1.934
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FlSO
,keine Bearbeitungszusammenfassung
==§ 50 Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer==
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Die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer – - ZAF – - vom 29. Januar 1975 (GVBl S. 20, BayRS 2038-3-4-8-9-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1991 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)"
2. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"<sup>1</sup>Diese Verordnung gilt für Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.“
3. § 2 erhält folgende Fassung:
<div>"§ 2 Zulassung zur Laufbahn
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<sup>1</sup>Die Zulassung zur Laufbahn des Fachlehrers setzt unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus.2Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436 BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung."
4. §§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.
5. § 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:
"(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen."
6. § 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben.
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