Änderungen

FlSO

797 Byte hinzugefügt, 12:27, 2. Okt. 2019
§ 51 Änderung der Qualifikationsverordnung
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<div class="absatz paratext"><s>(7) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</s></div>
<div class="absatz paratext">(8) Wurde gemäß Abs. 2 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.</div>
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==<span style="color: #ff0000;">§ 28b Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und Informationstechnik</span>==
<div class="absatz paratext"><s></s></div>
<div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern gem. § 28 b (1) werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 360 Minuten.</span></div>
<div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div>
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==§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung==
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern  <span style="color: #ff0000;">gem. § 30 (1)</span> <s>Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.</s><span style="color: #ff0000;">werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft.</span> <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils <s>180</s> <span style="color: #ff0000;">360</span> Minuten.</div>
<div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</s></div>
<div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div><div class="absatz paratext"></div!-- PAGE BREAK -->==§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, <sstyle="font-size: 22.536px;">Musik und Sport</s>==</div></div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</s></div>
<div class="absatz paratext">1. des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut findet jährlich einmal gegen Ende des Studienjahres statt. <sup class="satznr">2</sup> § 19 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Die Abschlussprüfung (Erste Lehramtsprüfung) gilt zugleich als Einstellungsprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 2 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes.</div>
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3. über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.
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(3) <sup>1</sup>Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. <sup>2</sup>Jede Prüfungskommission besteht aus zwei fachkundigen Lehrkräften, von denen eine zum vorsitzenden Mitglied, die andere zum beisitzenden Mitglied bestellt wird. <sup>3</sup>Im Übrigen gelten § 20 Abs. 5 und Abs. 7 entsprechend.
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==§ 35 Zulassung zur Prüfung==
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==§ 36 Prüfungsteile==
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==§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen==
|-
| style="width: 127.333px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
„sehr gut“"sehr gut"
„gut“"gut"
„befriedigend“"befriedigend"
„ausreichend“"ausreichen"
„mangelhaft“"mangelhaft"
„ungenügend“"ungenügend"
| style="width: 476.667px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
(4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer
1. die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ "mangelhaft" oder schlechter oder
2. in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ "mangelhaft" oder
3. in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“"ungenügend"
erhalten hat.
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 5 Satz 1) bzw. der Bescheinigung (vgl. Abs. 5 Satz 3) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup> § 23 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.</div>
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<div class="absatz paratext">(2) Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife wird durch eine Urkunde bestätigt, die vom Staatsministerium ausgestellt wird.</div>
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<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung freiwillig wiederholt werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen, die sich aus der erstmals abgelegten Prüfung ergeben, unberührt. <sup class="satznr">5</sup>Wurde binnen eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt. <sup class="satznr">6</sup>Ein Prüfungszeugnis über die wiederholte Prüfung ist nur auszuhändigen, wenn das bisher erteilte Zeugnis vorgelegt wird. <sup class="satznr">7</sup>Auf diesem wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vermerkt, dass und zu welchem Termin die Prüfung wiederholt wurde.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Aushändigung der Bescheinigung nach § 37 Abs. 5 Satz 3 einzureichen. <sup class="satznr">2</sup>Für die Antragstellung auf Wiederholung der Prüfung gemäß Abs. 2 gilt § 26 Satz 4 entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht.</div>
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<div class="absatz paratext">(4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Niederschriften und Prüfungsliste sind dem Staatsministerium vorzulegen.</div>
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 19, 20, 24, 25 und 27 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. <sup class="satznr">2</sup>Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens ausreichend sein. <sup class="satznr">3</sup>Für die schulpraktischen Leistungen gelten § 35 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 entsprechend.</div>
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==§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung==
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine mündliche Prüfung in der entsprechenden Fachdidaktik abzulegen. <sup class="satznr">2</sup>Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen und praktischen Prüfung statt. <sup class="satznr">3</sup> § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig.</div>
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<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. <sup class="satznr">2</sup>Mit dem Zeugnis wird die erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 FPO II nachgewiesen. <sup class="satznr">3</sup>Wer die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht.</div>
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==§ 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung==
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht nicht.</div>
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<div class="absatz paratext">(6) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist den Studierenden, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 außerdem den Erziehungsberechtigten minderjähriger Studierender, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.</div>
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<div class="cont"><div class="paraheading">
===§ 48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten===
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen im Staatsinstitut im Weg einer Aussprache beigelegt werden. <sup class="satznr">2</sup>Im Übrigen kann beim Staatsinstitut Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. <sup class="satznr">3</sup>Dieses legt die Beschwerde, sofern sie ihr nicht abhilft, einschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.</div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><br /><br /><br /></div>
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==§ 49 Ausnahmefälle==
==§ 50 Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer==
</div>
<div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer - ZAF - vom 29. Januar 1975 (GVBl S. 20, BayRS 2038-3-4-8-9-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1991 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:<br /div>
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)"<br />
2. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"<sup>1</sup>Diese Verordnung gilt für Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung."<br />
3. § 2 erhält folgende Fassung:
"§ 2 Zulassung zur Laufbahn<br />
<div class="absatz paratext">„Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)“</div><div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">2. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:</span></div><div class="absatz paratext">„<sup>1</sup>Diese Verordnung gilt für Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.“</div><div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">3. § 2 erhält folgende Fassung:</span></div><div class="paraheading"><div class="absatz paranr aendinhalt">“§ 2 Zulassung zur Laufbahn</div></div><div class="absatz paratext aendinhalt"><sup class="satznr">1</sup>Die Zulassung zur Laufbahn des Fachlehrers setzt unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus.<sup class="satznr">2</sup>Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436 BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung."<br /div> 4.  §§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.<br />
5. § 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:
"(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen."<br />
<div class="absatz paratext">„(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.“</div>
6. § 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben. 
<div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div><div class="absatz paratext"><!-- PAGE BREAK --> </div></div>
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</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
==§ 51 Änderung der Qualifikationsverordnung==
</div><div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2005 (GVBl S. 154), wird wie folgt geändert:</div>
1. § 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
<div class="absatz paratext">„4"4. Zeugnis über die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I, II, III und V) zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 38 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung für die folgenden Studiengänge an einer Universität:</div>– Pädagogik- Pädagogik
- Psychologie
 Absolventen des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern darüber hinaus
– Ernährungswissenschaft- Ernährungswissenschaft;"
<div class="absatz paratext"></div>
<div class="absatz paratext">
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</div>
2. In § 66 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt:
  „9 "9. Zeugnis über die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern an einer in Spalte 1 aufgeführten Abteilung jeweils zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 29 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) für einen jeweils in Spalte 2 genannten Studiengang an einer Universität:
{| style="width: 878px;" border="0" frame="void" rules="none"
| style="width: 373px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
| style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
|}<div class="absatz paratext">Die Studienberechtigung gemäß Buchst. b gilt auch für Absolventen einer einjährigen pädagogisch-didaktischen Ausbildung nach § 52 Abs. 8 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK)."</div><br /><br />
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==§ 52 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen==
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