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205 Byte hinzugefügt, 12:15, 2. Okt. 2019
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<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. <sup class="satznr">2</sup>Mit dem Zeugnis wird die erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 FPO II nachgewiesen. <sup class="satznr">3</sup>Wer die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht.</div>
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==§ 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung==
<div class="absatz paratext">(6) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist den Studierenden, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 außerdem den Erziehungsberechtigten minderjähriger Studierender, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.</div>
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