Änderungen

FlSO

25 Byte hinzugefügt, 12:08, 2. Okt. 2019
Keine Zusammenfassung
<div class="absatz paratext">
<!-- PAGE BREAK -->
== § § 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, <s style="font-size: 22.536px;">Musik und Sport</s>==
</div>
</div>
|-
| style="width: 127.333px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
„sehr gut“"sehr gut"
„gut“"gut"
„befriedigend“"befriedigend"
„ausreichend“"ausreichen"
„mangelhaft“"mangelhaft"
„ungenügend“"ungenügend"
| style="width: 476.667px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
(4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer
1. die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ "mangelhaft" oder schlechter oder
2. in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ "mangelhaft" oder
3. in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“"ungenügend"
erhalten hat.
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung freiwillig wiederholt werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen, die sich aus der erstmals abgelegten Prüfung ergeben, unberührt. <sup class="satznr">5</sup>Wurde binnen eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt. <sup class="satznr">6</sup>Ein Prüfungszeugnis über die wiederholte Prüfung ist nur auszuhändigen, wenn das bisher erteilte Zeugnis vorgelegt wird. <sup class="satznr">7</sup>Auf diesem wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vermerkt, dass und zu welchem Termin die Prüfung wiederholt wurde.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Aushändigung der Bescheinigung nach § 37 Abs. 5 Satz 3 einzureichen. <sup class="satznr">2</sup>Für die Antragstellung auf Wiederholung der Prüfung gemäß Abs. 2 gilt § 26 Satz 4 entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht.</div>
<div class="absatz paratext"><div class="absatz paratext"></div><div class="absatz paratext"><!-- PAGE BREAK -->== ==</div></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">