==§ 50 Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer==
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<div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer – ZAF – vom 29. Januar 1975 (GVBl S. 20, BayRS 2038-3-4-8-9-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1991 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:</div>
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
<div class="absatz paratext">„Verordnung Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)“</div>" <div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">2. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:</span></div><div class="absatz paratext ">„<sup>1</sup>Diese Verordnung gilt für Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.“</div><div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;"> 3. § 2 erhält folgende Fassung:</span></div> <div class="paraheading"><div class="absatz paranr aendinhalt">“§ § 2 Zulassung zur Laufbahn</div>
</div>
<div class="absatz paratext aendinhalt"><sup class="satznr">1</sup>Die Zulassung zur Laufbahn des Fachlehrers setzt unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus.<sup class="satznr">2</sup>Die 2Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436 BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung.“</div>"
4. §§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.
5. § 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:
<div class="absatz paratext">„(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.“</div>"
6. § 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben.
<div class="absatz paratext">"4. Zeugnis über die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I, II, III und V) zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 38 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung für die folgenden Studiengänge an einer Universität:</div>
– Pädagogik- Pädagogik
- Psychologie
Absolventen des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern darüber hinaus
– Ernährungswissenschaft- Ernährungswissenschaft;"
<div class="absatz paratext"></div>