1.934
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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
FlSO
,→Keine Zusammenfassung
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">$ 28a wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
====§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>1. Fachtheorie der Gestaltung,</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>2. Praxis der Gestaltung,</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>3. Fachtheorie der Ernährung,</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>4. Praxis der Ernährung. </s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie der Gestaltung sowie Fachtheorie Ernährung ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis der Gestaltung und Praxis der Ernährung ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für das Prüfungsfach Praxis der Gestaltung 360 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis der Ernährung 300 Minuten.</s></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 29 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
====§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div>
<div class="absatz paratext">1. Theorie der Kommunikationstechnik,</div>
<dd></dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Kommunikationstechnik.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Theorie der Kommunikationstechnik ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 31</div>
<div class="absatz paratitel">Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport</div>
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">den sportpraktisch-didaktischen Bereich.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Trainingslehre.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die sportpraktisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Geräteturnen,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Schwimmen.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sportpraktischdidaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</div>
<div class="absatz paratext">(5) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Wurde gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.</div>
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====§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung====
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