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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte

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FlSO

4.881 Byte hinzugefügt, 12:27, 2. Okt. 2019
§ 51 Änderung der Qualifikationsverordnung
<div class="cont"><span style'''Erster Teil Allgemeines'''="color[[Kategorie: #ff0000;">ENTWURFSVERSION!<br /></span></div><div class="cont"><br />FlSO]]
<div class="cont">'''Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FlSO)'''<br /><div class="einleitungsformel"></div></div><div class="cont">==='''Erster Teil Allgemeines'''=======§ 1 Geltungsbereich====
Diese Verordnung regelt die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderliche fachliche und pädagogische Ausbildung und die hierfür erforderlichen Einstellungsprüfungen für Fachlehrer und Fachlehrerinnen; für Fachlehrer und Fachlehrerinnen an beruflichen Schulen gelten gesonderte Regelungen.
== ==§ 2 Zulässige Fächerverbindungen====
(1) Die Ausbildung muss in einer zulässigen Fächerverbindung erfolgen.
<div class="absatz paratext"><span style="font-size: 19.2307px; font-weight: bold;"> </span></div>
==='''Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung'''===
<div class="cont">
===='''Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme'''====
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge====
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in den in § 2 Abs. 2 genannten Fächern; die fachlichen Inhalte der Fächer Englisch und Musik werden am Staatsinstitut in der Regel nicht vermittelt. <sup class="satznr">2</sup>Die pädagogisch<span style="color: #ff0000;">-</span>didaktische Ausbildung umfasst eine Einführung in die Schulpraxis.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Für die Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen</s>, Kunst<s>erziehung</s> und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> wird in drei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Für die Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen</s>, Sport und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> wird in drei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird in zwei Ausbildungsjahren die auf einer beruflichen Ausbildung aufbauende fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung <s>integriert</s> vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Für die Fächerverbindungen Englisch und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span>, Musik und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> sowie Sport und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> werden in <s>einem</s> <span style="color: #ff0000;">zwei </span>Ausbildungsjahr<span style="color: #ff0000;">en</span> die fachliche <s>Ausbildung</s> <s>in Kommunikationstechnik</s> und <s>in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr</s> die pädagogisch- didaktische Ausbildung <s>jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung</s> vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Für die Fächerverbindungen Englisch und Sport sowie Musik und Sport werden in <s>einem</s> <span style="color: #ff0000;">zwei </span>Ausbildungsjahr<span style="color: #ff0000;">en</span> die fachliche <s>Ausbildung</s> <s>in Sport</s> und <s>in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr</s> die pädagogisch-didaktische Ausbildung <s>jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung</s> vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(7) Nach erfolgreichem Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung kann zur Erweiterung einer Fächerverbindung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) in einem einjährigen Ausbildungsgang die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in einem Erweiterungsfach vermittelt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(8) Über die Durchführung der Ausbildungsgänge entscheidet das Staatsministerium.</div>
<div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">(9) Für die Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und <s>Kommunikationstechnik </s>Informationstechnik wird in vier Ausbildungsjahren die fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</span></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
</div>
</div>
='''Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung'''==='''Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme'''====§ 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge==(1) <sup>1</sup>Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in den in § 2 Abs. 2 genannten Fächern; die fachlichen Inhalte der Fächer Englisch und Musik werden am Staatsinstitut in der Regel nicht vermittelt. <sup>2</sup>Die pädagogisch<span style="color: #ff0000;">-</span>didaktische Ausbildung umfasst eine Einführung in die Schulpraxis (2) Für die Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen</s>, Kunst<s>erziehung</s> und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> wird in drei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt. (3) Für die Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen</s>, Sport und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> wird in drei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt. (4 Aufnahmevoraussetzungen) Für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird in zwei Ausbildungsjahren die auf einer beruflichen Ausbildung aufbauende fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung <s>integriert</s> vermittelt. (5) Für die Fächerverbindungen Englisch und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span>, Musik und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> sowie Sport und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> werden in <s>einem</s> <span style="color: #ff0000;">zwei </span>Ausbildungsjahr<span style="color: #ff0000;">en</span> die fachliche <s>Ausbildung</s> <s>in Kommunikationstechnik</s> und <s>in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr</s> die pädagogisch- didaktische Ausbildung <s>jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung</s> vermittelt. (6) Für die Fächerverbindungen Englisch und Sport sowie Musik und Sport werden in <s>einem</s> <span style="color: #ff0000;">zwei </span>Ausbildungsjahr<span style="color: #ff0000;">en</span> die fachliche <s>Ausbildung</s> <s>in Sport</s> und <s>in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr</s> die pädagogisch-didaktische Ausbildung <s>jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung</s> vermittelt. (7) Nach erfolgreichem Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung kann zur Erweiterung einer Fächerverbindung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) in einem einjährigen Ausbildungsgang die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in einem Erweiterungsfach vermittelt werden. (8) Über die Durchführung der Ausbildungsgänge entscheidet das Staatsministerium. <div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">(9) Für die Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und <s>Kommunikationstechnik </s>Informationstechnik wird in vier Ausbildungsjahren die fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</span>  ==§ 4 Aufnahmevoraussetzungen==
(1) Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus
# Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.
(2) Die Aufnahme in die Ausbildung für Ernährung und Gestaltung setzt zusätzlich einen erfolgreichen Berufsabschluss als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin <span style="color: #ff0000;">bzw. Assistent Assistent/Assistentin für Ernährung und Versorgung , Diätassistent/Diätassistentin </span>oder in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt in den Bereichen Mode, Keramik-, Holz- oder Flechtwerkgestaltung voraus. (3) Die Aufnahme in die Ausbildung für Englisch und Sport bzw. Englisch und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik </span>setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/ Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin mit Englisch als Erster Fremdsprache voraus.(4) Die Aufnahme in die Ausbildung für Musik und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik </span>bzw. Musik und Sport setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss <s>als Staatlich geprüfter Leiter/Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren, als Staatlich geprüfter Leiter/ Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren/ Chorleiter/Chorleiterin oder als Staatlich geprüfter Kirchenmusiker/Staatlich geprüfte Kirchenmusikerin (C-Prüfung)</s> <span style="color: #ff0000;">als Staatlich geprüfte/r Ensembleleiter/in</span> <span style="color: #ff0000;">in den Fachbereichen Klassik, Musical, Kirchenmusik, bayerische Volksmusik oder Rock/Pop/Jazz bzw. den Bachelor of Music an den kirchlichen und staatlichen Hochschulen</span> voraus.(5) Die Aufnahme in die Ausbildung für Sport und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik </span>ersetzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Sportlehrer/Sportlehrerin im freien Beruf, <s>Diplom Sportlehrer/Diplom Sportlehrerin</s> oder <s>Diplom</s> Sportwissenschaftler/<s>Diplom</s> Sportwissenschaftlerin voraus.(6) Die Aufnahme in den Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt den erfolgreichen Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung für eine Fächerverbindung voraus.(7) Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann andere fachliche Ausbildungen allgemein oder im Einzelfall als für die Aufnahme gleichwertig anerkennen.
<div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme in die Ausbildung für Englisch und Sport bzw. Englisch und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik </span>setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/ Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin mit Englisch als Erster Fremdsprache voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Aufnahme in die Ausbildung für Musik und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik </span>bzw. Musik und Sport setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Leiter/Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren, als Staatlich geprüfter Leiter/ Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren/ Chorleiter/Chorleiterin oder als Staatlich geprüfter Kirchenmusiker/Staatlich geprüfte Kirchenmusikerin (C-Prüfung) voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Die Aufnahme in die Ausbildung für Sport und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik </span>ersetzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Sportlehrer/Sportlehrerin im freien Beruf, <s>Diplom Sportlehrer/Diplom Sportlehrerin</s> oder <s>Diplom</s> Sportwissenschaftler/<s>Diplom</s> Sportwissenschaftlerin voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Die Aufnahme in den Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt den erfolgreichen Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung für eine Fächerverbindung voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(7) Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann andere fachliche Ausbildungen allgemein oder im Einzelfall als für die Aufnahme gleichwertig anerkennen.</div>
<div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
</div>
==<!-- PAGE BREAK -->==§ 5 Bewerbung====<div class="absatz paratext">(1) Anträge auf Aufnahme in eine Abteilung des Staatsinstituts sind innerhalb des vom Staatsministerium festgesetzten Zeitraums bei der zuständigen Abteilung einzureichen; Mehrfachbewerbungen für den gleichen Ausbildungsgang sind unzulässig.</div>
(2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
#  Lebenslauf Lebenslauf (tabellarisch),#  Nachweis Nachweis der erforderlichen Schulbildung; wenn die erforderliche Schulbildung erst am Ende des laufenden Schuljahrs abgeschlossen wird, ist der Bewerbung zunächst das letzte Zwischen- oder ggf. Jahreszeugnis beizufügen,
# bei minderjährigen Bewerbern und Bewerberinnen die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten,
# ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, sofern nicht unmittelbar der Übergang aus einer Schule erfolgt,
<!-- PAGE BREAK -->
==§ 6 Eignungstest==
(1) <sup class="satznr">1</sup>Aufgenommen kann nur werden, wer in einem unmittelbar vorausgehenden Eignungstest die allgemeine und fachliche Eignung für die Ausbildung nachweist. <sup class="satznr">2</sup>Ein nicht bestandener Eignungstest kann nur zu einem späteren Aufnahmetermin <s>und nur einmal</s> wiederholt werden.
(2) Die Anforderungen des Eignungstests beziehen sich für alle Ausbildungen auf den Bereich Deutsch.
(3) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Werken, <s>Technisches Zeichnen</s> und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> beziehen sich zusätzlich auf handwerkliche Fähigkeiten und Grundkenntnisse aus dem technischen <span style="color: #ff0000;">und informationstechnischen</span> Bereich, auf räumliches Vorstellungsvermögen, in der Fächerverbindung mit Kunst<s>erziehung</s> zusätzlich auf gestalterische Fähigkeiten.</div>
<span style="color: #ff0000;">(3b) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer  Gestaltung,  Ernährung und Informationstechnik beziehen sich zusätzlich auf räumliches Vorstellungsvermögen sowie Farb- und Formauffassung,  Allgemeinwissen in Ernährung und Biologie sowie  Grundkenntnisse aus dem informationstechnischen Bereich.</span>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
</div>
</div>
 
====§ 6 Eignungstest====
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Aufgenommen kann nur werden, wer in einem unmittelbar vorausgehenden Eignungstest die allgemeine und fachliche Eignung für die Ausbildung nachweist. <sup class="satznr">2</sup>Ein nicht bestandener Eignungstest kann nur zu einem späteren Aufnahmetermin <s>und nur einmal</s> wiederholt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Anforderungen des Eignungstests beziehen sich für alle Ausbildungen auf den Bereich Deutsch.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Werken, <s>Technisches Zeichnen</s> und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> beziehen sich zusätzlich auf handwerkliche Fähigkeiten und Grundkenntnisse aus dem technischen Bereich, auf räumliches Vorstellungsvermögen, in der Fächerverbindung mit Kunst<s>erziehung</s> zusätzlich auf gestalterische Fähigkeiten.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Ernährung und Gestaltung beziehen sich bei einem Berufsabschluss als Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin <span style="color: #ff0000;">bzw. Assistent/Assistentin für Ernährung und Versorgung </span>zusätzlich auf räumliches Vorstellungsvermögen und gestalterische Fähigkeiten, bei einem Berufsabschluss in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt zusätzlich auf Grundkenntnisse in Ernährung und Hauswirtschaft.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach Sport beziehen sich zusätzlich auf die sportpraktische Eignung in den Bereichen Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen sowie Sportspiele.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> in den zulässigen Fächerverbindungen oder als Erweiterungsfach beziehen sich außerdem auf Grundkenntnisse im Umgang mit einem Personal-Computer.</div><div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Im Eignungstest können schriftliche und praktische Aufgaben gestellt werden; die Bearbeitungszeit soll insgesamt 5 Stunden nicht überschreiten. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt nach Punkten. <sup class="satznr">3</sup>Ergänzend können mit den Bewerbern und Bewerberinnen Gespräche geführt werden.</div><div class="absatz paratext">(8) Die Aufnahme in einen Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt in der Regel nur den Nachweis der jeweiligen fachlichen Eignung voraus.</div><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div><div class="absatz paranrparatext"></div></div!-- PAGE BREAK --====§ 7 Aufnahme====
<div class="absatz paratext">(1) Über die Aufnahme entscheidet die jeweils zuständige Abteilung des Staatsinstituts.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme ist Bewerbern und Bewerberinnen zu versagen,</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"></div>
</div>
<!-- PAGE BREAK -->====§ 8 Probezeit====</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die endgültige Aufnahme ist vom Bestehen einer Probezeit abhängig. <sup class="satznr">2</sup>Dies gilt auch nach einem Austritt bei späterem Wiedereintritt in das Staatsinstitut. <sup class="satznr">3</sup>In der Probezeit wird festgestellt, ob die Studierenden den Anforderungen des jeweiligen Ausbildungsgangs gewachsen sind.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit trifft die Lehrerkonferenz in der Regel Mitte Februar des ersten Ausbildungsjahres, bei einjährigen Ausbildungsgängen in der Regel Mitte Dezember; in besonderen Ausnahmefällen kann die Probezeit um bis zu drei Monate verlängert werden.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Haben Studierende die Probezeit nicht bestanden, so teilt dies die Leitung der Abteilung ihnen, bei minderjährigen Studierenden den Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich gegen Empfangsnachweis mit.</div>
</div>
<div class="cont"></div>
==<!-- PAGE BREAK -->=='''Abschnitt II Unterrichtsbetrieb'''========§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien====</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für den Unterricht gelten die vom Staatsministerium erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Der Stundenplan wird von der Leitung der Abteilung festgesetzt.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Stundentafeln können Unterricht auch in Form von Vorlesungen, Seminaren und schulpraktischen Veranstaltungen, und als Pflichtveranstaltungen, Wahlpflichtveranstaltungen sowie Wahlveranstaltungen vorsehen. <sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen, insbesondere im Fach Sport, können Ausbildungskurse und Praktika auch in Blockform, in den Ferienzeiten sowie außerhalb des Staatsinstituts abgehalten werden.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Ferien richten sich nach der allgemeinen Ferienordnung (Art. 5 Abs. 2 BayEUG). <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen.</div>
<div class="absatz paratext"></div>
<div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
====§ 10 Leistungsnachweise====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) In allen Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern (mit Ausnahme von Pädagogik, Psychologie und Schulpädagogik im letzten Jahr der Ausbildung), außerdem auch in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch werden in der Regel schriftliche, mündliche und nach Art des Fachs ggf. auch praktische Leistungsnachweise in angemessener Zahl und angemessenem Umfang verlangt.</div>
<div class="absatz paratext"><s>(3a) § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.</s></div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Leistungsnachweise sind so bald wie möglich zu bewerten und mit den Studierenden zu besprechen; die erreichte Note ist mitzuteilen. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG; Zwischennoten sind nicht zulässig. <sup class="satznr">3</sup>Die Arbeiten sind bis zum Ende des folgenden Studienjahres am Staatsinstitut aufzubewahren; Werkarbeiten können früher zurückgegeben werden.</div>
<div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div><div class="absatz paratext"><!-- PAGE BREAK -->==§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen==</div></div>
</div>
====§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen====
(1) <sup>1</sup>Studierende, die einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt haben, erhalten einen Nachtermin. <sup>2</sup>Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.<br />(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche bzw. eine praktische Ersatzprüfung angesetzt werden. <sup class="satznr">2</sup>Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach die mündlichen Leistungen der Studierenden wegen ihrer Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.<br />(3) <sup class="satznr">1</sup>Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. <sup class="satznr">2</sup>Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin der Ersatzprüfung ist den Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. <sup class="satznr">4</sup>Mit dem Termin ist den Studierenden der Prüfungsstoff bekannt zu geben.<br />(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.<br />(5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.
 
<div class="absatz paratext"></div>
<div class="absatz paratext"><!-- PAGE BREAK -->====§ 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer====</div>
(1) <sup>1</sup>Am Ende jeden Ausbildungsjahres, vor Beginn der fachlichen Abschlussprüfung und vor Beginn der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung werden für alle Unterrichtsfächer, in denen nach § 10 Abs. 1 Leistungsnachweise zu erbringen sind, Jahresfortgangsnoten in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. <sup>2</sup>In den schulpraktischen Fächern werden dabei nur die <s>Lehrproben</s> <span style="color: #ff0000;">schulpraktischen Leistungen</span> gewertet. 3 § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.<br />(2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt; dies gilt nicht für Ausbildungsjahre, die mit einer Abschlussprüfung enden.<br />(3) Die Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Ausbildungsjahr erhält, wer in <s>höchstens einem</s> <span style="color: #ff0000;">jedem </span>Pflicht- oder Wahlpflichtfach <span style="color: #ff0000;">mindestens </span>die Jahresfortgangsnote <s>„mangelhaft“</s> <span style="color: #ff0000;">ausreichend </span><s>und in keinem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „ungenügend“</s> erhalten hat.<br /><s>(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Erlaubnis zum Vorrücken in die pädagogisch-didaktische Ausbildung erhält, wer<br /></s><s>1. die erforderliche fachliche Abschlussprüfung bestanden hat,<br /></s><s>2. bei allen Fächerverbindungen in den Fächern Deutsch und Pädagogik mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat,<br /></s><s>3. bei den Fächerverbindungen mit Kommunikationstechnik zusätzlich im Fach Informationstechnische Bildung mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat und<br /></s><s>4. den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe vorgelegt hat.<br /></s><s><sup class="satznr">2</sup>Die genannten Jahresfortgangsnoten sind in das Zeugnis über den fachlichen Abschluss aufzunehmen.<br /></s>(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. <sup class="satznr">2</sup>Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. <sup class="satznr">3</sup>Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis 1. September des darauf folgenden Studienjahres. <sup class="satznr">4</sup>Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.<br />(6) <sup class="satznr">1</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Ausbildungen beträgt zwei Jahre mehr als die Gesamtdauer der jeweiligen Regelausbildung am Staatsinstitut. <sup class="satznr">2</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die Ausbildung zur Erweiterung der Lehrbefähigung gemäß § 3 Abs. 6 beträgt zwei Jahre. <sup class="satznr">3</sup>Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle am Staatsinstitut bzw. einer Abteilung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. <sup class="satznr">4</sup>Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.
<div class="absatz paratext"></div><div class="absatz paratext"><!-- PAGE BREAK --></div>=='''Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden'''========§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten====
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen einschließlich von Exkursionen und <s>eintägigen</s> Studienfahrten trifft die Leitung der Abteilung. <s><sup class="satznr">2</sup>Mehrtägige Studienfahrten bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.</s></div>
<div class="absatz paratext">(6) Die Leitung der Abteilung kann in dringenden Ausnahmefällen Studierende auf deren Antrag beurlauben.</div>
<div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Sind Studierende wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert, den ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, so sind die Verhinderungen und ihr Grund unverzüglich dem Staatsinstitut anzuzeigen. <sup class="satznr">2</sup>Dauert eine Erkrankung länger als drei Unterrichtstage, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">3</sup>Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><br /><br /><br /></div><div class="absatz paranr"></div><div class="absatz paranr"></div>==§ 14 Studierendenvertretung====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Zur Vertretung ihrer Interessen wählen die Studierenden eines jeden Jahrgangs für jeden Ausbildungsgang zu Beginn des Studienjahres aus ihrer Mitte je einen Jahrgangssprecher bzw. eine Jahrgangssprecherin und je einen stellvertretenden Jahrgangssprecher bzw. eine stellvertretende Jahrgangssprecherin. <sup class="satznr">2</sup>Die Wahl wird von der Leitung der Abteilung oder einer von ihr beauftragten Person geleitet. <sup class="satznr">3</sup>Das Recht der einzelnen Studierenden, ihre Interessen selbst zu vertreten, bleibt hiervon unberührt.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Hinsichtlich der Aufgaben der Studierendenvertretung gilt Art. 62 Abs. 1 BayEUG entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Studierendenvertretung kann eine Verbindungslehrkraft wählen.</div>
<div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div><div class="absatz paratext"><!-- PAGE BREAK --></div></div>
</div>
===='''Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz'''========§ 15 Leitung der Abteilung====
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine Person mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung); für deren Aufgaben gilt Art. 57 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Neben den sonst in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ist sie ferner zuständig für</div>
1. die Durchführung des Eignungstests,
3. alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.
== ==§ 16 Lehrerkonferenz====</div>
<div class="absatz paratext">(1) An jeder Abteilung besteht eine Lehrerkonferenz.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Abteilung tätigen Lehrkräfte.</div>
<div class="absatz paratext">(12) <sup class="satznr">1</sup>Zur Beratung der Lehrerkonferenz in Fachfragen können für die einzelnen Ausbildungsgänge Teilkonferenzen einberufen werden. <sup class="satznr">2</sup>Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt die Leitung der Abteilung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft. <sup class="satznr">3</sup>Für die Teilkonferenzen gelten die Vorschriften über die Lehrerkonferenz im Übrigen entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(13) Die Leitung der Abteilung vollzieht die Beschlüsse der Lehrerkonferenz entsprechend Art. 58 Abs. 5 BayEUG.</div>
<div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div>
<div class="absatz paratext">
<!-- PAGE BREAK -->
</div>
</div>
===='''Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)'''====
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Veranstaltungen nicht zum Staatsinstitut gehöriger Personen im Staatsinstitut oder vom Staatsinstitut durchgeführte Besuche solcher Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Informationsbesuche nicht zum Staatsinstitut gehöriger Personen im Unterricht sind nicht zulässig; über Ausnahmen (z.B. Tag der offenen Tür) entscheidet die Leitung der Abteilung.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Sammelbestellungen sind nur zulässig, wenn besondere Gründe zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags des Staatsinstituts sie erfordern.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Der Aushang von Plakaten und die Verteilung sonstiger Druckschriften, die sich an die Studierenden wenden, können zugelassen werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für Erziehung und Unterricht oder für die spätere berufliche Ausbildung und Tätigkeit von Bedeutung sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. <sup class="satznr">2</sup>Die Entscheidung trifft die Leitung der Abteilung.</div>
<div class="absatz paratext"><br /><br /></div>
<div class="absatz paratext"></div>
</div>
====§ 18 Erhebungen====
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig. <sup class="satznr">2</sup>Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gelten Art. 85 Abs. 1 und 2 BayEUG entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div>
<div class="absatz paratext">
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</div>
</div>
<div class="cont"></div>
==='''Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut'''======='''Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen'''========'''a) Allgemeines'''========§ 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort====
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Die fachliche Abschlussprüfung wird am Ende der fachlichen Ausbildung abgelegt; <s>in der Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird sie in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahrs abgelegt.</s> <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann die Termine der Prüfung näher bestimmen. <sup class="satznr">3</sup>Die fachliche Abschlussprüfung wird an der Abteilung abgelegt, an der die fachliche Ausbildung durchlaufen wurde. <sup class="satznr">4</sup>Einer gesonderten Meldung bzw. Zulassung bedarf es nicht. <sup class="satznr">5</sup>Die Jahresfortgangsnoten werden in eine Prüfungsliste eingetragen und den Studierenden spätestens vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.</div>
<div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div><div class=="absatz paratext"><!-- PAGE BREAK -->==§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen====</div></div>
<div class="absatz paratext">(1) An jeder Abteilung wird für die jeweiligen Ausbildungsgänge jeweils ein Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung gebildet.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Der Vorsitz des Prüfungsausschusses obliegt der Leitung der Abteilung; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die fachliche Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann andere geeignete Personen mit dem Vorsitz oder dem stellvertretenden Vorsitz beauftragen. <sup class="satznr">3</sup>Dem Prüfungsausschuss gehören ferner alle mit mehr als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit an der Abteilung tätigen Lehrkräfte an sowie alle Lehrkräfte, die im Prüfungsjahr Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben. <sup class="satznr">4</sup>Das vorsitzende Mitglied kann weitere Lehrkräfte, mit Zustimmung des Staatsministeriums auch Lehrkräfte anderer Abteilungen des Staatsinstituts in den Prüfungsausschuss berufen. <sup class="satznr">5</sup>Das vorsitzende Mitglied entscheidet in sonstigen Angelegenheiten, die keinem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <span style="color: #ff0000;">Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen der jeweiligen Abteilungen des Staatsinstituts:</span></div><div class="absatz paratext">Der  Der Prüfungsausschuss </div>
<div class="absatz paratext">1. entscheidet über den Zeitplan der Prüfung,</div>
<div class="absatz paratext">2. entscheidet über die Prüfungsaufgaben mit den Bewertungskriterien, die Notenschlüssel und über die Zulassung von Hilfsmitteln,</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Prüfungskommissionen bestehen aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens einem weiteren Mitglied. <sup class="satznr">2</sup>Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(7) In Prüfungsangelegenheiten besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><div class="absatz paratext"></div><div class="absatz paratext"><!-- PAGE BREAK --> </div></div>
</div>
</div>
 ====§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen====
<div class="absatz paratext">(1) Die Aufgaben für schriftliche Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht in diesem Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Anonymität der Prüfungsarbeiten ist bis zum Abschluss der Bewertung sicherzustellen.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die gefertigten Prüfungsarbeiten werden getrennt von je einer erst- und zweitprüfenden Person selbständig bewertet; die Zweitprüfer bzw. Zweitprüferinnen müssen nicht an der Abteilung des Staatsinstituts unterrichtet haben. <sup class="satznr">2</sup>Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Lehrkräfte dürfen nicht zur Bewertung herangezogen werden.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt nicht auf dem Prüfungspapier, sondern auf einem gesonderten Blatt. <sup class="satznr">2</sup>Sie soll die Begründung der erteilten Note ausweisen, dabei sind die Vorzüge und Mängel der Arbeit hervorzuheben. <sup class="satznr">3</sup>Bei abweichender Beurteilung sollen beide Prüfenden eine Einigung über die Bewertung versuchen. <sup class="satznr">4</sup>Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder überträgt den Stichentscheid einem anderen Prüfer oder einer anderen Prüferin. <sup class="satznr">5</sup>Die Bewertungen sind zu unterzeichnen.</div>
<div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div>====§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen====
<div class="absatz paratext">(1) Die Aufgaben für praktische Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht im jeweiligen Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden treffen bis zum Beginn der Arbeitszeit unter Aufsicht gegebenenfalls die notwendigen Vorbereitungen. <sup class="satznr">2</sup>Das benötigte Arbeitsmaterial sowie Hilfsmittel sind vom Staatsinstitut bereitzustellen; § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Nicht selbständige Arbeit oder Beratung der Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen miteinander sind als Unterschleif zu werten; dies gilt auch für die Zeit der Vorbereitung der praktischen Arbeiten. <sup class="satznr">2</sup>Die an der Prüfung teilnehmenden Personen sind bei Beginn der Vorbereitungszeit ausdrücklich darauf und auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden durch die nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellte Prüfungskommission bewertet.</div>
<div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div>
<div class="absatz paratext">
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==</div></div>==§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen====
<div class="absatz paratext">(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Nach Abschluss der Prüfung setzt der Prüfungsausschuss für jedes geprüfte Fach aus der Prüfungsnote und der Jahresfortgangsnote die Gesamtnote fest; § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Bei der Bildung der Gesamtnote sind die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote gleichwertig. <sup class="satznr">3</sup>Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den fachlichen Abschluss, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. <sup class="satznr">2</sup>Studierende, die die fachliche Abschlussprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die fachlichen Leistungen im Studienjahr ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die fachliche Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf. <sup class="satznr">3</sup>Studierende des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 als nicht zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung zugelassen; dies ist ihnen unverzüglich mitzuteilen; sie können für den Rest des Ausbildungsjahres auf Antrag von der weiteren Teilnahme am Unterricht befreit werden.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 4 Sätze 1 und 2) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup>Die Leitung der Abteilung bestimmt den Ablauf der Einsichtnahme, insbesondere Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme.</div>
<div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div>====§ 24 Unterschleif====
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin bei der Prüfung unerlaubter Hilfe oder macht er bzw. sie den Versuch dazu, so wird die betreffende Arbeit mit Note 6 bewertet. <sup class="satznr">2</sup>Als Versuch gilt auch die Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. <sup class="satznr">3</sup>Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. <sup class="satznr">4</sup>In schweren Fällen des Unterschleifs oder der Beihilfe hierzu wird die an der Prüfung teilnehmende Person von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. <sup class="satznr">2</sup>In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. <sup class="satznr">3</sup>Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 sind schriftlich gegen Aushändigungs- bzw. Zustellungsnachweis mitzuteilen.</div>
<div class="absatz paratext"></div>====§ 25 Versäumnis, Rücktritt====
<div class="absatz paratext">(1) Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie zu vertreten haben, so werden die in diesem Prüfungsteil zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note 6 bewertet.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, so sind die versäumten Prüfungsteile zu einem späteren Zeitpunkt (Nachtermin) nachzuholen. <sup class="satznr">2</sup>Der Zeitpunkt wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. <sup class="satznr">3</sup>Für diese Nachtermine sind neue Prüfungsaufgaben zu bestimmen.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. <sup class="satznr">2</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass die Krankheit durch das Zeugnis eines anderen Arztes oder einer anderen Ärztin nachgewiesen wird. <sup class="satznr">3</sup>In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. <sup class="satznr">4</sup>Haben sich Studierende der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe nicht anerkannt werden, es sei denn, dass diese den Studierenden nicht erkennbar waren.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. <sup class="satznr">2</sup>Ist Prüfungsteilnehmern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die volle Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuss den Rücktritt mit der Wirkung genehmigen, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt.</div>
<div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div>====§ 26 Wiederholung der Prüfung====
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup>Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. <sup class="satznr">3</sup>Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich; zur Bildung der Gesamtnoten werden dann die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. <sup class="satznr">4</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ohne erneuten Besuch des Ausbildungsjahres ist bis spätestens 1. Februar, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des fachlichen Ergebnisses der Abschlussprüfung des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen. <sup class="satznr">5</sup>Satz 3 gilt nicht für die integrierte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3.</div>
<div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div><div class=="absatz paratext"><!-- PAGE BREAK --></div></div>==§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium====
<div class="absatz paratext">(1) Über die Aufgabenstellung und den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die wesentlichen Prüfungsvorgänge aufzunehmen sind und die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Der Niederschrift ist eine Prüfungsliste beizugeben, die die von jedem Prüfungsteilnehmer bzw. jeder Prüfungsteilnehmerin erzielten Prüfungsnoten, die Jahresfortgangsnoten und die Gesamtnoten enthält.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Über die Durchführung der Prüfung ist nach deren Abschluss dem Staatsministerium zusammenfassend zu berichten.</div>
<div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div><div class=="absatz paratext"><!-- PAGE BREAK --></div></div>=='''b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen'''========§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen</s>, Kunst<s>erziehung</s>, <s>Kommunikationstechnik</s><span style="color: #ff0000;"> Informationstechnik</span>====
<div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div>
<div class="absatz paratext">1. <s>Fachtheorie</s> Werken,</div>
<div class="absatz paratext">7. Kunst<s>geschichte/Werkanalyse,</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>8. Bildnerische Praxis.</s></div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern  <span style="color: #ff0000;">gem. § 28 (1)</span> <s>Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.</s><span style="color: #ff0000;">werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft.</span> <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils <s>180</s> <span style="color: #ff0000;">540360 </span> Minuten.</div>
<div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis des Werkens, Praxis Technisches Zeichnen, Praxis der Kommunikationstechnik und Bildnerische Praxis ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für die Prüfungsfächer Praxis Technisches Zeichnen und Praxis Kommunikationstechnik jeweils 300 Minuten, für die Prüfungsfächer Praxis des Werkens und Bildnerische Praxis jeweils 360 Minuten.</s></div>
<div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div><div class=="absatz paratext"><!-- PAGE BREAK --></div></div>==§ 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen,</s> Sport und <s>Kommunikationstechnik</s> Informationstechnik====
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich neben den Prüfungsfächern des § 28 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 zusätzlich auf Sport</div>
<div class="absatz paratext"><s>1. Allgemeine Theorie des Sports und</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>2. Praxis des Sports.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen in <s>Allgemeine Theorie des Sports und Praxis des</s>Sport<s>s</s> unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</s></div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</div>
<div class="absatz paratext">1. des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
<div class="absatz paratext"><s>3. mindestens ausreichende Leistungen im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</s></div>
<div class="absatz paratext">4. die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „<s>Trendsportarten </s><span style="color: #ff0000;">Wintersport - Ski alpin</span>“.</div>
<div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</s></div><div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern  <span style="color: #ff0000;">gem. § 28 a (1)</span> <s>Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.</s><span style="color: #ff0000;">werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft.</span> <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils <s>180</s> <span style="color: #ff0000;">540360</span> Minuten.</div>
<div class="absatz paratext"><s>(4) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>1. Sportbiologie/-medizin und</s></div>
<div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sport-praktisch-didaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(7) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(8) Wurde gemäß Abs. 2 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.</sdiv><div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div><div class="contabsatz paratext"></div>==<span style="color: #ff0000;">§ 28b Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und Informationstechnik</span>==<div class="paraheadingabsatz paratext"><span style="color: #ff0000;">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</span></div><div class="absatz paranrparatext"><span style="color: #ff0000;">$ 28a wird aufgehoben1.Gestaltung,</span></div><div class="absatz paranrparatext"><span style="color: #ff0000;">2. Ernährung,</span></div><div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">3. Informationstechnik,</span></div><div class="absatz paratext"><s></s></div><div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern gem. § 28 b (1) werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 360 Minuten.</span></div><div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div><div class="absatz paratext"></div>==§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung====
<div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div>
<div class="absatz paratext">1. <s>Fachtheorie der</s> Gestaltung,</div>
<div class="absatz paratext">3. <s>Fachtheorie der</s> Ernährung,</div>
<div class="absatz paratext"><s>4. Praxis der Ernährung. </s></div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern  <span style="color: #ff0000;">gem. § 29 (1)</span> <s>Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.</s><span style="color: #ff0000;">werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft.</span> <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils <s>180</s> <span style="color: #ff0000;">540360</span> Minuten.</div>
<div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis der Gestaltung und Praxis der Ernährung ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für das Prüfungsfach Praxis der Gestaltung 360 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis der Ernährung 300 Minuten.</s></div>
<div class="absatz paratext"></div><div class=="absatz paratext"></div>==§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und <s>Kommunikationstechnik</s> Informationstechnik, Sport und <s>Kommunikationstechnik</s> Informationstechnik, Englisch und <s>Kommunikationstechnik</s> Informationstechnik====
<div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div>
<div class="absatz paratext">1. <s>Theorie der Kommunikationstechnik,</s>Informationstechnik,</div>
<div class="absatz paratext"><s>2. Praxis der Kommunikationstechnik.</s></div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern  <span style="color: #ff0000;">gem. § 30 (1)</span> <s>Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.</s><span style="color: #ff0000;">werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft.</span> <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils <s>180</s> <span style="color: #ff0000;">540360</span> Minuten.</div>
<div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</s></div>
<div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div><div class=="absatz paratext"><!-- PAGE BREAK -->==§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, <sstyle="font-size: 22.536px;">Musik und Sport</s>====</div></div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</s></div>
<div class="absatz paratext">1. des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
<div class="absatz paratext"><s>3. mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</s></div>
<div class="absatz paratext">4. die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „<s>Trendsportarten</s> <span style="color: #ff0000;">Wintersport - Ski alpin</span>“.</div>
<div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>1. das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</s></div>
<div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sportpraktischdidaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(5) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(6) Wurde gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.</s></div>
<div class="absatz paratext"></div><div class="absatz paratext"><!-- PAGE BREAK --> </div>=='''Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung'''====
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 32 Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung====
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut findet jährlich einmal gegen Ende des Studienjahres statt. <sup class="satznr">2</sup> § 19 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Die Abschlussprüfung (Erste Lehramtsprüfung) gilt zugleich als Einstellungsprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 2 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes.</div>
<div class="absatz paratext"></div>
<div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 33 Aufgaben des Staatsministeriums====
</div>
Dem Staatsministerium obliegt es,
3. über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.
<div class="absatz paratext"></div>
<div class="absatz paratext">
<!-- PAGE BREAK -->
</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen====(1) <sup>1</divsup>(1) 1Für Für den Prüfungsausschuss gilt § 20 Abs. 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Sätze 2 bis 5, Abs. 4, 5 und 7 entsprechend; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. 2Das <sup>2</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen.
(2) Der Prüfungsausschuss
3. entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.
(3) 1Zur <sup>1</sup>Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. 2Jede <sup>2</sup>Jede Prüfungskommission besteht aus zwei fachkundigen Lehrkräften, von denen eine zum vorsitzenden Mitglied, die andere zum beisitzenden Mitglied bestellt wird. 3Im <sup>3</sup>Im Übrigen gelten § 20 Abs. 5 und Abs. 7 entsprechend.
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<div class="cont"><div class="paraheading">====§ 35 Zulassung zur Prüfung====(1) <sup>1</divsup>(1) 1Über Über die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. 2Der <sup>2</sup>Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen.
(2) 1Die <sup>1</sup>Die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung setzt voraus je eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ für
1. die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,
2. die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.
2Bei <sup>2</sup>Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. <sup>3 </sup> § 37 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 4Jede <sup>4</sup>Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer vom Staatsinstitut zu benennenden Schule (Praktikumsschule) zu erbringen. 5Eine <sup>5</sup><s>Eine Woche vor </s> <span style="color: #ff0000;">Vor</span> der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft abzugeben mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. 6Die <sup>6</sup>Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und an Grund- und Hauptschulen <s>Haupt</s> <span style="color: #ff0000;">Mittel</span>schulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft bzw. an Realschulen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin oder einer von ihm bzw. ihr benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts bewertet. 7Bei <sup>7</sup>Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Lehrkräfte eine Einigung über die Benotung versuchen. 8Falls <sup>8</sup>Falls keine Einigung zustande kommt, erhalten die Studierenden die Note nach § 37 Abs. 3 analog, die sich auf zwei Dezimalstellen aus den Bewertungen der beiden Lehrkräfte ergibt. <sup>9 </sup> § 23 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) 1Die <sup>1</sup>Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. 2Werden <sup>2</sup>Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen.
 
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====§ 36 Prüfungsteile====
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==§ 36 Prüfungsteile==
(1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
<sup>2</sup>Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. <sup>3</sup>Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. <sup>4</sup>Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.
(3) 1Prüfungsfächer <sup>1</sup>Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. 2Zu <sup>2</sup>Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. 3Sie <sup>3</sup>Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. 4Dabei <sup>4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen</s>, KunsterziehungKunst<s>erziehung</s>, <s>Kommunikationstechnik </s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik,</span> <s>und </s> in der Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen</s>, Sport und <s>Kommunikationstechnik </s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span>  <span style="color: #ff0000;">und <span style="text-align: left; text-transform: none; text-indent: 0px; letter-spacing: normal; font-family: 'Source Sans Pro',sans-serif; font-size: 14.86px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: 400; text-decoration: none; word-spacing: 0px; display: inline !important; white-space: normal; cursor: text; orphans: 2; float: none; -webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #ffffff;">in der Fächerverbindung</span> Gestaltung, Ernährung und Informationstechnik</span> in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. 5In <sup>5</sup>In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. 6Die <sup>6</sup>Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. 7Die <sup>7</sup>Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. 8Bei <sup>8</sup>Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. 9Kommt <sup>9</sup>Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. 10Die <sup>10</sup>Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.
 
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<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen====
</div>
==§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen==
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(2) 1Bei <sup> 1</sup>Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Bewertung der Leistungen in
{| style="width: 838.333px;" border="0" frame="void" rules="none"
je dreifach,
bei Fächerverbindungen mit <s>4 </s> 3 Unterrichtsfächern je Fach <s>eineinhalbfach</s>,<span style="color: #ff0000;">zweifach</span>
bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach.
|-
| style="width: 127.333px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
„sehr gut“"sehr gut"
„gut“"gut"
„befriedigend“"befriedigend"
„ausreichend“"ausreichen"
„mangelhaft“"mangelhaft"
„ungenügend“"ungenügend"
| style="width: 476.667px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
(4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer
1. die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ "mangelhaft" oder schlechter oder
2. in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ "mangelhaft" oder
3. in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“"ungenügend"
erhalten hat.
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">3</sup>Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. <sup class="satznr">4</sup>Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Satz 2 Nr. 2 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 5 Satz 1) bzw. der Bescheinigung (vgl. Abs. 5 Satz 3) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup> § 23 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext"></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><div class="absatz paratext"></div>
<div class="absatz paratext">
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</div>
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</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>====§ 38 Fachgebundene Hochschulreife====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die fachgebundene Hochschulreife für die in § 6 Nr. 4 der Qualifikationsverordnung vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung genannten Studiengänge erwirbt, wer</div>
<div class="absatz paratext">(2) Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife wird durch eine Urkunde bestätigt, die vom Staatsministerium ausgestellt wird.</div>
<div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
====§ 39 Wiederholung der Prüfung====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen gilt § 26 Sätze 1 bis 3 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung freiwillig wiederholt werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen, die sich aus der erstmals abgelegten Prüfung ergeben, unberührt. <sup class="satznr">5</sup>Wurde binnen eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt. <sup class="satznr">6</sup>Ein Prüfungszeugnis über die wiederholte Prüfung ist nur auszuhändigen, wenn das bisher erteilte Zeugnis vorgelegt wird. <sup class="satznr">7</sup>Auf diesem wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vermerkt, dass und zu welchem Termin die Prüfung wiederholt wurde.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Aushändigung der Bescheinigung nach § 37 Abs. 5 Satz 3 einzureichen. <sup class="satznr">2</sup>Für die Antragstellung auf Wiederholung der Prüfung gemäß Abs. 2 gilt § 26 Satz 4 entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht.</div>
<div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div><div class="absatz paratext"><!-- PAGE BREAK --></div></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 40 Niederschrift und Prüfungslisten====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für Niederschrift und Prüfungslisten gilt § 27 Abs. 1 bis 3 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Niederschriften und Prüfungsliste sind dem Staatsministerium vorzulegen.</div>
<div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div>
<div class="absatz paratext"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 41 Geltung weiterer Vorschriften====
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 24 und 25 gelten entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts im Übrigen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div>
<div class="absatz paratext">
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</div>
</div>
<div class="absatz paratext"></div>
</div>
<div class="cont">
=='''Abschnitt III Erweiterungsprüfung <span style="color: #ff0000;">für Informationstechnik und Sport</span>'''==<div class="cont"></div>=='''Abschnitt III <s>a) Erweiterungsprüfungfür Kommunikationstechnik</s>'''==<div class="cont"><div class="paraheading"></div>
</div>
<div class="cont">===='''a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik'''====</div><div class="cont"><div class="paraheading">====§ 42 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften====
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 19, 20, 24, 25 und 27 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. <sup class="satznr">2</sup>Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens ausreichend sein. <sup class="satznr">3</sup>Für die schulpraktischen Leistungen gelten § 35 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
====§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung====</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Erweiterungsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:</div>
1. <s>Theorie des jeweiligen Faches</s> <span style="color: #ff0000;">Fachinhalte des jeweiligen Faches</span>
<s>2. Praxis des jeweiligen Faches,</s>
3. Fachdidaktik des jeweiligen Faches.
(2) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach <s>ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen</s> <span style="color: #ff0000;">werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft</span>. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt <s>180 </s> <span style="color: #ff0000;">360 </span>Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 21 entsprechend.
<s>(3) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Prüfungszeit beträgt für das Fach Kommunikationstechnik 300 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der praktischen Prüfung gilt § 22 entsprechend.</s>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine mündliche Prüfung in der entsprechenden Fachdidaktik abzulegen. <sup class="satznr">2</sup>Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen und praktischen Prüfung statt. <sup class="satznr">3</sup> § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig.</div>
<div class="absatz paratext"></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><div class="absatz paratext"></div>
<div class="absatz paratext">
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</div>
</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
====§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis====
</div>
==§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis==
<div class="absatz paratext">(1) § 23 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss <s>aus den Prüfungsnoten in Theorie des jeweiligen Faches, Praxis des jeweiligen Faches, </s> <span style="color: #ff0000;">im jeweiligen Fach und</span> der Fachdidaktik des jeweiligen Faches und aus den jeweiligen Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten je Prüfungsfach fest. <sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen die Prüfungsnote und die Jahresfortgangsnote je einfach. <sup class="satznr">3</sup>Der Teiler ist zwei. <sup class="satznr">4</sup>Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. <sup class="satznr">2</sup>Mit dem Zeugnis wird die erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 FPO II nachgewiesen. <sup class="satznr">3</sup>Wer die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht.</div>
<div class="absatz paratext"></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><br /><br /><br /></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">====§ 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung====
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht nicht.</div>
<div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div><div class="absatz paratext"><!-- PAGE BREAK --> </div></div>
</div>
<div class="cont">
====<s>'''b) Erweiterungsprüfung für Sport'''</s>==<div class="cont"><div class="paraheading"></div></div>==<s>§ 46 Erweiterungsprüfung Sport</s>==<div class="absatz paratext"><s>(1) §§ 19, 20, 21, 23 Abs. 1 und 3, §§ 24, 25, 27, 31, 42 Sätze 2 und 3, § 44 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 sowie § 45 gelten für die Erweiterungsprüfung Sport entsprechend.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Neben den sich aus § 31 ergebenden Prüfungsleistungen ist eine mündliche Prüfung in der Fachdidaktik Sport abzulegen. <sup class="satznr">2</sup>Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der sonstigen Prüfungen statt. <sup class="satznr">3</sup> § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(3) Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten gemäß § 31 Abs. 3 bis 5 und den Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten der dort genannten Prüfungsfächer sowie eine Note für Didaktik des Sports fest.</s></div><div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div><div class="absatz paratext"><!-- PAGE BREAK --> 
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 46 Erweiterungsprüfung Sport====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) §§ 19, 20, 21, 23 Abs. 1 und 3, §§ 24, 25, 27, 31, 42 Sätze 2 und 3, § 44 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 sowie § 45 gelten für die Erweiterungsprüfung Sport entsprechend.</div><div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Neben den sich aus § 31 ergebenden Prüfungsleistungen ist eine mündliche Prüfung in der Fachdidaktik Sport abzulegen. <sup class="satznr">2</sup>Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der sonstigen Prüfungen statt. <sup class="satznr">3</sup> § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig.</div><div class="absatz paratext">(3) Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten gemäß § 31 Abs. 3 bis 5 und den Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten der dort genannten Prüfungsfächer sowie eine Note für Didaktik des Sports fest.</div></div>==='''Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle'''===
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 47 Ordnungsmaßnahmen====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Bei Verstößen gegen die in § 13 festgelegten Pflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:</div>
<div class="absatz paratext">(5) Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu treffen.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist den Studierenden, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 außerdem den Erziehungsberechtigten minderjähriger Studierender, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.</div>
<div class="absatz paratext"></div>
<div class="absatz paratext"><br /><div class="absatz paratext"></div>
<div class="absatz paratext">
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</div>
<br /><br /></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten====
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen im Staatsinstitut im Weg einer Aussprache beigelegt werden. <sup class="satznr">2</sup>Im Übrigen kann beim Staatsinstitut Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. <sup class="satznr">3</sup>Dieses legt die Beschwerde, sofern sie ihr nicht abhilft, einschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><br /><br /><br /></div><div class=="absatz paranr"></div>==§ 49 Ausnahmefälle====
</div>
<div class="absatz paratext">Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.</div>
<div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div><div class="absatz paratext"><!-- PAGE BREAK --> </div></div>
</div>
<div class="cont">
=='''Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen'''==
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 50 Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer====
</div>
<div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer - ZAF - vom 29. Januar 1975 (GVBl S. 20, BayRS 2038-3-4-8-9-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1991 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:<br /div>
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)"<br />
2. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"<sup>1</sup>Diese Verordnung gilt für Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung."<br />
3. § 2 erhält folgende Fassung:
"§ 2 Zulassung zur Laufbahn<br />
<div class="absatz paratext">„Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)“</div><div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">2. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:</span></div><div class="absatz paratext">„<sup>1</sup>Diese Verordnung gilt für Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.“</div><div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">3. § 2 erhält folgende Fassung:</span></div><div class="paraheading"><div class="absatz paranr aendinhalt">“§ 2 Zulassung zur Laufbahn</div></div><div class="absatz paratext aendinhalt"><sup class="satznr">1</sup>Die Zulassung zur Laufbahn des Fachlehrers setzt unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus.<sup class="satznr">2</sup>Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436 BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung."<br /div> 4.  §§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.<br />
5. § 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:
"(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen."<br />
<div class="absatz paratext">„(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.“</div>
6. § 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben. 
<div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div>
<div class="absatz paratext">
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</div>
</div>
<div class="absatz paratext"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 51 Änderung der Qualifikationsverordnung====</div><div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2005 (GVBl S. 154), wird wie folgt geändert:</div>
1. § 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
<div class="absatz paratext">„4"4. Zeugnis über die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I, II, III und V) zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 38 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung für die folgenden Studiengänge an einer Universität:</div>– Pädagogik- Pädagogik
- Psychologie
 Absolventen des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern darüber hinaus
– Ernährungswissenschaft- Ernährungswissenschaft;" <div class="absatz paratext"></div><div class="absatz paratext"><!-- PAGE BREAK -->
</div>
2. In § 66 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt:
  „9 "9. Zeugnis über die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern an einer in Spalte 1 aufgeführten Abteilung jeweils zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 29 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) für einen jeweils in Spalte 2 genannten Studiengang an einer Universität:
{| style="width: 878px;" border="0" frame="void" rules="none"
| style="width: 373px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
| style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
|}<div class="absatz paratext">Die Studienberechtigung gemäß Buchst. b gilt auch für Absolventen einer einjährigen pädagogisch-didaktischen Ausbildung nach § 52 Abs. 8 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK)."</div><br /><br />
<div class="absatz paratext"></div>
<div class="absatz paratext">
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</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"></div>==</div> ==§ 52 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen====
</div>
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.
<div class="absatz paratext"><span class="b">Bayerisches Staatsministerium des Innern</span></div>
<div class="absatz paratext">Dr. Günther Beckstein, Staatsminister</div>
</div>
</div>
</div>