1.934
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Änderungen
FlSO
,→Keine Zusammenfassung
1. § 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
<div class="absatz paratext">„4"4. Zeugnis über die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I, II, III und V) zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 38 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung für die folgenden Studiengänge an einer Universität:</div>
– Pädagogik
Absolventen des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern darüber hinaus
– Ernährungswissenschaft;“"
<div class="absatz paratext"></div>
<div class="absatz paratext">
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</div>
2. In § 66 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt:
{| style="width: 878px;" border="0" frame="void" rules="none"
| style="width: 373px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
| style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
|}<div class="absatz paratext">Die Studienberechtigung gemäß Buchst. b gilt auch für Absolventen einer einjährigen pädagogisch-didaktischen Ausbildung nach § 52 Abs. 8 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK).“"</div>
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