FLSO: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
(→Keine Zusammenfassung) |
(→Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)) |
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− | + | Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern<br />(FISO)<br />Vom 9. August 2005<br />(GVBl. S. 436, ber. S. 516)<br />BayRS 2038-3-4-8-7-K | |
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<div class="absatz standangabe">Vollzitat nach RedR: Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl. S. 436, 516, BayRS 2038-3-4-8-7-K), die zuletzt durch § 1 Nr. 125 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist</div> | <div class="absatz standangabe">Vollzitat nach RedR: Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl. S. 436, 516, BayRS 2038-3-4-8-7-K), die zuletzt durch § 1 Nr. 125 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist</div> | ||
<div class="einleitungsformel"><div class="absatz einleitungsformel">Auf Grund von</div> | <div class="einleitungsformel"><div class="absatz einleitungsformel">Auf Grund von</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz einleitungsformel">Art. 125 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 89 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 272) und Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss §§ 1 bis 49, § 52,</div> | ; 1.<dd><div class="absatz einleitungsformel">Art. 125 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 89 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 272) und Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss §§ 1 bis 49, § 52,</div> | ||
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; 2.<dd><div class="absatz einleitungsformel">Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69), erlassen die Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss §§ 50, 52 Abs. 1,</div> | ; 2.<dd><div class="absatz einleitungsformel">Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69), erlassen die Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss §§ 50, 52 Abs. 1,</div> | ||
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; 3.<dd><div class="absatz einleitungsformel">Art. 60 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl S. 84), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, §§ 51, 52 Abs. 1</div> | ; 3.<dd><div class="absatz einleitungsformel">Art. 60 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl S. 84), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, §§ 51, 52 Abs. 1</div> | ||
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<div class="absatz einleitungsformel">die folgende Verordnung:</div> | <div class="absatz einleitungsformel">die folgende Verordnung:</div> | ||
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==Inhaltsübersicht== | ==Inhaltsübersicht== | ||
<div class="clearer"></div> | <div class="clearer"></div> | ||
− | + | <dd><div class="absatz gltext">Erster Teil Allgemeines</div> | |
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− | + | <dd><div class="absatz gltext">§ 1 Geltungsbereich</div> | |
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+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 2 Zulässige Fächerverbindungen</div> | ||
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− | + | <dd><div class="absatz gltext">Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung</div> | |
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− | + | <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme</div> | |
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− | + | <dd><div class="absatz gltext">§ 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge</div> | |
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− | + | ||
+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 4 Aufnahmevoraussetzungen</div> | ||
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+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 5 Bewerbung</div> | ||
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+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 6 Eignungstest</div> | ||
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+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 7 Aufnahme</div> | ||
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− | + | <dd><div class="absatz gltext">§ 8 Probezeit</div> | |
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− | + | ||
+ | <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt II Unterrichtsbetrieb</div> | ||
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− | + | <dd><div class="absatz gltext">§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien</div> | |
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− | + | ||
+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 10 Leistungsnachweise</div> | ||
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+ | |||
+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen</div> | ||
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− | |||
− | + | <dd><div class="absatz gltext">§ 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer</div> | |
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− | + | ||
+ | <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden</div> | ||
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+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten</div> | ||
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− | + | <dd><div class="absatz gltext">§ 14 Studierendenvertretung</div> | |
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− | + | ||
+ | <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz</div> | ||
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+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 15 Leitung der Abteilung</div> | ||
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− | + | <dd><div class="absatz gltext">§ 16 Lehrerkonferenz</div> | |
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− | + | ||
+ | <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)</div> | ||
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+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate</div> | ||
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+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 18 Erhebungen</div> | ||
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− | + | <dd><div class="absatz gltext">Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut</div> | |
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− | + | <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen</div> | |
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− | + | <dd><div class="absatz gltext">a) Allgemeines</div> | |
</dd> | </dd> | ||
− | + | <dd><div class="absatz gltext">§ 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort</div> | |
</dd> | </dd> | ||
− | + | ||
+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
− | + | ||
+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
− | + | ||
+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
− | + | ||
+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
− | + | ||
+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 24 Unterschleif</div> | ||
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+ | |||
+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 25 Versäumnis, Rücktritt</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
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− | + | <dd><div class="absatz gltext">§ 26 Wiederholung der Prüfung</div> | |
</dd> | </dd> | ||
− | + | ||
+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
− | + | ||
+ | <dd><div class="absatz gltext">b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
− | + | <dd><div class="absatz gltext">§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik</div> | |
</dd> | </dd> | ||
− | + | ||
+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
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+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung</div> | ||
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+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik</div> | ||
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− | + | <dd><div class="absatz gltext">§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport</div> | |
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+ | <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung</div> | ||
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− | + | <dd><div class="absatz gltext">§ 32 Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung</div> | |
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− | + | ||
+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 33 Aufgaben des Staatsministeriums</div> | ||
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− | + | ||
+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen</div> | ||
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− | + | ||
+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 35 Zulassung zur Prüfung</div> | ||
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− | + | ||
+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 36 Prüfungsteile</div> | ||
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+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen</div> | ||
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− | + | ||
+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 38 Fachgebundene Hochschulreife</div> | ||
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+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 39 Wiederholung der Prüfung</div> | ||
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+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 40 Niederschrift und Prüfungslisten</div> | ||
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− | + | <dd><div class="absatz gltext">§ 41 Geltung weiterer Vorschriften</div> | |
+ | </dd> | ||
− | + | <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt III Erweiterungsprüfung</div> | |
</dd> | </dd> | ||
− | + | <dd><div class="absatz gltext">a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik</div> | |
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− | + | <dd><div class="absatz gltext">§ 42 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften</div> | |
</dd> | </dd> | ||
− | + | ||
+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
+ | |||
+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis</div> | ||
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− | + | <dd><div class="absatz gltext">§ 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung</div> | |
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+ | <dd><div class="absatz gltext">b) Erweiterungsprüfung für Sport</div> | ||
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+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 46 Erweiterungsprüfung Sport</div> | ||
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+ | <dd><div class="absatz gltext">Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle</div> | ||
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− | + | <dd><div class="absatz gltext">§ 47 Ordnungsmaßnahmen</div> | |
</dd> | </dd> | ||
− | + | ||
+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten</div> | ||
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+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 49 Ausnahmefälle</div> | ||
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− | + | <dd><div class="absatz gltext">Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen</div> | |
</dd> | </dd> | ||
− | + | <dd><div class="absatz gltext">§ 50 Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer</div> | |
</dd> | </dd> | ||
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+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 51 Änderung der Qualifikationsverordnung</div> | ||
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+ | <dd><div class="absatz gltext">§ 52 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen</div> | ||
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<div class="cont"> | <div class="cont"> | ||
==Erster Teil Allgemeines== | ==Erster Teil Allgemeines== | ||
<div class="clearer"></div> | <div class="clearer"></div> | ||
− | |||
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 1</div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 1</div> | ||
<div class="absatz paratitel">Geltungsbereich</div> | <div class="absatz paratitel">Geltungsbereich</div> | ||
Zeile 191: | Zeile 240: | ||
<div class="absatz paratext">(1) Die Ausbildung muss in einer zulässigen Fächerverbindung erfolgen.</div> | <div class="absatz paratext">(1) Die Ausbildung muss in einer zulässigen Fächerverbindung erfolgen.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Folgende Fächerverbindungen sind möglich:</div> | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Folgende Fächerverbindungen sind möglich:</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">1. Werken, </span><span style="font-size: 0.939em; text-decoration-line: line-through;">Technisches Zeichnen</span><span style="font-size: 0.939em;">, Kunst</span><span style="font-size: 0.939em; text-decoration-line: line-through;">erziehung</span><span style="font-size: 0.939em;"> und </span><span style="font-size: 0.939em; text-decoration-line: line-through;">Kommunikationstechnik </span><span style="font-size: 0.939em; color: #ff0000;">Informationstechnik</span></div> | ||
+ | <span style="font-size: 0.939em;">2. </span><span style="font-size: 0.939em;">Werken, </span><span style="font-size: 0.939em; text-decoration-line: line-through;">Technisches Zeichnen</span><span style="font-size: 0.939em;">, Sport und </span><span style="font-size: 0.939em; text-decoration-line: line-through;">Kommunikationstechnik </span><span style="font-size: 0.939em; color: #ff0000;">Informationstechnik</span> | ||
− | ; | + | <span style="font-size: 0.939em;">3. </span><span style="font-size: 0.939em;">Ernährung und Gestaltung</span> |
− | < | + | |
− | + | <span style="font-size: 0.939em;">4. </span><span style="font-size: 0.939em;">Englisch und Sport</span> | |
− | </ | + | |
− | ; | + | <span style="font-size: 0.939em;">5. </span><span style="font-size: 0.939em;">Englisch und </span><s style="font-weight: bold; font-size: 0.939em;">Kommunikationstechnik </s><span style="font-size: 0.939em; color: #ff0000;">Informationstechnik</span> |
− | </ | + | |
− | ; | + | <span style="font-size: 0.939em;">6. </span><span style="font-size: 0.939em;">Musik und </span><s style="font-weight: bold; font-size: 0.939em;">Kommunikationstechnik </s><span style="font-size: 0.939em;">I<span style="color: #ff0000;">nformationstechnik</span></span> |
− | </ | + | |
− | ; | + | <span style="font-size: 0.939em;">7. </span><span style="font-size: 0.939em;">Musik und Sport</span> |
− | </ | + | |
− | ; | + | <span style="font-size: 0.939em;">8. </span><span style="font-size: 0.939em;">Sport und </span><s style="font-weight: bold; font-size: 0.939em;">Kommunikationstechnik </s><span style="font-size: 0.939em; color: #ff0000;">Informationstechnik</span> |
− | < | + | |
− | + | <span style="font-size: 0.939em; color: #ff0000;">9. Gestaltung, Ernährung und <s>Kommunikationstechnik </s>Informationstechnik</span> | |
− | </ | + | |
− | ; | + | |
− | </ | + | |
− | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) kann die Erweiterung der genannten Fächerverbindungen mit einem in einer anderen Fächerverbindung genannten Fach zulassen.</div> | + | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium für <s>Bildung</s> <span style="color: #ff0000;">Unterricht </span>und Kultus, <s>Wissenschaft und Kunst</s> (Staatsministerium) kann die Erweiterung der genannten Fächerverbindungen mit einem in einer anderen Fächerverbindung genannten Fach zulassen.</div> |
</div> | </div> | ||
− | <div class="cont"> | + | <div class="cont"></div> |
+ | |||
==Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung== | ==Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung== | ||
<div class="clearer"></div> | <div class="clearer"></div> | ||
Zeile 217: | Zeile 270: | ||
===Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme=== | ===Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme=== | ||
<div class="clearer"></div> | <div class="clearer"></div> | ||
− | |||
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 3</div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 3</div> | ||
<div class="absatz paratitel">Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge</div> | <div class="absatz paratitel">Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge</div> | ||
<div class="clearer"></div> | <div class="clearer"></div> | ||
</div> | </div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in den in § 2 Abs. 2 genannten Fächern; die fachlichen Inhalte der Fächer Englisch und Musik werden am Staatsinstitut in der Regel nicht vermittelt. <sup class="satznr">2</sup>Die | + | <div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in den in § 2 Abs. 2 genannten Fächern; die fachlichen Inhalte der Fächer Englisch und Musik werden am Staatsinstitut in der Regel nicht vermittelt. <sup class="satznr">2</sup>Die pädagogisch<span style="color: #ff0000;">-</span>didaktische Ausbildung umfasst eine Einführung in die Schulpraxis.</div> |
− | <div class="absatz paratext">(2) Für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, | + | <div class="absatz paratext">(2) Für die Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen</s>, Kunst<s>erziehung</s> und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> wird in <s>drei</s> <span style="color: #ff0000;">vier </span>Ausbildungsjahren die fachliche <s>Ausbildung</s> und <s>in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr </s>die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</div> |
− | <div class="absatz paratext">(3) Für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport | + | <div class="absatz paratext">(3) Für die Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen</s>, Sport und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> wird in <s>drei</s> <span style="color: #ff0000;">vier </span>Ausbildungsjahren die fachliche <s>Ausbildung</s> und <s>in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr</s> die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</div> |
− | <div class="absatz paratext">(4) Für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird in zwei Ausbildungsjahren die auf einer beruflichen Ausbildung aufbauende fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung integriert vermittelt.</div> | + | <div class="absatz paratext">(4) Für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird in zwei Ausbildungsjahren die auf einer beruflichen Ausbildung aufbauende fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung <s>integriert</s> vermittelt.</div> |
− | <div class="absatz paratext">(5) Für die Fächerverbindungen Englisch und | + | <div class="absatz paratext">(5) Für die Fächerverbindungen Englisch und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span>, Musik und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> sowie Sport und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> werden in <s>einem</s> <span style="color: #ff0000;">zwei </span>Ausbildungsjahr<span style="color: #ff0000;">en</span> die fachliche <s>Ausbildung</s> <s>in Kommunikationstechnik</s> und <s>in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr</s> die pädagogisch- didaktische Ausbildung <s>jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung</s> vermittelt.</div> |
− | <div class="absatz paratext">(6) Für die Fächerverbindungen Englisch und Sport sowie Musik und Sport werden in einem Ausbildungsjahr die fachliche Ausbildung in Sport und in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung vermittelt.</div> | + | <div class="absatz paratext">(6) Für die Fächerverbindungen Englisch und Sport sowie Musik und Sport werden in <s>einem</s> <span style="color: #ff0000;">zwei </span>Ausbildungsjahr<span style="color: #ff0000;">en</span> die fachliche <s>Ausbildung</s> <s>in Sport</s> und <s>in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr</s> die pädagogisch-didaktische Ausbildung <s>jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung</s> vermittelt.</div> |
<div class="absatz paratext">(7) Nach erfolgreichem Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung kann zur Erweiterung einer Fächerverbindung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) in einem einjährigen Ausbildungsgang die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in einem Erweiterungsfach vermittelt werden.</div> | <div class="absatz paratext">(7) Nach erfolgreichem Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung kann zur Erweiterung einer Fächerverbindung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) in einem einjährigen Ausbildungsgang die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in einem Erweiterungsfach vermittelt werden.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(8) Über die Durchführung der Ausbildungsgänge entscheidet das Staatsministerium.</div> | <div class="absatz paratext">(8) Über die Durchführung der Ausbildungsgänge entscheidet das Staatsministerium.</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">(9) Für die Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und <s>Kommunikationstechnik </s>Informationstechnik wird in vier Ausbildungsjahren die fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</span></div> | ||
</div> | </div> | ||
− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> |
− | <div class="absatz | + | <div class="absatz paranr">§ 4 Aufnahmevoraussetzungen</div> |
<div class="clearer"></div> | <div class="clearer"></div> | ||
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus</div> | <div class="absatz paratext">(1) Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus</div> | ||
+ | 1. einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG, | ||
− | + | 2. gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin und | |
− | + | ||
− | + | 3. Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6. | |
− | + | ||
− | + | ||
− | + | ||
− | <div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme in die Ausbildung für Ernährung und Gestaltung setzt zusätzlich einen erfolgreichen Berufsabschluss als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin oder in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt in den Bereichen Mode, Keramik-, Holz- oder Flechtwerkgestaltung voraus.</div> | + | <div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme in die Ausbildung für Ernährung und Gestaltung setzt zusätzlich einen erfolgreichen Berufsabschluss als <s>Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin</s> <span style="color: #ff0000;">Assistent/Assistentin für Ernährung und Versorgung </span>oder in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt in den Bereichen Mode, Keramik-, Holz- oder Flechtwerkgestaltung voraus.</div> |
− | <div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme in die Ausbildung für Englisch und Sport bzw. Englisch und Kommunikationstechnik setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/ Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin mit Englisch als Erster Fremdsprache voraus.</div> | + | <div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme in die Ausbildung für Englisch und Sport bzw. Englisch und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik </span>setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/ Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin mit Englisch als Erster Fremdsprache voraus.</div> |
− | <div class="absatz paratext">(4) Die Aufnahme in die Ausbildung für Musik und Kommunikationstechnik bzw. Musik und Sport setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Leiter/Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren, als Staatlich geprüfter Leiter/ Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren/ Chorleiter/Chorleiterin oder als Staatlich geprüfter Kirchenmusiker/Staatlich geprüfte Kirchenmusikerin (C-Prüfung) voraus.</div> | + | <div class="absatz paratext">(4) Die Aufnahme in die Ausbildung für Musik und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik </span>bzw. Musik und Sport setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Leiter/Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren, als Staatlich geprüfter Leiter/ Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren/ Chorleiter/Chorleiterin oder als Staatlich geprüfter Kirchenmusiker/Staatlich geprüfte Kirchenmusikerin (C-Prüfung) voraus.</div> |
− | <div class="absatz paratext">(5) Die Aufnahme in die Ausbildung für Sport und Kommunikationstechnik | + | <div class="absatz paratext">(5) Die Aufnahme in die Ausbildung für Sport und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik </span>ersetzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Sportlehrer/Sportlehrerin im freien Beruf, <s>Diplom Sportlehrer/Diplom Sportlehrerin</s> oder <s>Diplom</s> Sportwissenschaftler/<s>Diplom</s> Sportwissenschaftlerin voraus.</div> |
<div class="absatz paratext">(6) Die Aufnahme in den Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt den erfolgreichen Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung für eine Fächerverbindung voraus.</div> | <div class="absatz paratext">(6) Die Aufnahme in den Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt den erfolgreichen Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung für eine Fächerverbindung voraus.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(7) Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann andere fachliche Ausbildungen allgemein oder im Einzelfall als für die Aufnahme gleichwertig anerkennen.</div> | <div class="absatz paratext">(7) Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann andere fachliche Ausbildungen allgemein oder im Einzelfall als für die Aufnahme gleichwertig anerkennen.</div> | ||
</div> | </div> | ||
− | + | <div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | |
− | <div class="absatz | + | <div class="absatz paranr">§ 5 Bewerbung</div> |
<div class="clearer"></div> | <div class="clearer"></div> | ||
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) Anträge auf Aufnahme in eine Abteilung des Staatsinstituts sind innerhalb des vom Staatsministerium festgesetzten Zeitraums bei der zuständigen Abteilung einzureichen; Mehrfachbewerbungen für den gleichen Ausbildungsgang sind unzulässig.</div> | <div class="absatz paratext">(1) Anträge auf Aufnahme in eine Abteilung des Staatsinstituts sind innerhalb des vom Staatsministerium festgesetzten Zeitraums bei der zuständigen Abteilung einzureichen; Mehrfachbewerbungen für den gleichen Ausbildungsgang sind unzulässig.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:</div> | <div class="absatz paratext">(2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">1. Lebenslauf (tabellarisch),</span></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">2. Nachweis der erforderlichen Schulbildung; wenn die erforderliche Schulbildung erst am Ende des laufenden Schuljahrs abgeschlossen wird, ist der Bewerbung zunächst das letzte Zwischen- oder ggf. Jahreszeugnis beizufügen,</span></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">3. bei minderjährigen Bewerbern und Bewerberinnen die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten,</span></div> | ||
+ | <span style="font-size: 15.024px;">4. </span><span style="font-size: 0.939em;">ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, sofern nicht unmittelbar der Übergang aus einer Schule erfolgt,</span> | ||
− | + | <span style="font-size: 15.024px;">5. </span><span style="font-size: 0.939em;">eine ärztliche Bescheinigung über die uneingeschränkte Sporttauglichkeit, wenn die Ausbildung im Fach Sport erfolgen soll; die Bescheinigung ist spätestens am Tag des Eignungstests vorzulegen.</span> | |
− | + | ||
− | ; | + | <span style="color: #ff0000;">6. ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe.</span> |
− | + | ||
− | + | (3) <sup class="satznr">1</sup>Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. <sup class="satznr">2</sup>Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren. | |
− | + | ||
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− | ; | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> |
− | + | <div class="absatz paranr">§ 6 Eignungstest</div> | |
− | < | ||
− | |||
− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"> | ||
− | <div class="absatz | ||
<div class="clearer"></div> | <div class="clearer"></div> | ||
</div> | </div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Aufgenommen kann nur werden, wer in einem unmittelbar vorausgehenden Eignungstest die allgemeine und fachliche Eignung für die Ausbildung nachweist. <sup class="satznr">2</sup>Ein nicht bestandener Eignungstest kann nur zu einem späteren Aufnahmetermin und nur einmal wiederholt werden.</div> | + | <div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Aufgenommen kann nur werden, wer in einem unmittelbar vorausgehenden Eignungstest die allgemeine und fachliche Eignung für die Ausbildung nachweist. <sup class="satznr">2</sup>Ein nicht bestandener Eignungstest kann nur zu einem späteren Aufnahmetermin <s>und nur einmal</s> wiederholt werden.</div> |
<div class="absatz paratext">(2) Die Anforderungen des Eignungstests beziehen sich für alle Ausbildungen auf den Bereich Deutsch.</div> | <div class="absatz paratext">(2) Die Anforderungen des Eignungstests beziehen sich für alle Ausbildungen auf den Bereich Deutsch.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(3) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Werken, Technisches Zeichnen und Kommunikationstechnik beziehen sich zusätzlich auf handwerkliche Fähigkeiten und Grundkenntnisse aus dem technischen Bereich, auf räumliches Vorstellungsvermögen, in der Fächerverbindung mit | + | <div class="absatz paratext">(3) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Werken, <s>Technisches Zeichnen</s> und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> beziehen sich zusätzlich auf handwerkliche Fähigkeiten und Grundkenntnisse aus dem technischen Bereich, auf räumliches Vorstellungsvermögen, in der Fächerverbindung mit Kunst<s>erziehung</s> zusätzlich auf gestalterische Fähigkeiten.</div> |
− | <div class="absatz paratext">(4) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Ernährung und Gestaltung beziehen sich bei einem Berufsabschluss als Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin zusätzlich auf räumliches Vorstellungsvermögen und gestalterische Fähigkeiten, bei einem Berufsabschluss in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt zusätzlich auf Grundkenntnisse in Ernährung und Hauswirtschaft.</div> | + | <div class="absatz paratext">(4) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Ernährung und Gestaltung beziehen sich bei einem Berufsabschluss als <s>Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin</s> <span style="color: #ff0000;">Assistent/Assistentin für Ernährung und Versorgung </span>zusätzlich auf räumliches Vorstellungsvermögen und gestalterische Fähigkeiten, bei einem Berufsabschluss in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt zusätzlich auf Grundkenntnisse in Ernährung und Hauswirtschaft.</div> |
<div class="absatz paratext">(5) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach Sport beziehen sich zusätzlich auf die sportpraktische Eignung in den Bereichen Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen sowie Sportspiele.</div> | <div class="absatz paratext">(5) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach Sport beziehen sich zusätzlich auf die sportpraktische Eignung in den Bereichen Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen sowie Sportspiele.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(6) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach Kommunikationstechnik in den zulässigen Fächerverbindungen oder als Erweiterungsfach beziehen sich außerdem auf Grundkenntnisse im Umgang mit einem Personal-Computer.</div> | + | <div class="absatz paratext">(6) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> in den zulässigen Fächerverbindungen oder als Erweiterungsfach beziehen sich außerdem auf Grundkenntnisse im Umgang mit einem Personal-Computer.</div> |
<div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Im Eignungstest können schriftliche und praktische Aufgaben gestellt werden; die Bearbeitungszeit soll insgesamt 5 Stunden nicht überschreiten. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt nach Punkten. <sup class="satznr">3</sup>Ergänzend können mit den Bewerbern und Bewerberinnen Gespräche geführt werden.</div> | <div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Im Eignungstest können schriftliche und praktische Aufgaben gestellt werden; die Bearbeitungszeit soll insgesamt 5 Stunden nicht überschreiten. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt nach Punkten. <sup class="satznr">3</sup>Ergänzend können mit den Bewerbern und Bewerberinnen Gespräche geführt werden.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(8) Die Aufnahme in einen Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt in der Regel nur den Nachweis der jeweiligen fachlichen Eignung voraus.</div> | <div class="absatz paratext">(8) Die Aufnahme in einen Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt in der Regel nur den Nachweis der jeweiligen fachlichen Eignung voraus.</div> | ||
</div> | </div> | ||
− | <div class=" | + | <div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> |
− | <div class="absatz | + | <div class="absatz paranr"></div> |
+ | <div class="absatz paranr">§ 7 Aufnahme</div> | ||
<div class="clearer"></div> | <div class="clearer"></div> | ||
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) Über die Aufnahme entscheidet die jeweils zuständige Abteilung des Staatsinstituts.</div> | <div class="absatz paratext">(1) Über die Aufnahme entscheidet die jeweils zuständige Abteilung des Staatsinstituts.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme ist Bewerbern und Bewerberinnen zu versagen,</div> | <div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme ist Bewerbern und Bewerberinnen zu versagen,</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">1. welche die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen; bestehen Zweifel, ob die gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin gegeben ist, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt werden,</span></div> | ||
+ | 2. <span style="font-size: 0.939em;">die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6),</span> | ||
+ | |||
+ | 3. <span style="font-size: 0.939em;">die zweimal die Probezeit (§ 8) nicht bestanden haben,</span> | ||
+ | |||
+ | <span style="font-size: 0.939em;">4. die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen,</span> | ||
+ | |||
+ | <span style="font-size: 0.939em;">5. die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können,</span> | ||
+ | |||
+ | 6. <span style="font-size: 0.939em;">soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen.</span> | ||
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<div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme kann Bewerbern und Bewerberinnen versagt werden, wenn</div> | <div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme kann Bewerbern und Bewerberinnen versagt werden, wenn</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">1. sie die Meldefrist versäumt haben,</span></div> | ||
+ | 2. <span style="font-size: 0.939em;">sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,</span> | ||
+ | |||
+ | <span style="font-size: 0.939em;">3. sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,</span> | ||
+ | |||
+ | <span style="font-size: 15.024px;">4. </span><span style="font-size: 0.939em;">Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,</span> | ||
+ | |||
+ | <span style="font-size: 15.024px;">5. </span><span style="font-size: 0.939em;">sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit</span> | ||
+ | |||
+ | a) <span style="font-size: 0.939em;">eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder</span> | ||
+ | |||
+ | b) <span style="font-size: 0.939em;">eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder</span> | ||
+ | |||
+ | <span style="font-size: 0.939em;">c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen.</span> | ||
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<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der gewählten Abteilung des Staatsinstituts. <sup class="satznr">3</sup>Zur gleichmäßigen Auslastung kann nach gegenseitiger Abstimmung der Abteilungen des Staatsinstituts die Zuteilung zu einer anderen Abteilung erfolgen. <sup class="satznr">4</sup>Sind mehr Bewerber und Bewerberinnen vorhanden, als aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der gewählten Abteilung des Staatsinstituts. <sup class="satznr">3</sup>Zur gleichmäßigen Auslastung kann nach gegenseitiger Abstimmung der Abteilungen des Staatsinstituts die Zuteilung zu einer anderen Abteilung erfolgen. <sup class="satznr">4</sup>Sind mehr Bewerber und Bewerberinnen vorhanden, als aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.</div> | ||
− | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> | |
− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"> | + | <div class="absatz paranr">§ 8 Probezeit</div> |
− | <div class="absatz | ||
<div class="clearer"></div> | <div class="clearer"></div> | ||
</div> | </div> | ||
Zeile 330: | Zeile 383: | ||
<div class="absatz paratext">(3) Haben Studierende die Probezeit nicht bestanden, so teilt dies die Leitung der Abteilung ihnen, bei minderjährigen Studierenden den Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich gegen Empfangsnachweis mit.</div> | <div class="absatz paratext">(3) Haben Studierende die Probezeit nicht bestanden, so teilt dies die Leitung der Abteilung ihnen, bei minderjährigen Studierenden den Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich gegen Empfangsnachweis mit.</div> | ||
</div> | </div> | ||
− | <div class="cont"> | + | <div class="cont"></div> |
+ | |||
===Abschnitt II Unterrichtsbetrieb=== | ===Abschnitt II Unterrichtsbetrieb=== | ||
<div class="clearer"></div> | <div class="clearer"></div> | ||
− | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien</div> | |
− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 9 | ||
− | |||
<div class="clearer"></div> | <div class="clearer"></div> | ||
</div> | </div> | ||
Zeile 343: | Zeile 395: | ||
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Ferien richten sich nach der allgemeinen Ferienordnung (Art. 5 Abs. 2 BayEUG). <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Ferien richten sich nach der allgemeinen Ferienordnung (Art. 5 Abs. 2 BayEUG). <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen.</div> | ||
</div> | </div> | ||
− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> |
− | <div class="absatz | + | <div class="absatz paranr">§ 10 Leistungsnachweise</div> |
<div class="clearer"></div> | <div class="clearer"></div> | ||
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) In allen Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern (mit Ausnahme von Pädagogik, Psychologie und Schulpädagogik im letzten Jahr der Ausbildung), außerdem auch in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch werden in der Regel schriftliche, mündliche und nach Art des Fachs ggf. auch praktische Leistungsnachweise in angemessener Zahl und angemessenem Umfang verlangt.</div> | <div class="absatz paratext">(1) In allen Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern (mit Ausnahme von Pädagogik, Psychologie und Schulpädagogik im letzten Jahr der Ausbildung), außerdem auch in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch werden in der Regel schriftliche, mündliche und nach Art des Fachs ggf. auch praktische Leistungsnachweise in angemessener Zahl und angemessenem Umfang verlangt.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) An einem Unterrichtstag soll in der Regel nur ein besonderer schriftlicher oder praktischer Leistungsnachweis verlangt werden; der Termin ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.</div> | <div class="absatz paratext">(2) An einem Unterrichtstag soll in der Regel nur ein besonderer schriftlicher oder praktischer Leistungsnachweis verlangt werden; der Termin ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In jedem Unterrichtsfach können außerdem Stegreifaufgaben in angemessener Anzahl gestellt werden. <sup class="satznr">2</sup>Stegreifaufgaben beziehen sich auf den unmittelbar vorausgegangenen Unterricht und auf Grundkenntnisse des Fachs. <sup class="satznr">3</sup>Sie werden nicht angekündigt. <sup class="satznr">4</sup>Haben Studierende den vorhergegangenen Unterricht versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob den Studierenden die Bearbeitung zugemutet werden kann.</div> | + | <div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In jedem Unterrichtsfach können außerdem Stegreifaufgaben in angemessener Anzahl gestellt werden. <sup class="satznr">2</sup>Stegreifaufgaben beziehen sich auf den unmittelbar vorausgegangenen Unterricht und auf Grundkenntnisse des Fachs. <sup class="satznr">3</sup>Sie werden nicht angekündigt. <sup class="satznr">4</sup>Haben Studierende den vorhergegangenen Unterricht versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob den Studierenden die Bearbeitung zugemutet werden kann.</s></div> |
− | <div class="absatz paratext">(3a) § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.</div> | + | <div class="absatz paratext"><s>(3a) § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.</s></div> |
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Leistungsnachweise sind so bald wie möglich zu bewerten und mit den Studierenden zu besprechen; die erreichte Note ist mitzuteilen. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG; Zwischennoten sind nicht zulässig. <sup class="satznr">3</sup>Die Arbeiten sind bis zum Ende des folgenden Studienjahres am Staatsinstitut aufzubewahren; Werkarbeiten können früher zurückgegeben werden.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Leistungsnachweise sind so bald wie möglich zu bewerten und mit den Studierenden zu besprechen; die erreichte Note ist mitzuteilen. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG; Zwischennoten sind nicht zulässig. <sup class="satznr">3</sup>Die Arbeiten sind bis zum Ende des folgenden Studienjahres am Staatsinstitut aufzubewahren; Werkarbeiten können früher zurückgegeben werden.</div> | ||
</div> | </div> | ||
− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> |
− | <div class="absatz | + | <div class="absatz paranr">§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen</div> |
− | <div class="clearer"></div> | + | <div class="clearer"><span style="font-size: 0.939em;">(1) </span><sup class="satznr">1</sup><span style="font-size: 0.939em;">Studierende, die einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt haben, erhalten einen Nachtermin. </span><sup class="satznr">2</sup><span style="font-size: 0.939em;">Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.</span></div> |
</div> | </div> | ||
− | |||
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche bzw. eine praktische Ersatzprüfung angesetzt werden. <sup class="satznr">2</sup>Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach die mündlichen Leistungen der Studierenden wegen ihrer Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.</div> | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche bzw. eine praktische Ersatzprüfung angesetzt werden. <sup class="satznr">2</sup>Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach die mündlichen Leistungen der Studierenden wegen ihrer Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. <sup class="satznr">2</sup>Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin der Ersatzprüfung ist den Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. <sup class="satznr">4</sup>Mit dem Termin ist den Studierenden der Prüfungsstoff bekannt zu geben.</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. <sup class="satznr">2</sup>Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin der Ersatzprüfung ist den Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. <sup class="satznr">4</sup>Mit dem Termin ist den Studierenden der Prüfungsstoff bekannt zu geben.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.</div> | <div class="absatz paratext">(5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"></div> | ||
</div> | </div> | ||
− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 12</div> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer</div> |
− | <div class=" | + | <div class="clearer"><span style="font-size: 0.939em;">(1) </span><sup class="satznr">1</sup><span style="font-size: 0.939em;">Am Ende jeden Ausbildungsjahres<s>, vor Beginn der fachlichen Abschlussprüfung</s> und vor Beginn der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung werden für alle Unterrichtsfächer, in denen nach § 10 Abs. 1 Leistungsnachweise zu erbringen sind, Jahresfortgangsnoten in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. </span><sup class="satznr">2</sup><span style="font-size: 0.939em;">In den schulpraktischen Fächern werden dabei nur die <s>Lehrproben</s> <span style="color: #ff0000;">schulpraktischen Leistungen </span>gewertet. </span><sup class="satznr">3</sup><span style="font-size: 0.939em;"> § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.</span></div> |
− | < | ||
</div> | </div> | ||
− | |||
<div class="absatz paratext">(2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt; dies gilt nicht für Ausbildungsjahre, die mit einer Abschlussprüfung enden.</div> | <div class="absatz paratext">(2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt; dies gilt nicht für Ausbildungsjahre, die mit einer Abschlussprüfung enden.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(3) Die Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Ausbildungsjahr erhält, wer in höchstens einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „mangelhaft“ und in keinem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „ungenügend“ erhalten hat.</div> | + | <div class="absatz paratext">(3) Die Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Ausbildungsjahr erhält, wer in <s>höchstens einem</s> <span style="color: #ff0000;">jedem </span>Pflicht- oder Wahlpflichtfach <span style="color: #ff0000;">mindestens </span>die Jahresfortgangsnote <s>„mangelhaft“</s> <span style="color: #ff0000;">ausreichend </span><s>und in keinem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „ungenügend“</s> erhalten hat.</div> |
− | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Erlaubnis zum Vorrücken in die pädagogisch-didaktische Ausbildung erhält, wer</div> | + | <div class="absatz paratext"><s>(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Erlaubnis zum Vorrücken in die pädagogisch-didaktische Ausbildung erhält, wer</s></div> |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>1. die erforderliche fachliche Abschlussprüfung bestanden hat,</s></div> | |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>2. bei allen Fächerverbindungen in den Fächern Deutsch und Pädagogik mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat,</s></div> | |
− | </ | + | <div class="absatz paratext"><s>3. bei den Fächerverbindungen mit Kommunikationstechnik zusätzlich im Fach Informationstechnische Bildung mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat und</s></div> |
− | + | <div class="absatz paratext"><s>4. den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe vorgelegt hat.</s></div> | |
− | </ | + | <div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>Die genannten Jahresfortgangsnoten sind in das Zeugnis über den fachlichen Abschluss aufzunehmen.</s></div> |
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− | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die genannten Jahresfortgangsnoten sind in das Zeugnis über den fachlichen Abschluss aufzunehmen.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. <sup class="satznr">2</sup>Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. <sup class="satznr">3</sup>Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis 1. September des darauf folgenden Studienjahres. <sup class="satznr">4</sup>Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.</div> | <div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. <sup class="satznr">2</sup>Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. <sup class="satznr">3</sup>Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis 1. September des darauf folgenden Studienjahres. <sup class="satznr">4</sup>Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Ausbildungen beträgt zwei Jahre mehr als die Gesamtdauer der jeweiligen Regelausbildung am Staatsinstitut. <sup class="satznr">2</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die Ausbildung zur Erweiterung der Lehrbefähigung gemäß § 3 Abs. 6 beträgt zwei Jahre. <sup class="satznr">3</sup>Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle am Staatsinstitut bzw. einer Abteilung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. <sup class="satznr">4</sup>Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.</div> | <div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Ausbildungen beträgt zwei Jahre mehr als die Gesamtdauer der jeweiligen Regelausbildung am Staatsinstitut. <sup class="satznr">2</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die Ausbildung zur Erweiterung der Lehrbefähigung gemäß § 3 Abs. 6 beträgt zwei Jahre. <sup class="satznr">3</sup>Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle am Staatsinstitut bzw. einer Abteilung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. <sup class="satznr">4</sup>Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.</div> | ||
</div> | </div> | ||
− | <div class="cont"> | + | <div class="cont"></div> |
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===Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden=== | ===Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden=== | ||
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− | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten</div> | |
− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 13 | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.</div> | <div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen einschließlich von Exkursionen und eintägigen Studienfahrten trifft die Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Mehrtägige Studienfahrten bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.</div> | + | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen einschließlich von Exkursionen und <s>eintägigen</s> Studienfahrten trifft die Leitung der Abteilung. <s><sup class="satznr">2</sup>Mehrtägige Studienfahrten bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.</s></div> |
<div class="absatz paratext">(3) Die Studierenden sind verpflichtet, die ihnen zur Ausbildung auferlegten Leistungen gewissenhaft zu erbringen und sich am Unterrichtsgeschehen aktiv zu beteiligen.</div> | <div class="absatz paratext">(3) Die Studierenden sind verpflichtet, die ihnen zur Ausbildung auferlegten Leistungen gewissenhaft zu erbringen und sich am Unterrichtsgeschehen aktiv zu beteiligen.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(4) Die Studierenden haben die Lernmittel, insbesondere eine Grundausstattung mit den wichtigsten Arbeitsgeräten selbst zu beschaffen.</div> | <div class="absatz paratext">(4) Die Studierenden haben die Lernmittel, insbesondere eine Grundausstattung mit den wichtigsten Arbeitsgeräten selbst zu beschaffen.</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Sind Studierende wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert, den ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, so sind die Verhinderungen und ihr Grund unverzüglich dem Staatsinstitut anzuzeigen. <sup class="satznr">2</sup>Dauert eine Erkrankung länger als drei Unterrichtstage, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">3</sup>Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.</div> | <div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Sind Studierende wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert, den ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, so sind die Verhinderungen und ihr Grund unverzüglich dem Staatsinstitut anzuzeigen. <sup class="satznr">2</sup>Dauert eine Erkrankung länger als drei Unterrichtstage, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">3</sup>Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.</div> | ||
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− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> |
− | <div class="absatz | + | <div class="absatz paranr">§ 14 Studierendenvertretung</div> |
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<div class="absatz paratext">(4) Die Studierendenvertretung kann eine Verbindungslehrkraft wählen.</div> | <div class="absatz paratext">(4) Die Studierendenvertretung kann eine Verbindungslehrkraft wählen.</div> | ||
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− | <div class="cont"> | + | <div class="cont"></div> |
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===Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz=== | ===Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz=== | ||
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− | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 15 Leitung der Abteilung</div> | |
− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 15 | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine Person mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung); für deren Aufgaben gilt Art. 57 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Neben den sonst in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ist sie ferner zuständig für</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine Person mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung); für deren Aufgaben gilt Art. 57 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Neben den sonst in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ist sie ferner zuständig für</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">1. die Durchführung des Eignungstests,</span></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">2. die Ausübung des Hausrechts,</span></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">3. alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.</span></div> | ||
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− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 16 | + | <div class="cont"> |
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+ | <div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 16 Lehrerkonferenz</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(2) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Abteilung tätigen Lehrkräfte.</div> | <div class="absatz paratext">(2) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Abteilung tätigen Lehrkräfte.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über</div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">1. die Auswahl wichtiger Lehrmittel,</span></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">2. Veranstaltungen, die die gesamte Abteilung betreffen,</span></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">3. die Hausordnung,</span></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">4. die ihr vorbehaltenen Ordnungsmaßnahmen gegen Studierende,</span></div> | ||
+ | <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">5. Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung.</span></div> | ||
+ | <sup class="satznr">2</sup>In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen. | ||
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<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. <sup class="satznr">2</sup>Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin ist so festzulegen, dass auch nebenamtlich tätige und unterhälftig beschäftige Lehrkräfte möglichst teilnehmen können. <sup class="satznr">4</sup>Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Studierendenvertreter oder andere Personen Gelegenheit zur Äußerung erhalten.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. <sup class="satznr">2</sup>Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin ist so festzulegen, dass auch nebenamtlich tätige und unterhälftig beschäftige Lehrkräfte möglichst teilnehmen können. <sup class="satznr">4</sup>Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Studierendenvertreter oder andere Personen Gelegenheit zur Äußerung erhalten.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Die Leitung der Abteilung beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Studienjahr ein. <sup class="satznr">2</sup>Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt. <sup class="satznr">3</sup>Das vorsitzende Mitglied hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. <sup class="satznr">4</sup>Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der in der Abteilung des Staatsinstituts üblichen Weise erfolgen. <sup class="satznr">5</sup>In dringenden Fällen ist das vorsitzende Mitglied an die Fristen nicht gebunden.</div> | <div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Die Leitung der Abteilung beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Studienjahr ein. <sup class="satznr">2</sup>Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt. <sup class="satznr">3</sup>Das vorsitzende Mitglied hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. <sup class="satznr">4</sup>Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der in der Abteilung des Staatsinstituts üblichen Weise erfolgen. <sup class="satznr">5</sup>In dringenden Fällen ist das vorsitzende Mitglied an die Fristen nicht gebunden.</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(9) <sup class="satznr">1</sup>Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz. <sup class="satznr">2</sup>Mitglieder dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst, ihren Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. <sup class="satznr">3</sup>Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung der Betroffenen.</div> | <div class="absatz paratext">(9) <sup class="satznr">1</sup>Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz. <sup class="satznr">2</sup>Mitglieder dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst, ihren Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. <sup class="satznr">3</sup>Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung der Betroffenen.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(10) <sup class="satznr">1</sup>Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Dies gilt nicht für nach Abs. 9 Satz 2 von der Abstimmung ausgeschlossene Mitglieder der Lehrerkonferenz. <sup class="satznr">3</sup>Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; im Entlassungs- und Ausschlussverfahren richtet sich die Beschlussfassung nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG. <sup class="satznr">4</sup>Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.</div> | <div class="absatz paratext">(10) <sup class="satznr">1</sup>Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Dies gilt nicht für nach Abs. 9 Satz 2 von der Abstimmung ausgeschlossene Mitglieder der Lehrerkonferenz. <sup class="satznr">3</sup>Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; im Entlassungs- und Ausschlussverfahren richtet sich die Beschlussfassung nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG. <sup class="satznr">4</sup>Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.</div> | ||
− | <div class="absatz paratext">(11) <sup class="satznr">1</sup>Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. <sup class="satznr">2</sup>Das vorsitzende Mitglied betraut ein anderes Mitglied mit der Schriftführung. <sup class="satznr">3</sup>Die Niederschrift muss Datum, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis, bei wichtigen Entscheidungen ferner die maßgebenden Gründe enthalten. <sup class="satznr">4</sup>Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und vom mit der Schriftführung betrauten Mitglied zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen. <sup class="satznr">5</sup>Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. <sup class="satznr">6</sup>Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. <sup class="satznr">7</sup>Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.</div> | + | <div class="absatz paratext">(11) <sup class="satznr">1</sup>Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. <sup class="satznr">2</sup>Das vorsitzende Mitglied betraut ein anderes Mitglied mit der Schriftführung. <sup class="satznr">3</sup>Die Niederschrift muss Datum, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis, bei wichtigen Entscheidungen ferner die maßgebenden Gründe enthalten. <sup class="satznr">4</sup>Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und vom mit der Schriftführung betrauten Mitglied zu unterzeichnen <s>und zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen</s>. <sup class="satznr">5</sup>Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. <sup class="satznr">6</sup>Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. <sup class="satznr">7</sup>Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.</div> |
<div class="absatz paratext">(12) <sup class="satznr">1</sup>Zur Beratung der Lehrerkonferenz in Fachfragen können für die einzelnen Ausbildungsgänge Teilkonferenzen einberufen werden. <sup class="satznr">2</sup>Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt die Leitung der Abteilung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft. <sup class="satznr">3</sup>Für die Teilkonferenzen gelten die Vorschriften über die Lehrerkonferenz im Übrigen entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(12) <sup class="satznr">1</sup>Zur Beratung der Lehrerkonferenz in Fachfragen können für die einzelnen Ausbildungsgänge Teilkonferenzen einberufen werden. <sup class="satznr">2</sup>Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt die Leitung der Abteilung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft. <sup class="satznr">3</sup>Für die Teilkonferenzen gelten die Vorschriften über die Lehrerkonferenz im Übrigen entsprechend.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(13) Die Leitung der Abteilung vollzieht die Beschlüsse der Lehrerkonferenz entsprechend Art. 58 Abs. 5 BayEUG.</div> | <div class="absatz paratext">(13) Die Leitung der Abteilung vollzieht die Beschlüsse der Lehrerkonferenz entsprechend Art. 58 Abs. 5 BayEUG.</div> | ||
</div> | </div> | ||
− | <div class="cont"> | + | <div class="cont"></div> |
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===Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)=== | ===Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)=== | ||
<div class="clearer"></div> | <div class="clearer"></div> | ||
− | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate</div> | |
− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 17 | ||
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<div class="clearer"></div> | <div class="clearer"></div> | ||
</div> | </div> | ||
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<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Der Aushang von Plakaten und die Verteilung sonstiger Druckschriften, die sich an die Studierenden wenden, können zugelassen werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für Erziehung und Unterricht oder für die spätere berufliche Ausbildung und Tätigkeit von Bedeutung sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. <sup class="satznr">2</sup>Die Entscheidung trifft die Leitung der Abteilung.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Der Aushang von Plakaten und die Verteilung sonstiger Druckschriften, die sich an die Studierenden wenden, können zugelassen werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für Erziehung und Unterricht oder für die spätere berufliche Ausbildung und Tätigkeit von Bedeutung sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. <sup class="satznr">2</sup>Die Entscheidung trifft die Leitung der Abteilung.</div> | ||
</div> | </div> | ||
− | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"> | + | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div> |
− | <div class="absatz | + | <div class="absatz paranr">§ 18 Erhebungen</div> |
<div class="clearer"></div> | <div class="clearer"></div> | ||
</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig. <sup class="satznr">2</sup>Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gelten Art. 85 Abs. 1 und 2 BayEUG entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig. <sup class="satznr">2</sup>Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gelten Art. 85 Abs. 1 und 2 BayEUG entsprechend.</div> | ||
</div> | </div> | ||
− | <div class="cont"> | + | <div class="cont"></div> |
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==Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut== | ==Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut== | ||
<div class="clearer"></div> | <div class="clearer"></div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über den Zeitplan der Prüfung,</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über den Zeitplan der Prüfung,</div> | ||
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Prüfungsaufgaben mit den Bewertungskriterien, die Notenschlüssel und über die Zulassung von Hilfsmitteln,</div> | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Prüfungsaufgaben mit den Bewertungskriterien, die Notenschlüssel und über die Zulassung von Hilfsmitteln,</div> | ||
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">bestimmt die Prüfer und Prüferinnen, die Prüfungskommissionen für die praktischen und für die sportpraktisch-didaktischen Prüfungen,</div> | ; 3.<dd><div class="absatz paratext">bestimmt die Prüfer und Prüferinnen, die Prüfungskommissionen für die praktischen und für die sportpraktisch-didaktischen Prüfungen,</div> | ||
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; 4.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.</div> | ; 4.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Bei Abstimmungen des Prüfungsausschusses entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. <sup class="satznr">2</sup>Für die Frage der Stimmberechtigung findet § 16 Abs. 9 entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Stimmenthaltung ist nicht zulässig. <sup class="satznr">4</sup>Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Bei Abstimmungen des Prüfungsausschusses entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. <sup class="satznr">2</sup>Für die Frage der Stimmberechtigung findet § 16 Abs. 9 entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Stimmenthaltung ist nicht zulässig. <sup class="satznr">4</sup>Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder die es vertretende Person und mehr als die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.</div> | <div class="absatz paratext">(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder die es vertretende Person und mehr als die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder</div> | ||
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Prüfungsnote „ungenügend“</div> | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Prüfungsnote „ungenügend“</div> | ||
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<div class="absatz paratext">erzielt hat.</div> | <div class="absatz paratext">erzielt hat.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den fachlichen Abschluss, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. <sup class="satznr">2</sup>Studierende, die die fachliche Abschlussprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die fachlichen Leistungen im Studienjahr ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die fachliche Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf. <sup class="satznr">3</sup>Studierende des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 als nicht zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung zugelassen; dies ist ihnen unverzüglich mitzuteilen; sie können für den Rest des Ausbildungsjahres auf Antrag von der weiteren Teilnahme am Unterricht befreit werden.</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den fachlichen Abschluss, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. <sup class="satznr">2</sup>Studierende, die die fachliche Abschlussprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die fachlichen Leistungen im Studienjahr ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die fachliche Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf. <sup class="satznr">3</sup>Studierende des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 als nicht zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung zugelassen; dies ist ihnen unverzüglich mitzuteilen; sie können für den Rest des Ausbildungsjahres auf Antrag von der weiteren Teilnahme am Unterricht befreit werden.</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie Werken,</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie Werken,</div> | ||
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des Werkens,</div> | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des Werkens,</div> | ||
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie Technisches Zeichnen,</div> | ; 3.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie Technisches Zeichnen,</div> | ||
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; 4.<dd><div class="absatz paratext">Praxis Technisches Zeichnen,</div> | ; 4.<dd><div class="absatz paratext">Praxis Technisches Zeichnen,</div> | ||
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; 5.<dd><div class="absatz paratext">Theorie der Kommunikationstechnik,</div> | ; 5.<dd><div class="absatz paratext">Theorie der Kommunikationstechnik,</div> | ||
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; 6.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Kommunikationstechnik,</div> | ; 6.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Kommunikationstechnik,</div> | ||
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; 7.<dd><div class="absatz paratext">Kunstgeschichte/Werkanalyse,</div> | ; 7.<dd><div class="absatz paratext">Kunstgeschichte/Werkanalyse,</div> | ||
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; 8.<dd><div class="absatz paratext">Bildnerische Praxis.</div> | ; 8.<dd><div class="absatz paratext">Bildnerische Praxis.</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</div> | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis des Werkens, Praxis Technisches Zeichnen, Praxis der Kommunikationstechnik und Bildnerische Praxis ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für die Prüfungsfächer Praxis Technisches Zeichnen und Praxis Kommunikationstechnik jeweils 300 Minuten, für die Prüfungsfächer Praxis des Werkens und Bildnerische Praxis jeweils 360 Minuten.</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis des Werkens, Praxis Technisches Zeichnen, Praxis der Kommunikationstechnik und Bildnerische Praxis ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für die Prüfungsfächer Praxis Technisches Zeichnen und Praxis Kommunikationstechnik jeweils 300 Minuten, für die Prüfungsfächer Praxis des Werkens und Bildnerische Praxis jeweils 360 Minuten.</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Allgemeine Theorie des Sports und</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">Allgemeine Theorie des Sports und</div> | ||
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des Sports.</div> | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des Sports.</div> | ||
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen in Allgemeine Theorie des Sports und Praxis des Sports unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen in Allgemeine Theorie des Sports und Praxis des Sports unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</div> | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div> | ||
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div> | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div> | ||
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichende Leistungen im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div> | ; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichende Leistungen im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div> | ||
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; 4.<dd><div class="absatz paratext">die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.</div> | ; 4.<dd><div class="absatz paratext">die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.</div> | ||
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div> | ||
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">Trainingslehre.</div> | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">Trainingslehre.</div> | ||
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis des Werkens, Praxis Technisches Zeichnen, Praxis der Kommunikationstechnik ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für die Prüfungsfächer Praxis Technisches Zeichnen und Praxis Kommunikationstechnik jeweils 300 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis des Werkens 360 Minuten.</div> | <div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis des Werkens, Praxis Technisches Zeichnen, Praxis der Kommunikationstechnik ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für die Prüfungsfächer Praxis Technisches Zeichnen und Praxis Kommunikationstechnik jeweils 300 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis des Werkens 360 Minuten.</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Gerätturnen,</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">Gerätturnen,</div> | ||
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div> | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div> | ||
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">Schwimmen.</div> | ; 3.<dd><div class="absatz paratext">Schwimmen.</div> | ||
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sport-praktisch-didaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sport-praktisch-didaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(7) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</div> | <div class="absatz paratext">(7) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie der Gestaltung,</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie der Gestaltung,</div> | ||
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie der Ernährung,</div> | ; 3.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie der Ernährung,</div> | ||
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; 4.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Ernährung.</div> | ; 4.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Ernährung.</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie der Gestaltung sowie Fachtheorie Ernährung ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</div> | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie der Gestaltung sowie Fachtheorie Ernährung ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis der Gestaltung und Praxis der Ernährung ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für das Prüfungsfach Praxis der Gestaltung 360 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis der Ernährung 300 Minuten.</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis der Gestaltung und Praxis der Ernährung ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für das Prüfungsfach Praxis der Gestaltung 360 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis der Ernährung 300 Minuten.</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie der Kommunikationstechnik,</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie der Kommunikationstechnik,</div> | ||
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Kommunikationstechnik.</div> | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Kommunikationstechnik.</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Theorie der Kommunikationstechnik ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.</div> | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Theorie der Kommunikationstechnik ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div> | ||
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div> | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div> | ||
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div> | ; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div> | ||
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; 4.<dd><div class="absatz paratext">die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.</div> | ; 4.<dd><div class="absatz paratext">die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.</div> | ||
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf</div> | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</div> | ||
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">den sportpraktisch-didaktischen Bereich.</div> | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">den sportpraktisch-didaktischen Bereich.</div> | ||
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div> | ||
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die sportpraktisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer</div> | <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die sportpraktisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Geräteturnen,</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">Geräteturnen,</div> | ||
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div> | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div> | ||
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">Schwimmen.</div> | ; 3.<dd><div class="absatz paratext">Schwimmen.</div> | ||
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sportpraktischdidaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sportpraktischdidaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(5) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</div> | <div class="absatz paratext">(5) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,</div> | ||
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,</div> | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,</div> | ||
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.</div> | ; 3.<dd><div class="absatz paratext">über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.</div> | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 34</div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 34</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,</div> | ||
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,</div> | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,</div> | ||
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.</div> | ; 3.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. <sup class="satznr">2</sup>Jede Prüfungskommission besteht aus zwei fachkundigen Lehrkräften, von denen eine zum vorsitzenden Mitglied, die andere zum beisitzenden Mitglied bestellt wird. <sup class="satznr">3</sup>Im Übrigen gelten § 20 Abs. 5 und Abs. 7 entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. <sup class="satznr">2</sup>Jede Prüfungskommission besteht aus zwei fachkundigen Lehrkräften, von denen eine zum vorsitzenden Mitglied, die andere zum beisitzenden Mitglied bestellt wird. <sup class="satznr">3</sup>Im Übrigen gelten § 20 Abs. 5 und Abs. 7 entsprechend.</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,</div> | ||
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.</div> | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.</div> | ||
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. <sup class="satznr">3</sup> § 37 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer vom Staatsinstitut zu benennenden Schule (Praktikumsschule) zu erbringen. <sup class="satznr">5</sup>Eine Woche vor der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft abzugeben mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. <sup class="satznr">6</sup>Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und an Grund- und Hauptschulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft bzw. an Realschulen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin oder einer von ihm bzw. ihr benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts bewertet. <sup class="satznr">7</sup>Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Lehrkräfte eine Einigung über die Benotung versuchen. <sup class="satznr">8</sup>Falls keine Einigung zustande kommt, erhalten die Studierenden die Note nach § 37 Abs. 3 analog, die sich auf zwei Dezimalstellen aus den Bewertungen der beiden Lehrkräfte ergibt. <sup class="satznr">9</sup> § 23 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. <sup class="satznr">3</sup> § 37 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer vom Staatsinstitut zu benennenden Schule (Praktikumsschule) zu erbringen. <sup class="satznr">5</sup>Eine Woche vor der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft abzugeben mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. <sup class="satznr">6</sup>Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und an Grund- und Hauptschulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft bzw. an Realschulen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin oder einer von ihm bzw. ihr benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts bewertet. <sup class="satznr">7</sup>Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Lehrkräfte eine Einigung über die Benotung versuchen. <sup class="satznr">8</sup>Falls keine Einigung zustande kommt, erhalten die Studierenden die Note nach § 37 Abs. 3 analog, die sich auf zwei Dezimalstellen aus den Bewertungen der beiden Lehrkräfte ergibt. <sup class="satznr">9</sup> § 23 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. <sup class="satznr">2</sup>Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen.</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. <sup class="satznr">2</sup>Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen.</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Pädagogik,</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">Pädagogik,</div> | ||
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">Schulpädagogik.</div> | ; 3.<dd><div class="absatz paratext">Schulpädagogik.</div> | ||
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. <sup class="satznr">3</sup>Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. <sup class="satznr">4</sup>Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. <sup class="satznr">3</sup>Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. <sup class="satznr">4</sup>Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. <sup class="satznr">2</sup>Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. <sup class="satznr">3</sup>Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik und in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. <sup class="satznr">5</sup>In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. <sup class="satznr">6</sup>Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. <sup class="satznr">7</sup>Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">8</sup>Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. <sup class="satznr">9</sup>Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. <sup class="satznr">10</sup>Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. <sup class="satznr">2</sup>Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. <sup class="satznr">3</sup>Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik und in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. <sup class="satznr">5</sup>In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. <sup class="satznr">6</sup>Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. <sup class="satznr">7</sup>Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">8</sup>Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. <sup class="satznr">9</sup>Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. <sup class="satznr">10</sup>Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Bewertung der Leistungen in</div> | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Bewertung der Leistungen in</div> | ||
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| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div> | ||
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| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div> | ||
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| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div> | ||
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| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei Fächerverbindungen mit 4 Unterrichtsfächern je Fach eineinhalbfach,</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei Fächerverbindungen mit 4 Unterrichtsfächern je Fach eineinhalbfach,</div> | ||
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| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach.</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach.</div> | ||
|}<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote ist jeweils 15.</div> | |}<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote ist jeweils 15.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtprüfungsnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet. <sup class="satznr">2</sup>Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. <sup class="satznr">3</sup>Es wird die Gesamtprüfungsnote</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtprüfungsnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet. <sup class="satznr">2</sup>Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. <sup class="satznr">3</sup>Es wird die Gesamtprüfungsnote</div> | ||
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| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„sehr gut“</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„sehr gut“</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter oder</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter oder</div> | ||
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder</div> | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder</div> | ||
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“</div> | ; 3.<dd><div class="absatz paratext">in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“</div> | ||
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<div class="absatz paratext">erhalten hat.</div> | <div class="absatz paratext">erhalten hat.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. <sup class="satznr">2</sup>Dieses enthält</div> | <div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. <sup class="satznr">2</sup>Dieses enthält</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,</div> | ||
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen.</div> | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen.</div> | ||
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">3</sup>Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. <sup class="satznr">4</sup>Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Satz 2 Nr. 2 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.</div> | <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">3</sup>Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. <sup class="satznr">4</sup>Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Satz 2 Nr. 2 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 5 Satz 1) bzw. der Bescheinigung (vgl. Abs. 5 Satz 3) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup> § 23 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 5 Satz 1) bzw. der Bescheinigung (vgl. Abs. 5 Satz 3) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup> § 23 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder</div> | ||
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.</div> | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(2) Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife wird durch eine Urkunde bestätigt, die vom Staatsministerium ausgestellt wird.</div> | <div class="absatz paratext">(2) Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife wird durch eine Urkunde bestätigt, die vom Staatsministerium ausgestellt wird.</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie des jeweiligen Faches,</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie des jeweiligen Faches,</div> | ||
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des jeweiligen Faches,</div> | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des jeweiligen Faches,</div> | ||
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">Fachdidaktik des jeweiligen Faches.</div> | ; 3.<dd><div class="absatz paratext">Fachdidaktik des jeweiligen Faches.</div> | ||
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<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 21 entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 21 entsprechend.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Prüfungszeit beträgt für das Fach Kommunikationstechnik 300 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der praktischen Prüfung gilt § 22 entsprechend.</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Prüfungszeit beträgt für das Fach Kommunikationstechnik 300 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der praktischen Prüfung gilt § 22 entsprechend.</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,</div> | ||
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,</div> | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,</div> | ||
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,</div> | ; 3.<dd><div class="absatz paratext">Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,</div> | ||
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; 4.<dd><div class="absatz paratext">Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,</div> | ; 4.<dd><div class="absatz paratext">Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,</div> | ||
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; 5.<dd><div class="absatz paratext">Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,</div> | ; 5.<dd><div class="absatz paratext">Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
+ | |||
+ | |||
; 6.<dd><div class="absatz paratext">Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.</div> | ; 6.<dd><div class="absatz paratext">Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
+ | |||
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Staatsinstituts oder die Rechte anderer gefährdet haben. <sup class="satznr">2</sup>Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist.</div> | <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Staatsinstituts oder die Rechte anderer gefährdet haben. <sup class="satznr">2</sup>Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist.</div> | ||
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Entlassung von Studierenden kann die Lehrerkonferenz nur mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. <sup class="satznr">2</sup>Die Lehrerkonferenz ist hierfür beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.</div> | <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Entlassung von Studierenden kann die Lehrerkonferenz nur mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. <sup class="satznr">2</sup>Die Lehrerkonferenz ist hierfür beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.</div> | ||
Zeile 998: | Zeile 1.152: | ||
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Die Überschrift erhält folgende Fassung:</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">Die Überschrift erhält folgende Fassung:</div> | ||
+ | </dd> | ||
<div class="absatz paratext">„Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)“</div> | <div class="absatz paratext">„Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)“</div> | ||
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+ | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">§ 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
− | |||
<div class="absatz paratext">„<sup>1</sup>Diese Verordnung gilt für Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.“</div> | <div class="absatz paratext">„<sup>1</sup>Diese Verordnung gilt für Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.“</div> | ||
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+ | |||
+ | ; 3.<dd><div class="absatz paratext">§ 2 erhält folgende Fassung:</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
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<div class="paraheading"><div class="absatz paranr aendinhalt">Ҥ 2</div> | <div class="paraheading"><div class="absatz paranr aendinhalt">Ҥ 2</div> | ||
<div class="absatz paratitel aendinhalt">Zulassung zur Laufbahn</div> | <div class="absatz paratitel aendinhalt">Zulassung zur Laufbahn</div> | ||
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</div> | </div> | ||
<div class="absatz paratext aendinhalt"><sup class="satznr">1</sup>Die Zulassung zur Laufbahn des Fachlehrers setzt unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus.<sup class="satznr">2</sup>Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436 BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung.“</div> | <div class="absatz paratext aendinhalt"><sup class="satznr">1</sup>Die Zulassung zur Laufbahn des Fachlehrers setzt unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus.<sup class="satznr">2</sup>Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436 BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung.“</div> | ||
− | + | ||
+ | |||
; 4.<dd><div class="absatz paratext">§§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.</div> | ; 4.<dd><div class="absatz paratext">§§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
+ | |||
+ | |||
; 5.<dd><div class="absatz paratext">§ 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:</div> | ; 5.<dd><div class="absatz paratext">§ 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:</div> | ||
+ | </dd> | ||
<div class="absatz paratext">„(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.“</div> | <div class="absatz paratext">„(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.“</div> | ||
− | + | ||
+ | |||
; 6.<dd><div class="absatz paratext">§ 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben.</div> | ; 6.<dd><div class="absatz paratext">§ 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben.</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
+ | |||
</div> | </div> | ||
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 51</div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 51</div> | ||
Zeile 1.025: | Zeile 1.190: | ||
; 1.<dd><div class="absatz paratext">§ 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">§ 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:</div> | ||
− | + | </dd> | |
− | + | <dd><div class="absatz paratext">„4. Zeugnis über die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I, II, III und V) zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 38 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung für die folgenden Studiengänge an einer Universität:</div> | |
+ | </dd> | ||
; –<dd><div class="absatz paratext">Pädagogik</div> | ; –<dd><div class="absatz paratext">Pädagogik</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
+ | |||
+ | |||
; –<dd><div class="absatz paratext">Psychologie</div> | ; –<dd><div class="absatz paratext">Psychologie</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
+ | |||
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; –<dd><div class="absatz paratext">Psychology of Excellence</div> | ; –<dd><div class="absatz paratext">Psychology of Excellence</div> | ||
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+ | |||
+ | |||
; –<dd><div class="absatz paratext">Schulpädagogik</div> | ; –<dd><div class="absatz paratext">Schulpädagogik</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
+ | |||
+ | |||
; –<dd><div class="absatz paratext">Sonderpädagogik</div> | ; –<dd><div class="absatz paratext">Sonderpädagogik</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
+ | |||
+ | |||
; –<dd><div class="absatz paratext">Lehramt an Grundschulen</div> | ; –<dd><div class="absatz paratext">Lehramt an Grundschulen</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
+ | |||
+ | |||
; –<dd><div class="absatz paratext">Lehramt an Hauptschulen,</div> | ; –<dd><div class="absatz paratext">Lehramt an Hauptschulen,</div> | ||
+ | </dd> | ||
<div class="absatz paratext">Absolventen des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern darüber hinaus</div> | <div class="absatz paratext">Absolventen des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern darüber hinaus</div> | ||
− | + | ||
+ | |||
; –<dd><div class="absatz paratext">Ernährungswissenschaft;“</div> | ; –<dd><div class="absatz paratext">Ernährungswissenschaft;“</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">In § 66 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt:</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
+ | <dd><div class="absatz paratext">„9. Zeugnis über die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern an einer in Spalte 1 aufgeführten Abteilung jeweils zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 29 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) für einen jeweils in Spalte 2 genannten Studiengang an einer Universität:</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
− | + | > | |
− | + | {| border="0" frame="void" rules="none" | |
− | |||
− | {| border="0" frame="void" rules="none" | ||
|- | |- | ||
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Spalte 1</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Spalte 1</div> | ||
Zeile 1.062: | Zeile 1.246: | ||
|- | |- | ||
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">a) Abteilungen</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">a) Abteilungen</div> | ||
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
|- | |- | ||
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">I und V</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">I und V</div> | ||
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div> | ||
|- | |- | ||
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div> | ||
|- | |- | ||
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychology of Excellence</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychology of Excellence</div> | ||
|- | |- | ||
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div> | ||
|- | |- | ||
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Sonderpädagogik</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Sonderpädagogik</div> | ||
|- | |- | ||
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Grundschulen</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Grundschulen</div> | ||
|- | |- | ||
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Hauptschulen</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Hauptschulen</div> | ||
|- | |- | ||
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">b) Abteilungen</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">b) Abteilungen</div> | ||
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
|- | |- | ||
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">II und III</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">II und III</div> | ||
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Ernährungswissenschaft</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Ernährungswissenschaft</div> | ||
|- | |- | ||
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div> | ||
|- | |- | ||
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div> | ||
|- | |- | ||
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychology of Excellence</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychology of Excellence</div> | ||
|- | |- | ||
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div> | ||
|- | |- | ||
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Sonderpädagogik</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Sonderpädagogik</div> | ||
|- | |- | ||
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Grundschulen</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Grundschulen</div> | ||
|- | |- | ||
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Hauptschulen</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Hauptschulen</div> | ||
|- | |- | ||
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an beruflichen</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an beruflichen</div> | ||
|- | |- | ||
− | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | + | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulen in einer Fächerverbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Hauswirtschaft).</div> | | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulen in einer Fächerverbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Hauswirtschaft).</div> | ||
|}<div class="absatz paratext">Die Studienberechtigung gemäß Buchst. b gilt auch für Absolventen einer einjährigen pädagogisch-didaktischen Ausbildung nach § 52 Abs. 8 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK).“</div> | |}<div class="absatz paratext">Die Studienberechtigung gemäß Buchst. b gilt auch für Absolventen einer einjährigen pädagogisch-didaktischen Ausbildung nach § 52 Abs. 8 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK).“</div> | ||
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 52</div> | <div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 52</div> | ||
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK),</div> | ; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK),</div> | ||
</dd> | </dd> | ||
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Schulordnung für die staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten für Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Textverarbeitung (FASSO) vom 24. April 1995 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-8-2-UK), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl S. 367).</div> | ; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Schulordnung für die staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten für Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Textverarbeitung (FASSO) vom 24. April 1995 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-8-2-UK), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl S. 367).</div> | ||
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Aktuelle Version vom 14. Februar 2019, 20:10 Uhr
Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern
(FISO)
Vom 9. August 2005
(GVBl. S. 436, ber. S. 516)
BayRS 2038-3-4-8-7-K
- 1.
- Art. 125 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 89 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 272) und Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss §§ 1 bis 49, § 52,
- 2.
- Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69), erlassen die Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss §§ 50, 52 Abs. 1,
- 3.
- Art. 60 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl S. 84), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, §§ 51, 52 Abs. 1
Inhaltsverzeichnis
- 1 Inhaltsübersicht
- 2 Erster Teil Allgemeines
- 3 Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung
- 4 Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut
- 5 Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle
- 6 Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeines
2. Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik
3. Ernährung und Gestaltung
4. Englisch und Sport
5. Englisch und Kommunikationstechnik Informationstechnik
6. Musik und Kommunikationstechnik Informationstechnik
7. Musik und Sport
8. Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik
9. Gestaltung, Ernährung und Kommunikationstechnik Informationstechnik
Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung
Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme
1. einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG,
2. gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin und
3. Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.
4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, sofern nicht unmittelbar der Übergang aus einer Schule erfolgt,
5. eine ärztliche Bescheinigung über die uneingeschränkte Sporttauglichkeit, wenn die Ausbildung im Fach Sport erfolgen soll; die Bescheinigung ist spätestens am Tag des Eignungstests vorzulegen.
6. ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe.
(3) 1Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. 2Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren.
2. die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6),
3. die zweimal die Probezeit (§ 8) nicht bestanden haben,
4. die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen,
5. die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können,
6. soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen.
2. sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,
3. sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,
4. Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,
5. sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen.
Abschnitt II Unterrichtsbetrieb
Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden
Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz
2In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen.
Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)
Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut
Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen
a) Allgemeines
- 1.
- entscheidet über den Zeitplan der Prüfung,
- 2.
- entscheidet über die Prüfungsaufgaben mit den Bewertungskriterien, die Notenschlüssel und über die Zulassung von Hilfsmitteln,
- 3.
- bestimmt die Prüfer und Prüferinnen, die Prüfungskommissionen für die praktischen und für die sportpraktisch-didaktischen Prüfungen,
- 4.
- entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.
- 1.
- eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder
- 2.
- die Prüfungsnote „ungenügend“
b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen
- 1.
- Fachtheorie Werken,
- 2.
- Praxis des Werkens,
- 3.
- Fachtheorie Technisches Zeichnen,
- 4.
- Praxis Technisches Zeichnen,
- 5.
- Theorie der Kommunikationstechnik,
- 6.
- Praxis der Kommunikationstechnik,
- 7.
- Kunstgeschichte/Werkanalyse,
- 8.
- Bildnerische Praxis.
- 1.
- Allgemeine Theorie des Sports und
- 2.
- Praxis des Sports.
- 1.
- des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,
- 2.
- eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,
- 3.
- mindestens ausreichende Leistungen im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und
- 4.
- die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.
- 1.
- Sportbiologie/-medizin und
- 2.
- Trainingslehre.
- 1.
- Gerätturnen,
- 2.
- Leichtathletik und
- 3.
- Schwimmen.
- 1.
- Fachtheorie der Gestaltung,
- 2.
- Praxis der Gestaltung,
- 3.
- Fachtheorie der Ernährung,
- 4.
- Praxis der Ernährung.
- 1.
- Theorie der Kommunikationstechnik,
- 2.
- Praxis der Kommunikationstechnik.
- 1.
- des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,
- 2.
- eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,
- 3.
- mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und
- 4.
- die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.
- 1.
- das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und
- 2.
- den sportpraktisch-didaktischen Bereich.
- 1.
- Sportbiologie/-medizin und
- 2.
- Trainingslehre.
- 1.
- Geräteturnen,
- 2.
- Leichtathletik und
- 3.
- Schwimmen.
Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung
- 1.
- die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,
- 2.
- die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,
- 3.
- über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.
- 1.
- entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,
- 2.
- bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,
- 3.
- entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.
- 1.
- die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,
- 2.
- die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.
- 1.
- Pädagogik,
- 2.
- Psychologie,
- 3.
- Schulpädagogik.
>
Pädagogik
|
|
Psychologie
|
|
Schulpädagogik
|
je dreifach,
|
Didaktik der gewählten Fächer
|
bei Fächerverbindungen mit 4 Unterrichtsfächern je Fach eineinhalbfach,
|
bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach.
|
>
„sehr gut“
|
bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50,
|
„gut“
|
bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50,
|
„befriedigend“
|
bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50,
|
„ausreichend“
|
bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,50,
|
„mangelhaft“
|
bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50,
|
„ungenügend“
|
bei einem Notendurchschnitt über 5,50
|
- 1.
- die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter oder
- 2.
- in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder
- 3.
- in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“
- 1.
- die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,
- 2.
- die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen.
- 1.
- die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder
- 2.
- einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.
Abschnitt III Erweiterungsprüfung
a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik
- 1.
- Theorie des jeweiligen Faches,
- 2.
- Praxis des jeweiligen Faches,
- 3.
- Fachdidaktik des jeweiligen Faches.
b) Erweiterungsprüfung für Sport
Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle
- 1.
- schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,
- 2.
- verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,
- 3.
- Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,
- 4.
- Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
- 5.
- Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
- 6.
- Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.
Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen
- 1.
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
- 2.
- § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
- 3.
- § 2 erhält folgende Fassung:
- 4.
- §§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.
- 5.
- § 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:
- 6.
- § 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben.
- 1.
- § 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
- –
- Pädagogik
- –
- Psychologie
- –
- Psychology of Excellence
- –
- Schulpädagogik
- –
- Sonderpädagogik
- –
- Lehramt an Grundschulen
- –
- Lehramt an Hauptschulen,
- –
- Ernährungswissenschaft;“
- 2.
- In § 66 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt:
Spalte 1
|
Spalte 2
|
Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern
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Universität
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Abteilung
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Studiengang
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a) Abteilungen
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I und V
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Pädagogik
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Psychologie
| |
Psychology of Excellence
| |
Schulpädagogik
| |
Sonderpädagogik
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Lehramt an Grundschulen
| |
Lehramt an Hauptschulen
| |
b) Abteilungen
|
|
II und III
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Ernährungswissenschaft
|
Pädagogik
| |
Psychologie
| |
Psychology of Excellence
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Schulpädagogik
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Sonderpädagogik
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Lehramt an Grundschulen
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Lehramt an Hauptschulen
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Lehramt an beruflichen
| |
Schulen in einer Fächerverbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Hauswirtschaft).
|
- 1.
- die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK),
- 2.
- die Schulordnung für die staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten für Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Textverarbeitung (FASSO) vom 24. April 1995 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-8-2-UK), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl S. 367).