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=='''Erster Teil Allgemeines'''=====§ 1 Geltungsbereich===
Diese Verordnung regelt die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderliche fachliche und pädagogische Ausbildung und die hierfür erforderlichen Einstellungsprüfungen für Fachlehrer und Fachlehrerinnen; für Fachlehrer und Fachlehrerinnen an beruflichen Schulen gelten gesonderte Regelungen.
===§ 2 Zulässige Fächerverbindungen===
(1) Die Ausbildung muss in einer zulässigen Fächerverbindung erfolgen.
=='''Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung'''====='''Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme'''=======§ 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge====
(1) <sup>1</sup>Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in den in § 2 Abs. 2 genannten Fächern; die fachlichen Inhalte der Fächer Englisch und Musik werden am Staatsinstitut in der Regel nicht vermittelt. <sup>2</sup>Die pädagogisch<span style="color: #ff0000;">-</span>didaktische Ausbildung umfasst eine Einführung in die Schulpraxis
====§ 4 Aufnahmevoraussetzungen====
(1) Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus
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====§ 5 Bewerbung====
(1) Anträge auf Aufnahme in eine Abteilung des Staatsinstituts sind innerhalb des vom Staatsministerium festgesetzten Zeitraums bei der zuständigen Abteilung einzureichen; Mehrfachbewerbungen für den gleichen Ausbildungsgang sind unzulässig.
(2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen: