1.934
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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
FLSO
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<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in den in § 2 Abs. 2 genannten Fächern; die fachlichen Inhalte der Fächer Englisch und Musik werden am Staatsinstitut in der Regel nicht vermittelt. <sup class="satznr">2</sup>Die pädagogisch<span style="color: #ff0000;">-</span>didaktische Ausbildung umfasst eine Einführung in die Schulpraxis.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Für die Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen</s>, Kunst<s>erziehung</s> und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> wird in <s>drei </s> <span style="color: #ff0000;">vier </span>Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und <s>in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die </s> pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik wird in drei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird in zwei Ausbildungsjahren die auf einer beruflichen Ausbildung aufbauende fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung integriert vermittelt.</div>