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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte

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FlSO

1.915 Byte hinzugefügt, 12:40, 19. Feb. 2019
Keine Zusammenfassung
<div class="cont">
==Erster Teil Allgemeines==
====§  § 1 Geltungsbereich====
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der gewählten Abteilung des Staatsinstituts. <sup class="satznr">3</sup>Zur gleichmäßigen Auslastung kann nach gegenseitiger Abstimmung der Abteilungen des Staatsinstituts die Zuteilung zu einer anderen Abteilung erfolgen. <sup class="satznr">4</sup>Sind mehr Bewerber und Bewerberinnen vorhanden, als aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
==== ====
====§ 8 Probezeit====
<div class="clearer"></div>
<div class="cont"></div>
===Abschnitt II Unterrichtsbetrieb===
==== ====
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien====
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
==== ====
====§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen====
<div class="absatz paranr"></div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.</div>
==== ====
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
<div class="cont"></div>
===Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden===
==== ====
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten====
<div class="absatz paratext">(4) Die Studierendenvertretung kann eine Verbindungslehrkraft wählen.</div>
</div>
=== ===
===Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz===
==== ====
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 15 Leitung der Abteilung====
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig. <sup class="satznr">2</sup>Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gelten Art. 85 Abs. 1 und 2 BayEUG entsprechend.</div>
</div>
<div class=="cont"></div>Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut<div class="clearer"></div><div class="cont">
===Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen===
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont">
====a) Allgemeines====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
=====§ 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort=====
<div class="clearer"></div>
</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
=====§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen=====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 20 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
=====§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen=====
<div class="clearer"></div>
</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
=====§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen=====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 22 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
=====§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen=====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 23 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
=====§ 24 Unterschleif=====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">§ 24 wird aufgehoben.</span></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>=====§ 25 Versäumnis, Rücktritt=====
<div class="clearer"></div>
</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 25 wird aufgehoben.</span></div>
=== ===
====§ 26 Wiederholung der Prüfung====
<div class="clearer"></div>
</div>
</div>=====§ 26 Wiederholung der Prüfung=====<div class="clearerabsatz paratext"></div>==<s><sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup>Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. <sup class="satznr">3</sup>Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich; zur Bildung der Gesamtnoten werden dann die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. <sup class="satznr">4</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ohne erneuten Besuch des Ausbildungsjahres ist bis spätestens 1. Februar, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des fachlichen Ergebnisses der Abschlussprüfung des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen. <sup class="satznr">5</sup>Satz 3 gilt nicht für die integrierte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3.</s>==</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 26 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie der Gestaltung sowie Fachtheorie Ernährung ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis der Gestaltung und Praxis der Ernährung ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für das Prüfungsfach Praxis der Gestaltung 360 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis der Ernährung 300 Minuten.</s></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 29 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
</dd>
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div>
</dd>
 
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div>
</dd>
 
 
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</div>
</dd>
 
 
 
   ; 2.<dd><div class="absatz paratext">Trainingslehre.</div>
</dd>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Geräteturnen,</div>
</dd>
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div>
</dd>
 
 
 
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div><div class="absatz paratext">1. Theorie der Kommunikationstechnik,</div>
1. Theorie der Kommunikationstechnik,
2. Praxis der Kommunikationstechnik.
(2) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Theorie der Kommunikationstechnik ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
===== =====
=====§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport=====
<div class="clearer"></div>
</div>
(1) 1Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis
1. des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,
2. eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,
3. mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Kommunikationstechnik.</div>
</dd>
4<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Theorie der Kommunikationstechnik ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.</div><div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.<sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 31</div><div class="absatz paratitel">Fachliche Abschlussprüfung für die erfolgreiche Teilnahme an Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport</div><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.Nachweis</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
</dd>
2Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.
(2) 1Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und
2. den sportpraktisch-didaktischen Bereich.
2In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.
(3) 1Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten
1. Sportbiologie/-medizin und
2. Trainingslehre.
2Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div></dd>
(4) 1Die sportpraktisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
1. Geräteturnen,
2. Leichtathletik und
3. Schwimmen.
2Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. 3Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. 4Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. 5 § 22 findet für die sportpraktischdidaktische Prüfung keine Anwendung. 6Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.
(5) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.
(6) Wurde gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.
; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div></dd>                ; 4.<dd><div class="absatz paratext">die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.</div></dd> <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</div><div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf</div> ; 1.<dd><div class="absatz paratext">das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</div></dd>                ; 2.<dd><div class="absatz paratext">den sportpraktisch-didaktischen Bereich.</div></dd> <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</div><div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten</div> ; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div></dd>                ; 2.<dd><div class="absatz paratext">Trainingslehre.</div></dd> <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.</div><div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die sportpraktisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer</div> ; 1.<dd><div class="absatz paratext">Geräteturnen,</div></dd>                ; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div></dd>                ; 3.<dd><div class="absatz paratext">Schwimmen.</div></dd> <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sportpraktischdidaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</div><div class="absatz paratext">(5) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</div><div class="absatz paratext">(6) Wurde gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.</div></div><div class="cont"></div>=====§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung=====<div class="clearer"></div><div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div><div class="absatz paratext"><s>1. Fachtheorie der Gestaltung,</s></div><div class="absatz paratext"><s>2. Praxis der Gestaltung,</s></div><div class="absatz paratext"><s>3. Fachtheorie der Ernährung,</s></div><div class="absatz paratext"><s>4. Praxis der Ernährung. </s></div><div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie der Gestaltung sowie Fachtheorie Ernährung ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis der Gestaltung und Praxis der Ernährung ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für das Prüfungsfach Praxis der Gestaltung 360 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis der Ernährung 300 Minuten.</s></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 29 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
=====§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik=====<div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div>  ; 1. <dd><div class="absatz paratext">Theorie der Kommunikationstechnik,</div></dd>                ; 2. <dd><div class="absatz paratext">Praxis der Kommunikationstechnik.</div></dd> <div class="absatz paratext">(2) 1Im <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Theorie der Kommunikationstechnik ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 2Die <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.</div> <div class="absatz paratext">(3) 1Im <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 2Die <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten. </div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 31</div><div class=====§ 31 "absatz paratitel">Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport=====</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
</dd>
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div>
</dd>
 
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div>
</dd>
 
 
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</div>
</dd>
 
 
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div>
</dd>
 
 
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Geräteturnen,</div>
</dd>
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div>
</dd>
 
 
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie der Kommunikationstechnik,</div>
</dd>
 
 
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
</dd>
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div>
</dd>
 
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div>
</dd>
 
 
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</div>
</dd>
 
 
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div>
</dd>
 
 
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Geräteturnen,</div>
</dd>
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div>
</dd>
 
 
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,</div>
</dd>
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,</div>
</dd>
 
 
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,</div>
</dd>
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,</div>
</dd>
 
 
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,</div>
</dd>
 
 
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Pädagogik,</div>
</dd>
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Psychologie,</div>
</dd>
 
 
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter oder</div>
</dd>
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder</div>
</dd>
 
 
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,</div>
</dd>
 
 
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder</div>
</dd>
 
 
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie des jeweiligen Faches,</div>
</dd>
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des jeweiligen Faches,</div>
</dd>
 
 
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,</div>
</dd>
 
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,</div>
</dd>
 
 
; 5.<dd><div class="absatz paratext">Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,</div>
</dd>
 
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">§§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.</div>
</dd>
 
 
; –<dd><div class="absatz paratext">Pädagogik</div>
</dd>
 
 
; –<dd><div class="absatz paratext">Psychologie</div>
</dd>
 
 
; –<dd><div class="absatz paratext">Psychology of Excellence</div>
</dd>
 
 
; –<dd><div class="absatz paratext">Schulpädagogik</div>
</dd>
 
 
; –<dd><div class="absatz paratext">Sonderpädagogik</div>
</dd>
 
 
; –<dd><div class="absatz paratext">Lehramt an Grundschulen</div>
</dd>
 
 
; –<dd><div class="absatz paratext">Ernährungswissenschaft;“</div>
</dd>
 
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK),</div>
</dd>