1.934
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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
FlSO
,→Keine Zusammenfassung
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=='''Erster Teil Allgemeines'''==
====§ 1 Geltungsbereich====
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext">Diese Verordnung regelt die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderliche fachliche und pädagogische Ausbildung und die hierfür erforderlichen Einstellungsprüfungen für Fachlehrer und Fachlehrerinnen; für Fachlehrer und Fachlehrerinnen an beruflichen Schulen gelten gesonderte Regelungen.</div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
====§ 2 Zulässige Fächerverbindungen====
</div>
<span style="font-size: 0.939em;">2. </span><span style="font-size: 0.939em;">Werken, </span><span style="font-size: 0.939em;">Technisches Zeichnen</span><span style="font-size: 0.939em;">, Sport und </span><span style="font-size: 0.939em;">Kommunikationstechnik </span><span style="font-size: 0.939em; color: #ff0000;">Informationstechnik</span>
<span style="font-size: 0.939em; color: #ff0000;">9. Gestaltung, Ernährung und <s>Kommunikationstechnik </s>Informationstechnik</span>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium für <s>Bildung</s> <span style="color: #ff0000;">Unterricht </span>und Kultus, <s>Wissenschaft und Kunst</s> (Staatsministerium) kann die Erweiterung der genannten Fächerverbindungen mit einem in einer anderen Fächerverbindung genannten Fach zulassen.</div>
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=='''Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung'''==
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<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in den in § 2 Abs. 2 genannten Fächern; die fachlichen Inhalte der Fächer Englisch und Musik werden am Staatsinstitut in der Regel nicht vermittelt. <sup class="satznr">2</sup>Die pädagogisch<span style="color: #ff0000;">-</span>didaktische Ausbildung umfasst eine Einführung in die Schulpraxis.</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
====§ 4 Aufnahmevoraussetzungen====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus</div>
<div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
====§ 5 Bewerbung====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Anträge auf Aufnahme in eine Abteilung des Staatsinstituts sind innerhalb des vom Staatsministerium festgesetzten Zeitraums bei der zuständigen Abteilung einzureichen; Mehrfachbewerbungen für den gleichen Ausbildungsgang sind unzulässig.</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
====§ 6 Eignungstest====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Aufgenommen kann nur werden, wer in einem unmittelbar vorausgehenden Eignungstest die allgemeine und fachliche Eignung für die Ausbildung nachweist. <sup class="satznr">2</sup>Ein nicht bestandener Eignungstest kann nur zu einem späteren Aufnahmetermin <s>und nur einmal</s> wiederholt werden.</div>
<div class="absatz paranr"></div>
====§ 7 Aufnahme====
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<div class="absatz paratext">(1) Über die Aufnahme entscheidet die jeweils zuständige Abteilung des Staatsinstituts.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme ist Bewerbern und Bewerberinnen zu versagen,</div>
5. die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können,
6. soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen.
<div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme kann Bewerbern und Bewerberinnen versagt werden, wenn</div>
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen.
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der gewählten Abteilung des Staatsinstituts. <sup class="satznr">3</sup>Zur gleichmäßigen Auslastung kann nach gegenseitiger Abstimmung der Abteilungen des Staatsinstituts die Zuteilung zu einer anderen Abteilung erfolgen. <sup class="satznr">4</sup>Sind mehr Bewerber und Bewerberinnen vorhanden, als aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.</div>
====§ 8 Probezeit====
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<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die endgültige Aufnahme ist vom Bestehen einer Probezeit abhängig. <sup class="satznr">2</sup>Dies gilt auch nach einem Austritt bei späterem Wiedereintritt in das Staatsinstitut. <sup class="satznr">3</sup>In der Probezeit wird festgestellt, ob die Studierenden den Anforderungen des jeweiligen Ausbildungsgangs gewachsen sind.</div>
===Abschnitt II Unterrichtsbetrieb===
====§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien====
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<div class="absatz paratext">(1) Für den Unterricht gelten die vom Staatsministerium erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
====§ 10 Leistungsnachweise====
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<div class="absatz paratext">(1) In allen Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern (mit Ausnahme von Pädagogik, Psychologie und Schulpädagogik im letzten Jahr der Ausbildung), außerdem auch in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch werden in der Regel schriftliche, mündliche und nach Art des Fachs ggf. auch praktische Leistungsnachweise in angemessener Zahl und angemessenem Umfang verlangt.</div>
<div class="absatz paratext"><s>(3a) § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.</s></div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Leistungsnachweise sind so bald wie möglich zu bewerten und mit den Studierenden zu besprechen; die erreichte Note ist mitzuteilen. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG; Zwischennoten sind nicht zulässig. <sup class="satznr">3</sup>Die Arbeiten sind bis zum Ende des folgenden Studienjahres am Staatsinstitut aufzubewahren; Werkarbeiten können früher zurückgegeben werden.</div>
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====§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen====
<div class="clearer"><span style="font-size: 0.939em;">(1) </span><sup class="satznr">1</sup><span style="font-size: 0.939em;">Studierende, die einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt haben, erhalten einen Nachtermin. </span><sup class="satznr">2</sup><span style="font-size: 0.939em;">Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.</span></div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche bzw. eine praktische Ersatzprüfung angesetzt werden. <sup class="satznr">2</sup>Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach die mündlichen Leistungen der Studierenden wegen ihrer Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.</div>
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=====§ 36 Prüfungsteile=====
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(1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) 1Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Bewertung der Leistungen in
(3) 1Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtprüfungsnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Es wird die Gesamtprüfungsnote
erhalten hat.
2.die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen.
2. einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.
; 4.<dd><div class="absatz paratext">§§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Pädagogik</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Psychologie</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Psychology of Excellence</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Schulpädagogik</div>
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; –<dd><div class="absatz paratext">Sonderpädagogik</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Lehramt an Grundschulen</div>
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; –<dd><div class="absatz paratext">Ernährungswissenschaft;“</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK),</div>
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