FlSO: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
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(→§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik) |
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<div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Theorie der Kommunikationstechnik ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Theorie der Kommunikationstechnik ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.</s></div> | ||
<div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</s></div> | <div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</s></div> | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 30 wird aufgehoben.</span></div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 30 wird aufgehoben.</span></div> | ||
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− | + | <div class="absatz paratext"><s>1. des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>2. eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</s></div> | |
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− | + | <div class="absatz paratext"><s>4. die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</s></div> | |
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− | + | <div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten</s></div> | |
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− | + | <div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sportpraktischdidaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</s></div> | |
− | </ | + | <div class="absatz paratext"><s>(5) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</s></div> |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>(6) Wurde gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.</s></div> | |
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− | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten</div> | ||
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− | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die sportpraktisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer</div> | ||
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− | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sportpraktischdidaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(5) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(6) Wurde gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.</div> | ||
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Version vom 15. Februar 2019, 10:22 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Inhaltsübersicht
- 2 Erster Teil Allgemeines
- 3 Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung
- 4 Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut
- 4.1 Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen
- 4.1.1 a) Allgemeines
- 4.1.2 § 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort
- 4.1.3 § 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
- 4.1.4 § 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen
- 4.1.5 § 22 Durchführung praktischer Prüfungen
- 4.1.6 § 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
- 4.1.7 § 24 Unterschleif
- 4.1.8 § 25 Versäumnis, Rücktritt
- 4.2
- 4.3 § 26 Wiederholung der Prüfung
- 4.4 b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen
- 4.4.1 § 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik
- 4.4.2 § 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik
- 4.4.3 § 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
- 4.4.4 § 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
- 4.4.5
- 4.4.6 § 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport
- 4.4.7 § 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
- 4.4.8 § 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
- 4.4.9
- 4.4.10 § 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport
- 4.4.11 § 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
- 4.4.12 § 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
- 4.4.13 § 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport
- 4.4.14 § 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
- 4.4.15 § 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
- 4.4.16 § 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
- 4.4.17 § 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
- 4.4.18 § 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
- 4.4.19 § 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
- 4.4.20 § 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
- 4.5 Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung
- 4.6 Abschnitt III Erweiterungsprüfung
- 4.1 Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen
- 5 Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle
- 6 Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zulässige Fächerverbindungen
2. Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik
3. Ernährung und Gestaltung
4. Englisch und Sport
5. Englisch und Kommunikationstechnik Informationstechnik
6. Musik und Kommunikationstechnik Informationstechnik
7. Musik und Sport
8. Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik
9. Gestaltung, Ernährung und Kommunikationstechnik Informationstechnik
Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung
Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme
1. einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG,
2. gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin und
3. Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.
4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, sofern nicht unmittelbar der Übergang aus einer Schule erfolgt,
5. eine ärztliche Bescheinigung über die uneingeschränkte Sporttauglichkeit, wenn die Ausbildung im Fach Sport erfolgen soll; die Bescheinigung ist spätestens am Tag des Eignungstests vorzulegen.
6. ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe.
(3) 1Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. 2Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren.
2. die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6),
3. die zweimal die Probezeit (§ 8) nicht bestanden haben,
4. die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen,
5. die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können,
6. soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen.
2. sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,
3. sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,
4. Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,
5. sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen.
Abschnitt II Unterrichtsbetrieb
Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden
Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz
2In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen.
Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)
Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut
Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen
a) Allgemeines
§ 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort
§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen
§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen
§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
§ 24 Unterschleif
§ 25 Versäumnis, Rücktritt
§ 26 Wiederholung der Prüfung
§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium
b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen
§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik
§ 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik
§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport
§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport
§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport
§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
- 2.
- Praxis der Kommunikationstechnik.
- 1.
- des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,
- 2.
- eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,
- 3.
- mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und
- 4.
- die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.
- 1.
- das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und
- 2.
- den sportpraktisch-didaktischen Bereich.
- 1.
- Sportbiologie/-medizin und
- 2.
- Trainingslehre.
- 1.
- Geräteturnen,
- 2.
- Leichtathletik und
- 3.
- Schwimmen.
§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
</div>
</div>
§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
- 2.
- Praxis der Kommunikationstechnik.
- 1.
- des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,
- 2.
- eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,
- 3.
- mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und
- 4.
- die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.
- 1.
- das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und
- 2.
- den sportpraktisch-didaktischen Bereich.
- 1.
- Sportbiologie/-medizin und
- 2.
- Trainingslehre.
- 1.
- Geräteturnen,
- 2.
- Leichtathletik und
- 3.
- Schwimmen.
§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
</div>
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§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
- 1.
- Theorie der Kommunikationstechnik,
- 2.
- Praxis der Kommunikationstechnik.
- 1.
- des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,
- 2.
- eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,
- 3.
- mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und
- 4.
- die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.
- 1.
- das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und
- 2.
- den sportpraktisch-didaktischen Bereich.
- 1.
- Sportbiologie/-medizin und
- 2.
- Trainingslehre.
- 1.
- Geräteturnen,
- 2.
- Leichtathletik und
- 3.
- Schwimmen.
§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
</div>
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- 1.
- Theorie der Kommunikationstechnik,
- 2.
- Praxis der Kommunikationstechnik.
- 1.
- des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,
- 2.
- eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,
- 3.
- mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und
- 4.
- die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.
- 1.
- das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und
- 2.
- den sportpraktisch-didaktischen Bereich.
- 1.
- Sportbiologie/-medizin und
- 2.
- Trainingslehre.
- 1.
- Geräteturnen,
- 2.
- Leichtathletik und
- 3.
- Schwimmen.
Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung
</div>
- 1.
- die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,
- 2.
- die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,
- 3.
- über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.
- 1.
- entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,
- 2.
- bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,
- 3.
- entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.
- 1.
- die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,
- 2.
- die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.
- 1.
- Pädagogik,
- 2.
- Psychologie,
- 3.
- Schulpädagogik.
>
Pädagogik
|
|
Psychologie
|
|
Schulpädagogik
|
je dreifach,
|
Didaktik der gewählten Fächer
|
bei Fächerverbindungen mit 4 Unterrichtsfächern je Fach eineinhalbfach,
|
bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach.
|
>
„sehr gut“
|
bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50,
|
„gut“
|
bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50,
|
„befriedigend“
|
bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50,
|
„ausreichend“
|
bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,50,
|
„mangelhaft“
|
bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50,
|
„ungenügend“
|
bei einem Notendurchschnitt über 5,50
|
- 1.
- die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter oder
- 2.
- in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder
- 3.
- in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“
- 1.
- die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,
- 2.
- die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen.
- 1.
- die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder
- 2.
- einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.
Abschnitt III Erweiterungsprüfung
a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik
- 1.
- Theorie des jeweiligen Faches,
- 2.
- Praxis des jeweiligen Faches,
- 3.
- Fachdidaktik des jeweiligen Faches.
b) Erweiterungsprüfung für Sport
Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle
</div>
- 1.
- schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,
- 2.
- verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,
- 3.
- Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,
- 4.
- Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
- 5.
- Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
- 6.
- Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.
Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen
- 1.
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
- 2.
- § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
- 3.
- § 2 erhält folgende Fassung:
- 4.
- §§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.
- 5.
- § 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:
- 6.
- § 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben.
- 1.
- § 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
- –
- Pädagogik
- –
- Psychologie
- –
- Psychology of Excellence
- –
- Schulpädagogik
- –
- Sonderpädagogik
- –
- Lehramt an Grundschulen
- –
- Lehramt an Hauptschulen,
- –
- Ernährungswissenschaft;“
- 2.
- In § 66 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt:
>
Spalte 1
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Spalte 2
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Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern
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Universität
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Abteilung
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Studiengang
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a) Abteilungen
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I und V
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Pädagogik
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Psychologie
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Psychology of Excellence
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Schulpädagogik
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Sonderpädagogik
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Lehramt an Grundschulen
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Lehramt an Hauptschulen
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b) Abteilungen
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II und III
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Ernährungswissenschaft
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Pädagogik
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Psychologie
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Psychology of Excellence
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Schulpädagogik
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Sonderpädagogik
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Lehramt an Grundschulen
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Lehramt an Hauptschulen
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Lehramt an beruflichen
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Schulen in einer Fächerverbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Hauswirtschaft).
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- 1.
- die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK),
- 2.
- die Schulordnung für die staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten für Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Textverarbeitung (FASSO) vom 24. April 1995 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-8-2-UK), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl S. 367).
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