FlSO: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
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Version vom 2. Oktober 2019, 06:01 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Erster Teil Allgemeines
- 2 Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung
- 2.1 Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme
- 2.2 § 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge
- 2.3 § 4 Aufnahmevoraussetzungen
- 2.4 § 5 Bewerbung
- 2.5 § 6 Eignungstest
- 2.6 § 7 Aufnahme
- 2.7 § 8 Probezeit
- 2.8 Abschnitt II Unterrichtsbetrieb
- 2.9 § 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien
- 2.10 § 10 Leistungsnachweise
- 2.11 § 11 Nachholung von Leistungsnachweisen
- 2.12 § 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer
- 2.13 Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden
- 2.14 § 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten
- 2.15 § 14 Studierendenvertretung
- 2.16 Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz
- 2.17 § 15 Leitung der Abteilung
- 2.18 § 16 Lehrerkonferenz
- 2.19 Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)
- 2.20 § 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate
- 2.21 § 18 Erhebungen
- 3 Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut
- 3.1 Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen
- 3.2 a) Allgemeines
- 3.3 § 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort
- 3.4 § 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
- 3.5 § 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen
- 3.6 § 22 Durchführung praktischer Prüfungen
- 3.7 § 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
- 3.8 § 24 Unterschleif
- 3.9 § 25 Versäumnis, Rücktritt
- 3.10 § 26 Wiederholung der Prüfung
- 3.11 § 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium
- 3.12 b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen
- 3.13 § 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik Informationstechnik
- 3.14 § 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik
- 3.15 § 28b Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und Informationstechnik
- 3.16 § 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
- 3.17 § 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik Informationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik Informationstechnik
- 3.18 § 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport
- 3.19
- 3.20 Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung
- 3.21 § 32 Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung
- 3.22 § 33 Aufgaben des Staatsministeriums
- 3.23 § 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
- 3.24 § 35 Zulassung zur Prüfung
- 3.25 § 36 Prüfungsteile
- 3.26 § 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
- 3.27 § 38 Fachgebundene Hochschulreife
- 3.28 § 39 Wiederholung der Prüfung
- 3.29 § 40 Niederschrift und Prüfungslisten
- 3.30 § 41 Geltung weiterer Vorschriften
- 3.31
- 3.32 Abschnitt III Erweiterungsprüfung für Informationstechnik und Sport
- 3.33 § 42 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften
- 3.34 § 43 Umfang der Erweiterungsprüfung
- 3.35 § 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis
- 3.36 § 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung
- 3.37 b) Erweiterungsprüfung für Sport
- 3.38 § 46 Erweiterungsprüfung Sport
- 3.39
- 4 Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle
- 5 Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen
Erster Teil Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderliche fachliche und pädagogische Ausbildung und die hierfür erforderlichen Einstellungsprüfungen für Fachlehrer und Fachlehrerinnen; für Fachlehrer und Fachlehrerinnen an beruflichen Schulen gelten gesonderte Regelungen.
§ 2 Zulässige Fächerverbindungen
(1) Die Ausbildung muss in einer zulässigen Fächerverbindung erfolgen.
(2) 1Folgende Fächerverbindungen sind möglich:
- Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und
KommunikationstechnikInformationstechnik - Werken, Technisches Zeichnen, Sport und
KommunikationstechnikInformationstechnik - Ernährung und Gestaltung
- Englisch und Sport
- Englisch und
KommunikationstechnikInformationstechnik - Musik und
KommunikationstechnikInformationstechnik - Musik und Sport
- Sport und
KommunikationstechnikInformationstechnik - Gestaltung, Ernährung und
KommunikationstechnikInformationstechnik
2Das Staatsministerium für Bildung Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) kann die Erweiterung der genannten Fächerverbindungen mit einem in einer anderen Fächerverbindung genannten Fach zulassen.
Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung
Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme
§ 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge
(1) 1Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in den in § 2 Abs. 2 genannten Fächern; die fachlichen Inhalte der Fächer Englisch und Musik werden am Staatsinstitut in der Regel nicht vermittelt. 2Die pädagogisch-didaktische Ausbildung umfasst eine Einführung in die Schulpraxis
(2) Für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Kommunikationstechnik Informationstechnik wird in drei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.
(3) Für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik wird in drei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.
(4) Für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird in zwei Ausbildungsjahren die auf einer beruflichen Ausbildung aufbauende fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung integriert vermittelt.
(5) Für die Fächerverbindungen Englisch und Kommunikationstechnik Informationstechnik, Musik und Kommunikationstechnik Informationstechnik sowie Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik werden in einem zwei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung in Kommunikationstechnik und in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr die pädagogisch- didaktische Ausbildung jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung vermittelt.
(6) Für die Fächerverbindungen Englisch und Sport sowie Musik und Sport werden in einem zwei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung in Sport und in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung vermittelt.
(7) Nach erfolgreichem Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung kann zur Erweiterung einer Fächerverbindung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) in einem einjährigen Ausbildungsgang die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in einem Erweiterungsfach vermittelt werden.
(8) Über die Durchführung der Ausbildungsgänge entscheidet das Staatsministerium.
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus
- einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG,
- gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin und
- Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.
(2) Die Aufnahme in die Ausbildung für Ernährung und Gestaltung setzt zusätzlich einen erfolgreichen Berufsabschluss als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin bzw. Assistent/Assistentin für Ernährung und Versorgung, Diätassistent/Diätassistentin oder in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt in den Bereichen Mode, Keramik-, Holz- oder Flechtwerkgestaltung voraus.
(3) Die Aufnahme in die Ausbildung für Englisch und Sport bzw. Englisch und Kommunikationstechnik Informationstechnik setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/ Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin mit Englisch als Erster Fremdsprache voraus.
(4) Die Aufnahme in die Ausbildung für Musik und Kommunikationstechnik Informationstechnik bzw. Musik und Sport setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Leiter/Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren, als Staatlich geprüfter Leiter/ Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren/ Chorleiter/Chorleiterin oder als Staatlich geprüfter Kirchenmusiker/Staatlich geprüfte Kirchenmusikerin (C-Prüfung) als Staatlich geprüfte/r Ensembleleiter/in in den Fachbereichen Klassik, Musical, Kirchenmusik, bayerische Volksmusik oder Rock/Pop/Jazz bzw. den Bachelor of Music an den kirchlichen und staatlichen Hochschulen voraus.
(5) Die Aufnahme in die Ausbildung für Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik ersetzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Sportlehrer/Sportlehrerin im freien Beruf, Diplom Sportlehrer/Diplom Sportlehrerin oder Diplom Sportwissenschaftler/Diplom Sportwissenschaftlerin voraus.
(6) Die Aufnahme in den Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt den erfolgreichen Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung für eine Fächerverbindung voraus.
(7) Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann andere fachliche Ausbildungen allgemein oder im Einzelfall als für die Aufnahme gleichwertig anerkennen.
§ 5 Bewerbung
(1) Anträge auf Aufnahme in eine Abteilung des Staatsinstituts sind innerhalb des vom Staatsministerium festgesetzten Zeitraums bei der zuständigen Abteilung einzureichen; Mehrfachbewerbungen für den gleichen Ausbildungsgang sind unzulässig. (2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Lebenslauf (tabellarisch),
- Nachweis der erforderlichen Schulbildung; wenn die erforderliche Schulbildung erst am Ende des laufenden Schuljahrs abgeschlossen wird, ist der Bewerbung zunächst das letzte Zwischen- oder ggf. Jahreszeugnis beizufügen,
- bei minderjährigen Bewerbern und Bewerberinnen die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten,
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, sofern nicht unmittelbar der Übergang aus einer Schule erfolgt,
- eine ärztliche Bescheinigung über die uneingeschränkte Sporttauglichkeit, wenn die Ausbildung im Fach Sport erfolgen soll; die Bescheinigung ist spätestens am Tag des Eignungstests vorzulegen.
- ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe.
(3) 1Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. 2Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren.
§ 6 Eignungstest
(1) 1Aufgenommen kann nur werden, wer in einem unmittelbar vorausgehenden Eignungstest die allgemeine und fachliche Eignung für die Ausbildung nachweist. 2Ein nicht bestandener Eignungstest kann nur zu einem späteren Aufnahmetermin und nur einmal wiederholt werden.
(2) Die Anforderungen des Eignungstests beziehen sich für alle Ausbildungen auf den Bereich Deutsch.
(3b) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Gestaltung, Ernährung und Informationstechnik beziehen sich zusätzlich auf räumliches Vorstellungsvermögen sowie Farb- und Formauffassung, Allgemeinwissen in Ernährung und Biologie sowie Grundkenntnisse aus dem informationstechnischen Bereich.
(7) 1Im Eignungstest können schriftliche und praktische Aufgaben gestellt werden; die Bearbeitungszeit soll insgesamt 5 Stunden nicht überschreiten. 2Die Bewertung erfolgt nach Punkten. 3Ergänzend können mit den Bewerbern und Bewerberinnen Gespräche geführt werden.
(8) Die Aufnahme in einen Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt in der Regel nur den Nachweis der jeweiligen fachlichen Eignung voraus.§ 7 Aufnahme
- welche die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen; bestehen Zweifel, ob die gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin gegeben ist, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt werden,
- die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6),
- die zweimal die Probezeit (§ 8) nicht bestanden haben,
- die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen,
- die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können,
- soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen.
- sie die Meldefrist versäumt haben,
- sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,
- sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,
- Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,
- sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen.
§ 8 Probezeit
Abschnitt II Unterrichtsbetrieb
§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien
§ 10 Leistungsnachweise
§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen
(1) 1Studierende, die einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt haben, erhalten einen Nachtermin. 2Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.
(2) 1Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche bzw. eine praktische Ersatzprüfung angesetzt werden. 2Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach die mündlichen Leistungen der Studierenden wegen ihrer Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.
(3) 1Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. 2Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken. 3Der Termin der Ersatzprüfung ist den Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. 4Mit dem Termin ist den Studierenden der Prüfungsstoff bekannt zu geben.
(4) 1Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. 2Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.
§ 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer
(1) 1Am Ende jeden Ausbildungsjahres, vor Beginn der fachlichen Abschlussprüfung und vor Beginn der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung werden für alle Unterrichtsfächer, in denen nach § 10 Abs. 1 Leistungsnachweise zu erbringen sind, Jahresfortgangsnoten in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. 2In den schulpraktischen Fächern werden dabei nur die Lehrproben schulpraktischen Leistungen gewertet. 3 § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt; dies gilt nicht für Ausbildungsjahre, die mit einer Abschlussprüfung enden.
(3) Die Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Ausbildungsjahr erhält, wer in höchstens einem jedem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mindestens die Jahresfortgangsnote „mangelhaft“ ausreichend und in keinem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „ungenügend“ erhalten hat.(4) 1Die Erlaubnis zum Vorrücken in die pädagogisch-didaktische Ausbildung erhält, wer1. die erforderliche fachliche Abschlussprüfung bestanden hat,2. bei allen Fächerverbindungen in den Fächern Deutsch und Pädagogik mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat,3. bei den Fächerverbindungen mit Kommunikationstechnik zusätzlich im Fach Informationstechnische Bildung mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat und4. den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe vorgelegt hat.2Die genannten Jahresfortgangsnoten sind in das Zeugnis über den fachlichen Abschluss aufzunehmen.(5) 1Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. 2Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. 3Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis 1. September des darauf folgenden Studienjahres. 4Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.
(6) 1Die Höchstausbildungsdauer für die in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Ausbildungen beträgt zwei Jahre mehr als die Gesamtdauer der jeweiligen Regelausbildung am Staatsinstitut. 2Die Höchstausbildungsdauer für die Ausbildung zur Erweiterung der Lehrbefähigung gemäß § 3 Abs. 6 beträgt zwei Jahre. 3Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle am Staatsinstitut bzw. einer Abteilung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. 4Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.
Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten
§ 14 Studierendenvertretung
Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz
§ 15 Leitung der Abteilung
1. die Durchführung des Eignungstests,
2. die Ausübung des Hausrechts,
3. alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.
§ 16 Lehrerkonferenz
1. die Auswahl wichtiger Lehrmittel,
2. Veranstaltungen, die die gesamte Abteilung betreffen,
3. die Hausordnung,
4. die ihr vorbehaltenen Ordnungsmaßnahmen gegen Studierende,
5. Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung. 2In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen.
Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)
§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate
§ 18 Erhebungen
Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut
Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen
a) Allgemeines
§ 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort
§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen
§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen
§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
§ 24 Unterschleif
§ 25 Versäumnis, Rücktritt
§ 26 Wiederholung der Prüfung
§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium
b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen
§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik Informationstechnik
§ 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik
§ 28b Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und Informationstechnik
§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik Informationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik Informationstechnik
§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport
(6) Wurde gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.
Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung
§ 32 Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung
§ 33 Aufgaben des Staatsministeriums
Dem Staatsministerium obliegt es,
1. die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,
2. die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,
3. über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.
§ 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
(1) 1Für den Prüfungsausschuss gilt § 20 Abs. 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Sätze 2 bis 5, Abs. 4, 5 und 7 entsprechend; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen.
(2) Der Prüfungsausschuss
1. entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,
2. bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,
3. entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.
(3) 1Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. 2Jede Prüfungskommission besteht aus zwei fachkundigen Lehrkräften, von denen eine zum vorsitzenden Mitglied, die andere zum beisitzenden Mitglied bestellt wird. 3Im Übrigen gelten § 20 Abs. 5 und Abs. 7 entsprechend.
§ 35 Zulassung zur Prüfung
(1) 1Über die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. 2Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen.
(2) 1Die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung setzt voraus je eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ für
1. die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,
2. die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.
2Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. 3 § 37 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 4Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer vom Staatsinstitut zu benennenden Schule (Praktikumsschule) zu erbringen. 5Eine Woche Vor der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft abzugeben mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. 6Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und an Grund- und Haupt Mittelschulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft bzw. an Realschulen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin oder einer von ihm bzw. ihr benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts bewertet. 7Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Lehrkräfte eine Einigung über die Benotung versuchen. 8Falls keine Einigung zustande kommt, erhalten die Studierenden die Note nach § 37 Abs. 3 analog, die sich auf zwei Dezimalstellen aus den Bewertungen der beiden Lehrkräfte ergibt. 9 § 23 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. 2Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen.
§ 36 Prüfungsteile
(1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) 1Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern:
1. Pädagogik,
2. Psychologie,
3. Schulpädagogik.
2Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. 3Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. 4Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.
(3) 1Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. 2Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. 3Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. 4Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik Informationstechnik, und in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik und in der Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und Informationstechnik in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. 5In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. 6Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. 7Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. 8Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. 9Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. 10Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.
§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(2) 1Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Bewertung der Leistungen in
Pädagogik Psychologie Schulpädagogik Didaktik der gewählten Fächer |
je dreifach, bei Fächerverbindungen mit bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach. |
2Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote ist jeweils 15.
(3) 1Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtprüfungsnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Es wird die Gesamtprüfungsnote
„sehr gut“ „gut“ „befriedigend“ „ausreichend“ „mangelhaft“ „ungenügend“ |
bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50, bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50, bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50, bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,50, bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50, bei einem Notendurchschnitt über 5,50 |
erteilt.
(4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer
1. die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter oder
2. in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder
3. in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“
erhalten hat.
1. die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,
2. die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen.
§ 38 Fachgebundene Hochschulreife
1. die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder
2. einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.
§ 39 Wiederholung der Prüfung
§ 40 Niederschrift und Prüfungslisten
§ 41 Geltung weiterer Vorschriften
Abschnitt III Erweiterungsprüfung für Informationstechnik und Sport
a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik
§ 42 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften
§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung
1. Theorie des jeweiligen Faches Fachinhalte des jeweiligen Faches,
2. Praxis des jeweiligen Faches,
3. Fachdidaktik des jeweiligen Faches.
(2) 1Im gewählten Fach ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft. 2Die Arbeitszeit beträgt 180 360 Minuten. 3Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 21 entsprechend.
(3) 1Im gewählten Fach ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 2Die Prüfungszeit beträgt für das Fach Kommunikationstechnik 300 Minuten. 3Für die Durchführung der praktischen Prüfung gilt § 22 entsprechend.
§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis
§ 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung
b) Erweiterungsprüfung für Sport
§ 46 Erweiterungsprüfung Sport
Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle
§ 47 Ordnungsmaßnahmen
1. schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,
2. verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,
3. Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,
4. Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
5. Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
6. Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.
(2) 1Die Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Staatsinstituts oder die Rechte anderer gefährdet haben. 2Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist.
§ 48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten
§ 49 Ausnahmefälle
Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen
§ 50 Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
4. §§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.
5. § 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:
6. § 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben.
§ 51 Änderung der Qualifikationsverordnung
1. § 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
– Pädagogik
- Psychologie
- Psychology of Excellence
- Schulpädagogik
- Sonderpädagogik
- Lehramt an Grundschulen
- Lehramt an Hauptschulen,
Absolventen des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern darüber hinaus
– Ernährungswissenschaft;“
2. In § 66 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt:
„9. Zeugnis über die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern an einer in Spalte 1 aufgeführten Abteilung jeweils zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 29 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) für einen jeweils in Spalte 2 genannten Studiengang an einer Universität:
Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern
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Universität
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Abteilung
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Studiengang
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a) Abteilungen
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I und V
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Pädagogik
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Psychologie
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Psychology of Excellence
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Schulpädagogik
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Sonderpädagogik
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Lehramt an Grundschulen
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Lehramt an Hauptschulen
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b) Abteilungen
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II und III
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Ernährungswissenschaft
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Pädagogik
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Psychologie
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Psychology of Excellence
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Schulpädagogik
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Sonderpädagogik
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Lehramt an Grundschulen
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Lehramt an Hauptschulen
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Lehramt an beruflichen Schulen in einer Fächerverbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Hauswirtschaft).
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§ 52 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2005 treten außer Kraft
1. die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK),
2. die Schulordnung für die staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten für Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Textverarbeitung (FASSO) vom 24. April 1995 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-8-2-UK), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl S. 367).