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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte

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FlSO

16 Byte entfernt, 11:05, 1. Okt. 2019
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[[Kategorie:FlSO]]
__HIDETITLE__
'''aktualisierte Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FlSO)'''
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===§ 5 Bewerbung===
(1) Anträge auf Aufnahme in eine Abteilung des Staatsinstituts sind innerhalb des vom Staatsministerium festgesetzten Zeitraums bei der zuständigen Abteilung einzureichen; Mehrfachbewerbungen für den gleichen Ausbildungsgang sind unzulässig.
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===§ 6 Eignungstest===
(1) <sup class="satznr">1</sup>Aufgenommen kann nur werden, wer in einem unmittelbar vorausgehenden Eignungstest die allgemeine und fachliche Eignung für die Ausbildung nachweist. <sup class="satznr">2</sup>Ein nicht bestandener Eignungstest kann nur zu einem späteren Aufnahmetermin <s>und nur einmal</s> wiederholt werden.
3. alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.
 
<div class="absatz paratext"></div>
<div class="absatz paratext"></div>
 
===<span style="color: #ff0000;">§ 28b Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und Informationstechnik</span>===
<div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</span></div>
| style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
|}<div class="absatz paratext">Die Studienberechtigung gemäß Buchst. b gilt auch für Absolventen einer einjährigen pädagogisch-didaktischen Ausbildung nach § 52 Abs. 8 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK).“</div>