1.934
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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
FLSO
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<div class="absatz paratext">(9) <sup class="satznr">1</sup>Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz. <sup class="satznr">2</sup>Mitglieder dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst, ihren Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. <sup class="satznr">3</sup>Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung der Betroffenen.</div>
<div class="absatz paratext">(10) <sup class="satznr">1</sup>Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Dies gilt nicht für nach Abs. 9 Satz 2 von der Abstimmung ausgeschlossene Mitglieder der Lehrerkonferenz. <sup class="satznr">3</sup>Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; im Entlassungs- und Ausschlussverfahren richtet sich die Beschlussfassung nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG. <sup class="satznr">4</sup>Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.</div>
<div class="absatz paratext">(11) <sup class="satznr">1</sup>Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. <sup class="satznr">2</sup>Das vorsitzende Mitglied betraut ein anderes Mitglied mit der Schriftführung. <sup class="satznr">3</sup>Die Niederschrift muss Datum, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis, bei wichtigen Entscheidungen ferner die maßgebenden Gründe enthalten. <sup class="satznr">4</sup>Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und vom mit der Schriftführung betrauten Mitglied zu unterzeichnen <s>und zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen</s>. <sup class="satznr">5</sup>Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. <sup class="satznr">6</sup>Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. <sup class="satznr">7</sup>Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.</div>
<div class="absatz paratext">(12) <sup class="satznr">1</sup>Zur Beratung der Lehrerkonferenz in Fachfragen können für die einzelnen Ausbildungsgänge Teilkonferenzen einberufen werden. <sup class="satznr">2</sup>Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt die Leitung der Abteilung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft. <sup class="satznr">3</sup>Für die Teilkonferenzen gelten die Vorschriften über die Lehrerkonferenz im Übrigen entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(13) Die Leitung der Abteilung vollzieht die Beschlüsse der Lehrerkonferenz entsprechend Art. 58 Abs. 5 BayEUG.</div>