1.934
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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
FlSO
,→Keine Zusammenfassung
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig. <sup class="satznr">2</sup>Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gelten Art. 85 Abs. 1 und 2 BayEUG entsprechend.</div>
</div>
==Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut==
===Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen===
</div>
</div>
=====§ 26 Wiederholung der Prüfung=====
<div class="clearer"></div>
==<s><sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup>Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. <sup class="satznr">3</sup>Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich; zur Bildung der Gesamtnoten werden dann die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. <sup class="satznr">4</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ohne erneuten Besuch des Ausbildungsjahres ist bis spätestens 1. Februar, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des fachlichen Ergebnisses der Abschlussprüfung des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen. <sup class="satznr">5</sup>Satz 3 gilt nicht für die integrierte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3.</s>==
</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div>
</dd>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</div>
</dd>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div>
</dd>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Geräteturnen,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div>
</dd>
<div class="clearer"></div>
</div>
1. Theorie der Kommunikationstechnik,
2. Praxis der Kommunikationstechnik.
(2) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Theorie der Kommunikationstechnik ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
===== =====
=====§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport=====
<div class="clearer"></div>
</div>
(1) 1Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis
1. des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,
2. eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,
3. mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und
(2) 1Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und
2. den sportpraktisch-didaktischen Bereich.
2In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.
(3) 1Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten
1. Sportbiologie/-medizin und
2. Trainingslehre.
2Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.
(4) 1Die sportpraktisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
1. Geräteturnen,
2. Leichtathletik und
3. Schwimmen.
2Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. 3Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. 4Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. 5 § 22 findet für die sportpraktischdidaktische Prüfung keine Anwendung. 6Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.
(5) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.
(6) Wurde gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.
</div>
<div class="cont"></div>
=====§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung=====
<div class="clearer"></div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>1. Fachtheorie der Gestaltung,</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>2. Praxis der Gestaltung,</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>3. Fachtheorie der Ernährung,</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>4. Praxis der Ernährung. </s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie der Gestaltung sowie Fachtheorie Ernährung ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis der Gestaltung und Praxis der Ernährung ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für das Prüfungsfach Praxis der Gestaltung 360 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis der Ernährung 300 Minuten.</s></div>
<div class="cont"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 29 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
=====§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik=====
<div class="clearer"></div>
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
1. Theorie der Kommunikationstechnik,
2. Praxis der Kommunikationstechnik.
(2) 1Im Fach Theorie der Kommunikationstechnik ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 2Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.
(3) 1Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 2Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
=====§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport=====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div>
</dd>
; 13.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs-medizin und Spielerziehung und</div>
</dd>
; 24.<dd><div class="absatz paratext">Trainingslehredie erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches GewichtDie Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</div><div class="absatz paratext">(42) <sup class="satznr">1</sup>Die sportpraktisch-didaktische Prüfung Abschlussprüfung erstreckt sich auf die Fächer</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Geräteturnen,das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik undden sportpraktisch-didaktischen Bereich.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Trainingslehre.</div></dd> <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.</div><div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die sportpraktisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer</div> ; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie der KommunikationstechnikGeräteturnen,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Kommunikationstechnik.Leichtathletik und</div>
</dd>
; 23.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,Schwimmen.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sportpraktischdidaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</div>
<div class="absatz paratext">(5) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Wurde gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.</div>
</div>
<div class="cont"></div>
====§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung====
<div class="clearer"></div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>1. Fachtheorie der Gestaltung,</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>2. Praxis der Gestaltung,</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>3. Fachtheorie der Ernährung,</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>4. Praxis der Ernährung. </s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie der Gestaltung sowie Fachtheorie Ernährung ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis der Gestaltung und Praxis der Ernährung ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für das Prüfungsfach Praxis der Gestaltung 360 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis der Ernährung 300 Minuten.</s></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 29 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
<div class="absatz paranr">§ 30</div>
<div class="absatz paratitel">Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie der Kommunikationstechnik,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Kommunikationstechnik.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Theorie der Kommunikationstechnik ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 31</div>
<div class="absatz paratitel">Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">den sportpraktisch-didaktischen Bereich.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten</div>
; 31.<dd><div class="absatz paratext">Schwimmen.Sportbiologie/-medizin und</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der KommunikationstechnikTrainingslehre.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">12</sup>Im Fach Theorie Bei der Kommunikationstechnik ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 MinutenErmittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.</div><div class="absatz paratext">(34) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Die sportpraktisch-didaktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 31</div><div class="absatz paratitel">Fachliche Abschlussprüfung für erstreckt sich auf die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport</div><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der NachweisFächer</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in BronzeGeräteturnen,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,Leichtathletik und</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung undSchwimmen.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sportpraktischdidaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</div>
<div class="absatz paratext">(5) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Wurde gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.</div>
</div>
<div class="cont"></div>
===Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung===
<div class="clearer"></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 32</div>
<div class="absatz paratitel">Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut findet jährlich einmal gegen Ende des Studienjahres statt. <sup class="satznr">2</sup> § 19 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Die Abschlussprüfung (Erste Lehramtsprüfung) gilt zugleich als Einstellungsprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 2 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 33</div>
<div class="absatz paratitel">Aufgaben des Staatsministeriums</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">Dem Staatsministerium obliegt es,</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.</div>
</dd>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 34</div>
<div class="absatz paratitel">Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Für den Prüfungsausschuss gilt § 20 Abs. 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Sätze 2 bis 5, Abs. 4, 5 und 7 entsprechend; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Der Prüfungsausschuss</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,</div>
</dd>
; 12.<dd><div class="absatz paratext">Geräteturnenbestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,</div>
</dd>
; 23.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses undder nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. <sup class="satznr">2</sup>Jede Prüfungskommission besteht aus zwei fachkundigen Lehrkräften, von denen eine zum vorsitzenden Mitglied, die andere zum beisitzenden Mitglied bestellt wird. <sup class="satznr">3</sup>Im Übrigen gelten § 20 Abs. 5 und Abs. 7 entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 35</div>
<div class="absatz paratitel">Zulassung zur Prüfung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Über die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. <sup class="satznr">2</sup>Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung setzt voraus je eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ für</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,</div>
</dd>
; 32.<dd><div class="absatz paratext">Schwimmendie Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Methodik Zahl der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) stattteilen. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach § 37 Abs. 3 Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Die Jede der schulpraktischen Leistungen in jedem Fach werden ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertetvom Staatsinstitut zu benennenden Schule (Praktikumsschule) zu erbringen. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für Eine Woche vor der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft abzugeben mit der Erklärung, dass die sportpraktischdidaktische Prüfung keine AnwendungAusarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 Die schulpraktische Leistung wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt von der Bewertung Praktikumslehrkraft und an Grund- und Hauptschulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft bzw. an Realschulen vom Schulleiter bzw. von der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zuSchulleiterin oder einer von ihm bzw. ihr benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts bewertet.<sup class="satznr">7</divsup>Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Lehrkräfte eine Einigung über die Benotung versuchen. <div sup class="absatz paratextsatznr">(5) In den Fächern Gymnastik8</Tanzsup>Falls keine Einigung zustande kommt, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt erhalten die Studierenden die Jahresfortgangsnote gemäß Note nach § 12 37 Abs. 1 als Gesamtnote; 3 analog, die sich auf zwei Dezimalstellen aus den Bewertungen der beiden Lehrkräfte ergibt. <sup class="satznr">9</sup> § 23 Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote3 bleibt unberührt.</div><div class="absatz paratext">(63) Wurde gemäß Abs<sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. 1 Satz <sup class="satznr">2 </sup>Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteiltWoche vor Prüfungsbeginn, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegtschriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen.</div>
</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">(1</sup>) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut findet jährlich einmal gegen Ende des Studienjahres statt. <sup class="satznr">2</sup> § 19 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Die Abschlussprüfung (Erste Lehramtsprüfung) gilt zugleich als Einstellungsprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 2 besteht aus einem schriftlichen und 4 des Leistungslaufbahngesetzeseinem mündlichen Teil.</div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranrparatext">§ 33(2) </div><div sup class="absatz paratitelsatznr">Aufgaben des Staatsministeriums1</divsup><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext">Dem Staatsministerium obliegt es,Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilenPädagogik,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmenPsychologie,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheidenSchulpädagogik.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. <sup class="satznr">3</sup>Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. <sup class="satznr">4</sup>Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. <sup class="satznr">2</sup>Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. <sup class="satznr">3</sup>Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik und in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. <sup class="satznr">5</sup>In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. <sup class="satznr">6</sup>Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. <sup class="satznr">7</sup>Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">8</sup>Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. <sup class="satznr">9</sup>Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. <sup class="satznr">10</sup>Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 3437</div><div class="absatz paratitel">Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische AbschlussprüfungFestsetzung der Prüfungsergebnisse, PrüfungskommissionenNichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Für den Prüfungsausschuss die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 20 10 Abs. 1, 2 4 Satz 1 erster Halbsatz und Sätze 2 bis 5, Abs. 4, 5 und 7 entsprechend; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen.</div><div class="absatz paratext">(2) Der Prüfungsausschuss</div> ; 1.<dd><div sup class="absatz paratextsatznr">entscheidet über 1</sup>Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Zulassung zur Prüfung,Bewertung der Leistungen in</div></dd>
{| border="0" frame="void" rules="none"
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">je dreifach,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Didaktik der gewählten Fächer</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei Fächerverbindungen mit 4 Unterrichtsfächern je Fach eineinhalbfach,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach.</div>
|}<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote ist jeweils 15.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtprüfungsnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet. <sup class="satznr">2</sup>Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. <sup class="satznr">3</sup>Es wird die Gesamtprüfungsnote</div>
>
{| border="0" frame="void" rules="none"
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„sehr gut“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„gut“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„befriedigend“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„ausreichend“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„mangelhaft“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„ungenügend“</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt über 5,50</div>
|}<div class="absatz paratext">erteilt.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer</div>
; 21.<dd><div class="absatz paratext">bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter oder</div>
</dd>
; 32.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über in zwei Prüfungsfächern die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.Noten „mangelhaft“ oder</div>
</dd>
; 23.<dd><div class="absatz paratext">in einem Prüfungsfach die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.Note „ungenügend“</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. <sup class="satznr">3</sup> § 37 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer vom Staatsinstitut zu benennenden Schule (Praktikumsschule) zu erbringen. <sup class="satznr">5</sup>Eine Woche vor der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft abzugeben mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. <sup class="satznr">6</sup>Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und an Grund- und Hauptschulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft bzw. an Realschulen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin oder einer von ihm bzw. ihr benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts bewertet. <sup class="satznr">7</sup>Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Lehrkräfte eine Einigung über die Benotung versuchen. <sup class="satznr">8</sup>Falls keine Einigung zustande kommt, erhalten die Studierenden die Note nach § 37 Abs. 3 analog, die sich auf zwei Dezimalstellen aus den Bewertungen der beiden Lehrkräfte ergibt. <sup class="satznr">9</sup> § 23 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührthat.</div><div class="absatz paratext">(35) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über Wer die Zulassung ist mitzuteilen. <sup class="satznr">2</sup>Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen.</div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 36</div><div class="absatz paratitel">Prüfungsteile</div><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext">(1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teilbestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.</div><div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">12</sup>Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern:Dieses enthält</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Pädagogikdie Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Psychologiedie im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen.</div></dd> <div class="absatz paratext"><sup class="satznr">3</sup>Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. <sup class="satznr">4</sup>Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Satz 2 Nr. 2 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.</div><div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 5 Satz 1) bzw. der Bescheinigung (vgl. Abs. 5 Satz 3) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup> § 23 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.</div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 38</div><div class="absatz paratitel">Fachgebundene Hochschulreife</div><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext">(1) Die fachgebundene Hochschulreife für die in § 6 Nr. 4 der Qualifikationsverordnung vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung genannten Studiengänge erwirbt, wer</div> ; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch,Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder</div>
</dd>
; 32.<dd><div class="absatz paratext">Schulpädagogikeinen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife wird durch eine Urkunde bestätigt, die vom Staatsministerium ausgestellt wird.<sup /div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="satznrabsatz paranr">2§ 39</supdiv>Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. <sup div class="satznrabsatz paratitel">3Wiederholung der Prüfung</supdiv>Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. <sup div class="satznrclearer">4</supdiv></div><div class="absatz paratext">Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO1) in Für die Wiederholung der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, Prüfung bei Nichtbestehen gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 26 Sätze 1 bis 3 entsprechend.</div><div class="absatz paratext">(32) <sup class="satznr">1</sup>Prüfungsfächer Die Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der mündlichen nächsten ordentlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächerfreiwillig wiederholt werden. <sup class="satznr">2</sup>Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt§ 26 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Sie sind jeweils einzeln zu prüfenDie Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit in Wird das Ergebnis der Fächerverbindung WerkenWiederholungsprüfung gewählt, Technisches Zeichnenso bleiben die Rechtsfolgen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik und in die sich aus der Fächerverbindung Werkenerstmals abgelegten Prüfung ergeben, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässigunberührt. <sup class="satznr">5</sup>In Wurde binnen eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußernWiederholungsprüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt. <sup class="satznr">6</sup>Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellenEin Prüfungszeugnis über die wiederholte Prüfung ist nur auszuhändigen, wenn das bisher erteilte Zeugnis vorgelegt wird. <sup class="satznr">7</sup>Die Leistungen in der mündlichen Auf diesem wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vermerkt, dass und zu welchem Termin die Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertetwiederholt wurde. </div><div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">81</sup>Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchenDer Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Aushändigung der Bescheinigung nach § 37 Abs. 5 Satz 3 einzureichen. <sup class="satznr">92</sup>Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über Für die Bewertung das vorsitzende MitgliedAntragstellung auf Wiederholung der Prüfung gemäß Abs. 2 gilt § 26 Satz 4 entsprechend. <sup class="satznr">103</sup>Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilennach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 3740</div><div class="absatz paratitel">Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in PrüfungsunterlagenNiederschrift und Prüfungslisten</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen Niederschrift und Prüfungslisten gilt § 10 27 Abs. 4 Satz 2 1 bis 3 entsprechend.</div><div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Bei In der Berechnung Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere die Zahl der Gesamtprüfungsnote zählt vorgeladenen und erschienenen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sowie die Bewertung Unversehrtheit der Umschläge der Prüfungsaufgaben festzustellen; ferner ist zu vermerken, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden. <sup class="satznr">2</sup>Der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist ein Verzeichnis der Leistungen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen beizugeben, indem die täglich ausgelosten Arbeitsplatznummern eingetragen sind.</div>> {| border="0" frame="void" rules="none"|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tabparatext">Pädagogik(3) </div>| colspansup class="1" rowspan=satznr">1" valign="top"| |-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div /sup>Über den Prüfungsverlauf und das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfung fertigt das beisitzende Mitglied der Prüfungskommission die Niederschrift. <sup class="absatz tabsatznr">Psychologie2</sup>Diese enthält insbesondere den wesentlichen Inhalt der gestellten Fragen, Feststellungen über Aufbau, Inhalt, Klarheit und Selbständigkeit der Ausführungen des Prüfungsteilnehmers bzw. der Prüfungsteilnehmerin sowie die erteilte Note und die Unterschriften der Mitglieder der Prüfungskommission.</div>| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| |-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tabparatext">Schulpädagogik(4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.</div>| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tabparatext">je dreifach,(5) Niederschriften und Prüfungsliste sind dem Staatsministerium vorzulegen.</div>|-</div>| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tabcont">Didaktik der gewählten Fächer</div>| colspanclass="1paraheading" rowspan="1" valign="top"|><div class="absatz tabparanr">bei Fächerverbindungen mit 4 Unterrichtsfächern je Fach eineinhalbfach,§ 41</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"| | colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tabparatitel">bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach.Geltung weiterer Vorschriften</div>|}<div class="absatz paratext"><sup class="satznrclearer">2</supdiv>Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote ist jeweils 15.</div><div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtprüfungsnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet§§ 24 und 25 gelten entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigtSoweit in den Vorschriften dieses Abschnitts im Übrigen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. <sup class="satznr">3</supdiv>Es wird die Gesamtprüfungsnote</div><div class="cont"> {| border="0" frame="void" rules="none"|-| colspanAbschnitt III Erweiterungsprüfung="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tabclearer">„sehr gut“</div>| colspan</div><div class="1cont" rowspan>====a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik==="1" valign="top"|<div class="absatz tabclearer">bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50,</div>|-</div>| colspan<div class="1cont" rowspan><div class="1paraheading" valign="top"|><div class="absatz tabparanr">„gut“§ 42</div>| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tabparatitel">bei einem Notendurchschnitt Entsprechende Anwendung von 1,51 bis einschließlich 2,50,Prüfungsvorschriften</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tabclearer">„befriedigend“</div>| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|</div><div class="absatz tabparatext">bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50,</div>|-| colspansup class="1" rowspan=satznr">1" valign="top"|<div /sup> §§ 19, 20, 24, 25 und 27 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. <sup class="absatz tabsatznr">„ausreichend“2</divsup>| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens ausreichend sein. <div sup class="absatz tabsatznr">bei einem Notendurchschnitt von 3,51 </sup>Für die schulpraktischen Leistungen gelten § 35 Abs. 2 Sätze 2 bis einschließlich 4,50,8 entsprechend.</div>|-</div>| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tabcont">„mangelhaft“</div>| colspanclass="1paraheading" rowspan="1" valign="top"|><div class="absatz tabparanr">bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50,§ 43</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tabparatitel">„ungenügend“Umfang der Erweiterungsprüfung</div>| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tabclearer">bei einem Notendurchschnitt über 5,50</div>|}</div><div class="absatz paratext">erteilt.(1) Die Erweiterungsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:</div> ; 1.<dd><div class="absatz paratext">(4) Die Prüfung hat nicht bestandenTheorie des jeweiligen Faches, wer</div></dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oderPraxis des jeweiligen Faches,</div>
</dd>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.<ddsup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 21 entsprechend.</div><div class="absatz paratext">die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern(3) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine praktische Prüfung abzulegen; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommendiese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Prüfungszeit beträgt für das Fach Kommunikationstechnik 300 Minuten.<sup class="satznr">3</divsup>Für die Durchführung der praktischen Prüfung gilt § 22 entsprechend.</dddiv> <div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">31</sup>Wer die Im gewählten Fach ist eine mündliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus in der die Bewertung entsprechenden Fachdidaktik abzulegen. <sup class="satznr">2</sup>Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der Prüfungsleistungen hervorgehtschriftlichen und praktischen Prüfung statt. <sup class="satznr">43</sup>Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Satz § 34 Abs. 2 Nr. 2 erteilt, das eine Bemerkung über Abs. 3, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die erfolglose Teilnahme an Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig.</div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 44</div><div class="absatz paratitel">Festsetzung der Prüfung und einen Hinweis enthältPrüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis</div><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext">(1) § 23 Abs. 1, ob die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf3 gelten entsprechend.</div><div class="absatz paratext">(62) <sup class="satznr">1</sup>Wer an Nach Abschluss der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungen Einsicht Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich Theorie des jeweiligen Faches, Praxis des jeweiligen Faches, der Prüferbemerkungen verlangenFachdidaktik des jeweiligen Faches und aus den jeweiligen Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten je Prüfungsfach fest. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen die Prüfungsnote und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgldie Jahresfortgangsnote je einfach. Abs<sup class="satznr">3</sup>Der Teiler ist zwei. <sup class="satznr">4</sup>Bei einem Durchschnitt von n,5 Satz 1) bzwgibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag. der Bescheinigung </div><div class="absatz paratext">(vgl. Abs. 5 Satz 3) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden<sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. <sup class="satznr">32</sup> Mit dem Zeugnis wird die erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechendNr. 2 FPO II nachgewiesen. <sup class="satznr">3</sup>Wer die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 3845</div><div class="absatz paratitel">Fachgebundene HochschulreifeWiederholung der Erweiterungsprüfung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(<sup class="satznr">1) Die fachgebundene Hochschulreife für </sup>Wer die in Erweiterungsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup> § 6 Nr26 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 4 der Qualifikationsverordnung vom 28<sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht nicht. November 2002 </div></div><div class="cont">====b) Erweiterungsprüfung für Sport====<div class="clearer"></div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 46</div><div class="absatz paratitel">Erweiterungsprüfung Sport</div><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext">(GVBl S1) §§ 19, 20, 21, 23 Abs. 8641 und 3, §§ 24, 25, 27, 31, 42 Sätze 2 und 3, ber§ 44 Abs. 2003 S2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 9, BayRS 2210-1-1-3-UKsowie § 45 gelten für die Erweiterungsprüfung Sport entsprechend.</WFKdiv><div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Neben den sich aus § 31 ergebenden Prüfungsleistungen ist eine mündliche Prüfung in der jeweils geltenden Fassung genannten Studiengänge erwirbtFachdidaktik Sport abzulegen. <sup class="satznr">2</sup>Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der sonstigen Prüfungen statt. <sup class="satznr">3</sup> § 34 Abs. 3, wer§ 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">4</divsup> Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; 1geringfügige Abweichungen sind zulässig.<dd/div><div class="absatz paratext">die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt (3) Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten gemäß § 31 Abs. 3 bis 5 und in den Jahresleistungen Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten der dort genannten Prüfungsfächer sowie eine Note für Didaktik des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern DeutschSports fest.</div></div><div class="cont"></div>==Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oderAusnahmefälle==<div class="clearer"></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 47</div><div class="absatz paratitel">Ordnungsmaßnahmen</div><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext">(1) Bei Verstößen gegen die in § 13 festgelegten Pflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:</dddiv>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, verschärfter Verweis durch die Leitung der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern DeutschAbteilung, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,</div>
</dd>
; 25.<dd><div class="absatz paratext">Praxis Entlassung aus der Abteilung des jeweiligen FachesStaatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,</div>
</dd>
; 36.<dd><div class="absatz paratext">Fachdidaktik Ausschluss von allen Abteilungen des jeweiligen FachesStaatsinstituts durch das Staatsministerium.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehenDie Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Staatsinstituts oder die Rechte anderer gefährdet haben. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung Ein Verstoß gilt § 21 entsprechendals wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist.</div><div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese Die Entlassung von Studierenden kann aus mehreren Teilaufgaben bestehendie Lehrerkonferenz nur mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. <sup class="satznr">2</sup>Die Prüfungszeit beträgt für das Fach Kommunikationstechnik 300 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der praktischen Prüfung gilt § 22 entsprechendLehrerkonferenz ist hierfür beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.</div><div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine mündliche Prüfung in der entsprechenden Fachdidaktik abzulegenSind bei einer Entlassung besonders schwerwiegende Tatumstände im Sinn des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG oder Art. 88 Abs. 2 BayEUG gegeben, so hat die Lehrerkonferenz unmittelbar nach dem Beschluss über die Entlassung gesondert zu beschließen, ob beim Staatsministerium Antrag auf Ausschluss des Studierenden von allen Abteilungen des Staatsinstituts gestellt werden soll (Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). <sup class="satznr">2</sup>Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen und praktischen Prüfung stattAbs. 3 gilt entsprechend. <sup /div><div class="satznrabsatz paratext">3(5) Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu treffen.</supdiv><div class="absatz paratext"> § 34 Abs. 2 Nr. 2(6) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist den Studierenden, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 3, § 36 Abs1 Nrn. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig6 außerdem den Erziehungsberechtigten minderjähriger Studierender, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 4448</div><div class="absatz paratitel">Festsetzung Rechtsschutz der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, AbschlusszeugnisStudierenden und der Erziehungsberechtigten</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) § 23 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.</div><div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten in Theorie des jeweiligen Faches, Praxis des jeweiligen Faches, der Fachdidaktik des jeweiligen Faches Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und aus den jeweiligen Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten je Prüfungsfach festLehrkräften sollen im Staatsinstitut im Weg einer Aussprache beigelegt werden. <sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen die Prüfungsnote und die Jahresfortgangsnote je einfach. <sup class="satznr">3</sup>Der Teiler ist zweiIm Übrigen kann beim Staatsinstitut Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. <sup class="satznr">4</sup>Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.</div><div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Wer Dieses legt die Erweiterungsprüfung bestanden hatBeschwerde, erhält ein Zeugnis. <sup class="satznr">2</sup>Mit dem Zeugnis wird die erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 FPO II nachgewiesen. <sup class="satznr">3</sup>Wer die Erweiterungsprüfung sofern sie ihr nicht bestanden hatabhilft, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgehteinschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 4549</div><div class="absatz paratitel">Wiederholung der ErweiterungsprüfungAusnahmefälle</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Wer Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Erweiterungsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr unbilligen Härte führen würde und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht nichtdie Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.</div>
</div>
<div class="cont">
====b) Erweiterungsprüfung für Sport==Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen==
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 4650</div><div class="absatz paratitel">Erweiterungsprüfung SportÄnderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) §§ 19, 20, 21, 23 Abs. 1 Die Verordnung über die Zulassung und 3, §§ 24, 25, 27, 31, 42 Sätze 2 Ausbildung der Fachlehrer musischer und 3, § 44 Abstechnischer Fächer – ZAF – vom 29. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 sowie § 45 gelten für die Erweiterungsprüfung Sport entsprechend.</div><div class="absatz paratext">Januar 1975 (2) <sup class="satznr">1</sup>Neben den sich aus § 31 ergebenden Prüfungsleistungen ist eine mündliche Prüfung in der Fachdidaktik Sport abzulegenGVBl S. <sup class="satznr">2</sup>Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der sonstigen Prüfungen statt. <sup class="satznr">3</sup> § 34 Abs. 320, § 36 Abs. 3 Sätze BayRS 2038-3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">-4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig-8-9-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.</div><div class="absatz paratext">September 1991 (3GVBl S. 334) Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten gemäß § 31 Abs. 3 bis 5 und den Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten der dort genannten Prüfungsfächer sowie eine Note für Didaktik des Sports fest.</div></div><div class="cont"></div>==Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle==<div class="clearer"></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 47</div><div class="absatz paratitel">Ordnungsmaßnahmen</div><div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext">(1) Bei Verstößen gegen die in § 13 festgelegten Pflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werdenwird wie folgt geändert:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,Die Überschrift erhält folgende Fassung:</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">„Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)“</div>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">§ 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">„<sup>1</sup>Diese Verordnung gilt für Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.“</div>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">§ 2 erhält folgende Fassung:</div>
</dd>
<div class="paraheading"><div class="absatz paranr aendinhalt">Ҥ 2</div>
<div class="absatz paratitel aendinhalt">Zulassung zur Laufbahn</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext aendinhalt"><sup class="satznr">1</sup>Die Zulassung zur Laufbahn des Fachlehrers setzt unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus.<sup class="satznr">2</sup>Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436 BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung.“</div>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">§§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.</div>
</dd>
; 35.<dd><div class="absatz paratext">Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,§ 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">„(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.“</div>
; 6.<dd><div class="absatz paratext">§ 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben.</div>
</dd>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 51</div>
<div class="absatz paratitel">Änderung der Qualifikationsverordnung</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2005 (GVBl S. 154), wird wie folgt geändert:</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">§ 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">„4. Zeugnis über die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I, II, III und V) zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 38 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung für die folgenden Studiengänge an einer Universität:</div>
; –<dd><div class="absatz paratext">Pädagogik</div>
</dd>
; 4.–<dd><div class="absatz paratext">Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,Psychologie</div>
</dd>
; 5.–<dd><div class="absatz paratext">Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,Psychology of Excellence</div>
</dd>
; 6.–<dd><div class="absatz paratext">Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.Schulpädagogik</div>
</dd>
; 3.–<dd><div class="absatz paratext">§ 2 erhält folgende Fassung:Sonderpädagogik</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Lehramt an Grundschulen</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Lehramt an Hauptschulen,</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">Absolventen des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern darüber hinaus</div>
; –<dd><div class="absatz paratext">PsychologieErnährungswissenschaft;“</div>
</dd>
; –2.<dd><div class="absatz paratext">SchulpädagogikIn § 66 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt:</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">„9. Zeugnis über die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern an einer in Spalte 1 aufgeführten Abteilung jeweils zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 29 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) für einen jeweils in Spalte 2 genannten Studiengang an einer Universität:</div>
>
{| border="0" frame="void" rules="none"
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Spalte 1</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Spalte 2</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Universität</div>
|-
| class="b" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Abteilung</div>
| class="b" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Studiengang</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">a) Abteilungen</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">I und V</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychology of Excellence</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Sonderpädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Grundschulen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Hauptschulen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">b) Abteilungen</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">II und III</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Ernährungswissenschaft</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychology of Excellence</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Sonderpädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Grundschulen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Hauptschulen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an beruflichen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulen in einer Fächerverbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Hauswirtschaft).</div>
|}<div class="absatz paratext">Die Studienberechtigung gemäß Buchst. b gilt auch für Absolventen einer einjährigen pädagogisch-didaktischen Ausbildung nach § 52 Abs. 8 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK).“</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 52</div>
<div class="absatz paratitel">In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2005 treten außer Kraft</div>
; –1.<dd><div class="absatz paratext">Sonderpädagogik</div></dd> ; –<dd><div class="absatz paratext">Lehramt an Grundschulen</div></dd> ; –<dd><div class="absatz paratext">Lehramt an Hauptschulen,</div></dd> <div class="absatz paratext">Absolventen des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung am die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern darüber hinaus</div> ; –<dd><div class="absatz paratext">Ernährungswissenschaft;“</div></dd> ; 2(FISO) vom 9.<dd><div class="absatz paratext">In § 66 AbsAugust 1985 (GVBl S. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt:461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK),</div>
</dd>