1.934
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Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte
FLSO
,→Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme
===Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme===
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 3</div>
<div class="absatz paratitel">Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge</div>
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<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in den in § 2 Abs. 2 genannten Fächern; die fachlichen Inhalte der Fächer Englisch und Musik werden am Staatsinstitut in der Regel nicht vermittelt. <sup class="satznr">2</sup>Die pädagogischdidaktische pädagogisch-didaktische Ausbildung umfasst eine Einführung in die Schulpraxis.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Kommunikationstechnik wird in drei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik wird in drei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG,</div>
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin und</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Lebenslauf (tabellarisch),</div>
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">Nachweis der erforderlichen Schulbildung; wenn die erforderliche Schulbildung erst am Ende des laufenden Schuljahrs abgeschlossen wird, ist der Bewerbung zunächst das letzte Zwischen- oder ggf. Jahreszeugnis beizufügen,</div>
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">bei minderjährigen Bewerbern und Bewerberinnen die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten,</div>
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; 4.<dd><div class="absatz paratext">ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, sofern nicht unmittelbar der Übergang aus einer Schule erfolgt,</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">welche die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen; bestehen Zweifel, ob die gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin gegeben ist, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt werden,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6),</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">die zweimal die Probezeit (§ 8) nicht bestanden haben,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen,</div>
</dd>
; 5.<dd><div class="absatz paratext">die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können,</div>
</dd>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">sie die Meldefrist versäumt haben,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,</div>
</dd>
; 5.<dd><div class="absatz paratext">sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit</div>
</dd>
; a)<dd><div class="absatz paratext">eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder</div>
</dd>
; b)<dd><div class="absatz paratext">eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(3) Haben Studierende die Probezeit nicht bestanden, so teilt dies die Leitung der Abteilung ihnen, bei minderjährigen Studierenden den Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich gegen Empfangsnachweis mit.</div>
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===Abschnitt II Unterrichtsbetrieb===
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