FLSO: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
(→Keine Zusammenfassung) |
(→Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)) |
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<span style="font-size: 15.024px;">5. </span><span style="font-size: 0.939em;">eine ärztliche Bescheinigung über die uneingeschränkte Sporttauglichkeit, wenn die Ausbildung im Fach Sport erfolgen soll; die Bescheinigung ist spätestens am Tag des Eignungstests vorzulegen.</span> | <span style="font-size: 15.024px;">5. </span><span style="font-size: 0.939em;">eine ärztliche Bescheinigung über die uneingeschränkte Sporttauglichkeit, wenn die Ausbildung im Fach Sport erfolgen soll; die Bescheinigung ist spätestens am Tag des Eignungstests vorzulegen.</span> | ||
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+ | <span style="color: #ff0000;">6. ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe.</span> | ||
(3) <sup class="satznr">1</sup>Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. <sup class="satznr">2</sup>Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren. | (3) <sup class="satznr">1</sup>Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. <sup class="satznr">2</sup>Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren. | ||
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<div class="absatz paratext">(2) Die Anforderungen des Eignungstests beziehen sich für alle Ausbildungen auf den Bereich Deutsch.</div> | <div class="absatz paratext">(2) Die Anforderungen des Eignungstests beziehen sich für alle Ausbildungen auf den Bereich Deutsch.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Werken, <s>Technisches Zeichnen</s> und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> beziehen sich zusätzlich auf handwerkliche Fähigkeiten und Grundkenntnisse aus dem technischen Bereich, auf räumliches Vorstellungsvermögen, in der Fächerverbindung mit Kunst<s>erziehung</s> zusätzlich auf gestalterische Fähigkeiten.</div> | <div class="absatz paratext">(3) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Werken, <s>Technisches Zeichnen</s> und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> beziehen sich zusätzlich auf handwerkliche Fähigkeiten und Grundkenntnisse aus dem technischen Bereich, auf räumliches Vorstellungsvermögen, in der Fächerverbindung mit Kunst<s>erziehung</s> zusätzlich auf gestalterische Fähigkeiten.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(4) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Ernährung und Gestaltung beziehen sich bei einem Berufsabschluss als Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin zusätzlich auf räumliches Vorstellungsvermögen und gestalterische Fähigkeiten, bei einem Berufsabschluss in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt zusätzlich auf Grundkenntnisse in Ernährung und Hauswirtschaft.</div> | + | <div class="absatz paratext">(4) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Ernährung und Gestaltung beziehen sich bei einem Berufsabschluss als <s>Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin</s> <span style="color: #ff0000;">Assistent/Assistentin für Ernährung und Versorgung </span>zusätzlich auf räumliches Vorstellungsvermögen und gestalterische Fähigkeiten, bei einem Berufsabschluss in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt zusätzlich auf Grundkenntnisse in Ernährung und Hauswirtschaft.</div> |
<div class="absatz paratext">(5) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach Sport beziehen sich zusätzlich auf die sportpraktische Eignung in den Bereichen Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen sowie Sportspiele.</div> | <div class="absatz paratext">(5) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach Sport beziehen sich zusätzlich auf die sportpraktische Eignung in den Bereichen Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen sowie Sportspiele.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(6) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach Kommunikationstechnik in den zulässigen Fächerverbindungen oder als Erweiterungsfach beziehen sich außerdem auf Grundkenntnisse im Umgang mit einem Personal-Computer.</div> | + | <div class="absatz paratext">(6) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> in den zulässigen Fächerverbindungen oder als Erweiterungsfach beziehen sich außerdem auf Grundkenntnisse im Umgang mit einem Personal-Computer.</div> |
<div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Im Eignungstest können schriftliche und praktische Aufgaben gestellt werden; die Bearbeitungszeit soll insgesamt 5 Stunden nicht überschreiten. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt nach Punkten. <sup class="satznr">3</sup>Ergänzend können mit den Bewerbern und Bewerberinnen Gespräche geführt werden.</div> | <div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Im Eignungstest können schriftliche und praktische Aufgaben gestellt werden; die Bearbeitungszeit soll insgesamt 5 Stunden nicht überschreiten. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt nach Punkten. <sup class="satznr">3</sup>Ergänzend können mit den Bewerbern und Bewerberinnen Gespräche geführt werden.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(8) Die Aufnahme in einen Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt in der Regel nur den Nachweis der jeweiligen fachlichen Eignung voraus.</div> | <div class="absatz paratext">(8) Die Aufnahme in einen Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt in der Regel nur den Nachweis der jeweiligen fachlichen Eignung voraus.</div> | ||
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+ | <div class="absatz paranr">§ 7 Aufnahme</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(1) Über die Aufnahme entscheidet die jeweils zuständige Abteilung des Staatsinstituts.</div> | <div class="absatz paratext">(1) Über die Aufnahme entscheidet die jeweils zuständige Abteilung des Staatsinstituts.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme ist Bewerbern und Bewerberinnen zu versagen,</div> | <div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme ist Bewerbern und Bewerberinnen zu versagen,</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">1. welche die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen; bestehen Zweifel, ob die gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin gegeben ist, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt werden,</span></div> | ||
+ | 2. <span style="font-size: 0.939em;">die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6),</span> | ||
− | + | 3. <span style="font-size: 0.939em;">die zweimal die Probezeit (§ 8) nicht bestanden haben,</span> | |
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+ | <span style="font-size: 0.939em;">4. die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen,</span> | ||
+ | <span style="font-size: 0.939em;">5. die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können,</span> | ||
+ | 6. <span style="font-size: 0.939em;">soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen.</span> | ||
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<div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme kann Bewerbern und Bewerberinnen versagt werden, wenn</div> | <div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme kann Bewerbern und Bewerberinnen versagt werden, wenn</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">1. sie die Meldefrist versäumt haben,</span></div> | ||
+ | 2. <span style="font-size: 0.939em;">sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,</span> | ||
− | + | <span style="font-size: 0.939em;">3. sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,</span> | |
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+ | <span style="font-size: 15.024px;">4. </span><span style="font-size: 0.939em;">Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,</span> | ||
+ | <span style="font-size: 15.024px;">5. </span><span style="font-size: 0.939em;">sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit</span> | ||
+ | a) <span style="font-size: 0.939em;">eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder</span> | ||
+ | b) <span style="font-size: 0.939em;">eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder</span> | ||
+ | <span style="font-size: 0.939em;">c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen.</span> | ||
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<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der gewählten Abteilung des Staatsinstituts. <sup class="satznr">3</sup>Zur gleichmäßigen Auslastung kann nach gegenseitiger Abstimmung der Abteilungen des Staatsinstituts die Zuteilung zu einer anderen Abteilung erfolgen. <sup class="satznr">4</sup>Sind mehr Bewerber und Bewerberinnen vorhanden, als aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der gewählten Abteilung des Staatsinstituts. <sup class="satznr">3</sup>Zur gleichmäßigen Auslastung kann nach gegenseitiger Abstimmung der Abteilungen des Staatsinstituts die Zuteilung zu einer anderen Abteilung erfolgen. <sup class="satznr">4</sup>Sind mehr Bewerber und Bewerberinnen vorhanden, als aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.</div> | ||
− | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | |
− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"> | + | <div class="absatz paranr">§ 8 Probezeit</div> |
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===Abschnitt II Unterrichtsbetrieb=== | ===Abschnitt II Unterrichtsbetrieb=== | ||
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− | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien</div> | |
− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 9 | ||
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<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Ferien richten sich nach der allgemeinen Ferienordnung (Art. 5 Abs. 2 BayEUG). <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Ferien richten sich nach der allgemeinen Ferienordnung (Art. 5 Abs. 2 BayEUG). <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen.</div> | ||
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− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> |
− | <div class="absatz | + | <div class="absatz paranr">§ 10 Leistungsnachweise</div> |
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<div class="absatz paratext">(1) In allen Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern (mit Ausnahme von Pädagogik, Psychologie und Schulpädagogik im letzten Jahr der Ausbildung), außerdem auch in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch werden in der Regel schriftliche, mündliche und nach Art des Fachs ggf. auch praktische Leistungsnachweise in angemessener Zahl und angemessenem Umfang verlangt.</div> | <div class="absatz paratext">(1) In allen Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern (mit Ausnahme von Pädagogik, Psychologie und Schulpädagogik im letzten Jahr der Ausbildung), außerdem auch in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch werden in der Regel schriftliche, mündliche und nach Art des Fachs ggf. auch praktische Leistungsnachweise in angemessener Zahl und angemessenem Umfang verlangt.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) An einem Unterrichtstag soll in der Regel nur ein besonderer schriftlicher oder praktischer Leistungsnachweis verlangt werden; der Termin ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.</div> | <div class="absatz paratext">(2) An einem Unterrichtstag soll in der Regel nur ein besonderer schriftlicher oder praktischer Leistungsnachweis verlangt werden; der Termin ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In jedem Unterrichtsfach können außerdem Stegreifaufgaben in angemessener Anzahl gestellt werden. <sup class="satznr">2</sup>Stegreifaufgaben beziehen sich auf den unmittelbar vorausgegangenen Unterricht und auf Grundkenntnisse des Fachs. <sup class="satznr">3</sup>Sie werden nicht angekündigt. <sup class="satznr">4</sup>Haben Studierende den vorhergegangenen Unterricht versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob den Studierenden die Bearbeitung zugemutet werden kann.</div> | + | <div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In jedem Unterrichtsfach können außerdem Stegreifaufgaben in angemessener Anzahl gestellt werden. <sup class="satznr">2</sup>Stegreifaufgaben beziehen sich auf den unmittelbar vorausgegangenen Unterricht und auf Grundkenntnisse des Fachs. <sup class="satznr">3</sup>Sie werden nicht angekündigt. <sup class="satznr">4</sup>Haben Studierende den vorhergegangenen Unterricht versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob den Studierenden die Bearbeitung zugemutet werden kann.</s></div> |
− | <div class="absatz paratext">(3a) § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.</div> | + | <div class="absatz paratext"><s>(3a) § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.</s></div> |
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Leistungsnachweise sind so bald wie möglich zu bewerten und mit den Studierenden zu besprechen; die erreichte Note ist mitzuteilen. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG; Zwischennoten sind nicht zulässig. <sup class="satznr">3</sup>Die Arbeiten sind bis zum Ende des folgenden Studienjahres am Staatsinstitut aufzubewahren; Werkarbeiten können früher zurückgegeben werden.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Leistungsnachweise sind so bald wie möglich zu bewerten und mit den Studierenden zu besprechen; die erreichte Note ist mitzuteilen. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG; Zwischennoten sind nicht zulässig. <sup class="satznr">3</sup>Die Arbeiten sind bis zum Ende des folgenden Studienjahres am Staatsinstitut aufzubewahren; Werkarbeiten können früher zurückgegeben werden.</div> | ||
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− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> |
− | <div class="absatz | + | <div class="absatz paranr">§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen</div> |
− | <div class="clearer"></div> | + | <div class="clearer"><span style="font-size: 0.939em;">(1) </span><sup class="satznr">1</sup><span style="font-size: 0.939em;">Studierende, die einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt haben, erhalten einen Nachtermin. </span><sup class="satznr">2</sup><span style="font-size: 0.939em;">Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.</span></div> |
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<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche bzw. eine praktische Ersatzprüfung angesetzt werden. <sup class="satznr">2</sup>Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach die mündlichen Leistungen der Studierenden wegen ihrer Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.</div> | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche bzw. eine praktische Ersatzprüfung angesetzt werden. <sup class="satznr">2</sup>Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach die mündlichen Leistungen der Studierenden wegen ihrer Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. <sup class="satznr">2</sup>Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin der Ersatzprüfung ist den Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. <sup class="satznr">4</sup>Mit dem Termin ist den Studierenden der Prüfungsstoff bekannt zu geben.</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. <sup class="satznr">2</sup>Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin der Ersatzprüfung ist den Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. <sup class="satznr">4</sup>Mit dem Termin ist den Studierenden der Prüfungsstoff bekannt zu geben.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.</div> | <div class="absatz paratext">(5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.</div> | ||
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− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 12</div> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer</div> |
− | <div class=" | + | <div class="clearer"><span style="font-size: 0.939em;">(1) </span><sup class="satznr">1</sup><span style="font-size: 0.939em;">Am Ende jeden Ausbildungsjahres<s>, vor Beginn der fachlichen Abschlussprüfung</s> und vor Beginn der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung werden für alle Unterrichtsfächer, in denen nach § 10 Abs. 1 Leistungsnachweise zu erbringen sind, Jahresfortgangsnoten in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. </span><sup class="satznr">2</sup><span style="font-size: 0.939em;">In den schulpraktischen Fächern werden dabei nur die <s>Lehrproben</s> <span style="color: #ff0000;">schulpraktischen Leistungen </span>gewertet. </span><sup class="satznr">3</sup><span style="font-size: 0.939em;"> § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.</span></div> |
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<div class="absatz paratext">(2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt; dies gilt nicht für Ausbildungsjahre, die mit einer Abschlussprüfung enden.</div> | <div class="absatz paratext">(2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt; dies gilt nicht für Ausbildungsjahre, die mit einer Abschlussprüfung enden.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(3) Die Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Ausbildungsjahr erhält, wer in höchstens einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „mangelhaft“ und in keinem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „ungenügend“ erhalten hat.</div> | + | <div class="absatz paratext">(3) Die Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Ausbildungsjahr erhält, wer in <s>höchstens einem</s> <span style="color: #ff0000;">jedem </span>Pflicht- oder Wahlpflichtfach <span style="color: #ff0000;">mindestens </span>die Jahresfortgangsnote <s>„mangelhaft“</s> <span style="color: #ff0000;">ausreichend </span><s>und in keinem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „ungenügend“</s> erhalten hat.</div> |
− | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Erlaubnis zum Vorrücken in die pädagogisch-didaktische Ausbildung erhält, wer</div> | + | <div class="absatz paratext"><s>(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Erlaubnis zum Vorrücken in die pädagogisch-didaktische Ausbildung erhält, wer</s></div> |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>1. die erforderliche fachliche Abschlussprüfung bestanden hat,</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>2. bei allen Fächerverbindungen in den Fächern Deutsch und Pädagogik mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat,</s></div> | |
− | </ | + | <div class="absatz paratext"><s>3. bei den Fächerverbindungen mit Kommunikationstechnik zusätzlich im Fach Informationstechnische Bildung mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat und</s></div> |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>4. den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe vorgelegt hat.</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>Die genannten Jahresfortgangsnoten sind in das Zeugnis über den fachlichen Abschluss aufzunehmen.</s></div> | |
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− | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die genannten Jahresfortgangsnoten sind in das Zeugnis über den fachlichen Abschluss aufzunehmen.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. <sup class="satznr">2</sup>Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. <sup class="satznr">3</sup>Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis 1. September des darauf folgenden Studienjahres. <sup class="satznr">4</sup>Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.</div> | <div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. <sup class="satznr">2</sup>Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. <sup class="satznr">3</sup>Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis 1. September des darauf folgenden Studienjahres. <sup class="satznr">4</sup>Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Ausbildungen beträgt zwei Jahre mehr als die Gesamtdauer der jeweiligen Regelausbildung am Staatsinstitut. <sup class="satznr">2</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die Ausbildung zur Erweiterung der Lehrbefähigung gemäß § 3 Abs. 6 beträgt zwei Jahre. <sup class="satznr">3</sup>Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle am Staatsinstitut bzw. einer Abteilung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. <sup class="satznr">4</sup>Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.</div> | <div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Ausbildungen beträgt zwei Jahre mehr als die Gesamtdauer der jeweiligen Regelausbildung am Staatsinstitut. <sup class="satznr">2</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die Ausbildung zur Erweiterung der Lehrbefähigung gemäß § 3 Abs. 6 beträgt zwei Jahre. <sup class="satznr">3</sup>Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle am Staatsinstitut bzw. einer Abteilung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. <sup class="satznr">4</sup>Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.</div> | ||
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− | <div class="cont"> | + | <div class="cont"></div> |
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===Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden=== | ===Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden=== | ||
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− | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten</div> | |
− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 13 | ||
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<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.</div> | <div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen einschließlich von Exkursionen und eintägigen Studienfahrten trifft die Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Mehrtägige Studienfahrten bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.</div> | + | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen einschließlich von Exkursionen und <s>eintägigen</s> Studienfahrten trifft die Leitung der Abteilung. <s><sup class="satznr">2</sup>Mehrtägige Studienfahrten bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.</s></div> |
<div class="absatz paratext">(3) Die Studierenden sind verpflichtet, die ihnen zur Ausbildung auferlegten Leistungen gewissenhaft zu erbringen und sich am Unterrichtsgeschehen aktiv zu beteiligen.</div> | <div class="absatz paratext">(3) Die Studierenden sind verpflichtet, die ihnen zur Ausbildung auferlegten Leistungen gewissenhaft zu erbringen und sich am Unterrichtsgeschehen aktiv zu beteiligen.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(4) Die Studierenden haben die Lernmittel, insbesondere eine Grundausstattung mit den wichtigsten Arbeitsgeräten selbst zu beschaffen.</div> | <div class="absatz paratext">(4) Die Studierenden haben die Lernmittel, insbesondere eine Grundausstattung mit den wichtigsten Arbeitsgeräten selbst zu beschaffen.</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Sind Studierende wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert, den ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, so sind die Verhinderungen und ihr Grund unverzüglich dem Staatsinstitut anzuzeigen. <sup class="satznr">2</sup>Dauert eine Erkrankung länger als drei Unterrichtstage, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">3</sup>Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.</div> | <div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Sind Studierende wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert, den ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, so sind die Verhinderungen und ihr Grund unverzüglich dem Staatsinstitut anzuzeigen. <sup class="satznr">2</sup>Dauert eine Erkrankung länger als drei Unterrichtstage, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">3</sup>Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.</div> | ||
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− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> |
− | <div class="absatz | + | <div class="absatz paranr">§ 14 Studierendenvertretung</div> |
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<div class="absatz paratext">(4) Die Studierendenvertretung kann eine Verbindungslehrkraft wählen.</div> | <div class="absatz paratext">(4) Die Studierendenvertretung kann eine Verbindungslehrkraft wählen.</div> | ||
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===Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz=== | ===Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz=== | ||
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− | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 15 Leitung der Abteilung</div> | |
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine Person mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung); für deren Aufgaben gilt Art. 57 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Neben den sonst in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ist sie ferner zuständig für</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine Person mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung); für deren Aufgaben gilt Art. 57 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Neben den sonst in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ist sie ferner zuständig für</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">1. die Durchführung des Eignungstests,</span></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">2. die Ausübung des Hausrechts,</span></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">3. alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.</span></div> | ||
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− | + | <div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 16 Lehrerkonferenz</div> | |
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<div class="absatz paratext">(2) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Abteilung tätigen Lehrkräfte.</div> | <div class="absatz paratext">(2) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Abteilung tätigen Lehrkräfte.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">1. die Auswahl wichtiger Lehrmittel,</span></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">2. Veranstaltungen, die die gesamte Abteilung betreffen,</span></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">3. die Hausordnung,</span></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">4. die ihr vorbehaltenen Ordnungsmaßnahmen gegen Studierende,</span></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">5. Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung.</span></div> | ||
+ | <sup class="satznr">2</sup>In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen. | ||
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<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. <sup class="satznr">2</sup>Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin ist so festzulegen, dass auch nebenamtlich tätige und unterhälftig beschäftige Lehrkräfte möglichst teilnehmen können. <sup class="satznr">4</sup>Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Studierendenvertreter oder andere Personen Gelegenheit zur Äußerung erhalten.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. <sup class="satznr">2</sup>Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin ist so festzulegen, dass auch nebenamtlich tätige und unterhälftig beschäftige Lehrkräfte möglichst teilnehmen können. <sup class="satznr">4</sup>Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Studierendenvertreter oder andere Personen Gelegenheit zur Äußerung erhalten.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Die Leitung der Abteilung beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Studienjahr ein. <sup class="satznr">2</sup>Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt. <sup class="satznr">3</sup>Das vorsitzende Mitglied hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. <sup class="satznr">4</sup>Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der in der Abteilung des Staatsinstituts üblichen Weise erfolgen. <sup class="satznr">5</sup>In dringenden Fällen ist das vorsitzende Mitglied an die Fristen nicht gebunden.</div> | <div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Die Leitung der Abteilung beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Studienjahr ein. <sup class="satznr">2</sup>Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt. <sup class="satznr">3</sup>Das vorsitzende Mitglied hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. <sup class="satznr">4</sup>Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der in der Abteilung des Staatsinstituts üblichen Weise erfolgen. <sup class="satznr">5</sup>In dringenden Fällen ist das vorsitzende Mitglied an die Fristen nicht gebunden.</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(9) <sup class="satznr">1</sup>Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz. <sup class="satznr">2</sup>Mitglieder dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst, ihren Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. <sup class="satznr">3</sup>Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung der Betroffenen.</div> | <div class="absatz paratext">(9) <sup class="satznr">1</sup>Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz. <sup class="satznr">2</sup>Mitglieder dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst, ihren Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. <sup class="satznr">3</sup>Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung der Betroffenen.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(10) <sup class="satznr">1</sup>Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Dies gilt nicht für nach Abs. 9 Satz 2 von der Abstimmung ausgeschlossene Mitglieder der Lehrerkonferenz. <sup class="satznr">3</sup>Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; im Entlassungs- und Ausschlussverfahren richtet sich die Beschlussfassung nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG. <sup class="satznr">4</sup>Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.</div> | <div class="absatz paratext">(10) <sup class="satznr">1</sup>Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Dies gilt nicht für nach Abs. 9 Satz 2 von der Abstimmung ausgeschlossene Mitglieder der Lehrerkonferenz. <sup class="satznr">3</sup>Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; im Entlassungs- und Ausschlussverfahren richtet sich die Beschlussfassung nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG. <sup class="satznr">4</sup>Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(11) <sup class="satznr">1</sup>Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. <sup class="satznr">2</sup>Das vorsitzende Mitglied betraut ein anderes Mitglied mit der Schriftführung. <sup class="satznr">3</sup>Die Niederschrift muss Datum, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis, bei wichtigen Entscheidungen ferner die maßgebenden Gründe enthalten. <sup class="satznr">4</sup>Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und vom mit der Schriftführung betrauten Mitglied zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen. <sup class="satznr">5</sup>Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. <sup class="satznr">6</sup>Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. <sup class="satznr">7</sup>Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.</div> | + | <div class="absatz paratext">(11) <sup class="satznr">1</sup>Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. <sup class="satznr">2</sup>Das vorsitzende Mitglied betraut ein anderes Mitglied mit der Schriftführung. <sup class="satznr">3</sup>Die Niederschrift muss Datum, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis, bei wichtigen Entscheidungen ferner die maßgebenden Gründe enthalten. <sup class="satznr">4</sup>Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und vom mit der Schriftführung betrauten Mitglied zu unterzeichnen <s>und zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen</s>. <sup class="satznr">5</sup>Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. <sup class="satznr">6</sup>Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. <sup class="satznr">7</sup>Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.</div> |
<div class="absatz paratext">(12) <sup class="satznr">1</sup>Zur Beratung der Lehrerkonferenz in Fachfragen können für die einzelnen Ausbildungsgänge Teilkonferenzen einberufen werden. <sup class="satznr">2</sup>Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt die Leitung der Abteilung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft. <sup class="satznr">3</sup>Für die Teilkonferenzen gelten die Vorschriften über die Lehrerkonferenz im Übrigen entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(12) <sup class="satznr">1</sup>Zur Beratung der Lehrerkonferenz in Fachfragen können für die einzelnen Ausbildungsgänge Teilkonferenzen einberufen werden. <sup class="satznr">2</sup>Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt die Leitung der Abteilung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft. <sup class="satznr">3</sup>Für die Teilkonferenzen gelten die Vorschriften über die Lehrerkonferenz im Übrigen entsprechend.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(13) Die Leitung der Abteilung vollzieht die Beschlüsse der Lehrerkonferenz entsprechend Art. 58 Abs. 5 BayEUG.</div> | <div class="absatz paratext">(13) Die Leitung der Abteilung vollzieht die Beschlüsse der Lehrerkonferenz entsprechend Art. 58 Abs. 5 BayEUG.</div> | ||
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===Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)=== | ===Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)=== | ||
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− | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate</div> | |
− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 17 | ||
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<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Der Aushang von Plakaten und die Verteilung sonstiger Druckschriften, die sich an die Studierenden wenden, können zugelassen werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für Erziehung und Unterricht oder für die spätere berufliche Ausbildung und Tätigkeit von Bedeutung sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. <sup class="satznr">2</sup>Die Entscheidung trifft die Leitung der Abteilung.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Der Aushang von Plakaten und die Verteilung sonstiger Druckschriften, die sich an die Studierenden wenden, können zugelassen werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für Erziehung und Unterricht oder für die spätere berufliche Ausbildung und Tätigkeit von Bedeutung sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. <sup class="satznr">2</sup>Die Entscheidung trifft die Leitung der Abteilung.</div> | ||
</div> | </div> | ||
− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> |
− | <div class="absatz | + | <div class="absatz paranr">§ 18 Erhebungen</div> |
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig. <sup class="satznr">2</sup>Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gelten Art. 85 Abs. 1 und 2 BayEUG entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig. <sup class="satznr">2</sup>Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gelten Art. 85 Abs. 1 und 2 BayEUG entsprechend.</div> | ||
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==Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut== | ==Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut== | ||
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Aktuelle Version vom 14. Februar 2019, 20:10 Uhr
Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern
(FISO)
Vom 9. August 2005
(GVBl. S. 436, ber. S. 516)
BayRS 2038-3-4-8-7-K
- 1.
- Art. 125 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 89 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 272) und Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss §§ 1 bis 49, § 52,
- 2.
- Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69), erlassen die Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss §§ 50, 52 Abs. 1,
- 3.
- Art. 60 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl S. 84), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, §§ 51, 52 Abs. 1
Inhaltsverzeichnis
- 1 Inhaltsübersicht
- 2 Erster Teil Allgemeines
- 3 Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung
- 4 Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut
- 5 Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle
- 6 Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeines
2. Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik
3. Ernährung und Gestaltung
4. Englisch und Sport
5. Englisch und Kommunikationstechnik Informationstechnik
6. Musik und Kommunikationstechnik Informationstechnik
7. Musik und Sport
8. Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik
9. Gestaltung, Ernährung und Kommunikationstechnik Informationstechnik
Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung
Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme
1. einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG,
2. gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin und
3. Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.
4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, sofern nicht unmittelbar der Übergang aus einer Schule erfolgt,
5. eine ärztliche Bescheinigung über die uneingeschränkte Sporttauglichkeit, wenn die Ausbildung im Fach Sport erfolgen soll; die Bescheinigung ist spätestens am Tag des Eignungstests vorzulegen.
6. ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe.
(3) 1Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. 2Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren.
2. die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6),
3. die zweimal die Probezeit (§ 8) nicht bestanden haben,
4. die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen,
5. die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können,
6. soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen.
2. sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,
3. sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,
4. Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,
5. sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen.
Abschnitt II Unterrichtsbetrieb
Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden
Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz
2In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen.
Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)
Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut
Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen
a) Allgemeines
- 1.
- entscheidet über den Zeitplan der Prüfung,
- 2.
- entscheidet über die Prüfungsaufgaben mit den Bewertungskriterien, die Notenschlüssel und über die Zulassung von Hilfsmitteln,
- 3.
- bestimmt die Prüfer und Prüferinnen, die Prüfungskommissionen für die praktischen und für die sportpraktisch-didaktischen Prüfungen,
- 4.
- entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.
- 1.
- eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder
- 2.
- die Prüfungsnote „ungenügend“
b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen
- 1.
- Fachtheorie Werken,
- 2.
- Praxis des Werkens,
- 3.
- Fachtheorie Technisches Zeichnen,
- 4.
- Praxis Technisches Zeichnen,
- 5.
- Theorie der Kommunikationstechnik,
- 6.
- Praxis der Kommunikationstechnik,
- 7.
- Kunstgeschichte/Werkanalyse,
- 8.
- Bildnerische Praxis.
- 1.
- Allgemeine Theorie des Sports und
- 2.
- Praxis des Sports.
- 1.
- des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,
- 2.
- eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,
- 3.
- mindestens ausreichende Leistungen im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und
- 4.
- die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.
- 1.
- Sportbiologie/-medizin und
- 2.
- Trainingslehre.
- 1.
- Gerätturnen,
- 2.
- Leichtathletik und
- 3.
- Schwimmen.
- 1.
- Fachtheorie der Gestaltung,
- 2.
- Praxis der Gestaltung,
- 3.
- Fachtheorie der Ernährung,
- 4.
- Praxis der Ernährung.
- 1.
- Theorie der Kommunikationstechnik,
- 2.
- Praxis der Kommunikationstechnik.
- 1.
- des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,
- 2.
- eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,
- 3.
- mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und
- 4.
- die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.
- 1.
- das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und
- 2.
- den sportpraktisch-didaktischen Bereich.
- 1.
- Sportbiologie/-medizin und
- 2.
- Trainingslehre.
- 1.
- Geräteturnen,
- 2.
- Leichtathletik und
- 3.
- Schwimmen.
Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung
- 1.
- die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,
- 2.
- die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,
- 3.
- über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.
- 1.
- entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,
- 2.
- bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,
- 3.
- entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.
- 1.
- die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,
- 2.
- die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.
- 1.
- Pädagogik,
- 2.
- Psychologie,
- 3.
- Schulpädagogik.
>
Pädagogik
|
|
Psychologie
|
|
Schulpädagogik
|
je dreifach,
|
Didaktik der gewählten Fächer
|
bei Fächerverbindungen mit 4 Unterrichtsfächern je Fach eineinhalbfach,
|
bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach.
|
>
„sehr gut“
|
bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50,
|
„gut“
|
bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50,
|
„befriedigend“
|
bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50,
|
„ausreichend“
|
bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,50,
|
„mangelhaft“
|
bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50,
|
„ungenügend“
|
bei einem Notendurchschnitt über 5,50
|
- 1.
- die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter oder
- 2.
- in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder
- 3.
- in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“
- 1.
- die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,
- 2.
- die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen.
- 1.
- die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder
- 2.
- einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.
Abschnitt III Erweiterungsprüfung
a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik
- 1.
- Theorie des jeweiligen Faches,
- 2.
- Praxis des jeweiligen Faches,
- 3.
- Fachdidaktik des jeweiligen Faches.
b) Erweiterungsprüfung für Sport
Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle
- 1.
- schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,
- 2.
- verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,
- 3.
- Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,
- 4.
- Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
- 5.
- Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
- 6.
- Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.
Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen
- 1.
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
- 2.
- § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
- 3.
- § 2 erhält folgende Fassung:
- 4.
- §§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.
- 5.
- § 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:
- 6.
- § 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben.
- 1.
- § 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
- –
- Pädagogik
- –
- Psychologie
- –
- Psychology of Excellence
- –
- Schulpädagogik
- –
- Sonderpädagogik
- –
- Lehramt an Grundschulen
- –
- Lehramt an Hauptschulen,
- –
- Ernährungswissenschaft;“
- 2.
- In § 66 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt:
Spalte 1
|
Spalte 2
|
Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern
|
Universität
|
Abteilung
|
Studiengang
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a) Abteilungen
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I und V
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Pädagogik
|
Psychologie
| |
Psychology of Excellence
| |
Schulpädagogik
| |
Sonderpädagogik
| |
Lehramt an Grundschulen
| |
Lehramt an Hauptschulen
| |
b) Abteilungen
|
|
II und III
|
Ernährungswissenschaft
|
Pädagogik
| |
Psychologie
| |
Psychology of Excellence
| |
Schulpädagogik
| |
Sonderpädagogik
| |
Lehramt an Grundschulen
| |
Lehramt an Hauptschulen
| |
Lehramt an beruflichen
| |
Schulen in einer Fächerverbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Hauswirtschaft).
|
- 1.
- die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK),
- 2.
- die Schulordnung für die staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten für Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Textverarbeitung (FASSO) vom 24. April 1995 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-8-2-UK), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl S. 367).