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__HIDETITLE__
=='''Erster Teil Allgemeines'''=== ==
===§ 1 Geltungsbereich===
Diese Verordnung regelt die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderliche fachliche und pädagogische Ausbildung und die hierfür erforderlichen Einstellungsprüfungen für Fachlehrer und Fachlehrerinnen; für Fachlehrer und Fachlehrerinnen an beruflichen Schulen gelten gesonderte Regelungen.
=='''Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung'''====='''Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme'''===
===§ 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge===
(1) <sup>1</sup>Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in den in § 2 Abs. 2 genannten Fächern; die fachlichen Inhalte der Fächer Englisch und Musik werden am Staatsinstitut in der Regel nicht vermittelt. <sup>2</sup>Die pädagogisch<span style="color: #ff0000;">-</span>didaktische Ausbildung umfasst eine Einführung in die Schulpraxis