1.934
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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
FLSO
,→Keine Zusammenfassung
<div class="absatz paratext">(7) Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann andere fachliche Ausbildungen allgemein oder im Einzelfall als für die Aufnahme gleichwertig anerkennen.</div>
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<div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
<div class="absatz paranr">§ 5 Bewerbung</div>
(3) <sup class="satznr">1</sup>Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. <sup class="satznr">2</sup>Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren.
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
<div class="absatz paratext">(8) Die Aufnahme in einen Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt in der Regel nur den Nachweis der jeweiligen fachlichen Eignung voraus.</div>
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<div class="absatz paranr">§ 7 Aufnahme</div>
<div class="absatz paratext">(1) Über die Aufnahme entscheidet die jeweils zuständige Abteilung des Staatsinstituts.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme ist Bewerbern und Bewerberinnen zu versagen,</div>
<div class="absatz paratext"><span style="font-size: 0.939em;">1. welche die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen; bestehen Zweifel, ob die gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin gegeben ist, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt werden,</span></div>
2. <span style="font-size: 0.939em;">die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6),</span>
<span style="font-size: 0.939em;">4. die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen,</span>
<span style="font-size: 0.939em;">5. die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können,</span>
6. <span style="font-size: 0.939em;">soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen.</span>
<div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme kann Bewerbern und Bewerberinnen versagt werden, wenn</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der gewählten Abteilung des Staatsinstituts. <sup class="satznr">3</sup>Zur gleichmäßigen Auslastung kann nach gegenseitiger Abstimmung der Abteilungen des Staatsinstituts die Zuteilung zu einer anderen Abteilung erfolgen. <sup class="satznr">4</sup>Sind mehr Bewerber und Bewerberinnen vorhanden, als aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 8</div>
<div class="absatz paratitel">Probezeit</div>