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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte

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FlSO

24 Byte entfernt, 01:09, 1. Okt. 2019
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'''aktualisierte Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FlSO)'''
==='''Erster Teil Allgemeines'''======='''§ 1 Geltungsbereich'''====
Diese Verordnung regelt die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderliche fachliche und pädagogische Ausbildung und die hierfür erforderlichen Einstellungsprüfungen für Fachlehrer und Fachlehrerinnen; für Fachlehrer und Fachlehrerinnen an beruflichen Schulen gelten gesonderte Regelungen.
===='''§ 2 Zulässige Fächerverbindungen'''====
(1) Die Ausbildung muss in einer zulässigen Fächerverbindung erfolgen.
==='''Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung'''======='''Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme'''========§ 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge====
(1) <sup>1</sup>Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in den in § 2 Abs. 2 genannten Fächern; die fachlichen Inhalte der Fächer Englisch und Musik werden am Staatsinstitut in der Regel nicht vermittelt. <sup>2</sup>Die pädagogisch<span style="color: #ff0000;">-</span>didaktische Ausbildung umfasst eine Einführung in die Schulpraxis