FlSO

Aus Lehr- und Ausbildungsplan für Fachlehrkräfte

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Inhaltsverzeichnis

Erster Teil Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderliche fachliche und pädagogische Ausbildung und die hierfür erforderlichen Einstellungsprüfungen für Fachlehrer und Fachlehrerinnen; für Fachlehrer und Fachlehrerinnen an beruflichen Schulen gelten gesonderte Regelungen.


§ 2 Zulässige Fächerverbindungen

(1) Die Ausbildung muss in einer zulässigen Fächerverbindung erfolgen.

(2) 1Folgende Fächerverbindungen sind möglich:

  1. Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Kommunikationstechnik Informationstechnik
  2. Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik
  3. Ernährung und Gestaltung
  4. Englisch und Sport
  5. Englisch und Kommunikationstechnik Informationstechnik
  6. Musik und Kommunikationstechnik Informationstechnik
  7. Musik und Sport
  8. Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik
  9. Gestaltung, Ernährung und Kommunikationstechnik Informationstechnik

2Das Staatsministerium für Bildung Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) kann die Erweiterung der genannten Fächerverbindungen mit einem in einer anderen Fächerverbindung genannten Fach zulassen.



Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung

Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme

§ 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge

(1) 1Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in den in § 2 Abs. 2 genannten Fächern; die fachlichen Inhalte der Fächer Englisch und Musik werden am Staatsinstitut in der Regel nicht vermittelt. 2Die pädagogisch-didaktische Ausbildung umfasst eine Einführung in die Schulpraxis

(2) Für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Kommunikationstechnik Informationstechnik wird in drei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.

(3) Für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik wird in drei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung und in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.

(4) Für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird in zwei Ausbildungsjahren die auf einer beruflichen Ausbildung aufbauende fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung integriert vermittelt.

(5) Für die Fächerverbindungen Englisch und Kommunikationstechnik Informationstechnik, Musik und Kommunikationstechnik Informationstechnik sowie Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik werden in einem zwei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung in Kommunikationstechnik und in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr die pädagogisch- didaktische Ausbildung jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung vermittelt.

(6) Für die Fächerverbindungen Englisch und Sport sowie Musik und Sport werden in einem zwei Ausbildungsjahren die fachliche Ausbildung in Sport und in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung vermittelt.

(7) Nach erfolgreichem Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung kann zur Erweiterung einer Fächerverbindung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) in einem einjährigen Ausbildungsgang die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in einem Erweiterungsfach vermittelt werden.

(8) Über die Durchführung der Ausbildungsgänge entscheidet das Staatsministerium.

(9) Für die Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und Kommunikationstechnik Informationstechnik wird in vier Ausbildungsjahren die fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.


§ 4 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus

  1. einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG,
  2. gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin und
  3. Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.

(2) Die Aufnahme in die Ausbildung für Ernährung und Gestaltung setzt zusätzlich einen erfolgreichen Berufsabschluss als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin bzw. Assistent/Assistentin für Ernährung und Versorgung, Diätassistent/Diätassistentin oder in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt in den Bereichen Mode, Keramik-, Holz- oder Flechtwerkgestaltung voraus.

(3) Die Aufnahme in die Ausbildung für Englisch und Sport bzw. Englisch und Kommunikationstechnik Informationstechnik setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/ Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin mit Englisch als Erster Fremdsprache voraus. (4) Die Aufnahme in die Ausbildung für Musik und Kommunikationstechnik Informationstechnik bzw. Musik und Sport setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Leiter/Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren, als Staatlich geprüfter Leiter/ Staatlich geprüfte Leiterin im Laienmusizieren/ Chorleiter/Chorleiterin oder als Staatlich geprüfter Kirchenmusiker/Staatlich geprüfte Kirchenmusikerin (C-Prüfung) als Staatlich geprüfte/r Ensembleleiter/in in den Fachbereichen Klassik, Musical, Kirchenmusik, bayerische Volksmusik oder Rock/Pop/Jazz bzw. den Bachelor of Music an den kirchlichen und staatlichen Hochschulen voraus. (5) Die Aufnahme in die Ausbildung für Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik ersetzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Sportlehrer/Sportlehrerin im freien Beruf, Diplom Sportlehrer/Diplom Sportlehrerin oder Diplom Sportwissenschaftler/Diplom Sportwissenschaftlerin voraus. (6) Die Aufnahme in den Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt den erfolgreichen Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung für eine Fächerverbindung voraus. (7) Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann andere fachliche Ausbildungen allgemein oder im Einzelfall als für die Aufnahme gleichwertig anerkennen.


§ 5 Bewerbung

(1) Anträge auf Aufnahme in eine Abteilung des Staatsinstituts sind innerhalb des vom Staatsministerium festgesetzten Zeitraums bei der zuständigen Abteilung einzureichen; Mehrfachbewerbungen für den gleichen Ausbildungsgang sind unzulässig. (2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Lebenslauf (tabellarisch),
  2. Nachweis der erforderlichen Schulbildung; wenn die erforderliche Schulbildung erst am Ende des laufenden Schuljahrs abgeschlossen wird, ist der Bewerbung zunächst das letzte Zwischen- oder ggf. Jahreszeugnis beizufügen,
  3. bei minderjährigen Bewerbern und Bewerberinnen die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten,
  4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, sofern nicht unmittelbar der Übergang aus einer Schule erfolgt,
  5. eine ärztliche Bescheinigung über die uneingeschränkte Sporttauglichkeit, wenn die Ausbildung im Fach Sport erfolgen soll; die Bescheinigung ist spätestens am Tag des Eignungstests vorzulegen.
  6. ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe.

(3) 1Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. 2Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren.


§ 6 Eignungstest

(1) 1Aufgenommen kann nur werden, wer in einem unmittelbar vorausgehenden Eignungstest die allgemeine und fachliche Eignung für die Ausbildung nachweist. 2Ein nicht bestandener Eignungstest kann nur zu einem späteren Aufnahmetermin und nur einmal wiederholt werden. (2) Die Anforderungen des Eignungstests beziehen sich für alle Ausbildungen auf den Bereich Deutsch.

(3) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Werken, Technisches Zeichnen und Kommunikationstechnik Informationstechnik beziehen sich zusätzlich auf handwerkliche Fähigkeiten und Grundkenntnisse aus dem technischen und informationstechnischen Bereich, auf räumliches Vorstellungsvermögen, in der Fächerverbindung mit Kunsterziehung zusätzlich auf gestalterische Fähigkeiten.

(3b) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer  Gestaltung,  Ernährung und Informationstechnik beziehen sich zusätzlich auf räumliches Vorstellungsvermögen sowie Farb- und Formauffassung,  Allgemeinwissen in Ernährung und Biologie sowie  Grundkenntnisse aus dem informationstechnischen Bereich.

(4) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für die Fächer Ernährung und Gestaltung beziehen sich bei einem Berufsabschluss als Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin bzw. Assistent/Assistentin für Ernährung und Versorgung zusätzlich auf räumliches Vorstellungsvermögen und gestalterische Fähigkeiten, bei einem Berufsabschluss in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt zusätzlich auf Grundkenntnisse in Ernährung und Hauswirtschaft.
(5) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach Sport beziehen sich zusätzlich auf die sportpraktische Eignung in den Bereichen Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen sowie Sportspiele.
(6) Die Anforderungen des Eignungstests für die Ausbildung für das Fach Kommunikationstechnik Informationstechnik in den zulässigen Fächerverbindungen oder als Erweiterungsfach beziehen sich außerdem auf Grundkenntnisse im Umgang mit einem Personal-Computer.

(7) 1Im Eignungstest können schriftliche und praktische Aufgaben gestellt werden; die Bearbeitungszeit soll insgesamt 5 Stunden nicht überschreiten. 2Die Bewertung erfolgt nach Punkten. 3Ergänzend können mit den Bewerbern und Bewerberinnen Gespräche geführt werden.

(8) Die Aufnahme in einen Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt in der Regel nur den Nachweis der jeweiligen fachlichen Eignung voraus.

§ 7 Aufnahme

(1) Über die Aufnahme entscheidet die jeweils zuständige Abteilung des Staatsinstituts.
(2) Die Aufnahme ist Bewerbern und Bewerberinnen zu versagen,
  1. welche die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen; bestehen Zweifel, ob die gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin gegeben ist, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt werden,
  2. die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6),
  3. die zweimal die Probezeit (§ 8) nicht bestanden haben,
  4. die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen,
  5. die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können,
  6. soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen.
(3) Die Aufnahme kann Bewerbern und Bewerberinnen versagt werden, wenn
  1. sie die Meldefrist versäumt haben,
  2. sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,
  3. sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,
  4. Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,
  5. sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit
    a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
    b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen.
(4) 1Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern. 2Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der gewählten Abteilung des Staatsinstituts. 3Zur gleichmäßigen Auslastung kann nach gegenseitiger Abstimmung der Abteilungen des Staatsinstituts die Zuteilung zu einer anderen Abteilung erfolgen. 4Sind mehr Bewerber und Bewerberinnen vorhanden, als aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.

§ 8 Probezeit

(1) 1Die endgültige Aufnahme ist vom Bestehen einer Probezeit abhängig. 2Dies gilt auch nach einem Austritt bei späterem Wiedereintritt in das Staatsinstitut. 3In der Probezeit wird festgestellt, ob die Studierenden den Anforderungen des jeweiligen Ausbildungsgangs gewachsen sind.
(2) Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit trifft die Lehrerkonferenz in der Regel Mitte Februar des ersten Ausbildungsjahres, bei einjährigen Ausbildungsgängen in der Regel Mitte Dezember; in besonderen Ausnahmefällen kann die Probezeit um bis zu drei Monate verlängert werden.
(3) Haben Studierende die Probezeit nicht bestanden, so teilt dies die Leitung der Abteilung ihnen, bei minderjährigen Studierenden den Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich gegen Empfangsnachweis mit.

Abschnitt II Unterrichtsbetrieb

§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien

(1) Für den Unterricht gelten die vom Staatsministerium erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.
(2) Der Stundenplan wird von der Leitung der Abteilung festgesetzt.
(3) 1Die Stundentafeln können Unterricht auch in Form von Vorlesungen, Seminaren und schulpraktischen Veranstaltungen, und als Pflichtveranstaltungen, Wahlpflichtveranstaltungen sowie Wahlveranstaltungen vorsehen. 2In geeigneten Fällen, insbesondere im Fach Sport, können Ausbildungskurse und Praktika auch in Blockform, in den Ferienzeiten sowie außerhalb des Staatsinstituts abgehalten werden.
(4) 1Die Ferien richten sich nach der allgemeinen Ferienordnung (Art. 5 Abs. 2 BayEUG). 2Das Staatsministerium kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen.



§ 10 Leistungsnachweise

(1) In allen Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern (mit Ausnahme von Pädagogik, Psychologie und Schulpädagogik im letzten Jahr der Ausbildung), außerdem auch in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch werden in der Regel schriftliche, mündliche und nach Art des Fachs ggf. auch praktische Leistungsnachweise in angemessener Zahl und angemessenem Umfang verlangt.
(2) An einem Unterrichtstag soll in der Regel nur ein besonderer schriftlicher oder praktischer Leistungsnachweis verlangt werden; der Termin ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.
(3) 1In jedem Unterrichtsfach können außerdem Stegreifaufgaben in angemessener Anzahl gestellt werden. 2Stegreifaufgaben beziehen sich auf den unmittelbar vorausgegangenen Unterricht und auf Grundkenntnisse des Fachs. 3Sie werden nicht angekündigt. 4Haben Studierende den vorhergegangenen Unterricht versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob den Studierenden die Bearbeitung zugemutet werden kann.
(3a) § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) 1Die Leistungsnachweise sind so bald wie möglich zu bewerten und mit den Studierenden zu besprechen; die erreichte Note ist mitzuteilen. 2Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG; Zwischennoten sind nicht zulässig. 3Die Arbeiten sind bis zum Ende des folgenden Studienjahres am Staatsinstitut aufzubewahren; Werkarbeiten können früher zurückgegeben werden.

§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen

(1) 1Studierende, die einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt haben, erhalten einen Nachtermin. 2Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.
(2) 1Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche bzw. eine praktische Ersatzprüfung angesetzt werden. 2Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach die mündlichen Leistungen der Studierenden wegen ihrer Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.
(3) 1Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. 2Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken. 3Der Termin der Ersatzprüfung ist den Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. 4Mit dem Termin ist den Studierenden der Prüfungsstoff bekannt zu geben.
(4) 1Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. 2Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.

§ 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer

(1) 1Am Ende jeden Ausbildungsjahres, vor Beginn der fachlichen Abschlussprüfung und vor Beginn der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung werden für alle Unterrichtsfächer, in denen nach § 10 Abs. 1 Leistungsnachweise zu erbringen sind, Jahresfortgangsnoten in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. 2In den schulpraktischen Fächern werden dabei nur die Lehrproben schulpraktischen Leistungen gewertet. 3 § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt; dies gilt nicht für Ausbildungsjahre, die mit einer Abschlussprüfung enden.
(3) Die Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Ausbildungsjahr erhält, wer in höchstens einem jedem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mindestens die Jahresfortgangsnote „mangelhaft“ ausreichend und in keinem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „ungenügend“ erhalten hat.
(4) 1Die Erlaubnis zum Vorrücken in die pädagogisch-didaktische Ausbildung erhält, wer
1. die erforderliche fachliche Abschlussprüfung bestanden hat,
2. bei allen Fächerverbindungen in den Fächern Deutsch und Pädagogik mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat,
3. bei den Fächerverbindungen mit Kommunikationstechnik zusätzlich im Fach Informationstechnische Bildung mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat und
4. den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe vorgelegt hat.
2Die genannten Jahresfortgangsnoten sind in das Zeugnis über den fachlichen Abschluss aufzunehmen.
(5) 1Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. 2Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. 3Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis 1. September des darauf folgenden Studienjahres. 4Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.
(6) 1Die Höchstausbildungsdauer für die in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Ausbildungen beträgt zwei Jahre mehr als die Gesamtdauer der jeweiligen Regelausbildung am Staatsinstitut. 2Die Höchstausbildungsdauer für die Ausbildung zur Erweiterung der Lehrbefähigung gemäß § 3 Abs. 6 beträgt zwei Jahre. 3Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle am Staatsinstitut bzw. einer Abteilung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. 4Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.

Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden

§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten

(1) 1Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet. 2Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.
(2) 1Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen einschließlich von Exkursionen und eintägigen Studienfahrten trifft die Leitung der Abteilung. 2Mehrtägige Studienfahrten bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.
(3) Die Studierenden sind verpflichtet, die ihnen zur Ausbildung auferlegten Leistungen gewissenhaft zu erbringen und sich am Unterrichtsgeschehen aktiv zu beteiligen.
(4) Die Studierenden haben die Lernmittel, insbesondere eine Grundausstattung mit den wichtigsten Arbeitsgeräten selbst zu beschaffen.
(5) Die Studierenden haben den Anordnungen der Leitung der Abteilung und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen und sich in einer dem angestrebten Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin angemessenen Weise zu verhalten.
(6) Die Leitung der Abteilung kann in dringenden Ausnahmefällen Studierende auf deren Antrag beurlauben.
(7) 1Sind Studierende wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert, den ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, so sind die Verhinderungen und ihr Grund unverzüglich dem Staatsinstitut anzuzeigen. 2Dauert eine Erkrankung länger als drei Unterrichtstage, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 4Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.



§ 14 Studierendenvertretung

(1) 1Zur Vertretung ihrer Interessen wählen die Studierenden eines jeden Jahrgangs für jeden Ausbildungsgang zu Beginn des Studienjahres aus ihrer Mitte je einen Jahrgangssprecher bzw. eine Jahrgangssprecherin und je einen stellvertretenden Jahrgangssprecher bzw. eine stellvertretende Jahrgangssprecherin. 2Die Wahl wird von der Leitung der Abteilung oder einer von ihr beauftragten Person geleitet. 3Das Recht der einzelnen Studierenden, ihre Interessen selbst zu vertreten, bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Jahrgangssprecher und Jahrgangssprecherinnen und deren Stellvertretungen wählen aus ihrer Mitte für die gesamte Abteilung einen Sprecher oder eine Sprecherin der Studierenden und eine weitere Person als Stellvertretung.
(3) Hinsichtlich der Aufgaben der Studierendenvertretung gilt Art. 62 Abs. 1 BayEUG entsprechend.
(4) Die Studierendenvertretung kann eine Verbindungslehrkraft wählen.

Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz

§ 15 Leitung der Abteilung

1Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine Person mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung); für deren Aufgaben gilt Art. 57 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechend. 2Neben den sonst in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ist sie ferner zuständig für

1. die Durchführung des Eignungstests,

2. die Ausübung des Hausrechts,

3. alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.


§ 16 Lehrerkonferenz

(1) An jeder Abteilung besteht eine Lehrerkonferenz.
(2) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Abteilung tätigen Lehrkräfte.
(3) 1Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über

1. die Auswahl wichtiger Lehrmittel,

2. Veranstaltungen, die die gesamte Abteilung betreffen,

3. die Hausordnung,

4. die ihr vorbehaltenen Ordnungsmaßnahmen gegen Studierende,

5. Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung. 2In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen.

(4) 1Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. 2Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. 3Der Termin ist so festzulegen, dass auch nebenamtlich tätige und unterhälftig beschäftige Lehrkräfte möglichst teilnehmen können. 4Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Studierendenvertreter oder andere Personen Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
(5) 1Die Leitung der Abteilung beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Studienjahr ein. 2Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt. 3Das vorsitzende Mitglied hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. 4Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der in der Abteilung des Staatsinstituts üblichen Weise erfolgen. 5In dringenden Fällen ist das vorsitzende Mitglied an die Fristen nicht gebunden.
(6) 1Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2Lehrkräfte, die auch an Schulen unterrichten, sowie nebenamtlich tätige oder unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte sind hierzu nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht. 3Das vorsitzende Mitglied kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.
(7) 1Das vorsitzende Mitglied setzt die Tagesordnung fest. 2Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. 3Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
(8) 1Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist. 2Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 3Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. 4Im Entlassungs- und Ausschlussverfahren richtet sich die Beschlussfähigkeit nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG.
(9) 1Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz. 2Mitglieder dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst, ihren Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 3Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung der Betroffenen.
(10) 1Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. 2Dies gilt nicht für nach Abs. 9 Satz 2 von der Abstimmung ausgeschlossene Mitglieder der Lehrerkonferenz. 3Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; im Entlassungs- und Ausschlussverfahren richtet sich die Beschlussfassung nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(11) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Das vorsitzende Mitglied betraut ein anderes Mitglied mit der Schriftführung. 3Die Niederschrift muss Datum, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis, bei wichtigen Entscheidungen ferner die maßgebenden Gründe enthalten. 4Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und vom mit der Schriftführung betrauten Mitglied zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen. 5Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. 6Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. 7Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.
(12) 1Zur Beratung der Lehrerkonferenz in Fachfragen können für die einzelnen Ausbildungsgänge Teilkonferenzen einberufen werden. 2Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt die Leitung der Abteilung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft. 3Für die Teilkonferenzen gelten die Vorschriften über die Lehrerkonferenz im Übrigen entsprechend.
(13) Die Leitung der Abteilung vollzieht die Beschlüsse der Lehrerkonferenz entsprechend Art. 58 Abs. 5 BayEUG.

Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)

§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate

(1) 1Veranstaltungen nicht zum Staatsinstitut gehöriger Personen im Staatsinstitut oder vom Staatsinstitut durchgeführte Besuche solcher Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Leitung der Abteilung. 2Informationsbesuche nicht zum Staatsinstitut gehöriger Personen im Unterricht sind nicht zulässig; über Ausnahmen (z.B. Tag der offenen Tür) entscheidet die Leitung der Abteilung.
(2) 1Sammlungen im Staatsinstitut für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an Studierende, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, sind unzulässig; Ausnahmen kann die Leitung der Abteilung im Einvernehmen mit dem Sprecher oder der Sprecherin der Studierenden (§ 14 Abs. 2) zulassen. 2Spenden von Studierenden oder deren Eltern für schulische Zwecke dürfen vom Staatsinstitut oder dessen Lehrkräften nicht angeregt oder sonst beeinflusst werden. 3Wird durch erhebliche Zuwendungen Dritter das Staatsinstitut bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, so kann auf Antrag des Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden; unzulässig ist eine Produktwerbung für den Zuwendenden.
(3) Sammelbestellungen sind nur zulässig, wenn besondere Gründe zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags des Staatsinstituts sie erfordern.
(4) 1Der Aushang von Plakaten und die Verteilung sonstiger Druckschriften, die sich an die Studierenden wenden, können zugelassen werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für Erziehung und Unterricht oder für die spätere berufliche Ausbildung und Tätigkeit von Bedeutung sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. 2Die Entscheidung trifft die Leitung der Abteilung.


§ 18 Erhebungen

1Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig. 2Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gelten Art. 85 Abs. 1 und 2 BayEUG entsprechend.

Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut

Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen

a) Allgemeines

§ 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort

1Die fachliche Abschlussprüfung wird am Ende der fachlichen Ausbildung abgelegt; in der Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird sie in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahrs abgelegt. 2Das Staatsministerium kann die Termine der Prüfung näher bestimmen. 3Die fachliche Abschlussprüfung wird an der Abteilung abgelegt, an der die fachliche Ausbildung durchlaufen wurde. 4Einer gesonderten Meldung bzw. Zulassung bedarf es nicht. 5Die Jahresfortgangsnoten werden in eine Prüfungsliste eingetragen und den Studierenden spätestens vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.

§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen

(1) An jeder Abteilung wird für die jeweiligen Ausbildungsgänge jeweils ein Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung gebildet.
(2) 1Der Vorsitz des Prüfungsausschusses obliegt der Leitung der Abteilung; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die fachliche Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. 2Das Staatsministerium kann andere geeignete Personen mit dem Vorsitz oder dem stellvertretenden Vorsitz beauftragen. 3Dem Prüfungsausschuss gehören ferner alle mit mehr als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit an der Abteilung tätigen Lehrkräfte an sowie alle Lehrkräfte, die im Prüfungsjahr Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben. 4Das vorsitzende Mitglied kann weitere Lehrkräfte, mit Zustimmung des Staatsministeriums auch Lehrkräfte anderer Abteilungen des Staatsinstituts in den Prüfungsausschuss berufen. 5Das vorsitzende Mitglied entscheidet in sonstigen Angelegenheiten, die keinem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind.
(3) Der Prüfungsausschuss 
1. entscheidet über den Zeitplan der Prüfung,
2. entscheidet über die Prüfungsaufgaben mit den Bewertungskriterien, die Notenschlüssel und über die Zulassung von Hilfsmitteln,
3. bestimmt die Prüfer und Prüferinnen, die Prüfungskommissionen für die praktischen und für die sportpraktisch-didaktischen Prüfungen,
4. entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.
(4) 1Bei Abstimmungen des Prüfungsausschusses entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 2Für die Frage der Stimmberechtigung findet § 16 Abs. 9 entsprechende Anwendung. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder die es vertretende Person und mehr als die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.
(6) 1Prüfungskommissionen bestehen aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens einem weiteren Mitglied. 2Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) In Prüfungsangelegenheiten besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.

§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen

(1) Die Aufgaben für schriftliche Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht in diesem Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.
(2) Die Anonymität der Prüfungsarbeiten ist bis zum Abschluss der Bewertung sicherzustellen.
(3) 1Die Aufsicht bei der Abnahme der schriftlichen Prüfungen führen mindestens zwei Lehrkräfte, die nicht im Prüfungsfach Unterricht erteilt haben. 2Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, dass Unterschleife bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. 3Sie haben die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern und ausdrücklich auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen. 4Während der Arbeitszeit darf jeweils nicht mehr als ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin den Prüfungsraum verlassen; die Austrittszeit ist auf dem Prüfungspapier zu vermerken. 5Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von diesem beauftragte Person hat sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht zu überzeugen.
(4) 1Die gefertigten Prüfungsarbeiten werden getrennt von je einer erst- und zweitprüfenden Person selbständig bewertet; die Zweitprüfer bzw. Zweitprüferinnen müssen nicht an der Abteilung des Staatsinstituts unterrichtet haben. 2Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Lehrkräfte dürfen nicht zur Bewertung herangezogen werden.
(5) 1Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt nicht auf dem Prüfungspapier, sondern auf einem gesonderten Blatt. 2Sie soll die Begründung der erteilten Note ausweisen, dabei sind die Vorzüge und Mängel der Arbeit hervorzuheben. 3Bei abweichender Beurteilung sollen beide Prüfenden eine Einigung über die Bewertung versuchen. 4Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder überträgt den Stichentscheid einem anderen Prüfer oder einer anderen Prüferin. 5Die Bewertungen sind zu unterzeichnen.



§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen

(1) Die Aufgaben für praktische Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht im jeweiligen Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.
(2) 1Die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden treffen bis zum Beginn der Arbeitszeit unter Aufsicht gegebenenfalls die notwendigen Vorbereitungen. 2Das benötigte Arbeitsmaterial sowie Hilfsmittel sind vom Staatsinstitut bereitzustellen; § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) 1Die Ausführung wird von jeweils mindestens einer für das zu prüfende Fach zuständigen Lehrkraft beaufsichtigt. 2Im Übrigen gelten § 21 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 entsprechend.
(4) 1Nicht selbständige Arbeit oder Beratung der Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen miteinander sind als Unterschleif zu werten; dies gilt auch für die Zeit der Vorbereitung der praktischen Arbeiten. 2Die an der Prüfung teilnehmenden Personen sind bei Beginn der Vorbereitungszeit ausdrücklich darauf und auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen.
(5) Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden durch die nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellte Prüfungskommission bewertet.

§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(2) 1Nach Abschluss der Prüfung setzt der Prüfungsausschuss für jedes geprüfte Fach aus der Prüfungsnote und der Jahresfortgangsnote die Gesamtnote fest; § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 2Bei der Bildung der Gesamtnote sind die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote gleichwertig. 3Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.
(3) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer in einem Prüfungsfach
1. eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder
2. die Prüfungsnote „ungenügend“
erzielt hat.
(4) 1Wer die fachliche Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den fachlichen Abschluss, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. 2Studierende, die die fachliche Abschlussprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die fachlichen Leistungen im Studienjahr ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die fachliche Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf. 3Studierende des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 als nicht zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung zugelassen; dies ist ihnen unverzüglich mitzuteilen; sie können für den Rest des Ausbildungsjahres auf Antrag von der weiteren Teilnahme am Unterricht befreit werden.
(5) 1Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. 2Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 4 Sätze 1 und 2) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. 3Die Leitung der Abteilung bestimmt den Ablauf der Einsichtnahme, insbesondere Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme.



§ 24 Unterschleif

(1) 1Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin bei der Prüfung unerlaubter Hilfe oder macht er bzw. sie den Versuch dazu, so wird die betreffende Arbeit mit Note 6 bewertet. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. 4In schweren Fällen des Unterschleifs oder der Beihilfe hierzu wird die an der Prüfung teilnehmende Person von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.
(2) 1Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 sind schriftlich gegen Aushändigungs- bzw. Zustellungsnachweis mitzuteilen.

§ 25 Versäumnis, Rücktritt

(1) Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie zu vertreten haben, so werden die in diesem Prüfungsteil zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note 6 bewertet.
(2) 1Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, so sind die versäumten Prüfungsteile zu einem späteren Zeitpunkt (Nachtermin) nachzuholen. 2Der Zeitpunkt wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. 3Für diese Nachtermine sind neue Prüfungsaufgaben zu bestimmen.
(3) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass die Krankheit durch das Zeugnis eines anderen Arztes oder einer anderen Ärztin nachgewiesen wird. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. 4Haben sich Studierende der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe nicht anerkannt werden, es sei denn, dass diese den Studierenden nicht erkennbar waren.
(4) 1Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Ist Prüfungsteilnehmern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die volle Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuss den Rücktritt mit der Wirkung genehmigen, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt.



§ 26 Wiederholung der Prüfung

1Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. 2Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. 3Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich; zur Bildung der Gesamtnoten werden dann die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. 4Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ohne erneuten Besuch des Ausbildungsjahres ist bis spätestens 1. Februar, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des fachlichen Ergebnisses der Abschlussprüfung des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen. 5Satz 3 gilt nicht für die integrierte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3.

§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium

(1) Über die Aufgabenstellung und den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die wesentlichen Prüfungsvorgänge aufzunehmen sind und die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Der Niederschrift ist eine Prüfungsliste beizugeben, die die von jedem Prüfungsteilnehmer bzw. jeder Prüfungsteilnehmerin erzielten Prüfungsnoten, die Jahresfortgangsnoten und die Gesamtnoten enthält.
(4) Über die Durchführung der Prüfung ist nach deren Abschluss dem Staatsministerium zusammenfassend zu berichten.

b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen

§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik Informationstechnik

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
1. Fachtheorie Werken,
2. Praxis des Werkens,
3. Fachtheorie Technisches Zeichnen,
4. Praxis Technisches Zeichnen,
5. Theorie der Kommunikationstechnik,Informationstechnik,
6. Praxis der Kommunikationstechnik,
7. Kunstgeschichte/Werkanalyse,
8. Bildnerische Praxis.
(2) 1In den Prüfungsfächern  gem. § 28 (1) Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 360 Minuten.
(3) 1In den Prüfungsfächern Praxis des Werkens, Praxis Technisches Zeichnen, Praxis der Kommunikationstechnik und Bildnerische Praxis ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 2Die Arbeitszeit beträgt für die Prüfungsfächer Praxis Technisches Zeichnen und Praxis Kommunikationstechnik jeweils 300 Minuten, für die Prüfungsfächer Praxis des Werkens und Bildnerische Praxis jeweils 360 Minuten.

§ 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik

(1) 1Die Abschlussprüfung erstreckt sich neben den Prüfungsfächern des § 28 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 zusätzlich auf Sport
1. Allgemeine Theorie des Sports und
2. Praxis des Sports.
2In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen in <s>Allgemeine Theorie des Sports und Praxis desSports unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</s>
(2) 1Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis
1. des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,
2. eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,
3. mindestens ausreichende Leistungen im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und
4. die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten Wintersport - Ski alpin“.
2Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.
(3) 1In den Prüfungsfächern  gem. § 28 a (1) Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 360 Minuten.
(4) 1Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten
1. Sportbiologie/-medizin und
2. Trainingslehre.
2Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.
(5) 1In den Prüfungsfächern Praxis des Werkens, Praxis Technisches Zeichnen, Praxis der Kommunikationstechnik ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 2Die Arbeitszeit beträgt für die Prüfungsfächer Praxis Technisches Zeichnen und Praxis Kommunikationstechnik jeweils 300 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis des Werkens 360 Minuten.
(6) 1Die sportpraktisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
1. Gerätturnen,
2. Leichtathletik und
3. Schwimmen.
2Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. 3Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. 4Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. 5 § 22 findet für die sport-praktisch-didaktische Prüfung keine Anwendung. 6Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.
(7) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.
(8) Wurde gemäß Abs. 2 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.



§ 28b Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und Informationstechnik

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
1. Gestaltung,
2. Ernährung,
3. Informationstechnik,
(2) 1In den Prüfungsfächern gem. § 28 b (1) werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils 360 Minuten.



§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
1. Fachtheorie der Gestaltung,
2. Praxis der Gestaltung,
3. Fachtheorie der Ernährung,
4. Praxis der Ernährung. 
(2) 1In den Prüfungsfächern  gem. § 29 (1) Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 360 Minuten.
(3) 1In den Prüfungsfächern Praxis der Gestaltung und Praxis der Ernährung ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 2Die Arbeitszeit beträgt für das Prüfungsfach Praxis der Gestaltung 360 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis der Ernährung 300 Minuten.

§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik Informationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik Informationstechnik

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
1. Theorie der Kommunikationstechnik,Informationstechnik,
2. Praxis der Kommunikationstechnik.
(2) 1In den Prüfungsfächern  gem. § 30 (1) Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 360 Minuten.
(3) 1Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 2Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.

§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport

(1) 1Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis
1. des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,
2. eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,
3. mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und
4. die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten Wintersport - Ski alpin“.
2Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.
(2) 1Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und
2. den sportpraktisch-didaktischen Bereich.
2In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.
(3) 1Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten
1. Sportbiologie/-medizin und
2. Trainingslehre.
2Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.
(4) 1Die sportpraktisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
1. Geräteturnen,
2. Leichtathletik und
3. Schwimmen.
2Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. 3Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. 4Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. 5 § 22 findet für die sportpraktischdidaktische Prüfung keine Anwendung. 6Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.
(5) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.

(6) Wurde gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.

Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung

§ 32 Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung

1Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut findet jährlich einmal gegen Ende des Studienjahres statt. 2 § 19 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die Abschlussprüfung (Erste Lehramtsprüfung) gilt zugleich als Einstellungsprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 2 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes.



§ 33 Aufgaben des Staatsministeriums

Dem Staatsministerium obliegt es,

1. die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,

2. die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,

3. über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.

§ 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen

(1) 1Für den Prüfungsausschuss gilt § 20 Abs. 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Sätze 2 bis 5, Abs. 4, 5 und 7 entsprechend; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen.

(2) Der Prüfungsausschuss

1. entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,

2. bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,

3. entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.

(3) 1Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. 2Jede Prüfungskommission besteht aus zwei fachkundigen Lehrkräften, von denen eine zum vorsitzenden Mitglied, die andere zum beisitzenden Mitglied bestellt wird. 3Im Übrigen gelten § 20 Abs. 5 und Abs. 7 entsprechend.

§ 35 Zulassung zur Prüfung

(1) 1Über die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. 2Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen.

(2) 1Die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung setzt voraus je eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ für

1. die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,

2. die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.

2Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. 3 § 37 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 4Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer vom Staatsinstitut zu benennenden Schule (Praktikumsschule) zu erbringen. 5Eine Woche Vor der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft abzugeben mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. 6Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und an Grund- und Haupt Mittelschulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft bzw. an Realschulen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin oder einer von ihm bzw. ihr benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts bewertet. 7Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Lehrkräfte eine Einigung über die Benotung versuchen. 8Falls keine Einigung zustande kommt, erhalten die Studierenden die Note nach § 37 Abs. 3 analog, die sich auf zwei Dezimalstellen aus den Bewertungen der beiden Lehrkräfte ergibt. 9 § 23 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. 2Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen.


§ 36 Prüfungsteile

(1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) 1Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern:

1. Pädagogik,

2. Psychologie,

3. Schulpädagogik.

2Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. 3Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. 4Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.

(3) 1Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. 2Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. 3Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. 4Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik Informationstechnik, und in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik  und in der Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und Informationstechnik in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. 5In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. 6Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. 7Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. 8Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. 9Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. 10Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.


§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.

(2) 1Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Bewertung der Leistungen in

Pädagogik

Psychologie

Schulpädagogik

Didaktik der gewählten Fächer

je dreifach,

bei Fächerverbindungen mit 4 3 Unterrichtsfächern je Fach eineinhalbfach, zweifach

bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach.

2Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote ist jeweils 15.

(3) 1Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtprüfungsnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Es wird die Gesamtprüfungsnote

"sehr gut"

"gut"

"befriedigend"

"ausreichen"

"mangelhaft"

"ungenügend"

bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50,

bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50,

bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50,

bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,50,

bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50,

bei einem Notendurchschnitt über 5,50

erteilt.

(4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer

1. die Gesamtprüfungsnote "mangelhaft" oder schlechter oder

2. in zwei Prüfungsfächern die Noten "mangelhaft" oder

3. in einem Prüfungsfach die Note "ungenügend"

erhalten hat.

(5) 1Wer die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. 2Dieses enthält

1. die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,

2. die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen.

3Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. 4Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Satz 2 Nr. 2 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.
(6) 1Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. 2Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 5 Satz 1) bzw. der Bescheinigung (vgl. Abs. 5 Satz 3) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. 3 § 23 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 38 Fachgebundene Hochschulreife

(1) Die fachgebundene Hochschulreife für die in § 6 Nr. 4 der Qualifikationsverordnung vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung genannten Studiengänge erwirbt, wer

1. die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder

2. einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.

(2) Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife wird durch eine Urkunde bestätigt, die vom Staatsministerium ausgestellt wird.



§ 39 Wiederholung der Prüfung

(1) Für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen gilt § 26 Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) 1Die Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung freiwillig wiederholt werden. 2 § 26 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 3Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. 4Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen, die sich aus der erstmals abgelegten Prüfung ergeben, unberührt. 5Wurde binnen eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt. 6Ein Prüfungszeugnis über die wiederholte Prüfung ist nur auszuhändigen, wenn das bisher erteilte Zeugnis vorgelegt wird. 7Auf diesem wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vermerkt, dass und zu welchem Termin die Prüfung wiederholt wurde.
(3) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Aushändigung der Bescheinigung nach § 37 Abs. 5 Satz 3 einzureichen. 2Für die Antragstellung auf Wiederholung der Prüfung gemäß Abs. 2 gilt § 26 Satz 4 entsprechend. 3Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht.

§ 40 Niederschrift und Prüfungslisten

(1) Für Niederschrift und Prüfungslisten gilt § 27 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(2) 1In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere die Zahl der vorgeladenen und erschienenen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sowie die Unversehrtheit der Umschläge der Prüfungsaufgaben festzustellen; ferner ist zu vermerken, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden. 2Der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen beizugeben, in dem die täglich ausgelosten Arbeitsplatznummern eingetragen sind.
(3) 1Über den Prüfungsverlauf und das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfung fertigt das beisitzende Mitglied der Prüfungskommission die Niederschrift. 2Diese enthält insbesondere den wesentlichen Inhalt der gestellten Fragen, Feststellungen über Aufbau, Inhalt, Klarheit und Selbständigkeit der Ausführungen des Prüfungsteilnehmers bzw. der Prüfungsteilnehmerin sowie die erteilte Note und die Unterschriften der Mitglieder der Prüfungskommission.
(4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.
(5) Niederschriften und Prüfungsliste sind dem Staatsministerium vorzulegen.



§ 41 Geltung weiterer Vorschriften

1 §§ 24 und 25 gelten entsprechend. 2Soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts im Übrigen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Abschnitt III Erweiterungsprüfung für Informationstechnik und Sport

a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik

§ 42 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften

1 §§ 19, 20, 24, 25 und 27 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. 2Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens ausreichend sein. 3Für die schulpraktischen Leistungen gelten § 35 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 entsprechend.



§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung

(1) Die Erweiterungsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:

1. Theorie des jeweiligen Faches Fachinhalte des jeweiligen Faches

2. Praxis des jeweiligen Faches,

3. Fachdidaktik des jeweiligen Faches.

(2) 1Im gewählten Fach ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft. 2Die Arbeitszeit beträgt 180 360 Minuten. 3Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 21 entsprechend.

(3) 1Im gewählten Fach ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 2Die Prüfungszeit beträgt für das Fach Kommunikationstechnik 300 Minuten. 3Für die Durchführung der praktischen Prüfung gilt § 22 entsprechend.

(4) 1Im gewählten Fach ist eine mündliche Prüfung in der entsprechenden Fachdidaktik abzulegen. 2Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen und praktischen Prüfung statt. 3 § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. 4Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig.

§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis

(1) § 23 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(2) 1Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten in Theorie des jeweiligen Faches, Praxis des jeweiligen Faches, im jeweiligen Fach und der Fachdidaktik des jeweiligen Faches und aus den jeweiligen Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten je Prüfungsfach fest. 2Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen die Prüfungsnote und die Jahresfortgangsnote je einfach. 3Der Teiler ist zwei. 4Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.
(3) 1Wer die Erweiterungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. 2Mit dem Zeugnis wird die erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 FPO II nachgewiesen. 3Wer die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht.



§ 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung

1Wer die Erweiterungsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. 2 § 26 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 3Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht nicht.

b) Erweiterungsprüfung für Sport

§ 46 Erweiterungsprüfung Sport

(1) §§ 19, 20, 21, 23 Abs. 1 und 3, §§ 24, 25, 27, 31, 42 Sätze 2 und 3, § 44 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 sowie § 45 gelten für die Erweiterungsprüfung Sport entsprechend.
(2) 1Neben den sich aus § 31 ergebenden Prüfungsleistungen ist eine mündliche Prüfung in der Fachdidaktik Sport abzulegen. 2Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der sonstigen Prüfungen statt. 3 § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. 4Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig.
(3) Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten gemäß § 31 Abs. 3 bis 5 und den Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten der dort genannten Prüfungsfächer sowie eine Note für Didaktik des Sports fest.

Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle

§ 47 Ordnungsmaßnahmen

(1) Bei Verstößen gegen die in § 13 festgelegten Pflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:

1. schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,

2. verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,

3. Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,

4. Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,

5. Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,

6. Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.

(2) 1Die Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Staatsinstituts oder die Rechte anderer gefährdet haben. 2Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist.

(3) 1Die Entlassung von Studierenden kann die Lehrerkonferenz nur mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. 2Die Lehrerkonferenz ist hierfür beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(4) 1Sind bei einer Entlassung besonders schwerwiegende Tatumstände im Sinn des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG oder Art. 88 Abs. 2 BayEUG gegeben, so hat die Lehrerkonferenz unmittelbar nach dem Beschluss über die Entlassung gesondert zu beschließen, ob beim Staatsministerium Antrag auf Ausschluss des Studierenden von allen Abteilungen des Staatsinstituts gestellt werden soll (Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). 2Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu treffen.
(6) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist den Studierenden, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 außerdem den Erziehungsberechtigten minderjähriger Studierender, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.



§ 48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten

1Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen im Staatsinstitut im Weg einer Aussprache beigelegt werden. 2Im Übrigen kann beim Staatsinstitut Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. 3Dieses legt die Beschwerde, sofern sie ihr nicht abhilft, einschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.



§ 49 Ausnahmefälle

Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.

Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen

§ 50 Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer

Die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer - ZAF - vom 29. Januar 1975 (GVBl S. 20, BayRS 2038-3-4-8-9-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1991 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)"
2. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "1Diese Verordnung gilt für Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung."
3. § 2 erhält folgende Fassung: "§ 2 Zulassung zur Laufbahn

1Die Zulassung zur Laufbahn des Fachlehrers setzt unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus.2Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436 BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung."

4.  §§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.

5. § 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung: "(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen."

6. § 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben. 

§ 51 Änderung der Qualifikationsverordnung

Die Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2005 (GVBl S. 154), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

"4. Zeugnis über die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I, II, III und V) zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 38 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung für die folgenden Studiengänge an einer Universität:

- Pädagogik

- Psychologie

- Psychology of Excellence

- Schulpädagogik

- Sonderpädagogik

- Lehramt an Grundschulen

- Lehramt an Hauptschulen,

 Absolventen des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern darüber hinaus

- Ernährungswissenschaft;"

2. In § 66 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt:  "9. Zeugnis über die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern an einer in Spalte 1 aufgeführten Abteilung jeweils zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 29 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) für einen jeweils in Spalte 2 genannten Studiengang an einer Universität:

Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern
Universität
Abteilung
Studiengang
a) Abteilungen
 
I und V
Pädagogik
 
Psychologie
 
Psychology of Excellence
 
Schulpädagogik
 
Sonderpädagogik
 
Lehramt an Grundschulen
 
Lehramt an Hauptschulen
b) Abteilungen
 
II und III
Ernährungswissenschaft
 
Pädagogik
 
Psychologie
 
Psychology of Excellence
 
Schulpädagogik
 
Sonderpädagogik
 
Lehramt an Grundschulen
 
Lehramt an Hauptschulen
 
Lehramt an beruflichen Schulen in einer Fächerverbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Hauswirtschaft).
   
Die Studienberechtigung gemäß Buchst. b gilt auch für Absolventen einer einjährigen pädagogisch-didaktischen Ausbildung nach § 52 Abs. 8 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK)."



§ 52 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2005 treten außer Kraft

1. die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK),

2. die Schulordnung für die staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten für Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Textverarbeitung (FASSO) vom 24. April 1995 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-8-2-UK), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl S. 367).


München, den 9. August 2005
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Siegfried Schneider, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister