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18 Byte hinzugefügt, 11:47, 2. Okt. 2019
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<div class="absatz paratext">(6) Die Leitung der Abteilung kann in dringenden Ausnahmefällen Studierende auf deren Antrag beurlauben.</div>
<div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Sind Studierende wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert, den ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, so sind die Verhinderungen und ihr Grund unverzüglich dem Staatsinstitut anzuzeigen. <sup class="satznr">2</sup>Dauert eine Erkrankung länger als drei Unterrichtstage, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">3</sup>Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><br /><br /><br /></div>
<div class="absatz paranr"></div>
<div class="absatz paranr"></div>