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7 Byte hinzugefügt, 01:05, 1. Okt. 2019
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==='''Erster Teil Allgemeines'''===
===='''§ 1 Geltungsbereich'''====
Diese Verordnung regelt die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderliche fachliche und pädagogische Ausbildung und die hierfür erforderlichen Einstellungsprüfungen für Fachlehrer und Fachlehrerinnen; für Fachlehrer und Fachlehrerinnen an beruflichen Schulen gelten gesonderte Regelungen.
===='''§ 2 Zulässige Fächerverbindungen'''====
(1) Die Ausbildung muss in einer zulässigen Fächerverbindung erfolgen.
(7) Nach erfolgreichem Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung kann zur Erweiterung einer Fächerverbindung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) in einem einjährigen Ausbildungsgang die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in einem Erweiterungsfach vermittelt werden.
(8) Über die Durchführung der Ausbildungsgänge entscheidet das Staatsministerium.</div> 
<div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">(9) Für die Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und <s>Kommunikationstechnik </s>Informationstechnik wird in vier Ausbildungsjahren die fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</span>