Änderungen

FlSO

42 Byte entfernt, 14:40, 5. Sep. 2019
§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport
<div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sportpraktischdidaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(5) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(6) Wurde gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.</s></div>
===='''Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung'''====