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186 Byte hinzugefügt, 20:10, 14. Feb. 2019
Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)
<div class="absatz paratext">(7) Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann andere fachliche Ausbildungen allgemein oder im Einzelfall als für die Aufnahme gleichwertig anerkennen.</div>
</div>
 
<div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
<div class="absatz paranr">§ 5 Bewerbung</div>
<span style="font-size: 15.024px;">5. </span><span style="font-size: 0.939em;">eine ärztliche Bescheinigung über die uneingeschränkte Sporttauglichkeit, wenn die Ausbildung im Fach Sport erfolgen soll; die Bescheinigung ist spätestens am Tag des Eignungstests vorzulegen.</span>
 
<span style="color: #ff0000;">6. ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe.</span>
(3) <sup class="satznr">1</sup>Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. <sup class="satznr">2</sup>Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren.
 
<div class="absatz paratext">(8) Die Aufnahme in einen Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt in der Regel nur den Nachweis der jeweiligen fachlichen Eignung voraus.</div>
</div>
 
<div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
<div class="absatz paranr"></div>
6. <span style="font-size: 0.939em;">soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen.</span>
 
<span style="font-size: 0.939em;">c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen.</span>
 
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der gewählten Abteilung des Staatsinstituts. <sup class="satznr">3</sup>Zur gleichmäßigen Auslastung kann nach gegenseitiger Abstimmung der Abteilungen des Staatsinstituts die Zuteilung zu einer anderen Abteilung erfolgen. <sup class="satznr">4</sup>Sind mehr Bewerber und Bewerberinnen vorhanden, als aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.</div>
 
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
<div class="absatz paranr">§ 8 Probezeit</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.</div>
<div class="absatz paratext"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div><div class="absatz paranr">§ 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer</div>
<div class="clearer"><span style="font-size: 0.939em;">(1) </span><sup class="satznr">1</sup><span style="font-size: 0.939em;">Am Ende jeden Ausbildungsjahres<s>, vor Beginn der fachlichen Abschlussprüfung</s> und vor Beginn der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung werden für alle Unterrichtsfächer, in denen nach § 10 Abs. 1 Leistungsnachweise zu erbringen sind, Jahresfortgangsnoten in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. </span><sup class="satznr">2</sup><span style="font-size: 0.939em;">In den schulpraktischen Fächern werden dabei nur die <s>Lehrproben</s>  <span style="color: #ff0000;">schulpraktischen Leistungen </span>gewertet. </span><sup class="satznr">3</sup><span style="font-size: 0.939em;"> § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.</span></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt; dies gilt nicht für Ausbildungsjahre, die mit einer Abschlussprüfung enden.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Die Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Ausbildungsjahr erhält, wer in <s>höchstens einem</s> <span style="color: #ff0000;">jedem </span>Pflicht- oder Wahlpflichtfach <span style="color: #ff0000;">mindestens </span>die Jahresfortgangsnote <s>„mangelhaft“</s> <span style="color: #ff0000;">ausreichend </span><s>und in keinem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „ungenügend“</s> erhalten hat.</div>
<div class="absatz paratext"><s>(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Erlaubnis zum Vorrücken in die pädagogisch-didaktische Ausbildung erhält, wer</s></div> ; 1.<dd><div class="absatz paratext"><s>1. die erforderliche fachliche Abschlussprüfung bestanden hat,</divs></dddiv>   ; 2.<dd><div class="absatz paratext"><s>2. bei allen Fächerverbindungen in den Fächern Deutsch und Pädagogik mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat,</divs></dddiv>   ; 3.<dd><div class="absatz paratext"><s>3. bei den Fächerverbindungen mit Kommunikationstechnik zusätzlich im Fach Informationstechnische Bildung mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat und</divs></dddiv>   ; 4.<dd><div class="absatz paratext"><s>4. den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe vorgelegt hat.</divs></dddiv> <div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>Die genannten Jahresfortgangsnoten sind in das Zeugnis über den fachlichen Abschluss aufzunehmen.</s></div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. <sup class="satznr">2</sup>Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. <sup class="satznr">3</sup>Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis 1. September des darauf folgenden Studienjahres. <sup class="satznr">4</sup>Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Ausbildungen beträgt zwei Jahre mehr als die Gesamtdauer der jeweiligen Regelausbildung am Staatsinstitut. <sup class="satznr">2</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die Ausbildung zur Erweiterung der Lehrbefähigung gemäß § 3 Abs. 6 beträgt zwei Jahre. <sup class="satznr">3</sup>Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle am Staatsinstitut bzw. einer Abteilung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. <sup class="satznr">4</sup>Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.</div>
===Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden===
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</div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 13</div><div class="absatz paratitel">Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen einschließlich von Exkursionen und <s>eintägigen </s> Studienfahrten trifft die Leitung der Abteilung. <s><sup class="satznr">2</sup>Mehrtägige Studienfahrten bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.</s></div>
<div class="absatz paratext">(3) Die Studierenden sind verpflichtet, die ihnen zur Ausbildung auferlegten Leistungen gewissenhaft zu erbringen und sich am Unterrichtsgeschehen aktiv zu beteiligen.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Studierenden haben die Lernmittel, insbesondere eine Grundausstattung mit den wichtigsten Arbeitsgeräten selbst zu beschaffen.</div>
<div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Sind Studierende wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert, den ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, so sind die Verhinderungen und ihr Grund unverzüglich dem Staatsinstitut anzuzeigen. <sup class="satznr">2</sup>Dauert eine Erkrankung länger als drei Unterrichtstage, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">3</sup>Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 14</div><div class="absatz paratitelparanr">§ 14 Studierendenvertretung</div>
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<div class="absatz paratext">(4) Die Studierendenvertretung kann eine Verbindungslehrkraft wählen.</div>
</div>
<div class="cont"></div> 
===Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz===
<div class="clearer"></div>
</div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 15</div><div class="absatz paratitel">Leitung der Abteilung</div>
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</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine Person mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung); für deren Aufgaben gilt Art. 57 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Neben den sonst in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ist sie ferner zuständig für</div>
<div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">1. die Durchführung des Eignungstests,</span></div>
<div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">2. die Ausübung des Hausrechts,</span></div>
<div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">3. alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.</span></div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Durchführung des Eignungstests,</div></dd>  ; 2.<dd><div class="absatz paratextcont">die Ausübung des Hausrechts,</div></dd>  ; 3.<dd><div class="absatz paratext">alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.</div></dd>
</div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 16</div><div class="absatz paratitel">Lehrerkonferenz</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(2) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Abteilung tätigen Lehrkräfte.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über</div>
<div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">1. die Auswahl wichtiger Lehrmittel,</span></div>
<div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">2. Veranstaltungen, die die gesamte Abteilung betreffen,</span></div>
<div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">3. die Hausordnung,</span></div>
<div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">4. die ihr vorbehaltenen Ordnungsmaßnahmen gegen Studierende,</span></div>
<div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">5. Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung.</span></div>
 <sup class="satznr">2</sup>In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen.
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Auswahl wichtiger Lehrmittel,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Veranstaltungen, die die gesamte Abteilung betreffen,</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">die Hausordnung,</div>
</dd>
 
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">die ihr vorbehaltenen Ordnungsmaßnahmen gegen Studierende,</div>
</dd>
 
 
; 5.<dd><div class="absatz paratext">Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. <sup class="satznr">2</sup>Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin ist so festzulegen, dass auch nebenamtlich tätige und unterhälftig beschäftige Lehrkräfte möglichst teilnehmen können. <sup class="satznr">4</sup>Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Studierendenvertreter oder andere Personen Gelegenheit zur Äußerung erhalten.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Die Leitung der Abteilung beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Studienjahr ein. <sup class="satznr">2</sup>Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt. <sup class="satznr">3</sup>Das vorsitzende Mitglied hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. <sup class="satznr">4</sup>Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der in der Abteilung des Staatsinstituts üblichen Weise erfolgen. <sup class="satznr">5</sup>In dringenden Fällen ist das vorsitzende Mitglied an die Fristen nicht gebunden.</div>
<div class="absatz paratext">(9) <sup class="satznr">1</sup>Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz. <sup class="satznr">2</sup>Mitglieder dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst, ihren Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. <sup class="satznr">3</sup>Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung der Betroffenen.</div>
<div class="absatz paratext">(10) <sup class="satznr">1</sup>Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Dies gilt nicht für nach Abs. 9 Satz 2 von der Abstimmung ausgeschlossene Mitglieder der Lehrerkonferenz. <sup class="satznr">3</sup>Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; im Entlassungs- und Ausschlussverfahren richtet sich die Beschlussfassung nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG. <sup class="satznr">4</sup>Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.</div>
<div class="absatz paratext">(11) <sup class="satznr">1</sup>Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. <sup class="satznr">2</sup>Das vorsitzende Mitglied betraut ein anderes Mitglied mit der Schriftführung. <sup class="satznr">3</sup>Die Niederschrift muss Datum, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis, bei wichtigen Entscheidungen ferner die maßgebenden Gründe enthalten. <sup class="satznr">4</sup>Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und vom mit der Schriftführung betrauten Mitglied zu unterzeichnen <s>und zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen</s>. <sup class="satznr">5</sup>Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. <sup class="satznr">6</sup>Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. <sup class="satznr">7</sup>Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.</div>
<div class="absatz paratext">(12) <sup class="satznr">1</sup>Zur Beratung der Lehrerkonferenz in Fachfragen können für die einzelnen Ausbildungsgänge Teilkonferenzen einberufen werden. <sup class="satznr">2</sup>Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt die Leitung der Abteilung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft. <sup class="satznr">3</sup>Für die Teilkonferenzen gelten die Vorschriften über die Lehrerkonferenz im Übrigen entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(13) Die Leitung der Abteilung vollzieht die Beschlüsse der Lehrerkonferenz entsprechend Art. 58 Abs. 5 BayEUG.</div>
</div>
<div class="cont"></div> 
===Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)===
<div class="clearer"></div>
</div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 17</div><div class="absatz paratitel">Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Der Aushang von Plakaten und die Verteilung sonstiger Druckschriften, die sich an die Studierenden wenden, können zugelassen werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für Erziehung und Unterricht oder für die spätere berufliche Ausbildung und Tätigkeit von Bedeutung sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. <sup class="satznr">2</sup>Die Entscheidung trifft die Leitung der Abteilung.</div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 18</div><div class="absatz paratitelparanr">§ 18 Erhebungen</div>
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig. <sup class="satznr">2</sup>Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gelten Art. 85 Abs. 1 und 2 BayEUG entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont"></div> 
==Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut==
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