=====<s>§ 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik</s>===== | =====<s>§ 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik</s>===== | ||
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<div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich neben den Prüfungsfächern des § 28 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 zusätzlich auf</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich neben den Prüfungsfächern des § 28 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 zusätzlich auf</s></div> | ||
<div class="absatz paratext"><s>1. Allgemeine Theorie des Sports und</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>1. Allgemeine Theorie des Sports und</s></div> | ||
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<div class="absatz paranr"></div> | <div class="absatz paranr"></div> | ||
=====§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung===== | =====§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung===== | ||
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<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div> | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 29 wird aufgehoben.</span></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 29 wird aufgehoben.</span></div> | ||
+ | <div class="absatz paranr"></div> | ||
=====§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik===== | =====§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik===== | ||
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<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div> | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 30 wird aufgehoben.</span></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 30 wird aufgehoben.</span></div> | ||
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=====§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport===== | =====§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport===== | ||
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<div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</s></div> | ||
<div class="absatz paratext"><s>1. des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>1. des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</s></div> | ||
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<div class="absatz paratext"></div> | <div class="absatz paratext"></div> | ||
===Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung=== | ===Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung=== | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
=====§ 32 Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung===== | =====§ 32 Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung===== | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut findet jährlich einmal gegen Ende des Studienjahres statt. <sup class="satznr">2</sup> § 19 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Die Abschlussprüfung (Erste Lehramtsprüfung) gilt zugleich als Einstellungsprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 2 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut findet jährlich einmal gegen Ende des Studienjahres statt. <sup class="satznr">2</sup> § 19 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Die Abschlussprüfung (Erste Lehramtsprüfung) gilt zugleich als Einstellungsprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 2 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes.</div> | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
=====§ 33 Aufgaben des Staatsministeriums===== | =====§ 33 Aufgaben des Staatsministeriums===== | ||
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</div> | </div> | ||
Dem Staatsministerium obliegt es, | Dem Staatsministerium obliegt es, | ||
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1. die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen, | 1. die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen, | ||
− | |||
2. die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen, | 2. die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen, | ||
− | |||
3. über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden. | 3. über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden. | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
=====§ 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen===== | =====§ 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen===== | ||
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</div> | </div> | ||
(1) 1Für den Prüfungsausschuss gilt § 20 Abs. 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Sätze 2 bis 5, Abs. 4, 5 und 7 entsprechend; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen. | (1) 1Für den Prüfungsausschuss gilt § 20 Abs. 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Sätze 2 bis 5, Abs. 4, 5 und 7 entsprechend; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen. | ||
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(2) Der Prüfungsausschuss | (2) Der Prüfungsausschuss | ||
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1. entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, | 1. entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, | ||
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2. bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen, | 2. bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen, | ||
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3. entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit. | 3. entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit. | ||
+ | (3) 1Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. 2Jede Prüfungskommission besteht aus zwei fachkundigen Lehrkräften, von denen eine zum vorsitzenden Mitglied, die andere zum beisitzenden Mitglied bestellt wird. 3Im Übrigen gelten § 20 Abs. 5 und Abs. 7 entsprechend. | ||
− | |||
</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
=====§ 35 Zulassung zur Prüfung===== | =====§ 35 Zulassung zur Prüfung===== | ||
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(1) 1Über die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. 2Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen. | (1) 1Über die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. 2Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen. | ||
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(2) 1Die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung setzt voraus je eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ für | (2) 1Die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung setzt voraus je eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ für | ||
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1. die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung, | 1. die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung, | ||
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2. die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung. | 2. die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung. | ||
− | |||
2Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. 3 § 37 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 4Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer vom Staatsinstitut zu benennenden Schule (Praktikumsschule) zu erbringen. 5Eine Woche vor der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft abzugeben mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. 6Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und an Grund- und Hauptschulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft bzw. an Realschulen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin oder einer von ihm bzw. ihr benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts bewertet. 7Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Lehrkräfte eine Einigung über die Benotung versuchen. 8Falls keine Einigung zustande kommt, erhalten die Studierenden die Note nach § 37 Abs. 3 analog, die sich auf zwei Dezimalstellen aus den Bewertungen der beiden Lehrkräfte ergibt. 9 § 23 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt. | 2Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. 3 § 37 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 4Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer vom Staatsinstitut zu benennenden Schule (Praktikumsschule) zu erbringen. 5Eine Woche vor der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft abzugeben mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. 6Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und an Grund- und Hauptschulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft bzw. an Realschulen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin oder einer von ihm bzw. ihr benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts bewertet. 7Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Lehrkräfte eine Einigung über die Benotung versuchen. 8Falls keine Einigung zustande kommt, erhalten die Studierenden die Note nach § 37 Abs. 3 analog, die sich auf zwei Dezimalstellen aus den Bewertungen der beiden Lehrkräfte ergibt. 9 § 23 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt. | ||
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(3) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. 2Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen. | (3) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. 2Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen. | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
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=====§ 36 Prüfungsteile===== | =====§ 36 Prüfungsteile===== | ||
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(1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. | (1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. | ||
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(2) 1Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern: | (2) 1Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern: | ||
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1. Pädagogik, | 1. Pädagogik, | ||
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2. Psychologie, | 2. Psychologie, | ||
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3. Schulpädagogik. | 3. Schulpädagogik. | ||
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2Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. 3Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. 4Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 entsprechend. | 2Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. 3Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. 4Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 entsprechend. | ||
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(3) 1Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. 2Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. 3Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. 4Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik und in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. 5In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. 6Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. 7Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. 8Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. 9Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. 10Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen. | (3) 1Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. 2Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. 3Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. 4Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik und in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. 5In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. 6Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. 7Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. 8Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. 9Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. 10Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen. | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
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=====§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen===== | =====§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen===== | ||
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</div> | </div> | ||
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. | (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. | ||
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(2) 1Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Bewertung der Leistungen in | (2) 1Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Bewertung der Leistungen in | ||
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{| border="0" frame="void" rules="none" | {| border="0" frame="void" rules="none" | ||
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|} | |} | ||
− | + | <sup>2</sup>Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote ist jeweils 15. | |
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+ | (3) <sup>1</sup>Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtprüfungsnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet.<sup> 2</sup>Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. <sup>3</sup>Es wird die Gesamtprüfungsnote | ||
{| border="0" frame="void" rules="none" | {| border="0" frame="void" rules="none" | ||
Zeile 659: | Zeile 630: | ||
|} | |} | ||
erteilt. | erteilt. | ||
− | |||
(4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer | (4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer | ||
− | |||
1. die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter oder | 1. die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter oder | ||
− | |||
2. in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder | 2. in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder | ||
− | |||
3. in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“ | 3. in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“ | ||
− | |||
erhalten hat. | erhalten hat. | ||
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<div style="text-align: left;">(5) <sup>1</sup>Wer die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. <sup>2</sup>Dieses enthält</div> | <div style="text-align: left;">(5) <sup>1</sup>Wer die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. <sup>2</sup>Dieses enthält</div> | ||
1. die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern, | 1. die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern, | ||
− | + | 2. die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen. | |
− | 2.die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen. | ||
− | |||
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">3</sup>Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. <sup class="satznr">4</sup>Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Satz 2 Nr. 2 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">3</sup>Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. <sup class="satznr">4</sup>Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Satz 2 Nr. 2 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.</div> | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | ||
=====§ 38 Fachgebundene Hochschulreife===== | =====§ 38 Fachgebundene Hochschulreife===== | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) Die fachgebundene Hochschulreife für die in § 6 Nr. 4 der Qualifikationsverordnung vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung genannten Studiengänge erwirbt, wer</div> | <div class="absatz paratext">(1) Die fachgebundene Hochschulreife für die in § 6 Nr. 4 der Qualifikationsverordnung vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung genannten Studiengänge erwirbt, wer</div> | ||
1. die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder | 1. die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder | ||
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2. einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein. | 2. einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein. | ||
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<div class="absatz paratext">(2) Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife wird durch eine Urkunde bestätigt, die vom Staatsministerium ausgestellt wird.</div> | <div class="absatz paratext">(2) Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife wird durch eine Urkunde bestätigt, die vom Staatsministerium ausgestellt wird.</div> | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | ||
=====§ 39 Wiederholung der Prüfung===== | =====§ 39 Wiederholung der Prüfung===== | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) Für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen gilt § 26 Sätze 1 bis 3 entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(1) Für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen gilt § 26 Sätze 1 bis 3 entsprechend.</div> | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | ||
=====§ 40 Niederschrift und Prüfungslisten===== | =====§ 40 Niederschrift und Prüfungslisten===== | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) Für Niederschrift und Prüfungslisten gilt § 27 Abs. 1 bis 3 entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(1) Für Niederschrift und Prüfungslisten gilt § 27 Abs. 1 bis 3 entsprechend.</div> | ||
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===== ===== | ===== ===== | ||
=====§ 41 Geltung weiterer Vorschriften===== | =====§ 41 Geltung weiterer Vorschriften===== | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 24 und 25 gelten entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts im Übrigen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 24 und 25 gelten entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts im Übrigen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.</div> | ||
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=== === | === === | ||
===Abschnitt III Erweiterungsprüfung=== | ===Abschnitt III Erweiterungsprüfung=== | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="cont"> | <div class="cont"> | ||
====a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik==== | ====a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik==== | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
=====§ 42 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften===== | =====§ 42 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften===== | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 19, 20, 24, 25 und 27 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. <sup class="satznr">2</sup>Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens ausreichend sein. <sup class="satznr">3</sup>Für die schulpraktischen Leistungen gelten § 35 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 19, 20, 24, 25 und 27 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. <sup class="satznr">2</sup>Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens ausreichend sein. <sup class="satznr">3</sup>Für die schulpraktischen Leistungen gelten § 35 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 entsprechend.</div> | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | ||
=====§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung===== | =====§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung===== | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) Die Erweiterungsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:</div> | <div class="absatz paratext">(1) Die Erweiterungsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:</div> | ||
1. Theorie des jeweiligen Faches, | 1. Theorie des jeweiligen Faches, | ||
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2. Praxis des jeweiligen Faches, | 2. Praxis des jeweiligen Faches, | ||
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3. Fachdidaktik des jeweiligen Faches. | 3. Fachdidaktik des jeweiligen Faches. | ||
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(2) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 21 entsprechend. | (2) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 21 entsprechend. | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | ||
=====§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis===== | =====§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis===== | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) § 23 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(1) § 23 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.</div> | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | ||
=====§ 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung===== | =====§ 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung===== | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht nicht.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht nicht.</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"></div> | ||
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<div class="cont"> | <div class="cont"> | ||
====b) Erweiterungsprüfung für Sport==== | ====b) Erweiterungsprüfung für Sport==== | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
=====§ 46 Erweiterungsprüfung Sport===== | =====§ 46 Erweiterungsprüfung Sport===== | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) §§ 19, 20, 21, 23 Abs. 1 und 3, §§ 24, 25, 27, 31, 42 Sätze 2 und 3, § 44 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 sowie § 45 gelten für die Erweiterungsprüfung Sport entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(1) §§ 19, 20, 21, 23 Abs. 1 und 3, §§ 24, 25, 27, 31, 42 Sätze 2 und 3, § 44 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 sowie § 45 gelten für die Erweiterungsprüfung Sport entsprechend.</div> | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="cont"></div> | <div class="cont"></div> | ||
− | ==Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle== | + | =='''Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle'''== |
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<div class="cont"><div class="paraheading"> | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
=====§ 47 Ordnungsmaßnahmen===== | =====§ 47 Ordnungsmaßnahmen===== | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) Bei Verstößen gegen die in § 13 festgelegten Pflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:</div> | <div class="absatz paratext">(1) Bei Verstößen gegen die in § 13 festgelegten Pflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:</div> | ||
1. schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft, | 1. schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft, | ||
− | |||
2. verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung, | 2. verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung, | ||
− | |||
3. Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen, | 3. Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen, | ||
− | |||
4. Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz, | 4. Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz, | ||
− | |||
5. Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz, | 5. Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz, | ||
− | |||
6. Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium. | 6. Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium. | ||
− | |||
(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Staatsinstituts oder die Rechte anderer gefährdet haben. <sup class="satznr">2</sup>Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist. | (2) <sup class="satznr">1</sup>Die Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Staatsinstituts oder die Rechte anderer gefährdet haben. <sup class="satznr">2</sup>Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist. | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | ||
=====§ 48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten===== | =====§ 48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten===== | ||
− | |||
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen im Staatsinstitut im Weg einer Aussprache beigelegt werden. <sup class="satznr">2</sup>Im Übrigen kann beim Staatsinstitut Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. <sup class="satznr">3</sup>Dieses legt die Beschwerde, sofern sie ihr nicht abhilft, einschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen im Staatsinstitut im Weg einer Aussprache beigelegt werden. <sup class="satznr">2</sup>Im Übrigen kann beim Staatsinstitut Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. <sup class="satznr">3</sup>Dieses legt die Beschwerde, sofern sie ihr nicht abhilft, einschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.</div> | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | ||
=====§ 49 Ausnahmefälle===== | =====§ 49 Ausnahmefälle===== | ||
− | |||
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.</div> | <div class="absatz paratext">Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.</div> | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="cont"> | <div class="cont"> | ||
− | ==Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen== | + | =='''Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen'''== |
− | + | ===== ===== | |
</div> | </div> | ||
− | <div class="cont"><div class="paraheading"> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"> |
− | + | =====§ 50 Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer===== | |
<div class="clearer"></div> | <div class="clearer"></div> | ||
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer – ZAF – vom 29. Januar 1975 (GVBl S. 20, BayRS 2038-3-4-8-9-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1991 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:</div> | <div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer – ZAF – vom 29. Januar 1975 (GVBl S. 20, BayRS 2038-3-4-8-9-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1991 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:</div> | ||
+ | 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: | ||
− | |||
− | |||
<div class="absatz paratext">„Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)“</div> | <div class="absatz paratext">„Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)“</div> | ||
− | + | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">2. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:</span></div> | |
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− | </ | ||
− | |||
<div class="absatz paratext">„<sup>1</sup>Diese Verordnung gilt für Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.“</div> | <div class="absatz paratext">„<sup>1</sup>Diese Verordnung gilt für Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.“</div> | ||
− | + | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">3. § 2 erhält folgende Fassung:</span></div> | |
− | + | <div class="paraheading"><div class="absatz paranr aendinhalt">“§ 2 Zulassung zur Laufbahn</div> | |
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− | <div class="paraheading"><div class="absatz paranr aendinhalt">“§ 2 | ||
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<div class="absatz paratext aendinhalt"><sup class="satznr">1</sup>Die Zulassung zur Laufbahn des Fachlehrers setzt unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus.<sup class="satznr">2</sup>Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436 BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung.“</div> | <div class="absatz paratext aendinhalt"><sup class="satznr">1</sup>Die Zulassung zur Laufbahn des Fachlehrers setzt unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus.<sup class="satznr">2</sup>Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436 BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung.“</div> | ||
+ | 4. §§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5. | ||
+ | 5. § 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung: | ||
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<div class="absatz paratext">„(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.“</div> | <div class="absatz paratext">„(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.“</div> | ||
+ | 6. § 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben. | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 51</div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 51</div> |
Version vom 19. Februar 2019, 14:03 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Erster Teil Allgemeines
- 2 Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung
- 3 Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut
- 3.1 Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen
- 3.1.1 a) Allgemeines
- 3.1.1.1 § 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort
- 3.1.1.2 § 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
- 3.1.1.3 § 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen
- 3.1.1.4 § 22 Durchführung praktischer Prüfungen
- 3.1.1.5 § 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
- 3.1.1.6 § 24 Unterschleif
- 3.1.1.7 § 25 Versäumnis, Rücktritt
- 3.1.1.8 § 26 Wiederholung der Prüfung
- 3.1.1.9 § 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium
- 3.1.2 b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen
- 3.1.2.1 § 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik
- 3.1.2.2 § 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik
- 3.1.2.3 § 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
- 3.1.2.4 § 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
- 3.1.2.5 § 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport
- 3.1.1 a) Allgemeines
- 3.2 Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung
- 3.2.1 § 32 Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung
- 3.2.2 § 33 Aufgaben des Staatsministeriums
- 3.2.3 § 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
- 3.2.4 § 35 Zulassung zur Prüfung
- 3.2.5 § 36 Prüfungsteile
- 3.2.6 § 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
- 3.2.7 § 38 Fachgebundene Hochschulreife
- 3.2.8 § 39 Wiederholung der Prüfung
- 3.2.9 § 40 Niederschrift und Prüfungslisten
- 3.2.10
- 3.2.11 § 41 Geltung weiterer Vorschriften
- 3.3
- 3.4 Abschnitt III Erweiterungsprüfung
- 3.1 Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen
- 4 Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle
- 5 Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen
Erster Teil Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zulässige Fächerverbindungen
(1) Die Ausbildung muss in einer zulässigen Fächerverbindung erfolgen.
(2) 1Folgende Fächerverbindungen sind möglich:
1. Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Kommunikationstechnik Informationstechnik
2. Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik
3. Ernährung und Gestaltung
4. Englisch und Sport
5. Englisch und Kommunikationstechnik Informationstechnik
6. Musik und Kommunikationstechnik Informationstechnik
7. Musik und Sport
8. Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik
9. Gestaltung, Ernährung und Kommunikationstechnik Informationstechnik
Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung
Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme
§ 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
1. einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG,
2. gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin und
3. Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.
§ 5 Bewerbung
4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, sofern nicht unmittelbar der Übergang aus einer Schule erfolgt,
5. eine ärztliche Bescheinigung über die uneingeschränkte Sporttauglichkeit, wenn die Ausbildung im Fach Sport erfolgen soll; die Bescheinigung ist spätestens am Tag des Eignungstests vorzulegen.
6. ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe.
(3) 1Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. 2Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren.
§ 6 Eignungstest
§ 7 Aufnahme
1. welche die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen; bestehen Zweifel, ob die gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin gegeben ist, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt werden,
2. die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6),
3. die zweimal die Probezeit (§ 8) nicht bestanden haben,
4. die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen,
5. die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können,
6. soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen.
1. sie die Meldefrist versäumt haben,
2. sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,
3. sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,
4. Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,
5. sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen.
§ 8 Probezeit
Abschnitt II Unterrichtsbetrieb
§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien
§ 10 Leistungsnachweise
§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen
§ 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer
Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten
§ 14 Studierendenvertretung
Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz
§ 15 Leitung der Abteilung
1. die Durchführung des Eignungstests,
2. die Ausübung des Hausrechts,
3. alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.
§ 16 Lehrerkonferenz
1. die Auswahl wichtiger Lehrmittel,
2. Veranstaltungen, die die gesamte Abteilung betreffen,
3. die Hausordnung,
4. die ihr vorbehaltenen Ordnungsmaßnahmen gegen Studierende,
5. Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung.
Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)
§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate
§ 18 Erhebungen
Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut
Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen
a) Allgemeines
§ 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort
§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen
§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen
§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
§ 24 Unterschleif
§ 25 Versäumnis, Rücktritt
§ 26 Wiederholung der Prüfung
§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium
b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen
§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik
§ 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik
§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport
Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung
§ 32 Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung
§ 33 Aufgaben des Staatsministeriums
Dem Staatsministerium obliegt es,
1. die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,
2. die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,
3. über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.
§ 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
(1) 1Für den Prüfungsausschuss gilt § 20 Abs. 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Sätze 2 bis 5, Abs. 4, 5 und 7 entsprechend; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen.
(2) Der Prüfungsausschuss
1. entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,
2. bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,
3. entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.
(3) 1Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. 2Jede Prüfungskommission besteht aus zwei fachkundigen Lehrkräften, von denen eine zum vorsitzenden Mitglied, die andere zum beisitzenden Mitglied bestellt wird. 3Im Übrigen gelten § 20 Abs. 5 und Abs. 7 entsprechend.
§ 35 Zulassung zur Prüfung
(1) 1Über die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. 2Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen.
(2) 1Die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung setzt voraus je eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ für
1. die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,
2. die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.
2Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. 3 § 37 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 4Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer vom Staatsinstitut zu benennenden Schule (Praktikumsschule) zu erbringen. 5Eine Woche vor der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft abzugeben mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. 6Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und an Grund- und Hauptschulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft bzw. an Realschulen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin oder einer von ihm bzw. ihr benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts bewertet. 7Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Lehrkräfte eine Einigung über die Benotung versuchen. 8Falls keine Einigung zustande kommt, erhalten die Studierenden die Note nach § 37 Abs. 3 analog, die sich auf zwei Dezimalstellen aus den Bewertungen der beiden Lehrkräfte ergibt. 9 § 23 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. 2Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen.
§ 36 Prüfungsteile
(1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) 1Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern:
1. Pädagogik,
2. Psychologie,
3. Schulpädagogik.
2Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. 3Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. 4Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.
(3) 1Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. 2Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. 3Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. 4Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik und in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. 5In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. 6Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. 7Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. 8Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. 9Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. 10Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.
§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(2) 1Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Bewertung der Leistungen in
Pädagogik
|
|
Psychologie
|
|
Schulpädagogik
|
je dreifach,
|
Didaktik der gewählten Fächer
|
bei Fächerverbindungen mit 4 Unterrichtsfächern je Fach eineinhalbfach,
|
bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach.
|
2Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote ist jeweils 15.
(3) 1Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtprüfungsnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Es wird die Gesamtprüfungsnote
„sehr gut“
|
bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50,
|
„gut“
|
bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50,
|
„befriedigend“
|
bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50,
|
„ausreichend“
|
bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,50,
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„mangelhaft“
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bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50,
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„ungenügend“
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bei einem Notendurchschnitt über 5,50
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erteilt.
(4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer
1. die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter oder
2. in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder
3. in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“
erhalten hat.
1. die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,
2. die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen.
§ 38 Fachgebundene Hochschulreife
1. die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder
2. einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.
§ 39 Wiederholung der Prüfung
§ 40 Niederschrift und Prüfungslisten
§ 41 Geltung weiterer Vorschriften
Abschnitt III Erweiterungsprüfung
a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik
§ 42 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften
§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung
1. Theorie des jeweiligen Faches,
2. Praxis des jeweiligen Faches,
3. Fachdidaktik des jeweiligen Faches.
(2) 1Im gewählten Fach ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 2Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten. 3Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 21 entsprechend.
(3) 1Im gewählten Fach ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 2Die Prüfungszeit beträgt für das Fach Kommunikationstechnik 300 Minuten. 3Für die Durchführung der praktischen Prüfung gilt § 22 entsprechend.
§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis
§ 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung
b) Erweiterungsprüfung für Sport
§ 46 Erweiterungsprüfung Sport
Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle
§ 47 Ordnungsmaßnahmen
1. schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,
2. verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,
3. Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,
4. Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
5. Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
6. Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.
(2) 1Die Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Staatsinstituts oder die Rechte anderer gefährdet haben. 2Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist.
§ 48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten
§ 49 Ausnahmefälle
Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen
§ 50 Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
4. §§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.
5. § 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:
6. § 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben.
- 1.
- § 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
- –
- Pädagogik
- –
- Psychologie
- –
- Psychology of Excellence
- –
- Schulpädagogik
- –
- Sonderpädagogik
- –
- Lehramt an Grundschulen
- –
- Lehramt an Hauptschulen,
- –
- Ernährungswissenschaft;“
- 2.
- In § 66 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt:
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Spalte 1
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Spalte 2
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Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern
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Universität
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Abteilung
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Studiengang
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a) Abteilungen
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I und V
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Pädagogik
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Psychologie
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Psychology of Excellence
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Schulpädagogik
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Sonderpädagogik
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Lehramt an Grundschulen
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Lehramt an Hauptschulen
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b) Abteilungen
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II und III
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Ernährungswissenschaft
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Pädagogik
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Psychologie
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Psychology of Excellence
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Schulpädagogik
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Sonderpädagogik
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Lehramt an Grundschulen
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Lehramt an Hauptschulen
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Lehramt an beruflichen
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Schulen in einer Fächerverbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Hauswirtschaft).
|
- 1.
- die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK),
- 2.
- die Schulordnung für die staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten für Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Textverarbeitung (FASSO) vom 24. April 1995 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-8-2-UK), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl S. 367).