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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte

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FlSO

34.293 Byte entfernt, 12:53, 19. Feb. 2019
Keine Zusammenfassung
<div class="absatz paratext">(4) Die Studierendenvertretung kann eine Verbindungslehrkraft wählen.</div>
</div>
 
===Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz===
====§ 15 Leitung der Abteilung====
====§ 18 Erhebungen====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig. <sup class="satznr">2</sup>Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gelten Art. 85 Abs. 1 und 2 BayEUG entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont"></div>
==Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut==
=====§ 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort=====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup><s>Die fachliche Abschlussprüfung wird am Ende der fachlichen Ausbildung abgelegt; in der Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird sie in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahrs abgelegt. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann die Termine der Prüfung näher bestimmen. <sup class="satznr">3</sup>Die fachliche Abschlussprüfung wird an der Abteilung abgelegt, an der die fachliche Ausbildung durchlaufen wurde. <sup class="satznr">4</sup>Einer gesonderten Meldung bzw. Zulassung bedarf es nicht. <sup class="satznr">5</sup>Die Jahresfortgangsnoten werden in eine Prüfungsliste eingetragen und den Studierenden spätestens vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.</s></div>
<div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">§ 19 wird  aufgehoben.</span></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
=====§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen=====
<div class="absatz paratext"><s>(4) <sup class="satznr">1</sup>Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. <sup class="satznr">2</sup>Ist Prüfungsteilnehmern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die volle Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuss den Rücktritt mit der Wirkung genehmigen, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt.</s></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 25 wird aufgehoben.</span></div>
=====§ 26 Wiederholung der Prüfung=====
<div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup>Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. <sup class="satznr">3</sup>Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich; zur Bildung der Gesamtnoten werden dann die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. <sup class="satznr">4</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ohne erneuten Besuch des Ausbildungsjahres ist bis spätestens 1. Februar, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des fachlichen Ergebnisses der Abschlussprüfung des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen. <sup class="satznr">5</sup>Satz 3 gilt nicht für die integrierte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3.</s></div>
=====§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik=====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>1. Fachtheorie Werken,</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis des Werkens, Praxis Technisches Zeichnen, Praxis der Kommunikationstechnik und Bildnerische Praxis ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für die Prüfungsfächer Praxis Technisches Zeichnen und Praxis Kommunikationstechnik jeweils 300 Minuten, für die Prüfungsfächer Praxis des Werkens und Bildnerische Praxis jeweils 360 Minuten.</s></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 28 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
=====§ 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik=====
<div class="clearer"></div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich neben den Prüfungsfächern des § 28 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 zusätzlich auf</s></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">$ 28a wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
=====§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung=====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 29 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
=====§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik=====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 30 wird aufgehoben.</span></div>
==== ====
=====§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport=====
<div class="clearer"></div>
</div>
</div>
<div class="cont"></div>
=====§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung=====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 29 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
=====§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik=====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 30 wird aufgehoben.</span></div>
==== ====
=====§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport=====
<div class="clearer"></div>
</div>
</div>
<div class="cont"></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"></div></div><div class="cont"></div><div class=§ 29 Fachliche "cont">  </div>===Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung====
<div class="clearer"></div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div><div class="absatz paratext"><s>1. Fachtheorie der Gestaltung,</s></div><div class="absatz paratext"><s>2. Praxis der Gestaltung,</s></div><div class="absatz paratext"><s>3. Fachtheorie der Ernährung,</s></div><div class="absatz paratext"><s>4. Praxis der Ernährung. </s></div><div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie der Gestaltung sowie Fachtheorie Ernährung ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis der Gestaltung und Praxis der Ernährung ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für das Prüfungsfach Praxis der Gestaltung 360 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis der Ernährung 300 Minuten.</s></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 29 wird aufgehoben.</span></div><div class="absatz paranr"></div>====§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik 32 Prüfungszeit und KommunikationstechnikPrüfungsort, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnikrechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung=====
<div class="clearer"></div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div><div class="absatz paratext"><s>1. Theorie der Kommunikationstechnik,</s></div><div class="absatz paratext"><s>2. Praxis der Kommunikationstechnik.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Theorie der Kommunikationstechnik ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehenDie pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut findet jährlich einmal gegen Ende des Studienjahres statt. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten§ 19 Satz 3 gilt entsprechend.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">13</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehenDie Abschlussprüfung (Erste Lehramtsprüfung) gilt zugleich als Einstellungsprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minutenund 4 des Leistungslaufbahngesetzes.</sdiv></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 30 wird aufgehoben.</span>33</div><div class="absatz paranrparatitel">Aufgaben des Staatsministeriums</div>====§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</s></div><div class="absatz paratext"><s>1. des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in BronzeDem Staatsministerium obliegt es,</s></div><div class="absatz paratext"><s>2. eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</s></div><div class="absatz paratext"><s>3; 1. mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</sdd></div><div class="absatz paratext"><s>4. die erfolgreiche Teilnahme an Termine der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.</s></div><div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werdenbestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf</s></div><div class="absatz paratext"><s>1. das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sorgen und</s></div><div class="absatz paratext"><s>2. den sportpraktisch-didaktischen Bereich.</s></div><div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung sie der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie Geschäftsstelle des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten</s>Landespersonalausschusses mitzuteilen,</div><div class="absatz paratext"><s>1. Sportbiologie/-medizin und</s></divdd><div class="absatz paratext"><s>2. Trainingslehre.</s></div><div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(4) <sup class="satznr">1</sup>Die sportpraktisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer</s></div><div class="absatz paratext"><s>1. Geräteturnen,</s></div><div class="absatz paratext"><s>2. Leichtathletik und</s></div><div class="absatz paratext"><s>3. Schwimmen.</s></div><div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sportpraktischdidaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(5) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(6) Wurde gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.</s></div><div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">§ 31 wird aufgehoben.</span></div></div><div class="cont"></div>====§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung====<div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div><div class="absatz paratext"><s>1. Fachtheorie der Gestaltung,</s></div><div class="absatz paratext"><s>2. Praxis der Gestaltung,</s></div><div class="absatz paratext"><s>3. Fachtheorie der Ernährung,</s></div><div class="absatz paratext"><s>4. Praxis der Ernährung. </s></div><div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie der Gestaltung sowie Fachtheorie Ernährung ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</sdd></div><div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis der Gestaltung und Praxis der Ernährung ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt die Aufgaben für das Prüfungsfach Praxis der Gestaltung 360 Minutendie schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen, für das Prüfungsfach Praxis der Ernährung 300 Minuten.</s></div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 29 wird aufgehoben.</span></div><div class="absatz paranr"></div>====§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik====<div class="clearer"></divdd></div><div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div><div class="absatz paratext">1. Theorie der Kommunikationstechnik,</div>
; 23.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Kommunikationstechniküber die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Theorie der Kommunikationstechnik ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 3134</div><div class="absatz paratitel">Fachliche Abschlussprüfung Prüfungsausschuss für die Fächerverbindungen Englisch und Sportpädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Musik und SportPrüfungskommissionen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung Für den Prüfungsausschuss gilt § 20 Abs. 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Sätze 2 bis 5, Abs. 4, 5 und 7 entsprechend; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der NachweisAbteilung. <sup class="satznr">2</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen.</div><div class="absatz paratext">(2) Der Prüfungsausschuss</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronzeentscheidet über die Zulassung zur Prüfung,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stundenbestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses undder nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. <sup class="satznr">2</sup>Jede Prüfungskommission besteht aus zwei fachkundigen Lehrkräften, von denen eine zum vorsitzenden Mitglied, die andere zum beisitzenden Mitglied bestellt wird. <sup class="satznr">3</sup>Im Übrigen gelten § 20 Abs. 5 und Abs. 7 entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 35</div>
<div class="absatz paratitel">Zulassung zur Prüfung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Über die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. <sup class="satznr">2</sup>Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung setzt voraus je eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ für</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf</div>
; 12.<dd><div class="absatz paratext">das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports unddie Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. <sup class="satznr">3</sup> § 37 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer vom Staatsinstitut zu benennenden Schule (Praktikumsschule) zu erbringen. <sup class="satznr">5</sup>Eine Woche vor der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft abzugeben mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. <sup class="satznr">6</sup>Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und an Grund- und Hauptschulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft bzw. an Realschulen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin oder einer von ihm bzw. ihr benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts bewertet. <sup class="satznr">7</sup>Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Lehrkräfte eine Einigung über die Benotung versuchen. <sup class="satznr">8</sup>Falls keine Einigung zustande kommt, erhalten die Studierenden die Note nach § 37 Abs. 3 analog, die sich auf zwei Dezimalstellen aus den Bewertungen der beiden Lehrkräfte ergibt. <sup class="satznr">9</sup> § 23 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. <sup class="satznr">2</sup>Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 36</div>
<div class="absatz paratitel">Prüfungsteile</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Pädagogik,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">den sportpraktisch-didaktischen Bereich.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten</div>
; 12.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin undPsychologie,</div>
</dd>
; 23.<dd><div class="absatz paratext">TrainingslehreSchulpädagogik.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. <sup class="satznr">3</sup>Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. <sup class="satznr">4</sup>Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Ermittlung Fassung der Prüfungsnote haben die Noten Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewichtjeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.</div><div class="absatz paratext">(43) <sup class="satznr">1</sup>Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. <sup class="satznr">2</sup>Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. <sup class="satznr">3</sup>Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik und in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. <sup class="satznr">5</sup>In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. <sup class="satznr">6</sup>Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. <sup class="satznr">7</sup>Die sportpraktisch-didaktische Leistungen in der mündlichen Prüfung erstreckt sich auf werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">8</sup>Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. <sup class="satznr">9</sup>Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. <sup class="satznr">10</sup>Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die FächerPrüfung mündlich mitzuteilen.</div></div>; 1.<dddiv class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 37</div><div class="absatz paratextparatitel">GeräteturnenFestsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis,Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen</div><div class="clearer"></dddiv></div><div class="absatz paratext">(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.</div><div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Bewertung der Leistungen in</div>          >
{| border="0" frame="void" rules="none"
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">je dreifach,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Didaktik der gewählten Fächer</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei Fächerverbindungen mit 4 Unterrichtsfächern je Fach eineinhalbfach,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach.</div>
|}<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote ist jeweils 15.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtprüfungsnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet. <sup class="satznr">2</sup>Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. <sup class="satznr">3</sup>Es wird die Gesamtprüfungsnote</div>
>
{| border="0" frame="void" rules="none"
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„sehr gut“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„gut“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„befriedigend“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„ausreichend“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„mangelhaft“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„ungenügend“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt über 5,50</div>
|}<div class="absatz paratext">erteilt.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer</div>
 ; 21.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik unddie Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter oder</div>
</dd>
; 32.<dd><div class="absatz paratext">Schwimmen.in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sportpraktischdidaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</div>
<div class="absatz paratext">(5) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Wurde gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.</div>
</div>
<div class="cont"></div>
====§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung====
<div class="clearer"></div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>1. Fachtheorie der Gestaltung,</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>2. Praxis der Gestaltung,</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>3. Fachtheorie der Ernährung,</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>4. Praxis der Ernährung. </s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie der Gestaltung sowie Fachtheorie Ernährung ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis der Gestaltung und Praxis der Ernährung ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für das Prüfungsfach Praxis der Gestaltung 360 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis der Ernährung 300 Minuten.</s></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 29 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
====§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div>
<div class="absatz paratext">1. Theorie der Kommunikationstechnik,</div>
      ; 23.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Kommunikationstechnik.in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Theorie der Kommunikationstechnik ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minutenerhalten hat.</div><div class="absatz paratext">(35) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik Wer die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 31</div><div class="absatz paratitel">Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport</div><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der NachweisDieses enthält</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in Bronzeden Prüfungsfächern,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums die im Umfang von 25 Stundengleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt,auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">3</sup>Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. <sup class="satznr">4</sup>Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Satz 2 Nr. 2 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 5 Satz 1) bzw. der Bescheinigung (vgl. Abs. 5 Satz 3) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup> § 23 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 38</div>
<div class="absatz paratitel">Fachgebundene Hochschulreife</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die fachgebundene Hochschulreife für die in § 6 Nr. 4 der Qualifikationsverordnung vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung genannten Studiengänge erwirbt, wer</div>
                ; 31.<dd><div class="absatz paratext">die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport 2,50 ablegt und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde undEnglisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder</div>
</dd>
; 42.<dd><div class="absatz paratext">die erfolgreiche Teilnahme an einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife wird durch eine Urkunde bestätigt, die vom Staatsministerium ausgestellt wird.</div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 39</div><div class="absatz paratitel">Wiederholung der Prüfung</div><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext">(1) Für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen gilt § 26 Sätze 1 bis 3 entsprechend.</div><div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">21</sup>Die Zulassung Prüfung kann unter Vorbehalt erteilt zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung freiwillig wiederholt werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen, die sich aus der erstmals abgelegten Prüfung ergeben, unberührt. <sup class="satznr">5</sup>Wurde binnen eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt. <sup class="satznr">6</sup>Ein Prüfungszeugnis über die wiederholte Prüfung ist nur auszuhändigen, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werdendas bisher erteilte Zeugnis vorgelegt wird. <sup class="satznr">7</sup>Auf diesem wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vermerkt, dass und zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein könnenwelchem Termin die Prüfung wiederholt wurde.</div><div class="absatz paratext">(23) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Aushändigung der Bescheinigung nach § 37 Abs. 5 Satz 3 einzureichen. <sup class="satznr">2</sup>Für die Antragstellung auf Wiederholung der Prüfung gemäß Abs. 2 gilt § 26 Satz 4 entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auferneute Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht.</div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 40</div><div class="absatz paratitel">Niederschrift und Prüfungslisten</div><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext">(1) Für Niederschrift und Prüfungslisten gilt § 27 Abs. 1 bis 3 entsprechend.</div><div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere die Zahl der vorgeladenen und erschienenen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sowie die Unversehrtheit der Umschläge der Prüfungsaufgaben festzustellen; 1ferner ist zu vermerken, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden. <sup class="satznr">2</sup>Der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen beizugeben, in dem die täglich ausgelosten Arbeitsplatznummern eingetragen sind.<dd/div><div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Über den Prüfungsverlauf und das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfung fertigt das Prüfungsfach Allgemeine Theorie beisitzende Mitglied der Prüfungskommission die Niederschrift. <sup class="satznr">2</sup>Diese enthält insbesondere den wesentlichen Inhalt der gestellten Fragen, Feststellungen über Aufbau, Inhalt, Klarheit und Selbständigkeit der Ausführungen des Sports Prüfungsteilnehmers bzw. der Prüfungsteilnehmerin sowie die erteilte Note unddie Unterschriften der Mitglieder der Prüfungskommission.</div><div class="absatz paratext">(4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.</dddiv><div class="absatz paratext">(5) Niederschriften und Prüfungsliste sind dem Staatsministerium vorzulegen.</div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 41</div><div class="absatz paratitel">Geltung weiterer Vorschriften</div><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 24 und 25 gelten entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts im Übrigen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.</div></div><div class="cont">===Abschnitt III Erweiterungsprüfung===<div class="clearer"></div></div><div class="cont">====a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik====<div class="clearer"></div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 42</div><div class="absatz paratitel">Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften</div><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 19, 20, 24, 25 und 27 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. <sup class="satznr">2</sup>Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens ausreichend sein. <sup class="satznr">3</sup>Für die schulpraktischen Leistungen gelten § 35 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 entsprechend.</div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 43</div><div class="absatz paratitel">Umfang der Erweiterungsprüfung</div><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext">(1) Die Erweiterungsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:</div>
  ; 21.<dd><div class="absatz paratext">den sportpraktisch-didaktischen Bereich.Theorie des jeweiligen Faches,</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div>
</dd>
  ; 2.<dd><div class="absatz paratext">Trainingslehre.Praxis des jeweiligen Faches,</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die sportpraktisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Geräteturnen,</div>
</dd>
  ; 23.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik undFachdidaktik des jeweiligen Faches.</div>
</dd>
                 <div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; 3diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.<ddsup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten. <div sup class="absatz paratextsatznr">Schwimmen.3</divsup>Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 21 entsprechend.</dddiv> <div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Prüfungszeit beträgt für das Fach Kommunikationstechnik 300 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich Durchführung der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von caPrüfung gilt § 22 entsprechend. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen </div><div class="absatz paratext">(spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre4) statt. <sup class="satznr">31</sup>Für jedes Im gewählten Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen ist eine mündliche Prüfung in mehreren Disziplinen verlangt werdender entsprechenden Fachdidaktik abzulegen. <sup class="satznr">42</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen und praktischen Prüfung statt. <sup class="satznr">3</sup> § 20 34 Abs. 3 2 Nr. 2, Abs. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">54</sup> § 22 findet für Dabei beträgt die sportpraktischdidaktische Prüfung keine AnwendungPrüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. <sup /div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 44</div><div class="absatz paratitel">Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis</div><div class="satznrclearer">6</supdiv></div><div class="absatz paratext">Für jedes Fach nach Satz (1) § 23 Abs. 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu, 3 gelten entsprechend.</div><div class="absatz paratext">(52) In <sup class="satznr">1</sup>Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Fächern Gymnastik/TanzPrüfungsnoten in Theorie des jeweiligen Faches, Skilauf alpin und Grundformen Praxis des Eislaufsjeweiligen Faches, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt der Fachdidaktik des jeweiligen Faches und aus den jeweiligen Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten je Prüfungsfach fest. <sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen die Prüfungsnote und die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Absje einfach. 1 als Gesamtnote; Abs<sup class="satznr">3</sup>Der Teiler ist zwei. <sup class="satznr">4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für </sup>Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Bildung der JahresfortgangsnotePrüfungsnote den Ausschlag.</div><div class="absatz paratext">(63) Wurde <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. <sup class="satznr">2</sup>Mit dem Zeugnis wird die erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 FPO II nachgewiesen. <sup class="satznr">3</sup>Wer die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteiltBescheinigung, wird bei Bestehen aus der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegtBewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht.</div>
</div>
<div class="cont"></div>====§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung====<div class="clearer"></div><div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div><div class="absatz paratext"><s>1. Fachtheorie der Gestaltung,</s></div><div class="absatz paratext"><s>2. Praxis der Gestaltung,</s></div><div class="absatz paratext"><s>3. Fachtheorie der Ernährung,</s></div><div class="absatz paratext"><s>4. Praxis der Ernährung. </s></div><div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie der Gestaltung sowie Fachtheorie Ernährung ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis der Gestaltung und Praxis der Ernährung ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für das Prüfungsfach Praxis der Gestaltung 360 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis der Ernährung 300 Minuten.</s></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 29 wird aufgehoben.</span>45</div><div class="absatz paranrparatitel">Wiederholung der Erweiterungsprüfung</div>====§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht nicht.</div></div><div class="cont">====b) Erweiterungsprüfung für Sport====<div class="clearer"></div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 46</div><div class="absatz paratitel">Erweiterungsprüfung Sport</div><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext">(1) §§ 19, 20, 21, 23 Abs. 1 und 3, §§ 24, 25, 27, 31, 42 Sätze 2 und 3, § 44 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 sowie § 45 gelten für die Erweiterungsprüfung Sport entsprechend.</div><div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Neben den sich aus § 31 ergebenden Prüfungsleistungen ist eine mündliche Prüfung in der Fachdidaktik Sport abzulegen. <sup class="satznr">2</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf mündliche Prüfung findet nach Abschluss der sonstigen Prüfungen statt. <sup class="satznr">3</sup> § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig.</div><div class="absatz paratext">(3) Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten gemäß § 31 Abs. 3 bis 5 und den Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten der dort genannten Prüfungsfächer sowie eine Note für Didaktik des Sports fest.</div></div><div class="cont"></div>==Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle==<div class="clearer"></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 47</div><div class="absatz paratitel">Ordnungsmaßnahmen</div><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext">(1) Bei Verstößen gegen die in § 13 festgelegten Pflichten können folgende PrüfungsfächerOrdnungsmaßnahmen getroffen werden:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie der Kommunikationstechnikschriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,</div>
</dd>
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Kommunikationstechnik.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Theorie der Kommunikationstechnik ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 31</div>
<div class="absatz paratitel">Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
</dd>
       ; 23.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 StundenAusschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,</div>
</dd>
  ; 34.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung undAndrohung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,</div>
</dd>
  ; 45.<dd><div class="absatz paratext">Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.Lehrerkonferenz,</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</div>
</dd>
    ; 26.<dd><div class="absatz paratext">den sportpraktisch-didaktischen BereichAusschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">21</sup>In geeigneten Fällen Die Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die vorgeschriebenen Prüfungen unmittelbar nach Abschluss Erfüllung der Vermittlung Aufgaben des Staatsinstituts oder die Rechte anderer gefährdet haben. <sup class="satznr">2</sup>Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist.</div><div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Entlassung von Studierenden kann die Lehrerkonferenz nur mit mindestens zwei Dritteln der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werdenStimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. <sup class="satznr">2</sup>Die Lehrerkonferenz ist hierfür beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.</div><div class="absatz paratext">(34) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie Sind bei einer Entlassung besonders schwerwiegende Tatumstände im Sinn des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG oder Art. 88 Abs. 2 BayEUG gegeben, so hat die Lehrerkonferenz unmittelbar nach dem Beschluss über die Entlassung gesondert zu beschließen, ob beim Staatsministerium Antrag auf Ausschluss des Studierenden von allen Abteilungen des Sports Staatsinstituts gestellt werden soll (Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). <sup class="satznr">2</sup>Abs. 3 gilt entsprechend.</div><div class="absatz paratext">(5) Alle Ordnungsmaßnahmen sind zwei schriftliche Arbeiten schriftlich zu treffen.</div><div class="absatz paratext">(6) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist den Studierenden, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 außerdem den Erziehungsberechtigten minderjähriger Studierender, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.</div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 48</div><div class="absatz paratitel">Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten</div><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen im Staatsinstitut im Umfang Weg einer Aussprache beigelegt werden. <sup class="satznr">2</sup>Im Übrigen kann beim Staatsinstitut Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. <sup class="satznr">3</sup>Dieses legt die Beschwerde, sofern sie ihr nicht abhilft, einschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.</div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 49</div><div class="absatz paratitel">Ausnahmefälle</div><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext">Das Staatsministerium kann von je 180 Minuten Dauer einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu fertigen aus den Gebieteneiner unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.</div></div><div class="cont">==Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen==<div class="clearer"></div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 50</div><div class="absatz paratitel">Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer</div><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer – ZAF – vom 29. Januar 1975 (GVBl S. 20, BayRS 2038-3-4-8-9-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1991 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:</div> ; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin undDie Überschrift erhält folgende Fassung:</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">„Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)“</div>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">§ 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">„<sup>1</sup>Diese Verordnung gilt für Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.“</div>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">§ 2 erhält folgende Fassung:</div>
</dd>
<div class="paraheading"><div class="absatz paranr aendinhalt">Ҥ 2</div>
<div class="absatz paratitel aendinhalt">Zulassung zur Laufbahn</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext aendinhalt"><sup class="satznr">1</sup>Die Zulassung zur Laufbahn des Fachlehrers setzt unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus.<sup class="satznr">2</sup>Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436 BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung.“</div>
      ; 24.<dd><div class="absatz paratext">Trainingslehre§§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die sportpraktisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Geräteturnen,</div>
</dd>
; 5.<dd><div class="absatz paratext">§ 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">„(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.“</div>
; 26.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und§ 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben.</div>
</dd>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 51</div>
<div class="absatz paratitel">Änderung der Qualifikationsverordnung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2005 (GVBl S. 154), wird wie folgt geändert:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">§ 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">„4. Zeugnis über die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I, II, III und V) zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 38 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung für die folgenden Studiengänge an einer Universität:</div>
; –<dd><div class="absatz paratext">Pädagogik</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Schwimmen.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sportpraktischdidaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</div>
<div class="absatz paratext">(5) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Wurde gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.</div>
</div>
<div class="cont"></div>
====§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung====
<div class="clearer"></div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>1. Fachtheorie der Gestaltung,</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>2. Praxis der Gestaltung,</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>3. Fachtheorie der Ernährung,</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>4. Praxis der Ernährung. </s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie der Gestaltung sowie Fachtheorie Ernährung ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis der Gestaltung und Praxis der Ernährung ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für das Prüfungsfach Praxis der Gestaltung 360 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis der Ernährung 300 Minuten.</s></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 29 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
<div class="absatz paranr">§ 30</div>
<div class="absatz paratitel">Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie der Kommunikationstechnik,</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Psychologie</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Kommunikationstechnik.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Theorie der Kommunikationstechnik ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 31</div>
<div class="absatz paratitel">Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,Psychology of Excellence</div>
</dd>
  ; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,Schulpädagogik</div>
</dd>
  ; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung undSonderpädagogik</div>
</dd>
  ; 4.<dd><div class="absatz paratext">die erfolgreiche Teilnahme Lehramt an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.Grundschulen</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Lehramt an Hauptschulen,</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">Absolventen des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern darüber hinaus</div>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">den sportpraktisch-didaktischen Bereich.Ernährungswissenschaft;“</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div>
</dd>
  ; 2.<dd><div class="absatz paratext">TrainingslehreIn § 66 Abs.1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt:</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">„9. Zeugnis über die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern an einer in Spalte 1 aufgeführten Abteilung jeweils zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 29 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) für einen jeweils in Spalte 2 genannten Studiengang an einer Universität:</div>> {| border="0" frame="void" rules="none"|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<sup div class="satznrabsatz tab">Spalte 1</div>| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Spalte 2</supdiv>Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben |-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Staatsinstitut für die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.Ausbildung von Fachlehrern</div>| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Universität</div>|-| class="b" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Abteilung</div>| class="b" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Studiengang</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">a) Abteilungen</div>| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">I und V</div>| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychology of Excellence</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Sonderpädagogik</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Grundschulen</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Hauptschulen</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz paratexttab">(4b) Abteilungen</div>| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">II und III</div>| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Ernährungswissenschaft</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychology of Excellence</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<sup div class="satznrabsatz tab">Schulpädagogik</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Sonderpädagogik</supdiv>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Grundschulen</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Hauptschulen</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an beruflichen</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulen in einer Fächerverbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Hauswirtschaft).</div>|}<div class="absatz paratext">Die sportpraktischStudienberechtigung gemäß Buchst. b gilt auch für Absolventen einer einjährigen pädagogisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf didaktischen Ausbildung nach § 52 Abs. 8 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die FächerAusbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK).“</div> 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Geräteturnen,</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Schwimmen.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sportpraktischdidaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</div>
<div class="absatz paratext">(5) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Wurde gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.</div>
</div>
<div class="cont"></div>===Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung===<div class="clearer"></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 3252</div><div class="absatz paratitel">Prüfungszeit und PrüfungsortIn-Kraft-Treten, rechtliche Bedeutung der pädagogischAußer-Kraft-didaktischen AbschlussprüfungTreten, Übergangsbestimmungen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">(1</sup>Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut findet jährlich einmal gegen Ende des Studienjahres statt. <sup class="satznr">2</sup> § 19 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Die Abschlussprüfung (Erste Lehramtsprüfung) gilt zugleich als Einstellungsprüfung im Sinn des ArtDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. 22 Abs. 2 und 4 des LeistungslaufbahngesetzesAugust 2005 in Kraft.</div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 33</div><div class="absatz paratitelparatext">Aufgaben (2) Mit Ablauf des Staatsministeriums</div><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext">Dem Staatsministerium obliegt es,31. Juli 2005 treten außer Kraft</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine Studienordnung für das Staatsinstitut für die mündlichen Prüfungen zu bestimmenAusbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilenBayRS 2038-3-4-8-7-UK),</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.</div>
</dd>
 
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 34</div>
<div class="absatz paratitel">Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Für den Prüfungsausschuss gilt § 20 Abs. 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Sätze 2 bis 5, Abs. 4, 5 und 7 entsprechend; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Der Prüfungsausschuss</div>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. <sup class="satznr">2</sup>Jede Prüfungskommission besteht aus zwei fachkundigen Lehrkräften, von denen eine zum vorsitzenden Mitglied, die andere zum beisitzenden Mitglied bestellt wird. <sup class="satznr">3</sup>Im Übrigen gelten § 20 Abs. 5 und Abs. 7 entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 35</div>
<div class="absatz paratitel">Zulassung zur Prüfung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Über die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. <sup class="satznr">2</sup>Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung setzt voraus je eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ für</div>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. <sup class="satznr">3</sup> § 37 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer vom Staatsinstitut zu benennenden Schule (Praktikumsschule) zu erbringen. <sup class="satznr">5</sup>Eine Woche vor der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft abzugeben mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. <sup class="satznr">6</sup>Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und an Grund- und Hauptschulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft bzw. an Realschulen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin oder einer von ihm bzw. ihr benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts bewertet. <sup class="satznr">7</sup>Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Lehrkräfte eine Einigung über die Benotung versuchen. <sup class="satznr">8</sup>Falls keine Einigung zustande kommt, erhalten die Studierenden die Note nach § 37 Abs. 3 analog, die sich auf zwei Dezimalstellen aus den Bewertungen der beiden Lehrkräfte ergibt. <sup class="satznr">9</sup> § 23 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. <sup class="satznr">2</sup>Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 36</div>
<div class="absatz paratitel">Prüfungsteile</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern:</div>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Pädagogik,</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Psychologie,</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Schulpädagogik.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. <sup class="satznr">3</sup>Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. <sup class="satznr">4</sup>Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. <sup class="satznr">2</sup>Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. <sup class="satznr">3</sup>Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik und in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. <sup class="satznr">5</sup>In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. <sup class="satznr">6</sup>Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. <sup class="satznr">7</sup>Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">8</sup>Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. <sup class="satznr">9</sup>Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. <sup class="satznr">10</sup>Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 37</div>
<div class="absatz paratitel">Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Bewertung der Leistungen in</div>
>
 
{| border="0" frame="void" rules="none"
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">je dreifach,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Didaktik der gewählten Fächer</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei Fächerverbindungen mit 4 Unterrichtsfächern je Fach eineinhalbfach,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach.</div>
|}<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote ist jeweils 15.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtprüfungsnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet. <sup class="satznr">2</sup>Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. <sup class="satznr">3</sup>Es wird die Gesamtprüfungsnote</div>
>
 
{| border="0" frame="void" rules="none"
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„sehr gut“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„gut“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„befriedigend“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„ausreichend“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„mangelhaft“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„ungenügend“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt über 5,50</div>
|}<div class="absatz paratext">erteilt.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer</div>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter oder</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">erhalten hat.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. <sup class="satznr">2</sup>Dieses enthält</div>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">3</sup>Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. <sup class="satznr">4</sup>Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Satz 2 Nr. 2 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 5 Satz 1) bzw. der Bescheinigung (vgl. Abs. 5 Satz 3) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup> § 23 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 38</div>
<div class="absatz paratitel">Fachgebundene Hochschulreife</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die fachgebundene Hochschulreife für die in § 6 Nr. 4 der Qualifikationsverordnung vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung genannten Studiengänge erwirbt, wer</div>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">(2) Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife wird durch eine Urkunde bestätigt, die vom Staatsministerium ausgestellt wird.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 39</div>
<div class="absatz paratitel">Wiederholung der Prüfung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen gilt § 26 Sätze 1 bis 3 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung freiwillig wiederholt werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen, die sich aus der erstmals abgelegten Prüfung ergeben, unberührt. <sup class="satznr">5</sup>Wurde binnen eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt. <sup class="satznr">6</sup>Ein Prüfungszeugnis über die wiederholte Prüfung ist nur auszuhändigen, wenn das bisher erteilte Zeugnis vorgelegt wird. <sup class="satznr">7</sup>Auf diesem wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vermerkt, dass und zu welchem Termin die Prüfung wiederholt wurde.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Aushändigung der Bescheinigung nach § 37 Abs. 5 Satz 3 einzureichen. <sup class="satznr">2</sup>Für die Antragstellung auf Wiederholung der Prüfung gemäß Abs. 2 gilt § 26 Satz 4 entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 40</div>
<div class="absatz paratitel">Niederschrift und Prüfungslisten</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für Niederschrift und Prüfungslisten gilt § 27 Abs. 1 bis 3 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere die Zahl der vorgeladenen und erschienenen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sowie die Unversehrtheit der Umschläge der Prüfungsaufgaben festzustellen; ferner ist zu vermerken, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden. <sup class="satznr">2</sup>Der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen beizugeben, in dem die täglich ausgelosten Arbeitsplatznummern eingetragen sind.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Über den Prüfungsverlauf und das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfung fertigt das beisitzende Mitglied der Prüfungskommission die Niederschrift. <sup class="satznr">2</sup>Diese enthält insbesondere den wesentlichen Inhalt der gestellten Fragen, Feststellungen über Aufbau, Inhalt, Klarheit und Selbständigkeit der Ausführungen des Prüfungsteilnehmers bzw. der Prüfungsteilnehmerin sowie die erteilte Note und die Unterschriften der Mitglieder der Prüfungskommission.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Niederschriften und Prüfungsliste sind dem Staatsministerium vorzulegen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 41</div>
<div class="absatz paratitel">Geltung weiterer Vorschriften</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 24 und 25 gelten entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts im Übrigen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont">
===Abschnitt III Erweiterungsprüfung===
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont">
====a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 42</div>
<div class="absatz paratitel">Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 19, 20, 24, 25 und 27 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. <sup class="satznr">2</sup>Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens ausreichend sein. <sup class="satznr">3</sup>Für die schulpraktischen Leistungen gelten § 35 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 43</div>
<div class="absatz paratitel">Umfang der Erweiterungsprüfung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Erweiterungsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:</div>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie des jeweiligen Faches,</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des jeweiligen Faches,</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Fachdidaktik des jeweiligen Faches.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 21 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Prüfungszeit beträgt für das Fach Kommunikationstechnik 300 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der praktischen Prüfung gilt § 22 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine mündliche Prüfung in der entsprechenden Fachdidaktik abzulegen. <sup class="satznr">2</sup>Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen und praktischen Prüfung statt. <sup class="satznr">3</sup> § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 44</div>
<div class="absatz paratitel">Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) § 23 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten in Theorie des jeweiligen Faches, Praxis des jeweiligen Faches, der Fachdidaktik des jeweiligen Faches und aus den jeweiligen Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten je Prüfungsfach fest. <sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen die Prüfungsnote und die Jahresfortgangsnote je einfach. <sup class="satznr">3</sup>Der Teiler ist zwei. <sup class="satznr">4</sup>Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. <sup class="satznr">2</sup>Mit dem Zeugnis wird die erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 FPO II nachgewiesen. <sup class="satznr">3</sup>Wer die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 45</div>
<div class="absatz paratitel">Wiederholung der Erweiterungsprüfung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht nicht.</div>
</div>
<div class="cont">
====b) Erweiterungsprüfung für Sport====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 46</div>
<div class="absatz paratitel">Erweiterungsprüfung Sport</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) §§ 19, 20, 21, 23 Abs. 1 und 3, §§ 24, 25, 27, 31, 42 Sätze 2 und 3, § 44 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 sowie § 45 gelten für die Erweiterungsprüfung Sport entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Neben den sich aus § 31 ergebenden Prüfungsleistungen ist eine mündliche Prüfung in der Fachdidaktik Sport abzulegen. <sup class="satznr">2</sup>Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der sonstigen Prüfungen statt. <sup class="satznr">3</sup> § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten gemäß § 31 Abs. 3 bis 5 und den Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten der dort genannten Prüfungsfächer sowie eine Note für Didaktik des Sports fest.</div>
</div>
<div class="cont"></div>
 
==Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle==
<div class="clearer"></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 47</div>
<div class="absatz paratitel">Ordnungsmaßnahmen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Bei Verstößen gegen die in § 13 festgelegten Pflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:</div>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 5.<dd><div class="absatz paratext">Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 6.<dd><div class="absatz paratext">Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Staatsinstituts oder die Rechte anderer gefährdet haben. <sup class="satznr">2</sup>Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Entlassung von Studierenden kann die Lehrerkonferenz nur mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. <sup class="satznr">2</sup>Die Lehrerkonferenz ist hierfür beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Sind bei einer Entlassung besonders schwerwiegende Tatumstände im Sinn des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG oder Art. 88 Abs. 2 BayEUG gegeben, so hat die Lehrerkonferenz unmittelbar nach dem Beschluss über die Entlassung gesondert zu beschließen, ob beim Staatsministerium Antrag auf Ausschluss des Studierenden von allen Abteilungen des Staatsinstituts gestellt werden soll (Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). <sup class="satznr">2</sup>Abs. 3 gilt entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu treffen.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist den Studierenden, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 außerdem den Erziehungsberechtigten minderjähriger Studierender, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 48</div>
<div class="absatz paratitel">Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen im Staatsinstitut im Weg einer Aussprache beigelegt werden. <sup class="satznr">2</sup>Im Übrigen kann beim Staatsinstitut Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. <sup class="satznr">3</sup>Dieses legt die Beschwerde, sofern sie ihr nicht abhilft, einschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 49</div>
<div class="absatz paratitel">Ausnahmefälle</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.</div>
</div>
<div class="cont">
==Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen==
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 50</div>
<div class="absatz paratitel">Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer – ZAF – vom 29. Januar 1975 (GVBl S. 20, BayRS 2038-3-4-8-9-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1991 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:</div>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Die Überschrift erhält folgende Fassung:</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">„Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)“</div>
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">§ 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">„<sup>1</sup>Diese Verordnung gilt für Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.“</div>
 
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">§ 2 erhält folgende Fassung:</div>
</dd>
 
<div class="paraheading"><div class="absatz paranr aendinhalt">Ҥ 2</div>
<div class="absatz paratitel aendinhalt">Zulassung zur Laufbahn</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext aendinhalt"><sup class="satznr">1</sup>Die Zulassung zur Laufbahn des Fachlehrers setzt unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus.<sup class="satznr">2</sup>Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436 BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung.“</div>
 
 
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">§§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 5.<dd><div class="absatz paratext">§ 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">„(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.“</div>
 
 
 
; 6.<dd><div class="absatz paratext">§ 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben.</div>
</dd>
 
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 51</div>
<div class="absatz paratitel">Änderung der Qualifikationsverordnung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2005 (GVBl S. 154), wird wie folgt geändert:</div>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">§ 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">„4. Zeugnis über die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I, II, III und V) zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 38 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung für die folgenden Studiengänge an einer Universität:</div>
 
 
 
; –<dd><div class="absatz paratext">Pädagogik</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; –<dd><div class="absatz paratext">Psychologie</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; –<dd><div class="absatz paratext">Psychology of Excellence</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; –<dd><div class="absatz paratext">Schulpädagogik</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; –<dd><div class="absatz paratext">Sonderpädagogik</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; –<dd><div class="absatz paratext">Lehramt an Grundschulen</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; –<dd><div class="absatz paratext">Lehramt an Hauptschulen,</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">Absolventen des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern darüber hinaus</div>
 
 
 
; –<dd><div class="absatz paratext">Ernährungswissenschaft;“</div>
</dd>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">In § 66 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt:</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">„9. Zeugnis über die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern an einer in Spalte 1 aufgeführten Abteilung jeweils zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 29 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) für einen jeweils in Spalte 2 genannten Studiengang an einer Universität:</div>
>
 
{| border="0" frame="void" rules="none"
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Spalte 1</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Spalte 2</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Universität</div>
|-
| class="b" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Abteilung</div>
| class="b" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Studiengang</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">a) Abteilungen</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">I und V</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychology of Excellence</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Sonderpädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Grundschulen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Hauptschulen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">b) Abteilungen</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">II und III</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Ernährungswissenschaft</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychology of Excellence</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Sonderpädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Grundschulen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Hauptschulen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an beruflichen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulen in einer Fächerverbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Hauswirtschaft).</div>
|}<div class="absatz paratext">Die Studienberechtigung gemäß Buchst. b gilt auch für Absolventen einer einjährigen pädagogisch-didaktischen Ausbildung nach § 52 Abs. 8 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK).“</div>
 
 
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 52</div>
<div class="absatz paratitel">In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2005 treten außer Kraft</div>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK),</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><span class="b">Bayerisches Staatsministerium des Innern</span></div>
<div class="absatz paratext">Dr. Günther Beckstein, Staatsminister</div>
</div>
</div>