FlSO: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
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(→§ 51 Änderung der Qualifikationsverordnung) |
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− | + | ='''Erster Teil Allgemeines'''= | |
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+ | ==§ 1 Geltungsbereich== | ||
+ | Diese Verordnung regelt die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderliche fachliche und pädagogische Ausbildung und die hierfür erforderlichen Einstellungsprüfungen für Fachlehrer und Fachlehrerinnen; für Fachlehrer und Fachlehrerinnen an beruflichen Schulen gelten gesonderte Regelungen. | ||
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+ | ==§ 2 Zulässige Fächerverbindungen== | ||
+ | (1) Die Ausbildung muss in einer zulässigen Fächerverbindung erfolgen. | ||
− | + | (2) <sup>1</sup>Folgende Fächerverbindungen sind möglich: | |
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+ | # Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> | ||
+ | # Werken, Technisches Zeichnen, Sport und <s style="font-size: 0.939em;">Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> | ||
+ | # Ernährung und Gestaltung | ||
+ | # Englisch und Sport | ||
+ | # Englisch und <s style="font-size: 0.939em;">Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> | ||
+ | # Musik und <s style="font-size: 0.939em;">Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> | ||
+ | # Musik und Sport | ||
+ | # Sport und <s style="font-size: 0.939em;">Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> | ||
+ | # <span style="color: #ff0000;">Gestaltung, Ernährung und</span> <s style="color: #ff0000; font-size: 0.939em;">Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> | ||
− | < | + | <sup>2</sup>Das Staatsministerium für <s>Bildung</s> <span style="color: #ff0000;">Unterricht</span> und Kultus, <s>Wissenschaft und Kunst</s> (Staatsministerium) kann die Erweiterung der genannten Fächerverbindungen mit einem in einer anderen Fächerverbindung genannten Fach zulassen. |
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− | < | + | ='''Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung'''= |
+ | =='''Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme'''== | ||
+ | ==§ 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge== | ||
+ | (1) <sup>1</sup>Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in den in § 2 Abs. 2 genannten Fächern; die fachlichen Inhalte der Fächer Englisch und Musik werden am Staatsinstitut in der Regel nicht vermittelt. <sup>2</sup>Die pädagogisch<span style="color: #ff0000;">-</span>didaktische Ausbildung umfasst eine Einführung in die Schulpraxis | ||
− | < | + | (2) Für die Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen</s>, Kunst<s>erziehung</s> und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> wird in drei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt. |
− | < | + | (3) Für die Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen</s>, Sport und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> wird in drei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt. |
− | + | (4) Für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird in zwei Ausbildungsjahren die auf einer beruflichen Ausbildung aufbauende fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung <s>integriert</s> vermittelt. | |
− | <span style=" | + | (5) Für die Fächerverbindungen Englisch und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span>, Musik und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> sowie Sport und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> werden in <s>einem</s> <span style="color: #ff0000;">zwei </span>Ausbildungsjahr<span style="color: #ff0000;">en</span> die fachliche <s>Ausbildung</s> <s>in Kommunikationstechnik</s> und <s>in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr</s> die pädagogisch- didaktische Ausbildung <s>jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung</s> vermittelt. |
− | <span style=" | + | (6) Für die Fächerverbindungen Englisch und Sport sowie Musik und Sport werden in <s>einem</s> <span style="color: #ff0000;">zwei </span>Ausbildungsjahr<span style="color: #ff0000;">en</span> die fachliche <s>Ausbildung</s> <s>in Sport</s> und <s>in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr</s> die pädagogisch-didaktische Ausbildung <s>jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung</s> vermittelt. |
− | + | (7) Nach erfolgreichem Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung kann zur Erweiterung einer Fächerverbindung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) in einem einjährigen Ausbildungsgang die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in einem Erweiterungsfach vermittelt werden. | |
+ | (8) Über die Durchführung der Ausbildungsgänge entscheidet das Staatsministerium. | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">(9) Für die Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und <s>Kommunikationstechnik </s>Informationstechnik wird in vier Ausbildungsjahren die fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</span> | ||
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− | + | ==§ 4 Aufnahmevoraussetzungen== | |
+ | (1) Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus | ||
− | + | # einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG, | |
+ | # gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin und | ||
+ | # Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6. | ||
+ | (2) Die Aufnahme in die Ausbildung für Ernährung und Gestaltung setzt zusätzlich einen erfolgreichen Berufsabschluss als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin <span style="color: #ff0000;">bzw. Assistent/Assistentin für Ernährung und Versorgung, Diätassistent/Diätassistentin </span>oder in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt in den Bereichen Mode, Keramik-, Holz- oder Flechtwerkgestaltung voraus. | ||
+ | (3) Die Aufnahme in die Ausbildung für Englisch und Sport bzw. Englisch und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik </span>setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/ Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin mit Englisch als Erster Fremdsprache voraus. | ||
+ | (4) Die Aufnahme in die Ausbildung für Musik und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik </span>bzw. Musik und Sport setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss <s>als Staatlich geprüfter Leiter/Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren, als Staatlich geprüfter Leiter/ Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren/ Chorleiter/Chorleiterin oder als Staatlich geprüfter Kirchenmusiker/Staatlich geprüfte Kirchenmusikerin (C-Prüfung)</s> <span style="color: #ff0000;">als Staatlich geprüfte/r Ensembleleiter/in</span> <span style="color: #ff0000;">in den Fachbereichen Klassik, Musical, Kirchenmusik, bayerische Volksmusik oder Rock/Pop/Jazz bzw. den Bachelor of Music an den kirchlichen und staatlichen Hochschulen</span> voraus. | ||
+ | (5) Die Aufnahme in die Ausbildung für Sport und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik </span>ersetzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Sportlehrer/Sportlehrerin im freien Beruf, <s>Diplom Sportlehrer/Diplom Sportlehrerin</s> oder <s>Diplom</s> Sportwissenschaftler/<s>Diplom</s> Sportwissenschaftlerin voraus. | ||
+ | (6) Die Aufnahme in den Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt den erfolgreichen Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung für eine Fächerverbindung voraus. | ||
+ | (7) Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann andere fachliche Ausbildungen allgemein oder im Einzelfall als für die Aufnahme gleichwertig anerkennen. | ||
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+ | ==§ 5 Bewerbung== | ||
+ | (1) Anträge auf Aufnahme in eine Abteilung des Staatsinstituts sind innerhalb des vom Staatsministerium festgesetzten Zeitraums bei der zuständigen Abteilung einzureichen; Mehrfachbewerbungen für den gleichen Ausbildungsgang sind unzulässig. | ||
+ | (2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen: | ||
− | <span style="color: #ff0000;"> | + | # Lebenslauf (tabellarisch), |
+ | # Nachweis der erforderlichen Schulbildung; wenn die erforderliche Schulbildung erst am Ende des laufenden Schuljahrs abgeschlossen wird, ist der Bewerbung zunächst das letzte Zwischen- oder ggf. Jahreszeugnis beizufügen, | ||
+ | # bei minderjährigen Bewerbern und Bewerberinnen die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, | ||
+ | # ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, sofern nicht unmittelbar der Übergang aus einer Schule erfolgt, | ||
+ | # eine ärztliche Bescheinigung über die uneingeschränkte Sporttauglichkeit, wenn die Ausbildung im Fach Sport erfolgen soll; die Bescheinigung ist spätestens am Tag des Eignungstests vorzulegen. | ||
+ | # <span style="color: #ff0000;">ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe.</span> | ||
(3) <sup class="satznr">1</sup>Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. <sup class="satznr">2</sup>Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren. | (3) <sup class="satznr">1</sup>Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. <sup class="satznr">2</sup>Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren. | ||
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+ | ==§ 6 Eignungstest== | ||
+ | (1) <sup class="satznr">1</sup>Aufgenommen kann nur werden, wer in einem unmittelbar vorausgehenden Eignungstest die allgemeine und fachliche Eignung für die Ausbildung nachweist. <sup class="satznr">2</sup>Ein nicht bestandener Eignungstest kann nur zu einem späteren Aufnahmetermin <s>und nur einmal</s> wiederholt werden. | ||
+ | (2) Die Anforderungen des Eignungstests beziehen sich für alle Ausbildungen auf den Bereich Deutsch. | ||
+ | (3) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Werken, <s>Technisches Zeichnen</s> und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> beziehen sich zusätzlich auf handwerkliche Fähigkeiten und Grundkenntnisse aus dem technischen <span style="color: #ff0000;">und informationstechnischen</span> Bereich, auf räumliches Vorstellungsvermögen, in der Fächerverbindung mit Kunst<s>erziehung</s> zusätzlich auf gestalterische Fähigkeiten.</div> | ||
+ | <span style="color: #ff0000;">(3b) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Gestaltung, Ernährung und Informationstechnik beziehen sich zusätzlich auf räumliches Vorstellungsvermögen sowie Farb- und Formauffassung, Allgemeinwissen in Ernährung und Biologie sowie Grundkenntnisse aus dem informationstechnischen Bereich.</span> | ||
− | + | <div class="absatz paratext">(4) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Ernährung und Gestaltung beziehen sich bei einem Berufsabschluss als Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin <span style="color: #ff0000;">bzw. Assistent/Assistentin für Ernährung und Versorgung </span>zusätzlich auf räumliches Vorstellungsvermögen und gestalterische Fähigkeiten, bei einem Berufsabschluss in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt zusätzlich auf Grundkenntnisse in Ernährung und Hauswirtschaft.</div> | |
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− | <div class="absatz paratext">(4) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Ernährung und Gestaltung beziehen sich bei einem Berufsabschluss als | ||
<div class="absatz paratext">(5) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach Sport beziehen sich zusätzlich auf die sportpraktische Eignung in den Bereichen Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen sowie Sportspiele.</div> | <div class="absatz paratext">(5) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach Sport beziehen sich zusätzlich auf die sportpraktische Eignung in den Bereichen Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen sowie Sportspiele.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(6) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> in den zulässigen Fächerverbindungen oder als Erweiterungsfach beziehen sich außerdem auf Grundkenntnisse im Umgang mit einem Personal-Computer. | + | <div class="absatz paratext">(6) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> in den zulässigen Fächerverbindungen oder als Erweiterungsfach beziehen sich außerdem auf Grundkenntnisse im Umgang mit einem Personal-Computer. |
− | + | (7) <sup class="satznr">1</sup>Im Eignungstest können schriftliche und praktische Aufgaben gestellt werden; die Bearbeitungszeit soll insgesamt 5 Stunden nicht überschreiten. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt nach Punkten. <sup class="satznr">3</sup>Ergänzend können mit den Bewerbern und Bewerberinnen Gespräche geführt werden. | |
− | + | (8) Die Aufnahme in einen Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt in der Regel nur den Nachweis der jeweiligen fachlichen Eignung voraus.</div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"> | |
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− | + | ==§ 7 Aufnahme== | |
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<div class="absatz paratext">(1) Über die Aufnahme entscheidet die jeweils zuständige Abteilung des Staatsinstituts.</div> | <div class="absatz paratext">(1) Über die Aufnahme entscheidet die jeweils zuständige Abteilung des Staatsinstituts.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme ist Bewerbern und Bewerberinnen zu versagen,</div> | <div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme ist Bewerbern und Bewerberinnen zu versagen,</div> | ||
− | + | # welche die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen; bestehen Zweifel, ob die gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin gegeben ist, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt werden, | |
− | + | # die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6), | |
− | + | # die zweimal die Probezeit (§ 8) nicht bestanden haben, | |
− | + | # die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen, | |
− | + | # die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können, | |
− | + | # soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen. | |
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<div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme kann Bewerbern und Bewerberinnen versagt werden, wenn</div> | <div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme kann Bewerbern und Bewerberinnen versagt werden, wenn</div> | ||
− | + | # sie die Meldefrist versäumt haben, | |
− | + | # sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben, | |
− | + | # sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen, | |
− | + | # Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen, | |
− | + | # sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit<br />a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder<br />b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder<br />c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen. | |
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<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der gewählten Abteilung des Staatsinstituts. <sup class="satznr">3</sup>Zur gleichmäßigen Auslastung kann nach gegenseitiger Abstimmung der Abteilungen des Staatsinstituts die Zuteilung zu einer anderen Abteilung erfolgen. <sup class="satznr">4</sup>Sind mehr Bewerber und Bewerberinnen vorhanden, als aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der gewählten Abteilung des Staatsinstituts. <sup class="satznr">3</sup>Zur gleichmäßigen Auslastung kann nach gegenseitiger Abstimmung der Abteilungen des Staatsinstituts die Zuteilung zu einer anderen Abteilung erfolgen. <sup class="satznr">4</sup>Sind mehr Bewerber und Bewerberinnen vorhanden, als aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.</div> | ||
− | <div class="cont"><div class="paraheading | + | <div class="cont"><div class="paraheading"></div> |
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+ | ==§ 8 Probezeit== | ||
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die endgültige Aufnahme ist vom Bestehen einer Probezeit abhängig. <sup class="satznr">2</sup>Dies gilt auch nach einem Austritt bei späterem Wiedereintritt in das Staatsinstitut. <sup class="satznr">3</sup>In der Probezeit wird festgestellt, ob die Studierenden den Anforderungen des jeweiligen Ausbildungsgangs gewachsen sind.</div> | <div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die endgültige Aufnahme ist vom Bestehen einer Probezeit abhängig. <sup class="satznr">2</sup>Dies gilt auch nach einem Austritt bei späterem Wiedereintritt in das Staatsinstitut. <sup class="satznr">3</sup>In der Probezeit wird festgestellt, ob die Studierenden den Anforderungen des jeweiligen Ausbildungsgangs gewachsen sind.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit trifft die Lehrerkonferenz in der Regel Mitte Februar des ersten Ausbildungsjahres, bei einjährigen Ausbildungsgängen in der Regel Mitte Dezember; in besonderen Ausnahmefällen kann die Probezeit um bis zu drei Monate verlängert werden.</div> | <div class="absatz paratext">(2) Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit trifft die Lehrerkonferenz in der Regel Mitte Februar des ersten Ausbildungsjahres, bei einjährigen Ausbildungsgängen in der Regel Mitte Dezember; in besonderen Ausnahmefällen kann die Probezeit um bis zu drei Monate verlängert werden.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) Haben Studierende die Probezeit nicht bestanden, so teilt dies die Leitung der Abteilung ihnen, bei minderjährigen Studierenden den Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich gegen Empfangsnachweis mit.</div> | <div class="absatz paratext">(3) Haben Studierende die Probezeit nicht bestanden, so teilt dies die Leitung der Abteilung ihnen, bei minderjährigen Studierenden den Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich gegen Empfangsnachweis mit.</div> | ||
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<div class="cont"></div> | <div class="cont"></div> | ||
− | == | + | <!-- PAGE BREAK --> |
− | + | =='''Abschnitt II Unterrichtsbetrieb'''== | |
− | + | ==§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien== | |
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<div class="absatz paratext">(1) Für den Unterricht gelten die vom Staatsministerium erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.</div> | <div class="absatz paratext">(1) Für den Unterricht gelten die vom Staatsministerium erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) Der Stundenplan wird von der Leitung der Abteilung festgesetzt.</div> | <div class="absatz paratext">(2) Der Stundenplan wird von der Leitung der Abteilung festgesetzt.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Stundentafeln können Unterricht auch in Form von Vorlesungen, Seminaren und schulpraktischen Veranstaltungen, und als Pflichtveranstaltungen, Wahlpflichtveranstaltungen sowie Wahlveranstaltungen vorsehen. <sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen, insbesondere im Fach Sport, können Ausbildungskurse und Praktika auch in Blockform, in den Ferienzeiten sowie außerhalb des Staatsinstituts abgehalten werden.</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Stundentafeln können Unterricht auch in Form von Vorlesungen, Seminaren und schulpraktischen Veranstaltungen, und als Pflichtveranstaltungen, Wahlpflichtveranstaltungen sowie Wahlveranstaltungen vorsehen. <sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen, insbesondere im Fach Sport, können Ausbildungskurse und Praktika auch in Blockform, in den Ferienzeiten sowie außerhalb des Staatsinstituts abgehalten werden.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Ferien richten sich nach der allgemeinen Ferienordnung (Art. 5 Abs. 2 BayEUG). <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Ferien richten sich nach der allgemeinen Ferienordnung (Art. 5 Abs. 2 BayEUG). <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen.</div> | ||
− | </div> | + | <div class="absatz paratext"></div> |
+ | <div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | ||
− | + | ==§ 10 Leistungsnachweise== | |
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) In allen Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern (mit Ausnahme von Pädagogik, Psychologie und Schulpädagogik im letzten Jahr der Ausbildung), außerdem auch in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch werden in der Regel schriftliche, mündliche und nach Art des Fachs ggf. auch praktische Leistungsnachweise in angemessener Zahl und angemessenem Umfang verlangt.</div> | <div class="absatz paratext">(1) In allen Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern (mit Ausnahme von Pädagogik, Psychologie und Schulpädagogik im letzten Jahr der Ausbildung), außerdem auch in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch werden in der Regel schriftliche, mündliche und nach Art des Fachs ggf. auch praktische Leistungsnachweise in angemessener Zahl und angemessenem Umfang verlangt.</div> | ||
Zeile 264: | Zeile 138: | ||
<div class="absatz paratext"><s>(3a) § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(3a) § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.</s></div> | ||
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Leistungsnachweise sind so bald wie möglich zu bewerten und mit den Studierenden zu besprechen; die erreichte Note ist mitzuteilen. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG; Zwischennoten sind nicht zulässig. <sup class="satznr">3</sup>Die Arbeiten sind bis zum Ende des folgenden Studienjahres am Staatsinstitut aufzubewahren; Werkarbeiten können früher zurückgegeben werden.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Leistungsnachweise sind so bald wie möglich zu bewerten und mit den Studierenden zu besprechen; die erreichte Note ist mitzuteilen. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG; Zwischennoten sind nicht zulässig. <sup class="satznr">3</sup>Die Arbeiten sind bis zum Ende des folgenden Studienjahres am Staatsinstitut aufzubewahren; Werkarbeiten können früher zurückgegeben werden.</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"> | ||
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+ | ==§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen== | ||
+ | </div> | ||
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− | < | + | (1) <sup>1</sup>Studierende, die einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt haben, erhalten einen Nachtermin. <sup>2</sup>Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.<br />(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche bzw. eine praktische Ersatzprüfung angesetzt werden. <sup class="satznr">2</sup>Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach die mündlichen Leistungen der Studierenden wegen ihrer Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.<br />(3) <sup class="satznr">1</sup>Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. <sup class="satznr">2</sup>Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin der Ersatzprüfung ist den Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. <sup class="satznr">4</sup>Mit dem Termin ist den Studierenden der Prüfungsstoff bekannt zu geben.<br />(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.<br />(5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt. |
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<div class="absatz paratext"></div> | <div class="absatz paratext"></div> | ||
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+ | ==§ 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer== | ||
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− | + | (1) <sup>1</sup>Am Ende jeden Ausbildungsjahres, vor Beginn der fachlichen Abschlussprüfung und vor Beginn der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung werden für alle Unterrichtsfächer, in denen nach § 10 Abs. 1 Leistungsnachweise zu erbringen sind, Jahresfortgangsnoten in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. <sup>2</sup>In den schulpraktischen Fächern werden dabei nur die <s>Lehrproben</s> <span style="color: #ff0000;">schulpraktischen Leistungen</span> gewertet. 3 § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.<br />(2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt; dies gilt nicht für Ausbildungsjahre, die mit einer Abschlussprüfung enden.<br />(3) Die Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Ausbildungsjahr erhält, wer in <s>höchstens einem</s> <span style="color: #ff0000;">jedem </span>Pflicht- oder Wahlpflichtfach <span style="color: #ff0000;">mindestens </span>die Jahresfortgangsnote <s>„mangelhaft“</s> <span style="color: #ff0000;">ausreichend </span><s>und in keinem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „ungenügend“</s> erhalten hat.<br /><s>(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Erlaubnis zum Vorrücken in die pädagogisch-didaktische Ausbildung erhält, wer<br /></s><s>1. die erforderliche fachliche Abschlussprüfung bestanden hat,<br /></s><s>2. bei allen Fächerverbindungen in den Fächern Deutsch und Pädagogik mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat,<br /></s><s>3. bei den Fächerverbindungen mit Kommunikationstechnik zusätzlich im Fach Informationstechnische Bildung mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat und<br /></s><s>4. den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe vorgelegt hat.<br /></s><s><sup class="satznr">2</sup>Die genannten Jahresfortgangsnoten sind in das Zeugnis über den fachlichen Abschluss aufzunehmen.<br /></s>(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. <sup class="satznr">2</sup>Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. <sup class="satznr">3</sup>Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis 1. September des darauf folgenden Studienjahres. <sup class="satznr">4</sup>Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.<br />(6) <sup class="satznr">1</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Ausbildungen beträgt zwei Jahre mehr als die Gesamtdauer der jeweiligen Regelausbildung am Staatsinstitut. <sup class="satznr">2</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die Ausbildung zur Erweiterung der Lehrbefähigung gemäß § 3 Abs. 6 beträgt zwei Jahre. <sup class="satznr">3</sup>Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle am Staatsinstitut bzw. einer Abteilung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. <sup class="satznr">4</sup>Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann. | |
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+ | =='''Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden'''== | ||
+ | ==§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten== | ||
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.</div> | <div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen einschließlich von Exkursionen und <s>eintägigen</s> Studienfahrten trifft die Leitung der Abteilung. <s><sup class="satznr">2</sup>Mehrtägige Studienfahrten bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.</s></div> | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen einschließlich von Exkursionen und <s>eintägigen</s> Studienfahrten trifft die Leitung der Abteilung. <s><sup class="satznr">2</sup>Mehrtägige Studienfahrten bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.</s></div> | ||
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<div class="absatz paratext">(6) Die Leitung der Abteilung kann in dringenden Ausnahmefällen Studierende auf deren Antrag beurlauben.</div> | <div class="absatz paratext">(6) Die Leitung der Abteilung kann in dringenden Ausnahmefällen Studierende auf deren Antrag beurlauben.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Sind Studierende wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert, den ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, so sind die Verhinderungen und ihr Grund unverzüglich dem Staatsinstitut anzuzeigen. <sup class="satznr">2</sup>Dauert eine Erkrankung länger als drei Unterrichtstage, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">3</sup>Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.</div> | <div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Sind Studierende wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert, den ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, so sind die Verhinderungen und ihr Grund unverzüglich dem Staatsinstitut anzuzeigen. <sup class="satznr">2</sup>Dauert eine Erkrankung länger als drei Unterrichtstage, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">3</sup>Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.</div> | ||
− | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><br /><br /><br /></div> | |
− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | + | <div class="absatz paranr"></div> |
− | <div class="absatz paranr"> | + | <div class="absatz paranr"></div> |
− | <div class=" | + | ==§ 14 Studierendenvertretung== |
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<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Zur Vertretung ihrer Interessen wählen die Studierenden eines jeden Jahrgangs für jeden Ausbildungsgang zu Beginn des Studienjahres aus ihrer Mitte je einen Jahrgangssprecher bzw. eine Jahrgangssprecherin und je einen stellvertretenden Jahrgangssprecher bzw. eine stellvertretende Jahrgangssprecherin. <sup class="satznr">2</sup>Die Wahl wird von der Leitung der Abteilung oder einer von ihr beauftragten Person geleitet. <sup class="satznr">3</sup>Das Recht der einzelnen Studierenden, ihre Interessen selbst zu vertreten, bleibt hiervon unberührt.</div> | <div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Zur Vertretung ihrer Interessen wählen die Studierenden eines jeden Jahrgangs für jeden Ausbildungsgang zu Beginn des Studienjahres aus ihrer Mitte je einen Jahrgangssprecher bzw. eine Jahrgangssprecherin und je einen stellvertretenden Jahrgangssprecher bzw. eine stellvertretende Jahrgangssprecherin. <sup class="satznr">2</sup>Die Wahl wird von der Leitung der Abteilung oder einer von ihr beauftragten Person geleitet. <sup class="satznr">3</sup>Das Recht der einzelnen Studierenden, ihre Interessen selbst zu vertreten, bleibt hiervon unberührt.</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(3) Hinsichtlich der Aufgaben der Studierendenvertretung gilt Art. 62 Abs. 1 BayEUG entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(3) Hinsichtlich der Aufgaben der Studierendenvertretung gilt Art. 62 Abs. 1 BayEUG entsprechend.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(4) Die Studierendenvertretung kann eine Verbindungslehrkraft wählen.</div> | <div class="absatz paratext">(4) Die Studierendenvertretung kann eine Verbindungslehrkraft wählen.</div> | ||
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+ | =='''Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz'''== | ||
+ | ==§ 15 Leitung der Abteilung== | ||
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine Person mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung); für deren Aufgaben gilt Art. 57 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Neben den sonst in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ist sie ferner zuständig für</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine Person mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung); für deren Aufgaben gilt Art. 57 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Neben den sonst in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ist sie ferner zuständig für</div> | ||
− | + | 1. die Durchführung des Eignungstests, | |
− | + | ||
− | + | 2. die Ausübung des Hausrechts, | |
− | + | ||
− | + | 3. alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht. | |
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− | + | ==§ 16 Lehrerkonferenz== | |
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<div class="absatz paratext">(1) An jeder Abteilung besteht eine Lehrerkonferenz.</div> | <div class="absatz paratext">(1) An jeder Abteilung besteht eine Lehrerkonferenz.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Abteilung tätigen Lehrkräfte.</div> | <div class="absatz paratext">(2) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Abteilung tätigen Lehrkräfte.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über</div> | ||
− | + | 1. die Auswahl wichtiger Lehrmittel, | |
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− | + | 2. Veranstaltungen, die die gesamte Abteilung betreffen, | |
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− | + | 3. die Hausordnung, | |
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+ | 4. die ihr vorbehaltenen Ordnungsmaßnahmen gegen Studierende, | ||
+ | |||
+ | 5. Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung. | ||
+ | <sup class="satznr">2</sup>In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen. | ||
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. <sup class="satznr">2</sup>Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin ist so festzulegen, dass auch nebenamtlich tätige und unterhälftig beschäftige Lehrkräfte möglichst teilnehmen können. <sup class="satznr">4</sup>Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Studierendenvertreter oder andere Personen Gelegenheit zur Äußerung erhalten.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. <sup class="satznr">2</sup>Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin ist so festzulegen, dass auch nebenamtlich tätige und unterhälftig beschäftige Lehrkräfte möglichst teilnehmen können. <sup class="satznr">4</sup>Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Studierendenvertreter oder andere Personen Gelegenheit zur Äußerung erhalten.</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(12) <sup class="satznr">1</sup>Zur Beratung der Lehrerkonferenz in Fachfragen können für die einzelnen Ausbildungsgänge Teilkonferenzen einberufen werden. <sup class="satznr">2</sup>Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt die Leitung der Abteilung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft. <sup class="satznr">3</sup>Für die Teilkonferenzen gelten die Vorschriften über die Lehrerkonferenz im Übrigen entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(12) <sup class="satznr">1</sup>Zur Beratung der Lehrerkonferenz in Fachfragen können für die einzelnen Ausbildungsgänge Teilkonferenzen einberufen werden. <sup class="satznr">2</sup>Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt die Leitung der Abteilung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft. <sup class="satznr">3</sup>Für die Teilkonferenzen gelten die Vorschriften über die Lehrerkonferenz im Übrigen entsprechend.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(13) Die Leitung der Abteilung vollzieht die Beschlüsse der Lehrerkonferenz entsprechend Art. 58 Abs. 5 BayEUG.</div> | <div class="absatz paratext">(13) Die Leitung der Abteilung vollzieht die Beschlüsse der Lehrerkonferenz entsprechend Art. 58 Abs. 5 BayEUG.</div> | ||
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− | == | + | =='''Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)'''== |
− | + | <div class="cont"><div class="paraheading"> | |
− | <div class="cont"><div class="paraheading"> | + | ==§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate== |
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<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Veranstaltungen nicht zum Staatsinstitut gehöriger Personen im Staatsinstitut oder vom Staatsinstitut durchgeführte Besuche solcher Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Informationsbesuche nicht zum Staatsinstitut gehöriger Personen im Unterricht sind nicht zulässig; über Ausnahmen (z.B. Tag der offenen Tür) entscheidet die Leitung der Abteilung.</div> | <div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Veranstaltungen nicht zum Staatsinstitut gehöriger Personen im Staatsinstitut oder vom Staatsinstitut durchgeführte Besuche solcher Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Informationsbesuche nicht zum Staatsinstitut gehöriger Personen im Unterricht sind nicht zulässig; über Ausnahmen (z.B. Tag der offenen Tür) entscheidet die Leitung der Abteilung.</div> | ||
Zeile 359: | Zeile 231: | ||
<div class="absatz paratext">(3) Sammelbestellungen sind nur zulässig, wenn besondere Gründe zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags des Staatsinstituts sie erfordern.</div> | <div class="absatz paratext">(3) Sammelbestellungen sind nur zulässig, wenn besondere Gründe zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags des Staatsinstituts sie erfordern.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Der Aushang von Plakaten und die Verteilung sonstiger Druckschriften, die sich an die Studierenden wenden, können zugelassen werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für Erziehung und Unterricht oder für die spätere berufliche Ausbildung und Tätigkeit von Bedeutung sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. <sup class="satznr">2</sup>Die Entscheidung trifft die Leitung der Abteilung.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Der Aushang von Plakaten und die Verteilung sonstiger Druckschriften, die sich an die Studierenden wenden, können zugelassen werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für Erziehung und Unterricht oder für die spätere berufliche Ausbildung und Tätigkeit von Bedeutung sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. <sup class="satznr">2</sup>Die Entscheidung trifft die Leitung der Abteilung.</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><br /><br /></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"></div> | ||
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− | <div class=" | + | ==§ 18 Erhebungen== |
− | <div class="absatz | + | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig. <sup class="satznr">2</sup>Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gelten Art. 85 Abs. 1 und 2 BayEUG entsprechend.</div> |
− | <div class=" | + | <div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div> |
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− | = | + | ='''Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut'''= |
− | <div class=" | + | =='''Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen'''== |
− | </ | + | =='''a) Allgemeines'''== |
− | < | + | ==§ 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort== |
− | === | + | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Die fachliche Abschlussprüfung wird am Ende der fachlichen Ausbildung abgelegt; <s>in der Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird sie in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahrs abgelegt.</s> <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann die Termine der Prüfung näher bestimmen. <sup class="satznr">3</sup>Die fachliche Abschlussprüfung wird an der Abteilung abgelegt, an der die fachliche Ausbildung durchlaufen wurde. <sup class="satznr">4</sup>Einer gesonderten Meldung bzw. Zulassung bedarf es nicht. <sup class="satznr">5</sup>Die Jahresfortgangsnoten werden in eine Prüfungsliste eingetragen und den Studierenden spätestens vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.</div> |
− | <div class=" | + | <div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div> |
+ | <div class="absatz paratext"> | ||
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+ | ==§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen== | ||
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<div class="absatz paratext">(1) An jeder Abteilung wird für die jeweiligen Ausbildungsgänge jeweils ein Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung gebildet.</div> | <div class="absatz paratext">(1) An jeder Abteilung wird für die jeweiligen Ausbildungsgänge jeweils ein Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung gebildet.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Der Vorsitz des Prüfungsausschusses obliegt der Leitung der Abteilung; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die fachliche Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann andere geeignete Personen mit dem Vorsitz oder dem stellvertretenden Vorsitz beauftragen. <sup class="satznr">3</sup>Dem Prüfungsausschuss gehören ferner alle mit mehr als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit an der Abteilung tätigen Lehrkräfte an sowie alle Lehrkräfte, die im Prüfungsjahr Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben. <sup class="satznr">4</sup>Das vorsitzende Mitglied kann weitere Lehrkräfte, mit Zustimmung des Staatsministeriums auch Lehrkräfte anderer Abteilungen des Staatsinstituts in den Prüfungsausschuss berufen. <sup class="satznr">5</sup>Das vorsitzende Mitglied entscheidet in sonstigen Angelegenheiten, die keinem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind.</div> | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Der Vorsitz des Prüfungsausschusses obliegt der Leitung der Abteilung; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die fachliche Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann andere geeignete Personen mit dem Vorsitz oder dem stellvertretenden Vorsitz beauftragen. <sup class="satznr">3</sup>Dem Prüfungsausschuss gehören ferner alle mit mehr als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit an der Abteilung tätigen Lehrkräfte an sowie alle Lehrkräfte, die im Prüfungsjahr Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben. <sup class="satznr">4</sup>Das vorsitzende Mitglied kann weitere Lehrkräfte, mit Zustimmung des Staatsministeriums auch Lehrkräfte anderer Abteilungen des Staatsinstituts in den Prüfungsausschuss berufen. <sup class="satznr">5</sup>Das vorsitzende Mitglied entscheidet in sonstigen Angelegenheiten, die keinem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(3) | + | <div class="absatz paratext">(3) Der Prüfungsausschuss </div> |
− | + | <div class="absatz paratext">1. entscheidet über den Zeitplan der Prüfung,</div> | |
− | + | <div class="absatz paratext">2. entscheidet über die Prüfungsaufgaben mit den Bewertungskriterien, die Notenschlüssel und über die Zulassung von Hilfsmitteln,</div> | |
− | + | <div class="absatz paratext">3. bestimmt die Prüfer und Prüferinnen, die Prüfungskommissionen für die <s>praktischen und für die sportpraktisch-didaktischen</s> Prüfungen,</div> | |
− | + | <div class="absatz paratext">4. entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.</div> | |
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<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Bei Abstimmungen des Prüfungsausschusses entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. <sup class="satznr">2</sup>Für die Frage der Stimmberechtigung findet § 16 Abs. 9 entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Stimmenthaltung ist nicht zulässig. <sup class="satznr">4</sup>Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Bei Abstimmungen des Prüfungsausschusses entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. <sup class="satznr">2</sup>Für die Frage der Stimmberechtigung findet § 16 Abs. 9 entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Stimmenthaltung ist nicht zulässig. <sup class="satznr">4</sup>Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder die es vertretende Person und mehr als die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.</div> | <div class="absatz paratext">(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder die es vertretende Person und mehr als die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Prüfungskommissionen bestehen aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens einem weiteren Mitglied. <sup class="satznr">2</sup>Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Prüfungskommissionen bestehen aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens einem weiteren Mitglied. <sup class="satznr">2</sup>Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(7) In Prüfungsangelegenheiten besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.</div> | <div class="absatz paratext">(7) In Prüfungsangelegenheiten besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.</div> | ||
+ | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><div class="absatz paratext"></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"> | ||
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+ | ==§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen== | ||
<div class="absatz paratext">(1) Die Aufgaben für schriftliche Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht in diesem Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</div> | <div class="absatz paratext">(1) Die Aufgaben für schriftliche Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht in diesem Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) Die Anonymität der Prüfungsarbeiten ist bis zum Abschluss der Bewertung sicherzustellen.</div> | <div class="absatz paratext">(2) Die Anonymität der Prüfungsarbeiten ist bis zum Abschluss der Bewertung sicherzustellen.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufsicht bei der Abnahme der schriftlichen Prüfungen führen zwei Lehrkräfte, die nicht im Prüfungsfach Unterricht erteilt haben. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, dass Unterschleife bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. <sup class="satznr">3</sup>Sie haben die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern und ausdrücklich auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen. <sup class="satznr">4</sup>Während der Arbeitszeit darf jeweils nicht mehr als ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin den Prüfungsraum verlassen; die Austrittszeit ist auf dem Prüfungspapier zu vermerken. <sup class="satznr">5</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von diesem beauftragte Person hat sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht zu überzeugen.</div> | + | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufsicht bei der Abnahme der schriftlichen Prüfungen führen <span style="color: #ff0000;">mindestens</span> zwei Lehrkräfte, <s>die nicht im Prüfungsfach Unterricht erteilt haben.</s> <sup class="satznr">2</sup>Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, dass Unterschleife bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. <sup class="satznr">3</sup>Sie haben die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern und ausdrücklich auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen. <sup class="satznr">4</sup>Während der Arbeitszeit darf jeweils nicht mehr als ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin den Prüfungsraum verlassen; die Austrittszeit ist auf dem Prüfungspapier zu vermerken. <sup class="satznr">5</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von diesem beauftragte Person hat sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht zu überzeugen.</div> |
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die gefertigten Prüfungsarbeiten werden getrennt von je einer erst- und zweitprüfenden Person selbständig bewertet; die Zweitprüfer bzw. Zweitprüferinnen müssen nicht an der Abteilung des Staatsinstituts unterrichtet haben. <sup class="satznr">2</sup>Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Lehrkräfte dürfen nicht zur Bewertung herangezogen werden.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die gefertigten Prüfungsarbeiten werden getrennt von je einer erst- und zweitprüfenden Person selbständig bewertet; die Zweitprüfer bzw. Zweitprüferinnen müssen nicht an der Abteilung des Staatsinstituts unterrichtet haben. <sup class="satznr">2</sup>Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Lehrkräfte dürfen nicht zur Bewertung herangezogen werden.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt nicht auf dem Prüfungspapier, sondern auf einem gesonderten Blatt. <sup class="satznr">2</sup>Sie soll die Begründung der erteilten Note ausweisen, dabei sind die Vorzüge und Mängel der Arbeit hervorzuheben. <sup class="satznr">3</sup>Bei abweichender Beurteilung sollen beide Prüfenden eine Einigung über die Bewertung versuchen. <sup class="satznr">4</sup>Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder überträgt den Stichentscheid einem anderen Prüfer oder einer anderen Prüferin. <sup class="satznr">5</sup>Die Bewertungen sind zu unterzeichnen.</div> | <div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt nicht auf dem Prüfungspapier, sondern auf einem gesonderten Blatt. <sup class="satznr">2</sup>Sie soll die Begründung der erteilten Note ausweisen, dabei sind die Vorzüge und Mängel der Arbeit hervorzuheben. <sup class="satznr">3</sup>Bei abweichender Beurteilung sollen beide Prüfenden eine Einigung über die Bewertung versuchen. <sup class="satznr">4</sup>Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder überträgt den Stichentscheid einem anderen Prüfer oder einer anderen Prüferin. <sup class="satznr">5</sup>Die Bewertungen sind zu unterzeichnen.</div> | ||
− | + | <div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div> | |
− | <div class=" | + | ==§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen== |
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<div class="absatz paratext">(1) Die Aufgaben für praktische Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht im jeweiligen Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</div> | <div class="absatz paratext">(1) Die Aufgaben für praktische Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht im jeweiligen Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden treffen bis zum Beginn der Arbeitszeit unter Aufsicht gegebenenfalls die notwendigen Vorbereitungen. <sup class="satznr">2</sup>Das benötigte Arbeitsmaterial sowie Hilfsmittel sind vom Staatsinstitut bereitzustellen; § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.</div> | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden treffen bis zum Beginn der Arbeitszeit unter Aufsicht gegebenenfalls die notwendigen Vorbereitungen. <sup class="satznr">2</sup>Das benötigte Arbeitsmaterial sowie Hilfsmittel sind vom Staatsinstitut bereitzustellen; § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.</div> | ||
Zeile 461: | Zeile 285: | ||
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Nicht selbständige Arbeit oder Beratung der Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen miteinander sind als Unterschleif zu werten; dies gilt auch für die Zeit der Vorbereitung der praktischen Arbeiten. <sup class="satznr">2</sup>Die an der Prüfung teilnehmenden Personen sind bei Beginn der Vorbereitungszeit ausdrücklich darauf und auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Nicht selbständige Arbeit oder Beratung der Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen miteinander sind als Unterschleif zu werten; dies gilt auch für die Zeit der Vorbereitung der praktischen Arbeiten. <sup class="satznr">2</sup>Die an der Prüfung teilnehmenden Personen sind bei Beginn der Vorbereitungszeit ausdrücklich darauf und auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(5) Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden durch die nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellte Prüfungskommission bewertet.</div> | <div class="absatz paratext">(5) Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden durch die nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellte Prüfungskommission bewertet.</div> | ||
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+ | ==§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen== | ||
<div class="absatz paratext">(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Nach Abschluss der Prüfung setzt der Prüfungsausschuss für jedes geprüfte Fach aus der Prüfungsnote und der Jahresfortgangsnote die Gesamtnote fest; § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Bei der Bildung der Gesamtnote sind die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote gleichwertig. <sup class="satznr">3</sup>Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.</div> | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Nach Abschluss der Prüfung setzt der Prüfungsausschuss für jedes geprüfte Fach aus der Prüfungsnote und der Jahresfortgangsnote die Gesamtnote fest; § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Bei der Bildung der Gesamtnote sind die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote gleichwertig. <sup class="satznr">3</sup>Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer in einem Prüfungsfach</div> | <div class="absatz paratext">(3) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer in einem Prüfungsfach</div> | ||
− | + | <div class="absatz paratext">1. eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder</div> | |
− | + | <div class="absatz paratext">2. die Prüfungsnote „ungenügend“</div> | |
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<div class="absatz paratext">erzielt hat.</div> | <div class="absatz paratext">erzielt hat.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den fachlichen Abschluss, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. <sup class="satznr">2</sup>Studierende, die die fachliche Abschlussprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die fachlichen Leistungen im Studienjahr ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die fachliche Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf. <sup class="satznr">3</sup>Studierende des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 als nicht zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung zugelassen; dies ist ihnen unverzüglich mitzuteilen; sie können für den Rest des Ausbildungsjahres auf Antrag von der weiteren Teilnahme am Unterricht befreit werden.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den fachlichen Abschluss, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. <sup class="satznr">2</sup>Studierende, die die fachliche Abschlussprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die fachlichen Leistungen im Studienjahr ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die fachliche Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf. <sup class="satznr">3</sup>Studierende des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 als nicht zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung zugelassen; dies ist ihnen unverzüglich mitzuteilen; sie können für den Rest des Ausbildungsjahres auf Antrag von der weiteren Teilnahme am Unterricht befreit werden.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 4 Sätze 1 und 2) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup>Die Leitung der Abteilung bestimmt den Ablauf der Einsichtnahme, insbesondere Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme.</div> | <div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 4 Sätze 1 und 2) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup>Die Leitung der Abteilung bestimmt den Ablauf der Einsichtnahme, insbesondere Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme.</div> | ||
− | + | <div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div> | |
− | + | ==§ 24 Unterschleif== | |
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<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin bei der Prüfung unerlaubter Hilfe oder macht er bzw. sie den Versuch dazu, so wird die betreffende Arbeit mit Note 6 bewertet. <sup class="satznr">2</sup>Als Versuch gilt auch die Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. <sup class="satznr">3</sup>Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. <sup class="satznr">4</sup>In schweren Fällen des Unterschleifs oder der Beihilfe hierzu wird die an der Prüfung teilnehmende Person von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.</div> | <div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin bei der Prüfung unerlaubter Hilfe oder macht er bzw. sie den Versuch dazu, so wird die betreffende Arbeit mit Note 6 bewertet. <sup class="satznr">2</sup>Als Versuch gilt auch die Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. <sup class="satznr">3</sup>Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. <sup class="satznr">4</sup>In schweren Fällen des Unterschleifs oder der Beihilfe hierzu wird die an der Prüfung teilnehmende Person von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. <sup class="satznr">2</sup>In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. <sup class="satznr">3</sup>Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.</div> | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. <sup class="satznr">2</sup>In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. <sup class="satznr">3</sup>Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 sind schriftlich gegen Aushändigungs- bzw. Zustellungsnachweis mitzuteilen.</div> | <div class="absatz paratext">(3) Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 sind schriftlich gegen Aushändigungs- bzw. Zustellungsnachweis mitzuteilen.</div> | ||
− | + | <div class="absatz paratext"></div> | |
− | + | ==§ 25 Versäumnis, Rücktritt== | |
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<div class="absatz paratext">(1) Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie zu vertreten haben, so werden die in diesem Prüfungsteil zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note 6 bewertet.</div> | <div class="absatz paratext">(1) Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie zu vertreten haben, so werden die in diesem Prüfungsteil zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note 6 bewertet.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, so sind die versäumten Prüfungsteile zu einem späteren Zeitpunkt (Nachtermin) nachzuholen. <sup class="satznr">2</sup>Der Zeitpunkt wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. <sup class="satznr">3</sup>Für diese Nachtermine sind neue Prüfungsaufgaben zu bestimmen.</div> | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, so sind die versäumten Prüfungsteile zu einem späteren Zeitpunkt (Nachtermin) nachzuholen. <sup class="satznr">2</sup>Der Zeitpunkt wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. <sup class="satznr">3</sup>Für diese Nachtermine sind neue Prüfungsaufgaben zu bestimmen.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. <sup class="satznr">2</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass die Krankheit durch das Zeugnis eines anderen Arztes oder einer anderen Ärztin nachgewiesen wird. <sup class="satznr">3</sup>In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. <sup class="satznr">4</sup>Haben sich Studierende der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe nicht anerkannt werden, es sei denn, dass diese den Studierenden nicht erkennbar waren.</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. <sup class="satznr">2</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass die Krankheit durch das Zeugnis eines anderen Arztes oder einer anderen Ärztin nachgewiesen wird. <sup class="satznr">3</sup>In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. <sup class="satznr">4</sup>Haben sich Studierende der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe nicht anerkannt werden, es sei denn, dass diese den Studierenden nicht erkennbar waren.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. <sup class="satznr">2</sup>Ist Prüfungsteilnehmern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die volle Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuss den Rücktritt mit der Wirkung genehmigen, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. <sup class="satznr">2</sup>Ist Prüfungsteilnehmern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die volle Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuss den Rücktritt mit der Wirkung genehmigen, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt.</div> | ||
− | + | <div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div> | |
− | <div class=" | + | ==§ 26 Wiederholung der Prüfung== |
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup>Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. <sup class="satznr">3</sup>Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich; zur Bildung der Gesamtnoten werden dann die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. <sup class="satznr">4</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ohne erneuten Besuch des Ausbildungsjahres ist bis spätestens 1. Februar, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des fachlichen Ergebnisses der Abschlussprüfung des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen. <sup class="satznr">5</sup>Satz 3 gilt nicht für die integrierte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup>Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. <sup class="satznr">3</sup>Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich; zur Bildung der Gesamtnoten werden dann die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. <sup class="satznr">4</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ohne erneuten Besuch des Ausbildungsjahres ist bis spätestens 1. Februar, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des fachlichen Ergebnisses der Abschlussprüfung des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen. <sup class="satznr">5</sup>Satz 3 gilt nicht für die integrierte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3.</div> | ||
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+ | ==§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium== | ||
<div class="absatz paratext">(1) Über die Aufgabenstellung und den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die wesentlichen Prüfungsvorgänge aufzunehmen sind und die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.</div> | <div class="absatz paratext">(1) Über die Aufgabenstellung und den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die wesentlichen Prüfungsvorgänge aufzunehmen sind und die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.</div> | <div class="absatz paratext">(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) Der Niederschrift ist eine Prüfungsliste beizugeben, die die von jedem Prüfungsteilnehmer bzw. jeder Prüfungsteilnehmerin erzielten Prüfungsnoten, die Jahresfortgangsnoten und die Gesamtnoten enthält.</div> | <div class="absatz paratext">(3) Der Niederschrift ist eine Prüfungsliste beizugeben, die die von jedem Prüfungsteilnehmer bzw. jeder Prüfungsteilnehmerin erzielten Prüfungsnoten, die Jahresfortgangsnoten und die Gesamtnoten enthält.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(4) Über die Durchführung der Prüfung ist nach deren Abschluss dem Staatsministerium zusammenfassend zu berichten.</div> | <div class="absatz paratext">(4) Über die Durchführung der Prüfung ist nach deren Abschluss dem Staatsministerium zusammenfassend zu berichten.</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div> | ||
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+ | =='''b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen'''== | ||
+ | ==§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen</s>, Kunst<s>erziehung</s>, <s>Kommunikationstechnik</s><span style="color: #ff0000;"> Informationstechnik</span>== | ||
<div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div> | <div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div> | ||
− | + | <div class="absatz paratext">1. <s>Fachtheorie</s> Werken,</div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>2. Praxis des Werkens, </s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>3. Fachtheorie Technisches Zeichnen,</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>4. Praxis Technisches Zeichnen,</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext">5. <s>Theorie der Kommunikationstechnik</s>,<span style="color: #ff0000;">Informationstechnik,</span></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>6. Praxis der Kommunikationstechnik,</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext">7. Kunst<s>geschichte/Werkanalyse,</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>8. Bildnerische Praxis.</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern <span style="color: #ff0000;">gem. § 28 (1)</span> <s>Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.</s><span style="color: #ff0000;">werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft.</span> <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils <s>180</s> <span style="color: #ff0000;">360 </span>Minuten.</div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis des Werkens, Praxis Technisches Zeichnen, Praxis der Kommunikationstechnik und Bildnerische Praxis ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für die Prüfungsfächer Praxis Technisches Zeichnen und Praxis Kommunikationstechnik jeweils 300 Minuten, für die Prüfungsfächer Praxis des Werkens und Bildnerische Praxis jeweils 360 Minuten.</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"> | |
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− | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den | ||
− | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis des Werkens, Praxis Technisches Zeichnen, Praxis der Kommunikationstechnik und Bildnerische Praxis ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für die Prüfungsfächer Praxis Technisches Zeichnen und Praxis Kommunikationstechnik jeweils 300 Minuten, für die Prüfungsfächer Praxis des Werkens und Bildnerische Praxis jeweils 360 Minuten.</div> | ||
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− | <div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich neben den Prüfungsfächern des § 28 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 zusätzlich auf</div> | + | ==§ 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen,</s> Sport und <s>Kommunikationstechnik</s> Informationstechnik== |
− | + | <div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich neben den Prüfungsfächern des § 28 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 zusätzlich auf Sport</div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>1. Allgemeine Theorie des Sports und</s></div> | |
− | </ | + | <div class="absatz paratext"><s>2. Praxis des Sports.</s></div> |
− | + | <div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen in <s>Allgemeine Theorie des Sports und Praxis des</s>Sport<s>s</s> unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</s></div> | |
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− | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen in Allgemeine Theorie des Sports und Praxis des | ||
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</div> | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</div> | ||
− | + | <div class="absatz paratext">1. des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div> | |
− | + | <div class="absatz paratext">2. eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>3. mindestens ausreichende Leistungen im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext">4. die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „<s>Trendsportarten </s><span style="color: #ff0000;">Wintersport - Ski alpin</span>“.</div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern <span style="color: #ff0000;">gem. § 28 a (1)</span> <s>Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.</s><span style="color: #ff0000;">werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft.</span> <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils <s>180</s> <span style="color: #ff0000;">360</span> Minuten.</div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>(4) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>1. Sportbiologie/-medizin und</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>2. Trainingslehre.</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>(5) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis des Werkens, Praxis Technisches Zeichnen, Praxis der Kommunikationstechnik ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für die Prüfungsfächer Praxis Technisches Zeichnen und Praxis Kommunikationstechnik jeweils 300 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis des Werkens 360 Minuten.</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>(6) <sup class="satznr">1</sup>Die sportpraktisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>1. Gerätturnen,</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>2. Leichtathletik und</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>3. Schwimmen.</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sport-praktisch-didaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>(7) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</s></div> | |
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− | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In den | ||
− | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten</div> | ||
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− | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis des Werkens, Praxis Technisches Zeichnen, Praxis der Kommunikationstechnik ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für die Prüfungsfächer Praxis Technisches Zeichnen und Praxis Kommunikationstechnik jeweils 300 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis des Werkens 360 Minuten.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Die sportpraktisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer</div> | ||
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− | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sport-praktisch-didaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(7) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(8) Wurde gemäß Abs. 2 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.</div> | <div class="absatz paratext">(8) Wurde gemäß Abs. 2 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.</div> | ||
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− | <div class="absatz | + | ==<span style="color: #ff0000;">§ 28b Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und Informationstechnik</span>== |
− | <div class=" | + | <div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</span></div> |
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+ | <div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">2. Ernährung,</span></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">3. Informationstechnik,</span></div> | ||
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+ | <div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern gem. § 28 b (1) werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 360 Minuten.</span></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div> | ||
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+ | ==§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung== | ||
<div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div> | <div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div> | ||
− | + | <div class="absatz paratext">1. <s>Fachtheorie der</s> Gestaltung,</div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>2. Praxis der Gestaltung,</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext">3. <s>Fachtheorie der</s> Ernährung,</div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>4. Praxis der Ernährung. </s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern <span style="color: #ff0000;">gem. § 29 (1)</span> <s>Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.</s><span style="color: #ff0000;">werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft.</span> <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils <s>180</s> <span style="color: #ff0000;">360</span> Minuten.</div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis der Gestaltung und Praxis der Ernährung ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für das Prüfungsfach Praxis der Gestaltung 360 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis der Ernährung 300 Minuten.</s></div> | |
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− | + | ==§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und <s>Kommunikationstechnik</s> Informationstechnik, Sport und <s>Kommunikationstechnik</s> Informationstechnik, Englisch und <s>Kommunikationstechnik</s> Informationstechnik== | |
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− | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis der Gestaltung und Praxis der Ernährung ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für das Prüfungsfach Praxis der Gestaltung 360 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis der Ernährung 300 Minuten.</ | ||
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<div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div> | <div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div> | ||
− | + | <div class="absatz paratext">1. <s>Theorie der Kommunikationstechnik,</s>Informationstechnik,</div> | |
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− | </ | + | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern <span style="color: #ff0000;">gem. § 30 (1)</span> <s>Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.</s><span style="color: #ff0000;">werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft.</span> <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils <s>180</s> <span style="color: #ff0000;">360</span> Minuten.</div> |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</s></div> | |
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− | + | ==§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, <s style="font-size: 22.536px;">Musik und Sport</s>== | |
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− | <div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</div> | + | <div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</s></div> |
+ | <div class="absatz paratext">1. des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext">2. eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><s>3. mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</s></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext">4. die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „<s>Trendsportarten</s> <span style="color: #ff0000;">Wintersport - Ski alpin</span>“.</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</s></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf</s></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><s>1. das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</s></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><s>2. den sportpraktisch-didaktischen Bereich.</s></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</s></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten</s></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><s>1. Sportbiologie/-medizin und</s></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><s>2. Trainingslehre.</s></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.</s></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><s>(4) <sup class="satznr">1</sup>Die sportpraktisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer</s></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><s>1. Geräteturnen,</s></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><s>2. Leichtathletik und</s></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><s>3. Schwimmen.</s></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sportpraktischdidaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</s></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><s>(5) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</s></div> | ||
+ | (6) Wurde gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt. | ||
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− | + | =='''Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung'''== | |
− | + | <div class="cont"><div class="paraheading"> | |
− | + | ==§ 32 Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung== | |
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut findet jährlich einmal gegen Ende des Studienjahres statt. <sup class="satznr">2</sup> § 19 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Die Abschlussprüfung (Erste Lehramtsprüfung) gilt zugleich als Einstellungsprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 2 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut findet jährlich einmal gegen Ende des Studienjahres statt. <sup class="satznr">2</sup> § 19 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Die Abschlussprüfung (Erste Lehramtsprüfung) gilt zugleich als Einstellungsprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 2 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes.</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div> | ||
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− | <div class="cont"><div class="paraheading"> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"> |
− | + | ==§ 33 Aufgaben des Staatsministeriums== | |
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− | + | Dem Staatsministerium obliegt es, | |
− | + | 1. die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen, | |
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+ | 2. die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen, | ||
+ | 3. über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden. | ||
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− | <div class=" | + | <div class="cont"><div class="paraheading"> |
− | + | ==§ 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen== | |
+ | (1) <sup>1</sup>Für den Prüfungsausschuss gilt § 20 Abs. 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Sätze 2 bis 5, Abs. 4, 5 und 7 entsprechend; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. <sup>2</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen. | ||
− | + | (2) Der Prüfungsausschuss | |
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+ | 1. entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, | ||
+ | 2. bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen, | ||
+ | 3. entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit. | ||
+ | (3) <sup>1</sup>Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. <sup>2</sup>Jede Prüfungskommission besteht aus zwei fachkundigen Lehrkräften, von denen eine zum vorsitzenden Mitglied, die andere zum beisitzenden Mitglied bestellt wird. <sup>3</sup>Im Übrigen gelten § 20 Abs. 5 und Abs. 7 entsprechend. | ||
+ | <div class="absatz paratext"></div> | ||
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+ | </div> | ||
+ | ==§ 35 Zulassung zur Prüfung== | ||
+ | (1) <sup>1</sup>Über die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. <sup>2</sup>Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen. | ||
+ | (2) <sup>1</sup>Die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung setzt voraus je eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ für | ||
+ | 1. die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung, | ||
+ | 2. die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung. | ||
+ | <sup>2</sup>Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. <sup>3</sup> § 37 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. <sup>4</sup>Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer vom Staatsinstitut zu benennenden Schule (Praktikumsschule) zu erbringen. <sup>5</sup><s>Eine Woche</s> <span style="color: #ff0000;">Vor</span> der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft abzugeben mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. <sup>6</sup>Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und an Grund- und <s>Haupt</s> <span style="color: #ff0000;">Mittel</span>schulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft bzw. an Realschulen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin oder einer von ihm bzw. ihr benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts bewertet. <sup>7</sup>Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Lehrkräfte eine Einigung über die Benotung versuchen. <sup>8</sup>Falls keine Einigung zustande kommt, erhalten die Studierenden die Note nach § 37 Abs. 3 analog, die sich auf zwei Dezimalstellen aus den Bewertungen der beiden Lehrkräfte ergibt. <sup>9</sup> § 23 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt. | ||
+ | (3) <sup>1</sup>Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. <sup>2</sup>Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen. | ||
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− | + | ==§ 36 Prüfungsteile== | |
− | + | (1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. | |
− | + | (2)<sup> 1</sup>Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern: | |
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+ | 1. Pädagogik, | ||
+ | 2. Psychologie, | ||
+ | 3. Schulpädagogik. | ||
+ | <sup>2</sup>Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. <sup>3</sup>Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. <sup>4</sup>Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 entsprechend. | ||
+ | (3) <sup>1</sup>Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. <sup>2</sup>Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. <sup>3</sup>Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. <sup>4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen</s>, Kunst<s>erziehung</s>, <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik,</span> <s>und</s> in der Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen</s>, Sport und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> <span style="color: #ff0000;">und <span style="text-align: left; text-transform: none; text-indent: 0px; letter-spacing: normal; font-family: 'Source Sans Pro',sans-serif; font-size: 14.86px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: 400; text-decoration: none; word-spacing: 0px; display: inline !important; white-space: normal; cursor: text; orphans: 2; float: none; -webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #ffffff;">in der Fächerverbindung</span> Gestaltung, Ernährung und Informationstechnik</span> in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. <sup>5</sup>In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. <sup>6</sup>Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. <sup>7</sup>Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. <sup>8</sup>Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. <sup>9</sup>Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. <sup>10</sup>Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen. | ||
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− | + | ==§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen== | |
− | + | (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. | |
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+ | (2)<sup> 1</sup>Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Bewertung der Leistungen in | ||
+ | {| style="width: 838.333px;" border="0" frame="void" rules="none" | ||
+ | |- style="height: 34.313px;" | ||
+ | | style="height: 34.313px; width: 239px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | ||
+ | Pädagogik | ||
+ | Psychologie | ||
+ | Schulpädagogik | ||
+ | Didaktik der gewählten Fächer | ||
+ | | style="height: 34.313px; width: 594.333px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | ||
+ | je dreifach, | ||
+ | bei Fächerverbindungen mit <s>4</s> 3 Unterrichtsfächern je Fach <s>eineinhalbfach</s>, <span style="color: #ff0000;">zweifach</span> | ||
− | + | bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach. | |
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− | + | <sup>2</sup>Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote ist jeweils 15. | |
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− | + | (3) <sup>1</sup>Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtprüfungsnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet.<sup> 2</sup>Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. <sup>3</sup>Es wird die Gesamtprüfungsnote | |
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− | | | + | | style="width: 127.333px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
− | + | "sehr gut" | |
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+ | "gut" | ||
+ | "befriedigend" | ||
+ | "ausreichen" | ||
+ | "mangelhaft" | ||
+ | "ungenügend" | ||
+ | | style="width: 476.667px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | ||
+ | bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50, | ||
+ | bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50, | ||
+ | bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50, | ||
− | + | bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,50, | |
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− | + | bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50, | |
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− | + | bei einem Notendurchschnitt über 5,50 | |
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+ | |} | ||
+ | erteilt. | ||
+ | (4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer | ||
+ | 1. die Gesamtprüfungsnote "mangelhaft" oder schlechter oder | ||
+ | 2. in zwei Prüfungsfächern die Noten "mangelhaft" oder | ||
+ | 3. in einem Prüfungsfach die Note "ungenügend" | ||
+ | erhalten hat. | ||
+ | <div style="text-align: left;">(5) <sup>1</sup>Wer die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. <sup>2</sup>Dieses enthält</div> | ||
+ | 1. die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern, | ||
− | + | 2. die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen. | |
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">3</sup>Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. <sup class="satznr">4</sup>Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Satz 2 Nr. 2 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">3</sup>Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. <sup class="satznr">4</sup>Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Satz 2 Nr. 2 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 5 Satz 1) bzw. der Bescheinigung (vgl. Abs. 5 Satz 3) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup> § 23 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 5 Satz 1) bzw. der Bescheinigung (vgl. Abs. 5 Satz 3) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup> § 23 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"></div> | ||
+ | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><div class="absatz paratext"></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"> | ||
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− | + | ==§ 38 Fachgebundene Hochschulreife== | |
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) Die fachgebundene Hochschulreife für die in § 6 Nr. 4 der Qualifikationsverordnung vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung genannten Studiengänge erwirbt, wer</div> | <div class="absatz paratext">(1) Die fachgebundene Hochschulreife für die in § 6 Nr. 4 der Qualifikationsverordnung vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung genannten Studiengänge erwirbt, wer</div> | ||
+ | 1. die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder | ||
− | + | 2. einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein. | |
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<div class="absatz paratext">(2) Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife wird durch eine Urkunde bestätigt, die vom Staatsministerium ausgestellt wird.</div> | <div class="absatz paratext">(2) Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife wird durch eine Urkunde bestätigt, die vom Staatsministerium ausgestellt wird.</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div> | ||
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− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> |
− | + | ==§ 39 Wiederholung der Prüfung== | |
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) Für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen gilt § 26 Sätze 1 bis 3 entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(1) Für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen gilt § 26 Sätze 1 bis 3 entsprechend.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung freiwillig wiederholt werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen, die sich aus der erstmals abgelegten Prüfung ergeben, unberührt. <sup class="satznr">5</sup>Wurde binnen eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt. <sup class="satznr">6</sup>Ein Prüfungszeugnis über die wiederholte Prüfung ist nur auszuhändigen, wenn das bisher erteilte Zeugnis vorgelegt wird. <sup class="satznr">7</sup>Auf diesem wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vermerkt, dass und zu welchem Termin die Prüfung wiederholt wurde.</div> | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung freiwillig wiederholt werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen, die sich aus der erstmals abgelegten Prüfung ergeben, unberührt. <sup class="satznr">5</sup>Wurde binnen eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt. <sup class="satznr">6</sup>Ein Prüfungszeugnis über die wiederholte Prüfung ist nur auszuhändigen, wenn das bisher erteilte Zeugnis vorgelegt wird. <sup class="satznr">7</sup>Auf diesem wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vermerkt, dass und zu welchem Termin die Prüfung wiederholt wurde.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Aushändigung der Bescheinigung nach § 37 Abs. 5 Satz 3 einzureichen. <sup class="satznr">2</sup>Für die Antragstellung auf Wiederholung der Prüfung gemäß Abs. 2 gilt § 26 Satz 4 entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht.</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Aushändigung der Bescheinigung nach § 37 Abs. 5 Satz 3 einzureichen. <sup class="satznr">2</sup>Für die Antragstellung auf Wiederholung der Prüfung gemäß Abs. 2 gilt § 26 Satz 4 entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht.</div> | ||
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− | <div class="cont"><div class="paraheading"> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"> |
− | + | ==§ 40 Niederschrift und Prüfungslisten== | |
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<div class="absatz paratext">(1) Für Niederschrift und Prüfungslisten gilt § 27 Abs. 1 bis 3 entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(1) Für Niederschrift und Prüfungslisten gilt § 27 Abs. 1 bis 3 entsprechend.</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.</div> | <div class="absatz paratext">(4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(5) Niederschriften und Prüfungsliste sind dem Staatsministerium vorzulegen.</div> | <div class="absatz paratext">(5) Niederschriften und Prüfungsliste sind dem Staatsministerium vorzulegen.</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"></div> | ||
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− | <div class="cont"><div class="paraheading"> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"> |
− | + | ==§ 41 Geltung weiterer Vorschriften== | |
− | |||
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 24 und 25 gelten entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts im Übrigen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 24 und 25 gelten entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts im Übrigen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"> | ||
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− | + | <div class="absatz paratext"></div> | |
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<div class="cont"> | <div class="cont"> | ||
− | ====a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik=== | + | =='''Abschnitt III Erweiterungsprüfung <span style="color: #ff0000;">für Informationstechnik und Sport</span>'''== |
− | <div class=" | + | <div class="cont"></div> |
+ | =='''<s>a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik</s>'''== | ||
+ | <div class="cont"><div class="paraheading"></div> | ||
</div> | </div> | ||
− | + | ==§ 42 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften== | |
− | |||
− | |||
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 19, 20, 24, 25 und 27 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. <sup class="satznr">2</sup>Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens ausreichend sein. <sup class="satznr">3</sup>Für die schulpraktischen Leistungen gelten § 35 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 19, 20, 24, 25 und 27 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. <sup class="satznr">2</sup>Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens ausreichend sein. <sup class="satznr">3</sup>Für die schulpraktischen Leistungen gelten § 35 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 entsprechend.</div> | ||
− | </div> | + | <div class="absatz paratext"><br /><br /><br /></div> |
− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> |
− | + | ==§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung== | |
− | |||
− | |||
<div class="absatz paratext">(1) Die Erweiterungsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:</div> | <div class="absatz paratext">(1) Die Erweiterungsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:</div> | ||
+ | 1. <s>Theorie des jeweiligen Faches</s> <span style="color: #ff0000;">Fachinhalte des jeweiligen Faches</span>, | ||
− | + | <s>2. Praxis des jeweiligen Faches,</s> | |
− | |||
+ | 3. Fachdidaktik des jeweiligen Faches. | ||
+ | (2) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach <s>ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen</s> <span style="color: #ff0000;">werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft</span>. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt <s>180</s> <span style="color: #ff0000;">360 </span>Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 21 entsprechend. | ||
+ | <s>(3) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Prüfungszeit beträgt für das Fach Kommunikationstechnik 300 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der praktischen Prüfung gilt § 22 entsprechend.</s> | ||
+ | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine mündliche Prüfung in der entsprechenden Fachdidaktik abzulegen. <sup class="satznr">2</sup>Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen und praktischen Prüfung statt. <sup class="satznr">3</sup> § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig.</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"></div> | ||
+ | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><div class="absatz paratext"></div> | ||
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+ | ==§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis== | ||
<div class="absatz paratext">(1) § 23 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(1) § 23 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten in Theorie des jeweiligen Faches, Praxis des jeweiligen Faches, der Fachdidaktik des jeweiligen Faches und aus den jeweiligen Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten je Prüfungsfach fest. <sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen die Prüfungsnote und die Jahresfortgangsnote je einfach. <sup class="satznr">3</sup>Der Teiler ist zwei. <sup class="satznr">4</sup>Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.</div> | + | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss <s>aus den Prüfungsnoten in Theorie des jeweiligen Faches, Praxis des jeweiligen Faches,</s> <span style="color: #ff0000;">im jeweiligen Fach und</span> der Fachdidaktik des jeweiligen Faches und aus den jeweiligen Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten je Prüfungsfach fest. <sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen die Prüfungsnote und die Jahresfortgangsnote je einfach. <sup class="satznr">3</sup>Der Teiler ist zwei. <sup class="satznr">4</sup>Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.</div> |
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. <sup class="satznr">2</sup>Mit dem Zeugnis wird die erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 FPO II nachgewiesen. <sup class="satznr">3</sup>Wer die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht.</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. <sup class="satznr">2</sup>Mit dem Zeugnis wird die erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 FPO II nachgewiesen. <sup class="satznr">3</sup>Wer die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht.</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"></div> | ||
+ | <div class="cont"><div class="paraheading"><br /><br /><br /></div> | ||
</div> | </div> | ||
− | + | ==§ 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung== | |
− | |||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht nicht.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht nicht.</div> | ||
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<div class="cont"> | <div class="cont"> | ||
− | == | + | ==<s>'''b) Erweiterungsprüfung für Sport'''</s>== |
− | <div class=" | + | <div class="cont"><div class="paraheading"></div> |
</div> | </div> | ||
− | <div class=" | + | ==<s>§ 46 Erweiterungsprüfung Sport</s>== |
− | <div class="absatz | + | <div class="absatz paratext"><s>(1) §§ 19, 20, 21, 23 Abs. 1 und 3, §§ 24, 25, 27, 31, 42 Sätze 2 und 3, § 44 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 sowie § 45 gelten für die Erweiterungsprüfung Sport entsprechend.</s></div> |
− | <div class=" | + | <div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Neben den sich aus § 31 ergebenden Prüfungsleistungen ist eine mündliche Prüfung in der Fachdidaktik Sport abzulegen. <sup class="satznr">2</sup>Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der sonstigen Prüfungen statt. <sup class="satznr">3</sup> § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig.</s></div> |
+ | <div class="absatz paratext"><s>(3) Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten gemäß § 31 Abs. 3 bis 5 und den Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten der dort genannten Prüfungsfächer sowie eine Note für Didaktik des Sports fest.</s></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div> | ||
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− | + | =='''Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle'''== | |
− | ==Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle== | + | <div class="cont"><div class="paraheading"> |
− | + | ==§ 47 Ordnungsmaßnahmen== | |
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− | <div class="cont"><div class="paraheading"> | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) Bei Verstößen gegen die in § 13 festgelegten Pflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:</div> | <div class="absatz paratext">(1) Bei Verstößen gegen die in § 13 festgelegten Pflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:</div> | ||
+ | 1. schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft, | ||
− | + | 2. verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung, | |
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+ | 3. Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen, | ||
+ | 4. Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz, | ||
+ | 5. Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz, | ||
+ | 6. Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium. | ||
+ | (2) <sup class="satznr">1</sup>Die Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Staatsinstituts oder die Rechte anderer gefährdet haben. <sup class="satznr">2</sup>Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist. | ||
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<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Entlassung von Studierenden kann die Lehrerkonferenz nur mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. <sup class="satznr">2</sup>Die Lehrerkonferenz ist hierfür beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Entlassung von Studierenden kann die Lehrerkonferenz nur mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. <sup class="satznr">2</sup>Die Lehrerkonferenz ist hierfür beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Sind bei einer Entlassung besonders schwerwiegende Tatumstände im Sinn des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG oder Art. 88 Abs. 2 BayEUG gegeben, so hat die Lehrerkonferenz unmittelbar nach dem Beschluss über die Entlassung gesondert zu beschließen, ob beim Staatsministerium Antrag auf Ausschluss des Studierenden von allen Abteilungen des Staatsinstituts gestellt werden soll (Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). <sup class="satznr">2</sup>Abs. 3 gilt entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Sind bei einer Entlassung besonders schwerwiegende Tatumstände im Sinn des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG oder Art. 88 Abs. 2 BayEUG gegeben, so hat die Lehrerkonferenz unmittelbar nach dem Beschluss über die Entlassung gesondert zu beschließen, ob beim Staatsministerium Antrag auf Ausschluss des Studierenden von allen Abteilungen des Staatsinstituts gestellt werden soll (Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). <sup class="satznr">2</sup>Abs. 3 gilt entsprechend.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(5) Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu treffen.</div> | <div class="absatz paratext">(5) Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu treffen.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(6) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist den Studierenden, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 außerdem den Erziehungsberechtigten minderjähriger Studierender, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.</div> | <div class="absatz paratext">(6) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist den Studierenden, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 außerdem den Erziehungsberechtigten minderjähriger Studierender, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><br /><div class="absatz paratext"></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"> | ||
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+ | <br /><br /></div> | ||
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− | <div class="cont"><div class="paraheading"> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"> |
− | + | ==§ 48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten== | |
− | |||
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen im Staatsinstitut im Weg einer Aussprache beigelegt werden. <sup class="satznr">2</sup>Im Übrigen kann beim Staatsinstitut Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. <sup class="satznr">3</sup>Dieses legt die Beschwerde, sofern sie ihr nicht abhilft, einschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen im Staatsinstitut im Weg einer Aussprache beigelegt werden. <sup class="satznr">2</sup>Im Übrigen kann beim Staatsinstitut Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. <sup class="satznr">3</sup>Dieses legt die Beschwerde, sofern sie ihr nicht abhilft, einschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.</div> | ||
</div> | </div> | ||
− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><br /><br /><br /></div> |
− | < | + | <div class="absatz paranr"></div> |
− | <div class=" | + | ==§ 49 Ausnahmefälle== |
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.</div> | <div class="absatz paratext">Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"> | ||
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<div class="cont"> | <div class="cont"> | ||
− | = | + | ='''Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen'''= |
− | |||
</div> | </div> | ||
− | <div class="cont"><div class="paraheading"> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"> |
− | + | ==§ 50 Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer== | |
− | |||
</div> | </div> | ||
− | + | Die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer - ZAF - vom 29. Januar 1975 (GVBl S. 20, BayRS 2038-3-4-8-9-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1991 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:<br /> | |
+ | 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: | ||
+ | "Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)"<br /> | ||
+ | 2. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: | ||
+ | "<sup>1</sup>Diese Verordnung gilt für Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung."<br /> | ||
+ | 3. § 2 erhält folgende Fassung: | ||
+ | "§ 2 Zulassung zur Laufbahn<br /> | ||
− | + | <sup>1</sup>Die Zulassung zur Laufbahn des Fachlehrers setzt unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus.<sup>2</sup>Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436 BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung."<br /> | |
− | </ | ||
− | + | 4. §§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.<br /> | |
+ | 5. § 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung: | ||
+ | "(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen."<br /> | ||
+ | 6. § 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben. | ||
− | + | <div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div> | |
− | < | + | <div class="absatz paratext"> |
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− | + | <div class="absatz paratext"></div> | |
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− | <div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung | + | <div class="cont"><div class="paraheading"> |
+ | ==§ 51 Änderung der Qualifikationsverordnung== | ||
+ | <div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2005 (GVBl S. 154), wird wie folgt geändert:</div> | ||
+ | 1. § 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung: | ||
− | + | <div class="absatz paratext">"4. Zeugnis über die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I, II, III und V) zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 38 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung für die folgenden Studiengänge an einer Universität:</div> | |
− | + | - Pädagogik | |
− | + | - Psychologie | |
+ | - Psychology of Excellence | ||
+ | - Schulpädagogik | ||
− | + | - Sonderpädagogik | |
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− | |||
+ | - Lehramt an Grundschulen | ||
+ | - Lehramt an Hauptschulen, | ||
+ | Absolventen des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern darüber hinaus | ||
+ | - Ernährungswissenschaft;" | ||
+ | <div class="absatz paratext"></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"> | ||
+ | <!-- PAGE BREAK --> | ||
+ | </div> | ||
+ | 2. In § 66 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt: | ||
+ | "9. Zeugnis über die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern an einer in Spalte 1 aufgeführten Abteilung jeweils zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 29 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) für einen jeweils in Spalte 2 genannten Studiengang an einer Universität: | ||
− | + | {| style="width: 878px;" border="0" frame="void" rules="none" | |
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− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"> | + | | style="width: 373px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern</div> |
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"> | + | | style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Universität</div> |
|- | |- | ||
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"> | + | | class="b" style="width: 373px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Abteilung</div> |
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"> | + | | class="b" style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Studiengang</div> |
|- | |- | ||
− | | | + | | style="width: 373px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">a) Abteilungen</div> |
− | | | + | | style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
|- | |- | ||
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"> | + | | style="width: 373px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">I und V</div> |
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div> |
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− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | style="width: 373px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
− | + | | style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div> | |
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− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | style="width: 373px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"> | + | | style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychology of Excellence</div> |
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− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | style="width: 373px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"> | + | | style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div> |
|- | |- | ||
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | style="width: 373px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"> | + | | style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Sonderpädagogik</div> |
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− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | style="width: 373px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"> | + | | style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Grundschulen</div> |
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− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | style="width: 373px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an | + | | style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Hauptschulen</div> |
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− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | style="width: 373px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">b) Abteilungen</div> |
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
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− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"> | + | | style="width: 373px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">II und III</div> |
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Ernährungswissenschaft</div> |
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− | + | | style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div> | |
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− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | style="width: 373px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"> | + | | style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div> |
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− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | style="width: 373px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"> | + | | style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychology of Excellence</div> |
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− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"> | + | | style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div> |
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− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"> | + | | style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Grundschulen</div> |
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− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an | + | | style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an beruflichen Schulen in einer Fächerverbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Hauswirtschaft).</div> |
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− | | | + | |}<div class="absatz paratext">Die Studienberechtigung gemäß Buchst. b gilt auch für Absolventen einer einjährigen pädagogisch-didaktischen Ausbildung nach § 52 Abs. 8 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK)."</div> |
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− | |}<div class="absatz paratext">Die Studienberechtigung gemäß Buchst. b gilt auch für Absolventen einer einjährigen pädagogisch-didaktischen Ausbildung nach § 52 Abs. 8 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK). | ||
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+ | (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft. | ||
+ | (2) Mit Ablauf des 31. Juli 2005 treten außer Kraft | ||
+ | 1. die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK), | ||
+ | 2. die Schulordnung für die staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten für Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Textverarbeitung (FASSO) vom 24. April 1995 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-8-2-UK), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl S. 367). | ||
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<div class="absatz paratext">Dr. Günther Beckstein, Staatsminister</div> | <div class="absatz paratext">Dr. Günther Beckstein, Staatsminister</div> | ||
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Aktuelle Version vom 2. Oktober 2019, 12:27 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Erster Teil Allgemeines
- 2 Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung
- 2.1 Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme
- 2.2 § 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge
- 2.3 § 4 Aufnahmevoraussetzungen
- 2.4 § 5 Bewerbung
- 2.5 § 6 Eignungstest
- 2.6 § 7 Aufnahme
- 2.7 § 8 Probezeit
- 2.8 Abschnitt II Unterrichtsbetrieb
- 2.9 § 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien
- 2.10 § 10 Leistungsnachweise
- 2.11 § 11 Nachholung von Leistungsnachweisen
- 2.12 § 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer
- 2.13 Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden
- 2.14 § 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten
- 2.15 § 14 Studierendenvertretung
- 2.16 Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz
- 2.17 § 15 Leitung der Abteilung
- 2.18 § 16 Lehrerkonferenz
- 2.19 Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)
- 2.20 § 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate
- 2.21 § 18 Erhebungen
- 3 Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut
- 3.1 Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen
- 3.2 a) Allgemeines
- 3.3 § 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort
- 3.4 § 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
- 3.5 § 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen
- 3.6 § 22 Durchführung praktischer Prüfungen
- 3.7 § 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
- 3.8 § 24 Unterschleif
- 3.9 § 25 Versäumnis, Rücktritt
- 3.10 § 26 Wiederholung der Prüfung
- 3.11 § 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium
- 3.12 b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen
- 3.13 § 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik Informationstechnik
- 3.14 § 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik
- 3.15 § 28b Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und Informationstechnik
- 3.16 § 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
- 3.17 § 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik Informationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik Informationstechnik
- 3.18 § 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport
- 3.19 Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung
- 3.20 § 32 Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung
- 3.21 § 33 Aufgaben des Staatsministeriums
- 3.22 § 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
- 3.23 § 35 Zulassung zur Prüfung
- 3.24 § 36 Prüfungsteile
- 3.25 § 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
- 3.26 § 38 Fachgebundene Hochschulreife
- 3.27 § 39 Wiederholung der Prüfung
- 3.28 § 40 Niederschrift und Prüfungslisten
- 3.29 § 41 Geltung weiterer Vorschriften
- 3.30 Abschnitt III Erweiterungsprüfung für Informationstechnik und Sport
- 3.31 a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik
- 3.32 § 42 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften
- 3.33 § 43 Umfang der Erweiterungsprüfung
- 3.34 § 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis
- 3.35 § 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung
- 3.36 b) Erweiterungsprüfung für Sport
- 3.37 § 46 Erweiterungsprüfung Sport
- 3.38 Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle
- 3.39 § 47 Ordnungsmaßnahmen
- 3.40 § 48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten
- 3.41 § 49 Ausnahmefälle
- 4 Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen
Erster Teil Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderliche fachliche und pädagogische Ausbildung und die hierfür erforderlichen Einstellungsprüfungen für Fachlehrer und Fachlehrerinnen; für Fachlehrer und Fachlehrerinnen an beruflichen Schulen gelten gesonderte Regelungen.
§ 2 Zulässige Fächerverbindungen
(1) Die Ausbildung muss in einer zulässigen Fächerverbindung erfolgen.
(2) 1Folgende Fächerverbindungen sind möglich:
- Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und
KommunikationstechnikInformationstechnik - Werken, Technisches Zeichnen, Sport und
KommunikationstechnikInformationstechnik - Ernährung und Gestaltung
- Englisch und Sport
- Englisch und
KommunikationstechnikInformationstechnik - Musik und
KommunikationstechnikInformationstechnik - Musik und Sport
- Sport und
KommunikationstechnikInformationstechnik - Gestaltung, Ernährung und
KommunikationstechnikInformationstechnik
2Das Staatsministerium für Bildung Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) kann die Erweiterung der genannten Fächerverbindungen mit einem in einer anderen Fächerverbindung genannten Fach zulassen.
Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung
Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme
§ 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge
(1) 1Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in den in § 2 Abs. 2 genannten Fächern; die fachlichen Inhalte der Fächer Englisch und Musik werden am Staatsinstitut in der Regel nicht vermittelt. 2Die pädagogisch-didaktische Ausbildung umfasst eine Einführung in die Schulpraxis
(2) Für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Kommunikationstechnik Informationstechnik wird in drei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.
(3) Für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik wird in drei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.
(4) Für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird in zwei Ausbildungsjahren die auf einer beruflichen Ausbildung aufbauende fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung integriert vermittelt.
(5) Für die Fächerverbindungen Englisch und Kommunikationstechnik Informationstechnik, Musik und Kommunikationstechnik Informationstechnik sowie Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik werden in einem zwei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung in Kommunikationstechnik und in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr die pädagogisch- didaktische Ausbildung jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung vermittelt.
(6) Für die Fächerverbindungen Englisch und Sport sowie Musik und Sport werden in einem zwei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung in Sport und in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung vermittelt.
(7) Nach erfolgreichem Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung kann zur Erweiterung einer Fächerverbindung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) in einem einjährigen Ausbildungsgang die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in einem Erweiterungsfach vermittelt werden.
(8) Über die Durchführung der Ausbildungsgänge entscheidet das Staatsministerium.
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus
- einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG,
- gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin und
- Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.
(2) Die Aufnahme in die Ausbildung für Ernährung und Gestaltung setzt zusätzlich einen erfolgreichen Berufsabschluss als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin bzw. Assistent/Assistentin für Ernährung und Versorgung, Diätassistent/Diätassistentin oder in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt in den Bereichen Mode, Keramik-, Holz- oder Flechtwerkgestaltung voraus.
(3) Die Aufnahme in die Ausbildung für Englisch und Sport bzw. Englisch und Kommunikationstechnik Informationstechnik setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/ Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin mit Englisch als Erster Fremdsprache voraus.
(4) Die Aufnahme in die Ausbildung für Musik und Kommunikationstechnik Informationstechnik bzw. Musik und Sport setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Leiter/Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren, als Staatlich geprüfter Leiter/ Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren/ Chorleiter/Chorleiterin oder als Staatlich geprüfter Kirchenmusiker/Staatlich geprüfte Kirchenmusikerin (C-Prüfung) als Staatlich geprüfte/r Ensembleleiter/in in den Fachbereichen Klassik, Musical, Kirchenmusik, bayerische Volksmusik oder Rock/Pop/Jazz bzw. den Bachelor of Music an den kirchlichen und staatlichen Hochschulen voraus.
(5) Die Aufnahme in die Ausbildung für Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik ersetzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Sportlehrer/Sportlehrerin im freien Beruf, Diplom Sportlehrer/Diplom Sportlehrerin oder Diplom Sportwissenschaftler/Diplom Sportwissenschaftlerin voraus.
(6) Die Aufnahme in den Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt den erfolgreichen Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung für eine Fächerverbindung voraus.
(7) Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann andere fachliche Ausbildungen allgemein oder im Einzelfall als für die Aufnahme gleichwertig anerkennen.
§ 5 Bewerbung
(1) Anträge auf Aufnahme in eine Abteilung des Staatsinstituts sind innerhalb des vom Staatsministerium festgesetzten Zeitraums bei der zuständigen Abteilung einzureichen; Mehrfachbewerbungen für den gleichen Ausbildungsgang sind unzulässig. (2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Lebenslauf (tabellarisch),
- Nachweis der erforderlichen Schulbildung; wenn die erforderliche Schulbildung erst am Ende des laufenden Schuljahrs abgeschlossen wird, ist der Bewerbung zunächst das letzte Zwischen- oder ggf. Jahreszeugnis beizufügen,
- bei minderjährigen Bewerbern und Bewerberinnen die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten,
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, sofern nicht unmittelbar der Übergang aus einer Schule erfolgt,
- eine ärztliche Bescheinigung über die uneingeschränkte Sporttauglichkeit, wenn die Ausbildung im Fach Sport erfolgen soll; die Bescheinigung ist spätestens am Tag des Eignungstests vorzulegen.
- ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe.
(3) 1Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. 2Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren.
§ 6 Eignungstest
(1) 1Aufgenommen kann nur werden, wer in einem unmittelbar vorausgehenden Eignungstest die allgemeine und fachliche Eignung für die Ausbildung nachweist. 2Ein nicht bestandener Eignungstest kann nur zu einem späteren Aufnahmetermin und nur einmal wiederholt werden.
(2) Die Anforderungen des Eignungstests beziehen sich für alle Ausbildungen auf den Bereich Deutsch.
(3b) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Gestaltung, Ernährung und Informationstechnik beziehen sich zusätzlich auf räumliches Vorstellungsvermögen sowie Farb- und Formauffassung, Allgemeinwissen in Ernährung und Biologie sowie Grundkenntnisse aus dem informationstechnischen Bereich.
(7) 1Im Eignungstest können schriftliche und praktische Aufgaben gestellt werden; die Bearbeitungszeit soll insgesamt 5 Stunden nicht überschreiten. 2Die Bewertung erfolgt nach Punkten. 3Ergänzend können mit den Bewerbern und Bewerberinnen Gespräche geführt werden.
(8) Die Aufnahme in einen Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt in der Regel nur den Nachweis der jeweiligen fachlichen Eignung voraus.§ 7 Aufnahme
- welche die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen; bestehen Zweifel, ob die gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin gegeben ist, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt werden,
- die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6),
- die zweimal die Probezeit (§ 8) nicht bestanden haben,
- die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen,
- die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können,
- soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen.
- sie die Meldefrist versäumt haben,
- sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,
- sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,
- Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,
- sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen.
§ 8 Probezeit
Abschnitt II Unterrichtsbetrieb
§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien
§ 10 Leistungsnachweise
§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen
(1) 1Studierende, die einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt haben, erhalten einen Nachtermin. 2Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.
(2) 1Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche bzw. eine praktische Ersatzprüfung angesetzt werden. 2Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach die mündlichen Leistungen der Studierenden wegen ihrer Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.
(3) 1Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. 2Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken. 3Der Termin der Ersatzprüfung ist den Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. 4Mit dem Termin ist den Studierenden der Prüfungsstoff bekannt zu geben.
(4) 1Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. 2Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.
§ 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer
(1) 1Am Ende jeden Ausbildungsjahres, vor Beginn der fachlichen Abschlussprüfung und vor Beginn der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung werden für alle Unterrichtsfächer, in denen nach § 10 Abs. 1 Leistungsnachweise zu erbringen sind, Jahresfortgangsnoten in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. 2In den schulpraktischen Fächern werden dabei nur die Lehrproben schulpraktischen Leistungen gewertet. 3 § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt; dies gilt nicht für Ausbildungsjahre, die mit einer Abschlussprüfung enden.
(3) Die Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Ausbildungsjahr erhält, wer in höchstens einem jedem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mindestens die Jahresfortgangsnote „mangelhaft“ ausreichend und in keinem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „ungenügend“ erhalten hat.(4) 1Die Erlaubnis zum Vorrücken in die pädagogisch-didaktische Ausbildung erhält, wer1. die erforderliche fachliche Abschlussprüfung bestanden hat,2. bei allen Fächerverbindungen in den Fächern Deutsch und Pädagogik mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat,3. bei den Fächerverbindungen mit Kommunikationstechnik zusätzlich im Fach Informationstechnische Bildung mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat und4. den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe vorgelegt hat.2Die genannten Jahresfortgangsnoten sind in das Zeugnis über den fachlichen Abschluss aufzunehmen.(5) 1Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. 2Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. 3Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis 1. September des darauf folgenden Studienjahres. 4Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.
(6) 1Die Höchstausbildungsdauer für die in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Ausbildungen beträgt zwei Jahre mehr als die Gesamtdauer der jeweiligen Regelausbildung am Staatsinstitut. 2Die Höchstausbildungsdauer für die Ausbildung zur Erweiterung der Lehrbefähigung gemäß § 3 Abs. 6 beträgt zwei Jahre. 3Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle am Staatsinstitut bzw. einer Abteilung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. 4Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.
Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten
§ 14 Studierendenvertretung
Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz
§ 15 Leitung der Abteilung
1. die Durchführung des Eignungstests,
2. die Ausübung des Hausrechts,
3. alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.
§ 16 Lehrerkonferenz
1. die Auswahl wichtiger Lehrmittel,
2. Veranstaltungen, die die gesamte Abteilung betreffen,
3. die Hausordnung,
4. die ihr vorbehaltenen Ordnungsmaßnahmen gegen Studierende,
5. Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung. 2In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen.
Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)
§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate
§ 18 Erhebungen
Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut
Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen
a) Allgemeines
§ 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort
§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen
§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen
§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
§ 24 Unterschleif
§ 25 Versäumnis, Rücktritt
§ 26 Wiederholung der Prüfung
§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium
b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen
§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik Informationstechnik
§ 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik
§ 28b Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und Informationstechnik
§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik Informationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik Informationstechnik
§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport
(6) Wurde gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.
Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung
§ 32 Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung
§ 33 Aufgaben des Staatsministeriums
Dem Staatsministerium obliegt es,
1. die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,
2. die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,
3. über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.
§ 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
(1) 1Für den Prüfungsausschuss gilt § 20 Abs. 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Sätze 2 bis 5, Abs. 4, 5 und 7 entsprechend; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen.
(2) Der Prüfungsausschuss
1. entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,
2. bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,
3. entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.
(3) 1Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. 2Jede Prüfungskommission besteht aus zwei fachkundigen Lehrkräften, von denen eine zum vorsitzenden Mitglied, die andere zum beisitzenden Mitglied bestellt wird. 3Im Übrigen gelten § 20 Abs. 5 und Abs. 7 entsprechend.
§ 35 Zulassung zur Prüfung
(1) 1Über die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. 2Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen.
(2) 1Die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung setzt voraus je eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ für
1. die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,
2. die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.
2Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. 3 § 37 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 4Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer vom Staatsinstitut zu benennenden Schule (Praktikumsschule) zu erbringen. 5Eine Woche Vor der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft abzugeben mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. 6Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und an Grund- und Haupt Mittelschulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft bzw. an Realschulen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin oder einer von ihm bzw. ihr benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts bewertet. 7Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Lehrkräfte eine Einigung über die Benotung versuchen. 8Falls keine Einigung zustande kommt, erhalten die Studierenden die Note nach § 37 Abs. 3 analog, die sich auf zwei Dezimalstellen aus den Bewertungen der beiden Lehrkräfte ergibt. 9 § 23 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. 2Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen.
§ 36 Prüfungsteile
(1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) 1Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern:
1. Pädagogik,
2. Psychologie,
3. Schulpädagogik.
2Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. 3Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. 4Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.
(3) 1Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. 2Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. 3Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. 4Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik Informationstechnik, und in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik und in der Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und Informationstechnik in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. 5In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. 6Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. 7Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. 8Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. 9Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. 10Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.
§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(2) 1Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Bewertung der Leistungen in
Pädagogik Psychologie Schulpädagogik Didaktik der gewählten Fächer |
je dreifach, bei Fächerverbindungen mit bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach. |
2Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote ist jeweils 15.
(3) 1Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtprüfungsnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Es wird die Gesamtprüfungsnote
"sehr gut" "gut" "befriedigend" "ausreichen" "mangelhaft" "ungenügend" |
bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50, bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50, bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50, bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,50, bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50, bei einem Notendurchschnitt über 5,50 |
erteilt.
(4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer
1. die Gesamtprüfungsnote "mangelhaft" oder schlechter oder
2. in zwei Prüfungsfächern die Noten "mangelhaft" oder
3. in einem Prüfungsfach die Note "ungenügend"
erhalten hat.
1. die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,
2. die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen.
§ 38 Fachgebundene Hochschulreife
1. die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder
2. einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.
§ 39 Wiederholung der Prüfung
§ 40 Niederschrift und Prüfungslisten
§ 41 Geltung weiterer Vorschriften
Abschnitt III Erweiterungsprüfung für Informationstechnik und Sport
a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik
§ 42 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften
§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung
1. Theorie des jeweiligen Faches Fachinhalte des jeweiligen Faches,
2. Praxis des jeweiligen Faches,
3. Fachdidaktik des jeweiligen Faches.
(2) 1Im gewählten Fach ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft. 2Die Arbeitszeit beträgt 180 360 Minuten. 3Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 21 entsprechend.
(3) 1Im gewählten Fach ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 2Die Prüfungszeit beträgt für das Fach Kommunikationstechnik 300 Minuten. 3Für die Durchführung der praktischen Prüfung gilt § 22 entsprechend.
§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis
§ 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung
b) Erweiterungsprüfung für Sport
§ 46 Erweiterungsprüfung Sport
Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle
§ 47 Ordnungsmaßnahmen
1. schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,
2. verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,
3. Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,
4. Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
5. Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
6. Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.
(2) 1Die Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Staatsinstituts oder die Rechte anderer gefährdet haben. 2Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist.
§ 48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten
§ 49 Ausnahmefälle
Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen
§ 50 Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer
Die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer - ZAF - vom 29. Januar 1975 (GVBl S. 20, BayRS 2038-3-4-8-9-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1991 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)"
2. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Diese Verordnung gilt für Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung."
3. § 2 erhält folgende Fassung:
"§ 2 Zulassung zur Laufbahn
1Die Zulassung zur Laufbahn des Fachlehrers setzt unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus.2Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436 BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung."
4. §§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.
5. § 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:
"(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen."
6. § 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben.
§ 51 Änderung der Qualifikationsverordnung
1. § 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
- Pädagogik
- Psychologie
- Psychology of Excellence
- Schulpädagogik
- Sonderpädagogik
- Lehramt an Grundschulen
- Lehramt an Hauptschulen,
Absolventen des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern darüber hinaus
- Ernährungswissenschaft;"
2. In § 66 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt: "9. Zeugnis über die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern an einer in Spalte 1 aufgeführten Abteilung jeweils zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 29 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) für einen jeweils in Spalte 2 genannten Studiengang an einer Universität:
Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern
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Universität
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Abteilung
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Studiengang
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a) Abteilungen
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I und V
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Pädagogik
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Psychologie
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Psychology of Excellence
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Schulpädagogik
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Sonderpädagogik
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Lehramt an Grundschulen
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Lehramt an Hauptschulen
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b) Abteilungen
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II und III
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Ernährungswissenschaft
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Pädagogik
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Psychologie
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Psychology of Excellence
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Schulpädagogik
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Sonderpädagogik
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Lehramt an Grundschulen
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Lehramt an Hauptschulen
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Lehramt an beruflichen Schulen in einer Fächerverbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Hauswirtschaft).
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§ 52 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2005 treten außer Kraft
1. die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK),
2. die Schulordnung für die staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten für Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Textverarbeitung (FASSO) vom 24. April 1995 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-8-2-UK), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl S. 367).